Schmerzensgeld für Sendung von Filmaufnahmen aus der Psychiatrie

01. April 2008
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Eigener Leitsatz:

Das LG München I hat einem Psychiatriepatienten Schadensersatz wegen Filmaufnahmen in einer Klinik zugesprochen, da es sich bei den Aufnahmen um einen schwerwiegenden Eingriff in die Persönlichkeitsrechte handelt. Dabei stand im Mittelpunkt des Rechtsstreits die Frage, ob der Patient den Aufnahmen zustimmen konnte.

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LG München I

Pressemitteilung vom 01.04.2008

Az.: 7 O 12954/05

Im falschen Film, Az. 7 O 12954/05

– Schmerzensgeld für Sendung von Filmaufnahmen aus der Psychiatrie –

(Pressesprecher: RiLG Tobias Pichlmaier)

Es gibt Momente im Leben eines Menschen, in denen man sich mancherlei sehnlich wünscht, eines aber sicher nicht: Zuschauer. Man stelle sich etwa vor, ein junger Mann wird wegen eines akuten und schwerwiegenden Ausbruchs einer schizophrenen Psychose auf eine geschlossene Station in der Psychiatrie eingeliefert; dort finden Filmaufnahmen für eine Fernsehdokumentation statt, die wenig später von einem Privatsender gezeigt – und unter anderem von Mitschülern des Patienten gesehen werden.

Eben dies ist dem Kläger eines Schmerzensgeld-Prozesses widerfahren, über den nun die 7. Zivilkammer des Landgerichts München I zu entscheiden hatte. Nachdem er die Ausstrahlung des Films „Das Wüten des Wahnsinns – Alltag in der Psychiatrie“ nicht mehr verhindern konnte, verklagte er den Regisseur und die Produzentin der Dokumentation ebenso wie den ausstrahlenden Sender und den ärztlichen Direktor des Krankenhauses – der die Filmaufnahmen zugelassen hatte – auf Schadensersatz.

Im Mittelpunkt des Rechtsstreits stand die Frage, ob der Kläger den Filmaufnahmen zugestimmt hatte bzw. ob er solcherlei – und sei es auch nur durch „schlüssiges Verhalten“ – in seinem Zustand überhaupt wirksam erklären konnte. Der ärztliche Direktor hatte die Patienten, die auf dem Gang der Station versammelt waren, vor den Filmaufnahmen gebeten, auf ihr Zimmer zu gehen, wenn sie nicht gefilmt werden wollten; der Regisseur hatte daraufhin die Patienten gefragt, wer mitwirken wolle und nochmals darauf hingewiesen, dass nur gefilmt werde, wer damit einverstanden sei. Daraus, dass der Kläger geblieben sei und im weiteren Verlauf sogar mehrmals versucht habe, ins Bild zu kommen, sei – so die Beklagten – die Einwilligung des Klägers zu schließen gewesen.

Dieser Sichtweise wollten sich die Richter der 7. Zivilkammer nicht anschließen, nachdem der gerichtlich bestellte Sachverständige erläutert hatte, dass der Kläger in seinem Zustand der „psychotischen Ambivalenz“ zu bewusst-rationalen Entscheidungen gar nicht in der Lage gewesen sei: Die Erkrankung des Klägers zeichne sich gerade dadurch aus, dass er sich in der akuten Phase nicht entscheiden könne und daher mal so, mal anders und dann auch wieder gar nicht entscheide. Gerade impulshaftes und provokantes Verhalten – wie das sich-ins-Bild-Drängen – sei Teil des Krankheitsbildes. Allen Beklagten sei – so die 7. Zivilkammer in ihrem Urteil – grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen; insbesondere der ärztliche Direktor hätte aufgrund seines Fachwissens erkennen müssen, dass das Verhalten des Klägers als Ausdruck seiner akuten schizophrenen Psychose und nicht als Einwilligung in die Filmaufnahmen zu bewerten gewesen sei. Und auch ein Privat-Sender darf eben nicht ohne weiteres Privates senden.

Wegen des schwerwiegenden Eingriffs in die Persönlichkeitsrechte des Klägers verurteilte die Kammer die Beklagten zu einer Geldentschädigung in Höhe von insgesamt € 30.000,00.

(Urteil des Landgerichts München I vom 20. März 2008, Az. 7 O 12954/05; bei Veröffentlichung noch nicht rechtskräftig).

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