Teilzeit contra betriebliche Gründe
Bei der Beurteilung der Frage, ob dem Verlangen des Arbeitnehmers auf Verringerung seiner Arbeitszeit betriebliche Gründe im Sinne des § 8 Abs. 4 TzBfG entgegenstehen, ist eine auf den konkreten Einzelfall bezogene Interessenabwägung erforderlich. Das Interesse des Arbeitnehmers kann auch dann überwiegen, wenn es dem Arbeitgeber möglich und zumutbar ist, durch Abbau von Überstunden zusammen mit den frei werdenden Stunden einen Vollzeitarbeitsplatz einzurichten und zu besetzen und somit dem Teilzeitverlangen des Arbeitnehmers zu entsprechen (LAG München 9 Sa 37/02).