Kommentar

UDRP-Verfahren: Beschwerde unbegründet und rechtsmissbräuchlich

15. November 2024
[Gesamt: 0   Durchschnitt:  0/5]
173 mal gelesen
0 Shares
Domainendungen .com, .net, .info, .eu, .at, .fr hellblau hinterlegt und .it, .de, .org rosa hinterlegt in Form von Tasten einer Tastatur Kommentar zum UDRP-Verfahren vom 30.10.2024, Claim Number: FA2409002115900

Als Beschwerdeführerin eines UDRP-Verfahrens behauptete eine gemeinnützige Agentur, die Inhaberin der Marke „AFS“ ist, dass sie durch die neu registrierte Domain des Verfahrensgegners „af-ss.org“ in ihren Rechten verletzt sei. Der Gegner sei insbesondere nicht unter dem benannten Zeichen bekannt. Die daher von der Beschwerdeführerin einzuholende Lizenz habe er ebenfalls nicht. Zum Zeitpunkt der Streitigkeit wurde die umstrittene Domain vom Gegner für eine Baustellen-Webseite genutzt. Zu dem UDRP-Verfahren äußerte er sich indes nicht.

Entscheidung: UDPR-Verfahren

Die Beschwerde scheiterte bereits an der ersten Voraussetzung des Verfahrens: Die Domain sei der Marke zwar ähnlich, eine Verwechslungsgefahr bestehe aber gerade nicht. Konkret habe die umstrittene Domain zwar nur ein zusätzliches „s“. Dennoch könne die Beschwerdeführerin mangels ausreichendem Vortrags nicht erläutern, worin die Gefahr besteht, dass Domain und Marke verwechselt werden. Dagegen spricht, dass die Marke und die Domain inhaltlich verschiedenen Geschäftsbereichen zuzuordnen sind.

Zusätzlich: RDNH-Prüfung

Die Besonderheit dieses Verfahrens lag in der anschließenden Bejahung eines sog. RDNH-Falls. Ein solcher liegt vor, wenn das UDRP-Verfahren von der Beschwerdeführerin rechtsmissbräuchlich ausgenutzt wird. Konkret wurde dem gemeinnützigen Verein die Vertretung durch eine Anwaltskanzlei zum Verhängnis. Daraus schloss das Entscheidungs-Panel, dass die Beschwerdeführerin von der fehlenden Rechtsverletzung und der damit einhergehenden Aussichtslosigkeit ihrer Beschwerde wusste. Eine Rechtsfolge hat eine solches „RDNH-Urteil“ für die betroffene Partei allerdings nur in Form eines Bewerbungsverbotes für eine eigene Top Level Domain. Über strengere Rechtsfolgen wird aber diskutiert.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Jetzt zum Newsletter anmelden!

Erlaubnis zum Versand des Newsletters: Ich möchte regelmäßig per E-Mail über aktuelle News und interessante Entwicklungen aus den Tätigkeitsfeldern der Anwaltskanzlei Hild & Kollegen informiert werden. Diese Einwilligung zur Nutzung meiner E-Mail-Adresse kann ich jederzeit für die Zukunft widerrufen, in dem ich z. B. eine E-Mail an newsletter [at] kanzlei.biz sende. Der Newsletter-Versand erfolgt entsprechend unserer Datenschutzerklärung.

n/a