Sternchenhinweis für ein anmelde- und kostenpflichtiges Angebot

21. September 2007
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Leitsatz:

Ein Sternchenhinweis für die Anmelde- und Kostenpflichtigkeit eines Angebots ist unzulässig, wenn der Hinweis erst beim Adressformular angebracht ist, da der Verbraucher in dem zugeordneten Text nicht Angaben über ein Entgelt des Angebots erwartet.

LANDGERICHT FRANKFURT a.M.

Urteil vom 21.09.2007

Az.: 2/03 O 856/06

In dem Rechtstreit

– Kläger –

gegen

– Beklagte –

hat das Landgericht Frankfurt am Main – 3. Zivilkammer – aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30.08.2007 für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, es zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Internet für die Aufnahme in eine Datenbank zum Zwecke der Namens- und Ahnenforschung wie nachfolgend abgebildet zu werden bzw. werben zu lassen, ohne den Preis für die Datenbankaufnahme deutlich erkennbar anzugeben:

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich des Unterlassungsausspruchs gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 €, hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger ist der Dachverband aller Verbraucherzentralen und 22 weiterer verbraucher- und sozialorientierter Organisationen in Deutschland. Gemäß seiner Satzung bezweckt er, den Verbraucherschutz zu fördern, die Stellung des Verbrauchers zu stärken und zur Verwirklichung einer nachhaltigen Entwicklung beizutragen, indem er u.a. Verstöße gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb unterbindet. Er ist seit dem 20.04.2001 in der vom Bundesverwaltungsamt in Köln geführten Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 Unterlassungsklagegesetz eingetragen.

Die Beklagte ist Geschäftsführerin der G. Ltd.. Auf deren Website www.g….de wird für die Nutzung einer Datenbank für Namens- und Ahnensforschung in der aus der Anlage zum Klageantrag (Bl. 3 d.A.), auf die wegen der näheren Einzelheiten der Gestaltung Bezug genommen wird, ersichtlichen Art und Weise geworben. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der vorliegenden Klage.

Die Klägerin vertritt die Rechtsauffassung, die Gestaltung vorgenannter Website verstöße gegen § 2 Unterlassungsklagegesetz in Verbindung mit §§ 3,4 Nr. 11 UWG und § 1 Abs. 6 Preisangabenverordnung. Der Umstand, dass der Adressat der Werbung erst am Ende der Anmeldeseite unterhalb des Buttons „Namensund Ahnenforschung starten“ in kleingedruckter Schrift auf den Preis hingewiesen werde und der Preis sonst nur noch unter Ziffer II.7. der allgemeinen Geschäftsbedingungen angegeben sei, verletze den in § 1 Abs.6 Preisangabenverordnung normierten Grundsatz der Preisklarheit.

Der Kläger beantragt,

wie erkannt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte meint, die Preisangabe sei nicht zu beanstanden. Der von ihr verwendete Sternchenhinweis erfülle die Voraussetzung der Preisangabenverordnung. Der Preis sei deutlich lesbar und gut wahrnehmbar. Der Verbraucher müsse auch nicht in jedem Fall nach unten scrollen, um den Sternchenhinweis mit der Preisangabe lesen zu können. Ob er die Preisangabe sofort beim Aufruf der Seite wahrnehme, hänge von der jeweiligen Browsereinstellung beziehungsweise Bildschirmgröße ab.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Der Kläger ist gemäß § 8 Abs. 3 Ziff. 3 UWG aktivlegitimiert.

Die Preisangabe auf der Website www.g….de verstößt gegen § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 1 Abs. 1, Abs. 6 Preisangabenverordnung.

Die Beklagte ist nach § 1 Abs. 6 S. 2 der Preisangabenverordnung verpflichtet, die von ihr gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 vorgenannte Verordnung anzugebenden Preise dem Angebot oder in der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar und es sonst gut wahrnehmbar zu machen. Die geforderte unzweideutige Zuordnung kann nur dann und insoweit durch einen so genannten Sternchenhinweis geschehen, wenn dieser gut lesbar, unmissverständlich und vollständig ist. Diese Voraussetzungen werden durch die Gestalt der Eingabemaske auf der Website www.g….de nicht erfüllt.

Der Sternchenhinweis ist dem Angebot nicht zuzuordnen. Auf der Website www.g….de werden zunächst im oberen Abschnitt die von der Betreiberin angebotenen Leistungen, nämlich der Zugriff auf die wissenschaftliche Datenbank, die Generierung des eigenen Stammbaumes, die Prüfung der Verwandtschaft mit Freunden und Prominenten, das Anlegen einer eigenen Ahnen-Homepage sowie die Teilnahmenmöglichkeit an einem Gewinnspiel dargestellt. Bei diesen Angaben müsste sich auch der Sternchenhinweis befinden.

Der Sternchenhinweis findet sich aber nicht hier, sondern erst im folgenden Adressfeld bei der Aufforderung „Bitte füllen Sie alle Felder vollständig aus!“. Durch die Angabe des Sternchens bei dieser Aufforderung erwartet der Angesprochene, durchschnittlich informierte Verbraucher nicht, in dem Text des Sternchenhinweises Angaben über das Entgelt für das bereits zuvor beschriebene Angebot zu erhalten. Er rechnet vielmehr mit Hinweisen zum Ausfüllen der nachfolgenden Felder beziehungsweise mit Hinweisen datenschutzrechtlicher Art.

Sollte der Verbraucher dem Sternchenhinweis nachgehen, wird er in dieser Vermutung bestätigt, denn er wird zu zugehörigen Text zunächst darauf hingewiesen, dass nur richtig angegebene Daten an dem Gewinnspiel teilnehmen. In dem sich der Sternchenhinweis eingangs nur mit den Voraussetzungen der Teilnahme am Gewinnspiel befasst, und erst ganz am Ende des achtzeiligen Absatzes eine Preisangabe nennt, trägt er dazu bei, dass der Verbraucher das Lesen des Hinweises nach dem ersten Satz abbricht, weil er auf die eigene Fähigkeit vertraut, die geforderten Daten vollständig und richtig in die Adressfelder einzufügen.

Die Preisangabe ist auch deshalb nicht eindeutig und leicht erkennbar, weil sie in Fettschrift gehalten ist. Auf der Website befinden sich weitere Textpassagen Fettdruck, so dass nicht angenommen werden kann, dass die Preisangabe in einer besonderen Weise hervortritt, sich dem Leser geradezu „aufdrängt“.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91 Abs. 1 ZPO zu tragen, da sie unterliegt. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 ZPO.

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