Smart Pet Feeder mit Kamera fällt nicht unter § 8 TDDDG

24. September 2026
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Beschluss des Oberverwaltungsgerichts NRW vom 17.09.2026, Az.: 13 B 18/26

Ein Smart Pet Feeder mit Kamera und Echtzeit-Fernüberwachung fällt nicht allein deshalb unter das Verbot des § 8 TDDDG, weil mit ihm unbemerkte Bild- oder Tonaufnahmen technisch möglich sind. Entscheidend ist, ob das Gerät dazu bestimmt ist, Menschen unbemerkt abzuhören oder aufzunehmen. Bei einem Futterautomaten, der erkennbar der Fütterung und Überwachung eines Haustiers dient, fehlt es an dieser Zweckbestimmung. Das OVG NRW bestätigte deshalb den Eilrechtsschutz gegen die Bereitstellungsuntersagung und die veranlasste Löschung des Produkts auf Verkaufsplattformen.

Oberverwaltungsgericht NRW

Beschluss vom 17.09.2026

Az.: 13 B 18/26

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 22. Dezember 2025 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,00 Euro festgesetzt.

 

Gründe

Die nach § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Die durch die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern.

Das Verwaltungsgericht hat den Anträgen der Antragstellerin,

  1. die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 24. April 2025 gegen die Bereitstellungsuntersagung der Antragsgegnerin vom 3. April 2025 gemäß Ziffer 1 wiederherzustellen,
  2. der Antragsgegnerin aufzugeben, die von ihr an B., P. und L. vollzogenen Maßnahmen zur Löschung des Produkts „Smart Pet Feeder mit HD-Kamera und Echtzeit-Fernüberwachung“ bis zur Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache vorläufig rückgängig zu machen,

stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Anträge seien zulässig und begründet. Die Abwägung zwischen dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin und dem Vollziehungsinteresse der Antragsgegnerin falle zugunsten der Antragstellerin aus, da sich der Bescheid der Antragsgegnerin vom 3. April 2025 nach derzeitigem Sach- und Streitstand als rechtswidrig erweise. Die Voraussetzungen für den Erlass der Untersagungsverfügung hätten zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses nicht vorgelegen. Der „Smart Pet Feeder“ stelle zwar eine Telekommunikationsanlage im Sinne der Ermächtigungsgrundlage der § 8 TDDDG dar, weil er Video-, Bild- und Tonaufnahmen als Daten über drahtlose Netzwerke zum Zweck der Maschine-Maschine-Kommunikation mit einem Mobiltelefon sende, auf dem die zur Bedienung und Fernsteuerung der Geräte erforderliche Anwendung installiert sei. Der „Smart Pet Feeder“ täusche aber seiner Form nach nicht einen anderen Gegenstand vor und sei nicht mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet. Die Telekommunikationsanlage sei nicht in einem Gegenstand untergebracht, von dem ein Dritter die Aufnahme- oder Abhörfunktion üblicherweise nicht erwarten würde. Ein Futterautomat sei nicht mit einem Futternapf vergleichbar, weil er eine gänzlich andere Form aufweise und über eine sich auf hellem Grund dunkel abhebende Fläche sowie einen sichtbaren Lautsprecher verfüge. Erfasse ein Dritter den Gegenstand als Futterautomat, rechne er zugleich mit einer Überwachungsfunktion, weil Zweck eines Futterautomaten auch darin liege, das Tier bei Ortsabwesenheit zu überwachen und mit ihm zu kommunizieren. Zudem sei der „Smart Pet Feeder“ nicht dazu bestimmt, das nicht öffentlich gesprochene Wort eines anderen von diesem unbemerkt aufzunehmen. Die diese Bestimmung konkretisierende Vorschrift des § 8 Abs. 2 TDDDG stelle – wie das Tatbestandsmerkmal des Vortäuschens eines anderen Gegenstands oder des Verkleidetseins mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs – auf die Tarnung der Funktionen ab. Danach laufe das Tatbestandsmerkmal der Bestimmung zum unbemerkten Aufnehmen oder Abhören wegen seines Gleichlaufs mit demjenigen des Vortäuschens oder Verkleidens bei einer wortlautgetreuen Auslegung weitestgehend leer. Aus Gesetzeshistorie und Zweck der Norm folge, dass dem Merkmal der Bestimmung zum unbemerkten Aufnehmen auch nach der Neufassung eigenständige Bedeutung zukommen sollte. In Übereinstimmung mit der Auslegung von § 90 TKG a. F. seien solche Geräte nicht vom Verbot umfasst, bei denen sich nach außen hin objektiv erkennbar manifestiere, dass sie vom Entwickler, Hersteller oder Vertreiber eindeutig nicht zum unbemerkten Aufnehmen oder Abhören von Menschen geschaffen bzw. in den Verkehr gebracht worden seien. Das nachträglich eingefügte Merkmal der Bestimmung sollte dazu dienen, eine Ausuferung des Verbotstatbestands zu vermeiden, indem er auf Anlagen beschränkt werden sollte, die von vornherein keinen anerkennenswerten Zweck haben, sondern offensichtlich nur dem heimlichen Abhören von Gesprächen bzw. dem heimlichen Anfertigen von Bildaufnahmen eines anderen dienen. Die Formulierung in der Gesetzesbegründung, wonach die inkriminierte Zweckbestimmung die einzige Zweckbestimmung der Anlage sein sollte, sei als zu rigide angesehen worden. Aus dem Merkmal der Bestimmung lasse sich aber folgern, dass der primäre bzw. eigentliche Zweck der Anlage das heimliche Abhören oder Aufnehmen habe sein müssen. Hierbei solle es nicht auf die Zweckbestimmung des Verwenders und den von ihm beabsichtigten oder unternommenen Einsatz des Geräts ankommen, sondern auf die Vorstellungen derjenigen, die sie entwickelt, hergestellt oder vertrieben hätten, soweit sich dies nach außen hin objektiv erkennbar manifestiert habe und auf eine beabsichtigte oder als sicher vorausgesehene Nutzung zum unbemerkten Aufnehmen oder Abhören hinwiese.

Diese Auslegung müsse für § 8 TDDDG fortgelten. Anhaltspunkte dafür, dass mit dem neu geschaffenen § 8 Abs. 2 TDDDG der Anwendungsbereich deutlich habe ausgeweitet werden müssen, bestünden nicht. Nach der Gesetzesbegründung sei die Begriffsbestimmung in § 8 Abs. 2 TDDDG lediglich eine Konkretisierung zum Zweck der Klarstellung. Aufgrund vermehrter Nutzung von versteckten Mikrofonen und Kameras gebe es einen vergrößerten Anwendungsbereich für die Norm. Hieraus könne aber nicht auf eine erweiternde Auslegung der Tatbestandsmerkmale geschlossen werden. In Übereinstimmung mit der Auslegung des § 90 TKG a. F. fielen nicht nur solche Gegenstände unter den Verbotstatbestand, denen keinerlei anerkennenswerter Zweck innewohne. Es seien auch solche Gegenstände unter den Tatbestand zu fassen, die neben dem inkriminierten noch weitere, anerkannte Zwecke erfüllen. Hingegen seien weiterhin solche Gegenstände von dem Verbot auszunehmen, bei denen sich nach außen hin objektiv erkennbar manifestiere, dass sie vom Entwickler, Hersteller oder Vertreiber eindeutig nicht zum unbemerkten Aufnehmen oder Abhören von Menschen geschaffen bzw. in den Verkehr gebracht worden seien. Dies sei auch vor dem Hintergrund der an die Vorschrift anknüpfenden Strafbarkeit (vgl. § 27 Abs. 1 Nr. 3 TDDDG) geboten, nach der das Herstellen oder auf dem Markt Bereitstellen unter Strafe gestellt sei. Bei Geräten, die zwar geeignet seien, unbemerkte Aufnahmen anzufertigen, aber offensichtlich anderen Zwecken dienen, werde die abstrakte Rechtsgutgefährdung nicht schon dadurch begründet, dass ein Hersteller eine Missbrauchsmöglichkeit einräume. Die Gefährdung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung werde erst durch den Benutzer des Geräts geschaffen. Der „Smart Pet Feeder“ diene dem anerkennenswerten Zweck, das eigene Haustier zu füttern und mit diesem – soweit möglich – zu kommunizieren. Die Antragstellerin habe auch einen Anspruch auf Vollzugsfolgenbeseitigung, weil die Antragsgegnerin die im Antrag genannten Plattformen gezielt angewiesen habe, das Produkt von ihrer Website zu löschen, wodurch sie in das Recht der Antragstellerin nach Art. 12 Abs. 1 GG eingegriffen habe.

Jedenfalls die selbständig tragende Annahme des Verwaltungsgerichts, der in Rede stehende Futterautomat sei nicht dazu bestimmt, das nicht öffentlich gesprochene Wort eines anderen von diesem unbemerkt abzuhören oder das Bild eines anderen von diesem unbemerkt aufzunehmen, zieht die Antragsgegnerin mit ihrem Beschwerdevorbringen nicht durchgreifend in Zweifel.

Die Antragsgegnerin zeigt nicht auf, was sich daraus ergeben soll, dass das Verwaltungsgericht aus ihrer Sicht den Charakter von § 8 Abs. 2 TDDDG als Regelbeispiel „missachtet“ bzw. die Qualität der Vorschrift als Fiktion nicht berücksichtigt habe. Es ist bereits zweifelhaft, ob diese Annahme zutrifft. Das Verwaltungsgericht ist unter Wiedergabe des Wortlauts des § 8 Abs. 2 TDDDG davon ausgegangen, dass eine Telekommunikationsanlage als zum unbemerkten Abhören oder Aufnehmen eines Bildes insbesondere dann als bestimmt gilt, wenn ihre Abhör- oder Aufnahmefunktion beim bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gegenstandes für den Betroffenen nicht eindeutig erkennbar ist (vgl. S. 10 des Beschlussabdrucks). Durch die Wiedergabe der Formulierung „insbesondere“ und „gilt“ dürfte hinreichend deutlich zum Ausdruck kommen, dass es sich um ein Regelbeispiel, welches regelmäßig (nur) eine widerlegbare Vermutung des Vorliegens des auszufüllenden Tatbestandsmerkmals begründet, sowie um eine Fiktion handelt. Selbst wenn dies aber nicht der Fall sein sollte, ändert dies nichts an der Argumentation des Verwaltungsgerichts. Denn bei Auslegung der Vorschrift in der von der Antragsgegnerin vertretenen Form liefe das zusätzliche auf die Zweckbestimmung abzielende Tatbestandsmerkmal der „Bestimmung“ leer, weil ihm neben den Tatbestandsmerkmalen der „Verkleidung“ bzw. des „Vortäuschens“ in § 8 Abs. 1 Satz 1 TDDDG und der Eignung keine eigenständige Bedeutung mehr zukäme. Um dies zu verhindern ist eine einschränkende Auslegung des Merkmals der nicht eindeutigen Erkennbarkeit der Abhör- oder Aufnahmefunktion in § 8 Abs. 2 TDDDG geboten. Das Regelbeispiel soll nach der Vorstellung des Gesetzgebers keine Anwendung finden, wenn beim bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gegenstands objektiv erkennbar kein Überwachungszweck von Menschen (sondern, wie hier, nur von Tieren) besteht. Diese Notwendigkeit der einschränkenden Auslegung stellt die Antragsgegnerin nicht durchgreifend in Frage. Ihre Auffassung, die „Bestimmung“ sei weiterhin unter dem Gesichtspunkt der technischen Geräteeigenschaften (Weite des Aufnahmewinkels und Reichweite des Mikrofons) bedeutsam, überzeugt nicht. Diese sind bereits vom Tatbestandsmerkmal der „Eignung“ umfasst.

Auch der Einwand der Antragsgegnerin, eine Anknüpfung an die Vorstellung des Entwicklers, Herstellers oder Vertreibers für die Bestimmung des Zwecks der Anlage sei nicht zielführend, weil sich die wahre Vorstellung leicht verdecken lasse, verfängt nicht. Die Schwierigkeit einer tatsächlichen Feststellung ist bereits nicht geeignet, eine methodisch hergeleitete Auslegung des § 8 Abs. 2 TDDDG zu widerlegen. Darüber hinaus schließt das Verwaltungsgericht lediglich solche Geräte von dem Verbot aus, bei denen sich nach außen hin objektiv erkennbar manifestiert, dass sie vom Entwickler, Hersteller oder Vertreiber eindeutig nicht zum unbemerkten Aufnehmen oder Abhören von Menschen geschaffen bzw. in den Verkehr gebracht worden sind. Diese Feststellung dürfte aufgrund objektiver Umstände regelhaft gut zu treffen sein und dürfte die von der Antragsgegnerin beispielhaft angeführte Glühlampe nicht umfassen, weil sich bei ihr das Fehlen der Zwecksetzung zum unbemerkten Abhören nicht objektiv erkennbar manifestiert. Bei Geräten, die eine Überwachungsfunktion ohne sinnhaften Zusammenhang mit ihrem nach der Gestaltung verfolgten Zweck aufweisen (so auch das Beispiel der Antragsgegnerin eines Rauchmelders zum Zweck der Tierüberwachung), dürfte sich nicht nach außen hin objektiv erkennbar manifestieren, dass sie nicht zum unbemerkten Aufnehmen oder Abhören geschaffen sind.

Die Antragsgegnerin wendet zu Unrecht ein, das Verwaltungsgericht habe „in normhistorischer Hinsicht die Bedeutung des § 8 Abs. 2 TDDDG verkannt“. Es hat die Normgenese vielmehr gerade auch mit Blick auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln,

Beschluss vom 9. April 2020 – III-1 RVs 74/20 u. a. -, juris,

dargestellt und im Folgenden die Gesetzesbegründung zu § 8 Abs. 2 TDDDG herangezogen, die keinen Hinweis auf die von der Antragsgegnerin behauptete „Entkoppelung“ von den vom Oberlandesgericht aufgestellten Kriterien enthält. Einen Beleg hierfür sowie für ihre Behauptung, der Gesetzgeber habe für die Bestimmung nur auf die subjektive Wahrnehmbarkeit der Überwachungsfunktion abstellen wollen, liefert die Antragsgegnerin nicht.

Vgl. zur Heranziehung dieser Rechtsprechung auch nach Inkrafttreten von § 8 Abs. 2 TTDDG Waßmer, in: Säcker/Körber, TKG, TTDSG Kommentar, § 8 TTDSG, Rn. 15 f.; Riechert/Wilmer, in: Marc Oliver Brock, TDDDG – Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz, 2. Aufl. 2025, § 8 TDDDG, Rn. 31, die für die Erkennbarkeit ausreichen lassen, wenn der Argwohn des Betroffenen so geweckt wird, dass eine für das unbemerkte Abhören oder Aufnahmen typische Überlistung ausgeschlossen ist; enger: Hadidi, in: Geppert/Schütz, Beck’scher TKG-Kommentar, 5. Aufl. 2023, § 8 Rn. 13; Emrich/Weber, in: Assion, TTDSG, 1. Aufl. 2022, § 8 Rn. 20.

Hätte der Gesetzgeber eine derartige Entkoppelung gewollt, hätte er das Tatbestandsmerkmal der „Bestimmung“ streichen können und müssen. Ein (vom Gesetzgeber offenbar gewolltes) Nebeneinander der Tatbestandsvoraussetzungen erfordert aber eine Auslegung, die ihnen Geltung verschafft. Vor diesem Hintergrund verfängt auch das Argument der Antragsgegnerin, das Verwaltungsgericht nehme eine Auslegung entgegen dem Wortlaut von § 8 Abs. 2 TDDDG vor, nicht. Denn die von der Antragsgegnerin geforderte Auslegung würde wiederum dem Wortlaut von § 8 Abs. 1 TDDDG widersprechen, der die „Bestimmung“ unverändert fordert. Das Nebeneinander der Voraussetzungen ist in Einklang zu bringen.

Die Antragsgegnerin zeigt auch – ungeachtet der Frage, ob es hierauf ankommt – nicht auf, dass eine Berücksichtigung der strafrechtlichen Folgen der Auslegung des Verbotstatbestands nicht angezeigt wäre. Selbst wenn es sich bei der Strafbarkeit lediglich um einen „Reflex“ des administrativen Verbots handeln sollte, ändert dies nichts an den potentiellen gravierenden grundrechtsrelevanten Folgen, die auch nicht durch die Tatsache geschmälert werden, dass neben der Erfüllung des objektiven Tatbestands weitere Voraussetzungen wie der subjektive Tatbestand und die Rechtswidrigkeit der Tat für eine strafrechtliche Verfolgung vorliegen müssen.

Auf die Ausführungen der Antragsgegnerin zur Frage des Vortäuschens eines anderen Gegenstands bzw. der Verkleidung mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs sowie zur Rechtmäßigkeit der sofortigen Vollziehung und zur Interessenabwägung im Übrigen kommt es nach dem Vorstehenden nicht an.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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