Kommentar

UDRP-Verfahren: Oris Holding AG scheitert im Streit um die Domain „oris.com“ wegen mangelnder Beweise

12. Juli 2024
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verschiedene Top Level Domains als hexagon Kommentar zum UDRP-Verfahren vom 14.06.2024, WIPO Case No. D2024-1708

Obschon die Oris Holding AG international markenrechtlichen Schutz hinsichtlich „ORIS“ genießt, ist sie nicht Inhaberin der Domain „oris.com“. Das wollte die Oris Holding AG nun aber im Wege eines UDRP-Verfahrens ändern, da die Dauer des markenrechtlichen Schutzes über die Registrierungsdauer der Domain hinausgeht. Problematisch war jedoch schon die Feststellung des Verfahrensgegners. Grund dafür waren verschiedene Kontaktdaten des bisherigen Domaininhabers, welche sich zum einen aus dem offiziellen Register und zum anderen aus sonstigen – von der Beschwerdeführerin eingebrachten - Daten, deren Herkunft unbekannt ist, ergeben. Die sich übereinstimmende Postanschrift weist auf einen Verfahrensgegner aus Japan hin.

Vortrag der Beschwerdeführerin

Laut der Oris Holding AG soll der vermeintliche Verfahrensgegner auf ein Anschreiben geantwortet haben, dass er keinen Zugriff auf die Domain hat. Außerdem sei die Domain unter dem Name „On-Ramp Internet Services“ registriert. Indes habe er jedoch zugegeben, dass dies lediglich ein „Scheinunternehmen“ darstelle, um die Inhaberschaft der Domain mit den jeweiligen Anfangsbuchstaben der vier Wörter zu begründen.

Entscheidung der WIPO

Die WIPO wies die Beschwerde ab. Dabei trug der zur Entscheidung befugte Rechtsanwalt zwei Argumente vor:

1. Die Oris Holding AG behandelte den vermeintlichen Verfahrensgegner ohne jeglichen Beweis als den tatsächlichen Inhaber der Domain. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Person in keinerlei Zusammenhang mit der Domain steht. Daher sind auch die von dem vermeintlichen Gegner geäußerten Aussagen hinsichtlich des „Scheinunternehmens“ haltlos und hinfällig.

2. Unabhängig von dem richtigen Verfahrensgegner kann nicht sicher davon ausgegangen werden, dass die Domain wegen der Marke „ORIS“ registriert wurde. Vielmehr ist eine von der Beschwerdeführerin unabhängige Bedeutung denkbar.

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