UDRP-Verfahren: Streit um die Domain „abnormal.ai“
Sachverhalt
Laut Markeninhaberin „Abnormal Security Corporation“ verstoße der Domaininhaber der Domain „abnormal.ai“ gegen ihre Markenrechte. Sie führt an, dass durch den Namen der Domain Verwechslungsgefahr bestünde. Außerdem sei der jetzige Domain-Inhaber – ein Domain-Investor namens Narendra Ghimire – unter der Domain nicht bekannt und habe diese nur erworben, um unrechtmäßig auf ihre Marken einzuwirken.
Dem hält die Gegenseite entgegen, dass es sich bei dem Begriff „Abnormal“ um einen sogenannten Gattungsbegriff handle. Solche seien allgemein nicht schutzwürdig, da sie allgemein gebräuchlich sind. Außerdem sei dem Domain-Inhaber keine Bösgläubigkeit vorzuwerfen, da er von der Marke der Beschwerdeführerin keine Kenntnis gehabt habe.
Entscheidung des Dreier-Panels
Das entscheidende Dreier-Panel gibt dem Beschwerdegegner in allen Punkten Recht, sieht also keine Markenrechtsverletzung in der Domain „abnormal.ai“ gegenüber der Markeninhaberin. In der Begründung werden die entgegengehaltenen Angaben des Beschwerdegegners aufgegriffen und bestätigt. Darüber hinaus wird jedoch ein ungewöhnliches Argument herangezogen; normalerweise spielt die Endung einer Domain (hier TLD „ai“) keine Rolle bei der Begründung einer etwaigen Markenrechtsverletzung im Domainrecht. Anders jedoch im vorliegenden Fall, da die Endung „ai“ eine entscheidungserhebliche Bedeutung für den Fall habe: „ai“ werde im Geschäftsverkehr nämlich als Artificial Intelligence verstanden.
Durch diesen Zusatz stehe die Domain im Kontext von IT-Sachen und betreffe gerade nicht den Bereich der Markeninhaberin, welcher sich im Security-Sektor verordnen lässt. All dies führt zu dem Ergebnis, dass die Domain „abnormal.ai“ nicht gegen die Markenrechte der „Abnormal Security Corporation“ verstoße.