Sprecher für Radio-Werbespots nicht künstlerisch tätig

02. April 2008
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Eigener Leitsatz:

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz führte unter anderem aus, dass das Sprechen von Werbetexten im Rahmen der Hörfunk und Fernsehwerbung nur dann im Einzelfall als eigenschöpferische Leistung von künstlerischem Rang angesehen werden kann, wenn der jeweilige Sprecher eine größere Rolle zu verkörpern habe, die ihrer Art und in ihrem Umfang nach mit einer typischen schauspielerischen oder sonstigen künstlerischen Tätigkeit vergleichbar sei. An einem künstlerischen Gestaltungsspielraum fehle es, wenn sich die Tätigkeit lediglich darauf beschränke, die Rolle eines normalen Produktbenutzers zu sprechen oder zu spielen, sowie lediglich den Gegenstand der Werbung anzupreisen.

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Finanzgericht Rheinland-Pfalz

Pressemitteilung zum Urteil vom 02.04.2008

Az.: 3 K 2240/04

Mit Urteil zur Einkommensteuer 2001 vom 2. April 2008 (Az.:3 K 2240/04) hat das Finanzgericht –FG– Rheinland-Pfalz zu der Frage Stellung genommen, ob die Erstellung von Sprachaufnahmen für den Rundfunk (Werbetexte) als künstlerische Tätigkeit zu betrachten ist und daher bei der Einkommensteuer zu Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit führt oder ob – bei fehlendem künstlerischem Element – (nur) Einkünfte aus Gewerbebetrieb gegeben sind. Bei Einkünften aus Gewerbebetrieb werden die erzielten Gewinne noch zusätzlich der Gewerbesteuer unterworfen, bei Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit nicht.

Der Kläger war der Ansicht, seine Tätigkeit als Sprecher sei kein Zufallsprodukt, sondern Ergebnis einer laufenden Schulung und Übung des Sprechens. Das Sprechen sei als Kunst anzusehen, weil durch Betonungen, Senken, Erheben und Veränderung der Stimme, Stimmlage und Sprache aus einem Text erst ein Kunstwerk entstehe. Nur ein Künstler habe in diesem Metier Erfolg. Die Künstlersozialkasse und die Bundesversicherungsanstalt sähen den Sprecher als Künstler. In der Regel hätten die heutigen Funkspots ein so hohes Niveau erreicht, dass der eigentlichen Werbeaussage ein „Kurzhörspiel“ vorausgehe. Hörspielsprecher seien als Künstler anerkannt.

Das Finanzamt war demgegenüber der Ansicht, die Erstellung von Texten für die Radiowerbung sei keine künstlerische Tätigkeit und veranlagte den erklärten Gewinn bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb. Allein in der Stimmbeherrschung sei noch keine künstlerische Tätigkeit zu sehen, vielmehr müssten für die Annahme einer künstlerischen Betätigung noch andere Elemente hinzutreten, wie z.B. ein ernsthafter schauspielerischer Einsatz. Dies sei nicht der Fall bei einem Schauspieler als Sprecher von Werbetexten oder einem Rundfunksprecher, der lediglich Nachrichten lese. Anders hingegen verhalte es sich bei einer Tätigkeit in einer Sprechrolle z.B. in einem Hörspiel, die eine eigene schöpferische Gestaltung erlaube. Dieser Fall sei hier jedoch nicht gegeben.

Die dagegen angestrengte Klage hatte keinen Erfolg. Das FG Rheinland-Pfalz führte u.a. aus, das Sprechen von Werbetexten im Rahmen der Hörfunk und Fernsehwerbung könne nur dann im Einzelfall als eigenschöpferische Leistung von künstlerischem Rang angesehen werden, wenn der jeweilige Sprecher eine größere Rolle zu verkörpern habe, die ihrer Art und in ihrem Umfang nach mit einer typischen schauspielerischen oder sonstigen künstlerischen Tätigkeit vergleichbar sei. An einem künstlerischen Gestaltungsspielraum fehle es, wenn sich die Tätigkeit lediglich darauf beschränke, die Rolle eines normalen Produktbenutzers zu sprechen oder zu spielen, sowie lediglich den Gegenstand der Werbung anzupreisen. Bei den zu beurteilenden Leistungen handele es sich um solche, die nicht über Art und Umfang sonstiger im Radio und Fernsehen üblicherweise gesendeter Werbespots hinausgingen. Die von dem Kläger in Form einer CD vorgelegten Arbeitsproben hätten eine durchschnittliche Dauer von 26 Sekunden und würden die von ihrem Inhalt her die für Werbesendungen typischen Anpreisungen enthalten. Der Schwerpunkt der Leistung liege darin, dass der jeweilige Werbegegenstand lediglich empfohlen werde. Bei den vorgelegten Arbeitsproben habe der entscheidende Senat keine besondere „eigene Handschrift“ des Klägers und damit keine eigenschöpferische Leistung zu erkennen vermocht. Das Gericht habe sich auch nicht davon überzeugen können, dass mit der Fortentwicklung der technischen Möglichkeiten im Bereich der neuen Medien in Bezug auf Auftragserteilung, Herstellung der Texte, deren Übermittlung an die Auftragsgeber sowie die Verbreitung der gesprochenen Texte etc. zugleich auch Änderungen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltungshöhe einhergingen. Die sozialversicherungsrechtliche und arbeitsrechtliche Einschätzung der Tätigkeiten des Klägers sei für die hier vorzunehmende steuerrechtliche Qualifizierung nicht von Bedeutung, da sie nach anderen – außersteuerlichen – Kriterien erfolge.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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