UDRP-Verfahren: Oris Holding AG scheitert im Streit um die Domain „oris.com“ wegen mangelnder Beweise
Vortrag der Beschwerdeführerin
Laut der Oris Holding AG soll der vermeintliche Verfahrensgegner auf ein Anschreiben geantwortet haben, dass er keinen Zugriff auf die Domain hat. Außerdem sei die Domain unter dem Name „On-Ramp Internet Services“ registriert. Indes habe er jedoch zugegeben, dass dies lediglich ein „Scheinunternehmen“ darstelle, um die Inhaberschaft der Domain mit den jeweiligen Anfangsbuchstaben der vier Wörter zu begründen.
Entscheidung der WIPO
Die WIPO wies die Beschwerde ab. Dabei trug der zur Entscheidung befugte Rechtsanwalt zwei Argumente vor:
1. Die Oris Holding AG behandelte den vermeintlichen Verfahrensgegner ohne jeglichen Beweis als den tatsächlichen Inhaber der Domain. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Person in keinerlei Zusammenhang mit der Domain steht. Daher sind auch die von dem vermeintlichen Gegner geäußerten Aussagen hinsichtlich des „Scheinunternehmens“ haltlos und hinfällig.
2. Unabhängig von dem richtigen Verfahrensgegner kann nicht sicher davon ausgegangen werden, dass die Domain wegen der Marke „ORIS“ registriert wurde. Vielmehr ist eine von der Beschwerdeführerin unabhängige Bedeutung denkbar.