UDRP-Verfahren: Beschwerde unbegründet und rechtsmissbräuchlich
Entscheidung: UDPR-Verfahren
Die Beschwerde scheiterte bereits an der ersten Voraussetzung des Verfahrens: Die Domain sei der Marke zwar ähnlich, eine Verwechslungsgefahr bestehe aber gerade nicht. Konkret habe die umstrittene Domain zwar nur ein zusätzliches „s“. Dennoch könne die Beschwerdeführerin mangels ausreichendem Vortrags nicht erläutern, worin die Gefahr besteht, dass Domain und Marke verwechselt werden. Dagegen spricht, dass die Marke und die Domain inhaltlich verschiedenen Geschäftsbereichen zuzuordnen sind.
Zusätzlich: RDNH-Prüfung
Die Besonderheit dieses Verfahrens lag in der anschließenden Bejahung eines sog. RDNH-Falls. Ein solcher liegt vor, wenn das UDRP-Verfahren von der Beschwerdeführerin rechtsmissbräuchlich ausgenutzt wird. Konkret wurde dem gemeinnützigen Verein die Vertretung durch eine Anwaltskanzlei zum Verhängnis. Daraus schloss das Entscheidungs-Panel, dass die Beschwerdeführerin von der fehlenden Rechtsverletzung und der damit einhergehenden Aussichtslosigkeit ihrer Beschwerde wusste. Eine Rechtsfolge hat eine solches „RDNH-Urteil“ für die betroffene Partei allerdings nur in Form eines Bewerbungsverbotes für eine eigene Top Level Domain. Über strengere Rechtsfolgen wird aber diskutiert.