Übertragung von Sportsendungen auf einem Kreuzfahrtschiff

05. August 2021
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Ein Kreuzfahrtschiff fährt bei Sonnenuntergang auf dem Meer Urteil des LG Hamburg vom 18.06.2021, Az.: 310 O 317/19

Die Betreiberin einer Kreuzfahrtreederei zeigte auf ihren Schiffen Live-Übertragungen von Sportveranstaltungen ohne eine Lizenz dafür erworben zu haben. Eine Händlerin von Lizenzrechten stellte deshalb einen urheberrechtlichen Unterlassungsantrag beim LG Hamburg, welchen dieses mangels hinreichender Bestimmtheit für unzulässig erklärte. Laut Ansicht des Gerichts sei anhand der Bezeichnung "sportliche Großereignisse" nicht genau erkennbar, auf welche konkreten Veranstaltungen sich der Antrag beziehe.

Landgericht Hamburg

Urteil vom 18.06.2021

Az.: 310 O 317/19

 

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte Rechte der Klägerin zu 1) dadurch verletzt hat, dass sie auf ihren Kreuzfahrtschiffen, als sich diese außerhalb der seewärtigen Grenzen der Küstenmeere der Vertragsstaaten des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen befanden,

– in der Zeit vom 14. Juni bis 15. Juli 2018 Funksendungen von Bewegtbildern von Fußballspielen des FIFA World Cup 2018 und

– in der Zeit vom 7. Juni bis 7. Juli 2019 Funksendungen von Bewegtbildern von Fußballspielen des FIFA Women’s World Cup France 2019

über Großbild wiedergab bzw. wiedergeben ließ und über Funk im Bordfernsehen, insbesondere in den Kabinen, zugänglich machte bzw. zugänglich machen ließ.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1) 176.017,61 EUR nebst Zinsen von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 28.12.2019 sowie weitere 189.264,66 EUR nebst Zinsen von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 28.12.2019 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage der Klägerin zu 1) abgewiesen.

4. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1) tragen die Beklagte zu 73% und im Übrigen die Klägerin zu 1) selbst. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Klägerin zu 1) zu 27% und im Übrigen die Beklagte selbst. Die Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 1) zu 14% und die Beklagte zu 86%.

5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin zu 1) begehrt von der Beklagten, es zu unterlassen, auf ihren Kreuzfahrtschiffen ohne Lizenz außerhalb der Küstengewässer audiovisuelle Aufnahmen von Sport-Großveranstaltungen wiederzugeben. Weiter begehrt sie Schadensersatz wegen angeblicher Verletzung ausschließlicher Nutzungsrechte hinsichtlich audiovisueller Aufnahmen von Spielen der Fußball-Weltmeisterschaften der Herren im Jahr 2018 und der Frauen im Jahr 2019.

Die Klägerin zu 1) vermarktet Sportrechte. Ihr Geschäft besteht darin, die Senderechte an Sportveranstaltungen gegen Entgelt an TV-Sender und andere Medienanbieter zu lizenzieren.

Die Klägerin zu 2) ist der Fußballweltverband FIFA (F. I. de F. A.). Sie veranstaltet insbesondere die Fußball-Weltmeisterschaften. Die von ihr veranstaltete Fußball-Weltmeisterschaft 2018 („FIFA World Cup 2018“) fand in der Zeit vom 14.6.2018 bis zum 15.7.2018 in Russland statt. Die ebenfalls von der Klägerin zu 2) veranstaltete Frauen-Fußballweltmeisterschaft 2019 („FIFA Womens’s World Cup 2019“) fand in der Zeit vom 7.6.2019 bis 7.7.2019 in Frankreich statt.

Die Beklagte betreibt eine Kreuzfahrtreederei mit den Kreuzfahrtschiffen der „M. S.“- Flotte. Die Schiffe fahren unter der Flagge von Malta. Bis März 2018 hatte die Beklagte sechs Schiffe. Im März 2018 stellte sie ein siebtes Schiff in Dienst. Das Kreuzfahrtangebot der Beklagten richtet sich primär an deutschsprachiges Publikum. Laut ihrem Katalog gelten an Bord ihrer Schiffe die deutschen Gesetze (Anlage K3 „Richtlinien auf unseren Schiffen“). Die Beklagte erwarb Lizenzen von der Klägerin zu 1) zwecks Präsentation der Spiele der Fußball-Europameisterschaft im Jahr 2016 an Bord ihrer Schiffe.

Die Klägerin zu 2) beauftragte die H. B. S. AG (im Folgenden:… AG) mit der Produktion audiovisueller Aufnahmen der Spiele der Fußball-Herren-WM im Jahr 2018 und der Fußball-Frauen-WM 2019 als sog. Basisaufnahmen bzw. „Basic-Feed“. Diese Aufnahmen werden an Lizenznehmer auf der ganzen Welt lizenziert, die den Basisaufnahmen eigene Kommentierungen hinzufügen und diese so an Endverbraucher ausstrahlen können.

Am 14.6./25.7.2017 schloss die Klägerin zu 1) mit der Klägerin zu 2) einen Lizenzvertrag („License Agreement“). Darin räumt die Klägerin zu 2) der Klägerin zu 1) das Recht ein, Filmaufnahmen der Fußball-Weltmeisterschaften 2018 und 2019 an kommerzielle Schiffe in internationalen Gewässern zu vermarkten. Hinsichtlich der Einzelheiten des Vertrags wird auf Anlage K31 verwiesen. Ob der Klägerin zu 1) mit diesem Vertrag ausschließliche Nutzungsrechte eingeräumt wurden, ist streitig.

Mit E-Mail vom 6.3.2018 teilte die für die Beklagte tätige S. … GmbH & Co. KG der Klägerin zu 1) mit, dass die Beklagte einen Vertrag über die Weltmeisterschaft mit der Klägerin zu 1) abschließen wolle und bat um ein Gespräch dazu, was man technisch dafür brauche. Mit E-Mail vom 27.3.2018 teilte die Klägerin zu 1) der Beklagten mit, dass verschiedene technische Lösungen für die Übertragung auf die Schiffe möglich seien, dass aber eine Lizenz der Klägerin zu 1) erforderlich sei. Mit E-Mail vom 3.4.2018 übersandte die Klägerin zu 1) der Beklagten einen Entwurf eines Lizenzvertrags, der eine Lizenzgebühr in Höhe von 216.000 USD für sechs Schiffe (36.000 pro Schiff) vorsah. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Anlage K5 verwiesen. Die Beklagte lehnte das Angebot ab und stellte sich auf den Standpunkt, dass sie zur Einholung einer Lizenz von der Klägerin zu 1) nicht verpflichtet sei. Die Klägerin zu 2) nahm dazu Stellung mit Schreiben vom 25.5.2018 (Anlage K6).

In Internetpublikationen wurde angekündigt, dass die Spiele der Fußball-Weltmeisterschaft an Bord der Schiffe der Beklagten gesehen werden könnten, wie aus den Anlagen K8 und K9 ersichtlich. Unstreitig zeigte die Beklagte sodann die deutschsprachigen Live-Übertragungen der Sender ARD und ZDF der Spiele der Fußball-Weltmeisterschaft 2018 auf ihren Schiffen in den Kabinen und in öffentlichen Bereichen als Public-Viewing. Im Jahr 2019 zeigte sie auch Live-Übertragungen der Spiele der Frauen-Fußball-Weltmeisterschaft auf diese Weise auf ihren Schiffen. Dazu nutzte die Beklagte das unverschlüsselte TV-Signal der Sender ARD und ZDF. Diese Sender durften die Fußballspiele in deutscher Sprache über den Satelliten Astra 1N innerhalb dessen Reichweite unverschlüsselt ausstrahlen. Die Sender waren nicht verpflichtet, ihre Sendungen bei einem Empfang von außerhalb der Landesgrenzen zu verschlüsseln und taten das auch nicht. Die Sender ARD und ZDF durften das Basis-Signal mit eigenem Kommentar, Logo und zusätzlicher Berichterstattung versehen. Die Reichweite des Astra-Satelliten ergibt sich aus der Abbildung auf Bl. 51 der Akte. Sie deckt u.a. Bereiche der Nord- und Ostsee sowie des Mittelmeers ab, so dass die Übertragungen von ARD und ZDF in diesen Bereichen frei zu empfangen waren. Die Beklagte empfing das Satellitensignal mit einer zentralen Schiffs-Parabolantenne und leitete es von dort zu den Fernsehgeräten in den Schiffskabinen bzw. in den Public-Viewing-Bereichen weiter. Mit Schreiben vom 15.4.2020 mahnte die Klägerin zu 2) die Beklagte wegen dieser Nutzung ab (Anlage C1).

Am 4.10.2019 hat die Klägerin zu 1) die vorliegende Klage eingereicht. Die Klägerin zu 2) ist dem Rechtsstreit mit Zustimmung der Klägerin zu 1) mit Schriftsatz vom 1.7.2020 als weitere Klägerin beigetreten. Sie hat während des Rechtsstreits einen Vergleich mit der Beklagten geschlossen, durch den der Rechtsstreit im Verhältnis zwischen ihr und der Beklagten erledigt worden ist.

Die Klägerin zu 1) ist der Ansicht, dass sie einen Anspruch gegen die Beklagte habe, es zu unterlassen, auf ihren Kreuzfahrtschiffen in internationalen Gewässern Funksendungen von Sport-Großveranstaltungen ohne eine für dieses Territorium eingeräumte Lizenz wiederzugeben, wenn sie, die Klägerin zu 1), als Inhaberin ausschließlicher Nutzungsrechte der Beklagten zuvor ein entsprechendes Lizenzangebot gemacht habe. Ihr entsprechender Unterlassungsantrag sei hinreichend bestimmt und zulässig. Durch die Bezugnahme auf Art. 2 ff. des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 sei die geografische Reichweite des begehrten Verbots hinreichend genau bestimmt. Die sachliche Reichweite des Verbots sei durch die Einschränkung auf „sportliche Großveranstaltungen, für welche die Klägerin zu 1) als Inhaberin ausschließlicher Nutzungsrechte der Beklagten zuvor ein Lizenzangebot gemacht hat“, hinreichend bestimmt. Sie, die Klägerin zu 1), habe nicht nur ausschließliche Nutzungsrechte hinsichtlich der FIFA WM 2018 und der FIFA Womens’s WM 2019 für das Gebiet der internationalen Gewässer erhalten. Sie halte auch entsprechende Rechte für die im Jahr 2021 nachzuholende Europameisterschaft im Fußball („UEFA EM 2020“) sowie für die ebenfalls im Jahr 2021 nachzuholenden Olympischen Spiele 2020. Entsprechendes werde auch bei künftigen Sport-Großveranstaltungen der FIFA, der UEFA, des IOC und sonstiger Veranstalter der Fall sein, soweit sie, die Klägerin zu 1), entsprechende Rechte erwerbe. Es sei angesichts der grundsätzlichen Verweigerung der Beklagten hinsichtlich einer Lizenzierung bei ihr, der Klägerin zu 1), zu befürchten, dass die Beklagte auch bei künftigen Übertragungen von Sportveranstaltungen, an denen die Klägerin zu 1) exklusive Rechte halte, eine Lizenznahme verweigern und sich, wenn technisch möglich, aus anderen Übertragungsquellen bediene. Es bestehe eine erhebliche Wiederholungsgefahr, welcher mit dem Unterlassungsantrag zu begegnen sei.

Die TV-Bilder der Spiele der Fußball-Weltmeisterschaften 2018 und 2019 seien als Filmwerke nach § 2 I Nr. 6 UrhG urheberrechtlich geschützt, wozu die Klägerin zu 1) näher vorträgt. Die Klägerin zu 2) sei die originäre Inhaberin sämtlicher Rechte an den Filmaufnahmen der WM-Fußballspiele. Mit dem Lizenzvertrag vom 25.7.2017 (Anlage K31) habe die Klägerin zu 2) ihr, der Klägerin zu 1, unter anderem das ausschließliche Recht eingeräumt, die TV-Bilder in internationalen Gewässern zu senden gem. § 20 UrhG, sowie öffentlich zugänglich zu machen im Sinne des § 22 UrhG. Ihre Aktivlegitimation ergebe sich auch aus der Bestätigung der Klägerin zu 2) vom 15.4.2020 (Anlage K23). Da die Klägerin zu 2) dieses Bestätigungsschreiben selbst in das Verfahren eingeführt habe, könne an dessen Inhalt und Authentizität von vornherein kein Zweifel bestehen. Das Bestätigungsschreiben gebe die Lizenzvereinbarung, wie sie dem Verständnis der Vertragsparteien entspreche, zutreffend und im Hinblick auf den Streitgegenstand vollständig wieder.

Die Beklagte habe die ihr, der Klägerin zu 1), zustehenden ausschließlichen Nutzungsrechte, die TV-Bilder zu senden (§ 20 UrhG) sowie öffentlich wiederzugeben (§ 22 UrhG), verletzt. Durch Empfang des TV-Signals und Weitersendung über das bordeigene Kabelnetz in die Kabinen habe die Beklagte die TV-Bilder der Öffentlichkeit wiedergegeben durch Sendung im Sinne § 20 UrhG. Die Veranstaltung von Public-Viewings stelle eine Verletzung ihrer Rechte der öffentlichen Wiedergabe von Funksendungen gem. § 22 UrhG dar. Dass sich die Schiffe der Beklagten in internationalen Gewässern befanden, als die Spiele der WM 2018 stattfanden und an Bord präsentiert wurden, ergebe sich aus der tabellarischen Übersicht gem. Anlage K14. Soweit darin gelb unterlegt „at sea“ vermerkt sei, seien damit internationale Gewässer gemeint. Entsprechendes ergebe sich aus der Übersicht Anlage K15 hinsichtlich der Spiele der Frauen-WM 2019. Der Empfang der Live-Übertragungen von ARD und ZDF sei mittels DVB-T-Anschlüssen in internationalen Gewässern nicht möglich gewesen. Das TV-Signal lasse sich jenseits der 12 Meilen Zone auf dem Meer nicht mit DVB-T empfangen. Ein Empfang via DVB-T sei nur auf dem Festland möglich, wie sich aus der Übersicht Anlage K24 ergebe. Der Satellitenempfang sei in internationalen Gewässern nur mit zentralen Großantennen auf den Schiffen möglich, von denen das Signal ins bordeigene Kabelnetz eingespeist werde.

Der Eingriff der Beklagten in ihre ausschließlichen Nutzungsrechte sei rechtswidrig gewesen, da die Beklagte keine Lizenz von ihr, der Klägerin zu 1), eingeholt habe. Aus der technischen Möglichkeit, das über den Astra-Satelliten ausgestrahlte TV Signal der Sender ARD und ZDF in internationalen Gewässern zu nutzen, folge nicht auch die Befugnis dazu. Für diesen Bereich sei allein sie, die Klägerin zu 1), Inhaberin der Übertragungsrechte an den Fußballspielen. Allenfalls ein direkter Empfang durch Endnutzer im Sendebereich des Astra-Satelliten sei zulässig. Ein Empfang über DVB-T in den Kabinen der Kreuzfahrtschiffe sei in internationalen Gewässern aber gerade nicht möglich.

Die Beklagte habe schuldhaft gehandelt. Ihr, der Klägerin zu 1), stehe wegen der Rechtsverletzungen Schadensersatz gegen die Beklagte zu. Der Schadensersatz für die Verletzung ihrer Rechte hinsichtlich der Fußball-Weltmeisterschaft 2018 bemesse sich nach der Lizenzanalogie nach dem Preis, den die Beklagte für eine Lizenzierung hätte zahlen müssen. Das wäre der Preis des Angebots vom 3.4.2018 (Anlage K5) in Höhe von 216.000 USD für die sechs Schiffe der Beklagten gewesen (36.000 pro Schiff). Bei taggenauer Umrechnung zum 3.4.2018 entspreche der Betrag 176.017,61 EUR. Die geltend gemachte Lizenzhöhe entspreche der bei ihr, der Klägerin zu 1), für Kreuzfahrtschiffe üblichen Lizenzhöhe. In Bezug auf den Schadensersatz für die Rechtsverletzung hinsichtlich der Frauen-WM 2019 sei zu beachten, dass die Beklagte zu dieser Zeit bereits über sieben Schiffe verfügte. Pro Schiff wäre eine Lizenz in Höhe von 30.500 USD zu zahlen gewesen. Diese Lizenzhöhe sei auch mit anderen Kreuzfahrtunternehmen vereinbart worden. Somit ergebe sich ein Betrag von 213.500 USD. Zum 6.6.2019 entspreche dies einem Betrag von 189.264,66 EUR. Der 6.6.2019 sei der Tag vor dem Beginn der WM 2019, also der Tag, an dem die Beklagte die Lizenz spätestens hätte erwerben müssen.

Die Klägerin zu 1) beantragt,

I.

1. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, auf Kreuzfahrtschiffen außerhalb der seewärtigen Grenzen der Küstenmeere der Vertragsstaaten des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen ohne für dieses Territorium eingeräumte Lizenz Funksendungen von Bewegtbildern von sportlichen Großveranstaltungen, für welche die Klägerin zu 1) als Inhaberin ausschließlicher Nutzungsrechte der Beklagten zuvor ein Lizenzangebot gemacht hat,

– über Großbild wiederzugeben und/oder wiedergeben zu lassen und/oder
– über Funk im Bordfernsehen, insbesondere in den Kabinen, zugänglich zu machen und/oder zugänglich machen zu lassen,

wenn dies geschieht wie bei dem FIFA World Cup 2018 und/oder dem FIFA Women’s World Cup France 2019 auf den Schiffen der „M. S.“-Flotte.

2. Der Beklagten wird für den Fall des Zuwiderhandelns gegen das gemäß vorstehender Ziffer 1. auszuurteilende Unterlassungsgebot ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise eine an ihrem Geschäftsführer zu vollziehende Ordnungshaft, oder aber eine an ihrem Geschäftsführer zu vollziehende Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.

II.

Hilfsweise zu I.:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte Rechte der Klägerin zu 1) dadurch verletzt hat, dass sie auf ihren Kreuzfahrtschiffen, als sich diese außerhalb der seewärtigen Grenzen der Küstenmeere der Vertragsstaaten des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen befanden,

– in der Zeit vom 14. Juni bis 15. Juli 2018 Funksendungen von Bewegtbildern von Fußballspielen des FIFA World Cup 2018 und
– in der Zeit vom 7. Juni bis 7. Juli 2019 Funksendungen von Bewegtbildern von Fußballspielen des FIFA Women’s World Cup France 2019

über Großbild wiedergab bzw. wiedergeben ließ und über Funk im Bordfernsehen, insbesondere in den Kabinen, zugänglich machte bzw. zugänglich machen ließ.

III.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1)

1. EUR 176.017,61 nebst Zinsen von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit, sowie
2. EUR 189.264,66 nebst Zinsen von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit

zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass der Unterlassungsantrag schon nicht hinreichend bestimmt und darüber hinaus auch zu weit gefasst sei. Ein „Angebot“ der Klägerin zu 1) an sie, die Beklagte, sei nicht ausreichend, um die Aktivlegitimation der Klägerin nachzuweisen. Ferner sei der Antrag für eine etwaige Vollstreckung viel zu unbestimmt. Eine Wiederholungsgefahr bei anderen „sportlichen Großveranstaltungen“ an denen die Klägerin zu 1) angeblich ausschließliche Rechte halte, bestehe nicht.

Ohnehin liege keine Verletzung von ausschließlichen Rechten der Klägerin zu 1) vor. Das Basissignal (Basic-Feed) der Fußballspiele sei schon nicht urheberrechtlich als Filmwerk geschützt. Es handele sich allenfalls um Laufbilder nach § 95 UrhG. Allenfalls nach der weiteren Bearbeitung durch die Sender ARD und ZDF durch die Hinzufügung der Spiel-Kommentierung könnte ein Werk angenommen werden.

Der Klägerin zu 1) seien mit dem Lizenzvertrag auch keine ausschließlichen (dinglich wirkenden) Nutzungsrechte von der Klägerin zu 2) eingeräumt worden. Der Lizenzvertrag enthalte schon unter der Ziffer 9 auf Seite 12 die eindeutige Regelung, dass das geistige Eigentum am Basic Feed vollumfänglich bei der Klägerin zu 2) verbleibe. Rechte daran seien nicht dergestalt an die Klägerin zu 1) übertragen worden, dass sie eigene Rechte daraus geltend machen könne. Auch fehle es an einer Regelung, die es der Klägerin zu 1) trotz der bei der Klägerin zu 2) verbleibenden ausschließlichen (dinglichen) Rechte erlauben würde, selbständig gegen Dritte bei Verletzung zu klagen. Die Klägerin zu 1) nutze das Basic Feed-Signal nicht selbst. Sinn und Zweck des Lizenzvertrages sei es, das Basic Feed-Signal an Dritte zu vermarkten. Es handele sich um eine rein schuldrechtliche Gestattung der Vermarktung des Basis-Signals.

Die Klägerin zu 1) habe ferner das Recht zur Verwertung des Basic Feeds an den Spielen der Herren WM 2018 und der Frauen WM 2019 lediglich zur Nutzung auf ihren eigenen Sendern Sport24 und Sport24 Extra erworben. Entsprechende Rechte der Klägerin zu 1) habe sie, die Beklagte, nicht verletzt, da unstreitig nur die Übertragungen von ARD und ZDF gezeigt worden seien. Sie habe die Sendungen von ARD und ZDF nur innerhalb der Reichweite des Satelliten Astra 1N übertragen. Wenn sich ihre Schiffe außerhalb der Reichweite des Satelliten befanden, dann seien keine WM-Spiele gezeigt worden.

Selbst wenn es sich bei dem Basisfeed um ein Filmwerk handeln würde, liege kein Eingriff in den Schutzbereich des Rechts gem. § 22 UrhG vor. Es fehle an einer „öffentlichen“ Wiedergabe. Das jeweilige Werk sei nicht an ein „neues Publikum“ übertragen worden, da die Sendungen von ARD und ZDF nicht verschlüsselt gewesen seien. Die Personenzahl auf den Schiffen sei genau bestimmt gewesen, so dass keine „öffentliche“ Wiedergabe gem. § 22 UrhG vorliege.

Sie, die Beklagte, sei auch nicht gehalten gewesen, eine Lizenz von der Klägerin zu 1 zu erwerben. Ganz überwiegend hätten sich die Schiffe während der Fußballspiele ohnehin in einem Hafen oder in einem Küstengewässer aufgehalten, wo eine Lizenz der Klägerin zu 1) jedenfalls nicht erforderlich sei, wie sich aus den Auswertungen gem. Anlagen B12 und B13 ergebe.

Auch im Übrigen, also auch auf See, habe sie, die Beklagte, nicht rechtswidrig gehandelt. Die Sender ARD und ZDF seien unstreitig berechtigt gewesen, das Basissignal unverschlüsselt in deutscher Sprache über den Satelliten Astra 1N auszustrahlen. Im Abdeckungsgebiet des Astra-Satelliten seien die Sendungen frei zu empfangen. Die von der Klägerin zu 2) an die Klägerin zu 1) und die an die Sender ARD und ZDF lizenzierten Nutzungsrechte würden sich überlappen, soweit der Astra-Satellit internationale Gewässer abdecke. Es bestehe daher für sie, die Beklagte, keine Verpflichtung, mit der Klägerin zu 1) eine Lizenzvereinbarung abzuschließen. Die Klägerin zu 1) müsse sich ggf. bei der Klägerin zu 2) schadlos halten.

Die Klägerin zu 1) habe keinen Anspruch auf Schadensersatz in der geltend gemachten Höhe. Weit überwiegend hätten sich die Schiffe bei den Übertragungen in einem Hafen oder in Küstengewässern aufgehalten. Dort sei die Sendung der Spiele auch nach Ansicht der Klägerin zu 1) nicht lizenzpflichtig. Sie hätte hinsichtlich der WM 2018 allenfalls nur für 37 Spiele eine Lizenz gebraucht. Der Schadensersatz müsse sich nach der tatsächlichen Anzahl der behaupteten Verstöße richten. Das Angebot der Klägerin zu 1) (Anlage K5) beziehe sich auf eine globale Nutzung. Sie habe aber nur die Astra-Reichweite genutzt. Der in Bezug auf die Frauen-WM 2019 geltend gemachte Schadensersatzbetrag sei ebenfalls übersetzt. Die Kosten zum Erwerb dieser Rechte seien viel geringer gewesen als für den Erwerb der Rechte an der Herren-WM 2018.

Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien wird auf den Inhalt der Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen. Das Gericht hat am Schluss der mündlichen Verhandlung das schriftliche Verfahren gem. § 128 II ZPO mit Zustimmung der Parteien angeordnet. Der Vergleichsschluss zwischen der Klägerin zu 2) und der Beklagten ist mit Beschluss vom 18.06.2021 festgestellt worden; auf den Beschluss wird verwiesen.

Entscheidungsgründe

A.

Die Klage ist hinsichtlich des Unterlassungsantrags (Antrag zu I.1.) unzulässig. Der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag (Antrag zu II.) und der Zahlungsantrag (Antrag zu III.) sind hingegen zulässig.

I.

Der Unterlassungsantrag ist mangels Bestimmtheit unzulässig. Die Klägerin zu 1) bezieht das von ihr begehrte Verbot auf „Funksendungen von Bewegtbildern von sportlichen Großveranstaltungen, für welche die Klägerin zu 1) als Inhaberin ausschließlicher Nutzungsrechte der Beklagten zuvor ein Lizenzangebot gemacht hat“. Es ist aber nicht erkennbar, für welche Sport-Großveranstaltungen die Klägerin zu 1) künftig ausschließliche Nutzungsrechte erwirbt. Ein Verbot entsprechend dem Antrag würde die Frage, ob die Klägerin tatsächlich ein ausschließliches Nutzungsrecht hinsichtlich einer bestimmten Sport-Großveranstaltung innehat bzw. innehaben wird, für die sie der Beklagten ein Angebot macht bzw. machen wird, ins Vollstreckungsverfahren verlagern. Das ist grundsätzlich nicht zulässig. Nach § 253 II Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag – und nach § 313 I Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung – nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht klar umrissen sind, der Beklagte sich deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was dem Beklagten verboten ist (BGH, Urt. v. 10.1.2019 – I ZR 267/15 – Cordoba II, GRUR 2019, 813 Rn 23). Die Frage, ob die Klägerin zu 1) ein ausschließliches Nutzungsrecht an Filmaufnahmen von einer Sportveranstaltung hat bzw. haben wird, kann nur für bestimmte Veranstaltungen geprüft werden, nicht aber für unbestimmte künftige Veranstaltungen. Ein antragsgemäßes Verbot müsste bei Urteilserlass unterstellen, dass die Klägerin, die der Beklagten ein Lizenzangebot für eine künftige unbestimmte Veranstaltung macht, Inhaberin entsprechender ausschließlicher Nutzungsrechte für diese Veranstaltung sein wird. Das ist unzulässig und würde der Beklagten den Einwand einer fehlenden Berechtigung der Klägerin zu 1) in künftigen Fällen unzulässig abschneiden.

Die Kammer lässt ausdrücklich offen, ob von diesen Grundsätzen Ausnahmen in solchen Bereichen zugelassen werden können, in denen der in das Vollstreckungsverfahren zu verlagernde Prüfungsumfang begrenzt ist, bereits bei Verhandlungsschluss im Erkenntnisverfahren eine zumindest überwiegende Wahrscheinlichkeit für die zukünftig feststellbare Aktivlegitimation des Klägers spricht und die Verneinung der Zulässigkeit eines bzgl. der zukünftigen Schutzgegenstände nicht abschließend bestimmten Unterlassungsantrags dazu führen würde, dass der (zukünftige) Rechteinhaber einen Unterlassungsrechtsschutz (in der Zukunft) faktisch nicht oder nur unter nicht zumutbaren Erschwernissen durchsetzen könnte. Eine solche Abgrenzung mag zum Beispiel (wobei auch dies vorliegend ausdrücklich offen bleiben kann) in Betracht kommen, wenn ein Lizenznehmer aufgrund laufender Vertragsbeziehung mit dem Lizenzgeber bereits im Erkenntnisverfahren die vertraglich bereits festgelegten Voraussetzungen seiner künftigen Lizenzinhaberschaft belegen kann und sich die Überprüfung im Vollstreckungsverfahren daher darauf beschränken würde, ob das zukünftige Werk unter die bereits im Erkenntnisverfahren geprüften Lizenzbestimmungen fällt; eine solche Verlagerung mag insbesondere in Betracht kommen, wenn bereits im Erkenntnisverfahren der Unterlassungsantrag bzgl. der betroffenen Schutzgegenstände derart eingeschränkt wird (also z.B. in einem Fall wie dem vorliegenden auf eine bestimmte bereits für die Zukunft lizenzierte Serie von Sportereignissen beschränkt wird), so dass anhand der beschränkten und bestimmten Beschreibung der betroffenen Schutzgegenstände die Zuordnung im Vollstreckungsverfahren leicht möglich ist.

Mit den vorstehend beschriebenen etwaigen Ausnahmen ist der vorliegende Fall dagegen nicht vergleichbar:

– Die von der Klägerin gewählte Schutzgegenstands-Beschreibung „sportliche Großereignisse“ stellt keine inhaltlich auch nur einigermaßen abgegrenzte, im Vollstreckungsverfahren leicht überprüfbare Beschränkung der Reichweite des Unterlassungstenors dar.

– Auch die Formulierung „die Klägerin zu 1) als Inhaberin ausschließlicher Nutzungsrechte“ lässt völlig offen, ob und auf welche Weise die Klägerin zu 1) künftig tatsächlich Lizenzrechte erworben haben wird, und verschiebt auf diese Weise die Prüfung des Rechteerwerbs vollständig in das Vollstreckungsverfahren. Aus der bloßen gewerblichen Tätigkeit der Klägerin als Händlerin von Lizenzrechten für derartige Ereignisse folgt auch keine, jedenfalls aber keine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass die Klägerin bzgl. bestimmter zukünftiger Ereignisse wirksam Lizenzrechte erwerben wird.

– Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus der Einschränkung „für welche die Klägerin zu 1) … der Beklagten zuvor ein Lizenzangebot gemacht hat“. Damit kann ersichtlich nicht gemeint sein, dass im Vollstreckungsverfahren auf die Prüfung jeglichen Rechtserwerbs verzichtet werden soll zugunsten lediglich der Prüfung, ob sich die Klägerin zu 1) einer entsprechenden Rechteinhaberschaft durch ein Lizenzangebot an die Beklagte berühmt habe: Vielmehr ist die Einschränkung dahin zu verstehen sein, dass der Klägerin das Vorgehen aus dem Unterlassungstitel nur möglich sein soll, wenn sie Rechteinhaber geworden ist und der Beklagten zuvor ein Lizenzangebot gemacht hat, womit aber die Prüfung der Rechteinhaberschaft auch weiterhin vollständig im Vollstreckungsverfahren verbleibt.

Die Klägerin zu 1) hat auch nicht aufgezeigt, dass aus der Unzulässigkeit ihres Unterlassungsantrags eine für sie unzumutbare Erschwerung bei der vorbeugenden Verfolgung von Verletzungen künftiger eigener Lizenzrechte resultieren würde. Gerade im Bereich der Lizenzierung von Senderechten für sportliche Großveranstaltungen wird – wie allgemein bekannt z.B. aufgrund der öffentlichen Berichterstattung gerade auch über Lizenzverhandlungen zu Fußball-Senderechten – mit jahrelangen Vorlaufzeiten gearbeitet. Es ist der Klägerin zu 1) daher zumutbar, zunächst die Sendelizenzen für konkret bestimmte oder zumindest bestimmbare Sportveranstaltungen zu erwerben, sodann der Beklagten ein Unterlizenzierungsangebot zu unterbreiten bzw. die Beklagte zu einer Erklärung zu deren etwaiger Absicht lizenzertragsfreier öffentlicher Wiedergaben aufzufordern und im Fall der Verweigerung der Beklagten bzw. deren Berühmung lizenzfreier Wiedergabeberechtigung dann einen vorbeugenden Unterlassungsantrag zu stellen.

II.

Der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag ist als Zwischenfeststellungsklage gem. § 256 II ZPO zulässig. Danach kann der Kläger bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde. Diese Voraussetzungen liegen vor.

1. Die Klägerin zu 1) macht vorliegend auch Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte geltend. Diese hängen gem. § 97 II UrhG davon ab, ob Urheberrechtsverletzungen der Beklagten zu Lasten der Klägerin zu 1) vorliegen.

2. Die für den Schadensersatzanspruch erforderliche Entscheidung, ob die Beklagte Rechte der Klägerin zu 1) dadurch verletzt hat, dass sie auf ihren Kreuzfahrtschiffen außerhalb der Küstenmeere Sendungen von Fußballspielen der WM 2018 und 2019 wiedergab, würde jedoch allein aufgrund der Tenorierung des Zahlungsantrags noch nicht in materielle Rechtskraft erwachsen. In materielle Rechtskraft erwächst gem. § 322 ZPO bei Leistungsklagen nur der Ausspruch über den Klageanspruch, nicht aber die den Leistungsbefehl tragenden tatsächlichen Feststellungen und die Beurteilung vorgreiflicher Rechtsverhältnisse. Diese könnten daher in einem anderen Prozess anders beurteilt werden.

3. Daher ermöglicht § 256 II ZPO es dem Kläger, auch einen rechtskräftigen Ausspruch über für die Hauptsacheklage (hier Schadensersatz) vorgreifliche Rechtsverhältnisse herbeizuführen. Über den Wortlaut von § 256 II ZPO hinaus ist eine Zwischenfeststellungsklage auch dann zulässig, wenn das Rechtsverhältnis – wie hier – schon vorprozessual streitig gewesen ist (vgl. BeckOK ZPO/Bacher, 40. Ed. 1.3.2021, ZPO § 256 Rn 46a). Gegenstand einer Zwischenfeststellungsklage kann gemäß § 256 Abs. 2 ZPO nur das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses sein. Damit sind die aus einem konkreten Lebenssachverhalt entstandenen Rechtsbeziehungen von Personen zu Personen oder von Personen zu Sachen gemeint. Nicht zulässig sind nach der in der höchstrichterlichen Rechtsprechung gefestigten Auffassung hingegen Feststellungen zur Klärung einzelner Vorfragen oder Elemente eines Rechtsverhältnisses oder zur Klärung der Berechnungsgrundlagen eines Anspruchs oder einer Leistungspflicht (BGH, Urteil vom 05. Mai 2011 – VII ZR 179/10 –, Rn. 19, juris). Diesen Anforderungen wird jedoch der von der Klägerin zu 1) gestellte Zwischenfeststellungsantrag gerecht, denn die von der Klägerin geltend gemachte Rechtsverletzung begründet ein deliktisches Schuldverhältnis zwischen der Klägerin zu 1) und der Beklagten, um dessen Feststellung es der Klägerin zu 1) gerade geht und welches mit der von der Klägerin zu 1) gewählten Antragsformulierung zutreffend und hinreichend bestimmt beschrieben ist.

4. Das Bestehen oder Nichtbestehen des Rechtsverhältnisses muss für die Entscheidung der Hauptklage vorgreiflich sein. Die Vorgreiflichkeit macht das sonst für die Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse entbehrlich. Die Vorgreiflichkeit muss tatsächlich bestehen, nicht nur behauptet sein. Sie fehlt, wo die Hauptklage aus formellen oder sonstigen vom Bestehen des streitigen Rechtsverhältnisses unabhängigen Gründen abweisungsreif ist, desgleichen bei Abweisung wegen rechtsvernichtender Einwendung (Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 256 ZPO, Rn. 25 m.w.N.). Vorgreiflichkeit in diesem Sinne kann vorliegend bejaht werden, denn der Zahlungsantrag zu III. ist – wie sogleich zu zeigen ist – nicht abweisungsreif, sondern begründet.

B.

Der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag und der Zahlungsantrag sind begründet.

I.

Die Beklagte hat ausschließliche Nutzungsrechte der Klägerin zu 1) an dem sog. Basis-Signal dadurch verletzt, dass sie in der Zeit vom 14.6. bis zum 15.7.2018 Live-Übertragungen der Fußballspiele der Herren-WM 2018 und in der Zeit vom 7.6. bis zum 7.7.2019 Live-Übertragungen der Fußballspiele des Frauen-WM 2019 auf ihren Kreuzfahrtschiffen gezeigt hat, als sich diese in internationalen Gewässern befanden.

1. Es kann dahinstehen, ob an Bord der unter maltesischer Flagge fahrenden Schiffe der in Deutschland ansässigen Beklagten in internationalen Gewässern deutsches Urheberrecht zur Anwendung kommt. Denn die Parteien sind sich ausweislich ihrer übereinstimmenden Erklärung in der mündlichen Verhandlung darüber einig, dass die im vorliegenden Rechtsstreit zu behandelnden urheberrechtlichen Rechtsfragen so behandelt werden sollen, als ob die streitgegenständlichen Nutzungshandlungen der Beklagten auf deutschem Territorium stattgefunden hätten.

Die Kammer hält diese Rechtswahl vorliegend auch für beachtlich, dies aus folgenden Erwägungen:

Zwar ist das Kollisionsrecht für das auf Verletzungen von Urheberrechten anwendbare Sachrecht durch Art. 8 I Rom II-VO harmonisiert, wobei diese Kollisionsregel aufgrund von Art. 1 I und Art. 2 Rom II-VO als universal anwendbares Kollisionsrecht („loi uniforme“) zu verstehen ist, also auch dann anzuwenden ist, wenn auf die Rechtsordnung eines Staates verwiesen wird, der seinerseits nicht Mitglied der Europäischen Union ist. Zu beachten ist ferner, dass von Art. 8 I Rom II-VO nicht durch eine Rechtswahl der Parteien abgewichen werden kann, was in Abs. 3 der Vorschrift ausdrücklich bestimmt ist. Daraus wird auch gefolgert, dass grundsätzlich keine sog. Auflockerung des durch Art. 8 I Rom II-VO bestimmten Statuts (z.B. durch Anknüpfung an einen gemeinsamen Aufenthalt von Verletzer und Verletztem oder durch Anknüpfung an eine sonst engere Verbindung des Sachverhalts zum Recht eines anderen Staates) stattfindet (vgl. Palandt/Thorn, BGB 80. Aufl 2021, Art. 8 Rom II-VO Rz. 6).

Indessen fanden die vorliegend zu beurteilenden Wiedergaben gerade nicht innerhalb des Territoriums eines bestimmten Staates statt, dessen Rechtsordnung von den Parteien „abgewählt“ worden wäre. Vielmehr geht es um Sachverhalte, bei denen sowohl der Handlungsort als auch der Erfolgsort der urheberrechtlich relevanten Handlungen (jedenfalls bei Qualifikation lege fori, also nach dem europäischen und deutschen sachrechtlichen Verständnis der maßgeblichen Tatbestände), an Bord eines Schiffes in internationalen Gewässern stattfand, also außerhalb der Territorien bestimmter Staaten (denn die Wiedergabe gegenüber einem Publikum durch Weiterleitung der Sendesignale in die Kabinen bzw. Vorführung im Rahmen des public viewing an Bord erfolgt vollständig auf dem Schiff).

Daher ist kollisionsrechtlich zu bestimmen, ob für diese Handlungen eine Zuordnung in dem Sinne erfolgen kann, dass sie als auf dem Territorium eines Staates erfolgt anzusehen sein können und, wenn dies nicht möglich ist, dass eine Ersatzanknüpfung an Stelle des Art. 8 I Rom II-VO gefunden werden muss, für die die Rom II-VO aber selbst keine Regelung enthält.

Eine Zuordnung zu einem Staat soll sich allerdings nach wohl überwiegend vertretener Auffassung für sog. Borddelikte, die sich an Bord eines See- oder Luftfahrzeugs ereignen, vornehmen lassen. Einen Hinweis darauf, wann nach europäischem Verständnis von einem Borddelikt auszugehen ist, bietet das Urteil des EuGH (Sechste Kammer) vom 05.02.2004 – C-18/02 (BeckRS 2004, 74722), welches im zuständigkeitsrechtlichen Zusammenhang zu Art. 5 III EuGVÜ für eine Schadensersatzklage bzgl. Schäden aus Streikmaßnahmen an Bord ausführt (Rz. 44), dass der Flaggenstaat, also der Staat, in dem das Schiff registriert ist, nur als ein Gesichtspunkt unter anderen zu betrachten, die der Ermittlung des Ortes dienen, an dem der Schaden eingetreten sei; weiter heißt es dort: „Die Staatszugehörigkeit des Schiffes spielt nur dann eine entscheidende Rolle, wenn das nationale Gericht zu dem Ergebnis gelangt, dass der Schaden an Bord [des Schiffes] eingetreten ist. In diesem Fall ist der Flaggenstaat als der Ort zu betrachten, an dem das schädigende Ereignis den Schaden hervorgerufen hat.“ Eine Lokalisierung der Schädigungshandlung wie des Schädigungserfolgs an Bord des Schiffes ist vorliegend – wie ausgeführt – möglich.

Allerdings erscheint die Anknüpfung von Borddelikten an den Flaggenstaat nicht als die einzig in Betracht kommende Zuordnung. Zwar enthält die Rom II-VO keine ausdrückliche Regelung dafür, welchem Staat das Schiff im Falle von Borddelikten zuzuordnen ist. Mögliche Zuordnungskriterien lassen sich jedoch der auf der wohl überwiegenden Auffassung in den Mitgliedstaaten beruhenden Entwurfs-Fassung eines Art. 18 der Verordnung entnehmen, die 2003 von der Kommission vorgeschlagen worden war und die unter der Überschrift „Gleichstellung mit dem Hoheitsgebiet eines Staates“ bestimmte: „Für die Zwecke dieser Verordnung sind dem Hoheitsgebiet eines Staates gleichgestellt: … b) ein auf hoher See befindliches Seefahrzeug, das von diesem Staat oder in dessen Namen registriert oder mit einem Schiffszertifikat oder einem gleichgestellten Dokument versehen worden ist oder dessen Eigentümer Angehöriger dieses Staates ist“ (weitere Einzelheiten und Nachweise bei BeckOGK/Rühl, 1.12.2017, Rom II-VO Art. 4 Rn. 75, 75.1, 76, 76.1).

Die Kammer hält einen Rückgriff auf diese Kriterien im Rahmen der Rom II-VO für sachgerecht. Damit ist im vorliegenden Fall aber eine alternative Zuordnung denkbar, denn die Beklagte als Betreiber der Schiffe hat ihren Sitz in Deutschland, was für die Anwendbarkeit des deutschen Schutzlandrechts spricht, während das Schiff in Malta registriert ist und daher unter Maltesischer Flagge fährt. Mangels Rechtswahl wäre daher das anwendbare Recht durch das Prozessgericht zu bestimmen, wobei die Auswahl zwischen den in Betracht kommenden zwei Rechtsordnungen Deutschland und Malta nach dem in Art. 4 III Rom II-VO genannten Kriterium der engeren Verbindung zu treffen wäre, auf welches ja eigentlich im Rahmen von Art. 8 I Rom II-VO gerade nicht zurückgegriffen werden soll. Wenn aber damit die Auswahl zwischen den gleichermaßen in Betracht kommenden Rechtsordnungen ohnehin in Abweichung von Art. 8 I Rom II-VO getroffen werden muss, so erscheint es als sachgerecht, in diesem Rahmen die hier getroffene einvernehmliche Auswahlentscheidung der Parteien vorrangig zu beachten.

2. Das sog. Basissignal, d.h. die durch Sendeunternehmen nicht mit Kommentaren versehenen audiovisuellen Aufnahmen der Fußballspiele, sind als Filmwerk gem. § 2 I Nr. 6 UrhG urheberrechtlich geschützt. Diese Aufnahmen bestehen aus einer Abfolge verschiedener Kameraeinstellungen und -perspektiven sowie Zeitlupenaufnahmen und Wiederholungen, die dem Zuschauer das Geschehen auf dem Platz und im Stadion möglichst umfassend und intensiv nahebringen sollen. Zur Auswahl stehen dafür zahlreiche Kameras, die das Geschehen von verschiedenen Standorten aus verschiedenen Perspektiven einfangen. Die Auswahl der Kameraperspektiven und die Komposition der Bildabfolgen stellen eine nicht unerhebliche kreative Leistung des Bildregisseurs dar, die eine Einordnung als Filmwerk rechtfertigt.

3. Die Klägerin zu 1) ist Inhaberin des ausschließlichen Senderechts gem. § 20 UrhG und des Rechts der Wiedergabe von Funksendungen gem. § 22 UrhG hinsichtlich des Basissignals für das Gebiet der „internationalen Gewässer“.

a) Unstreitig wurde das Basissignal durch die H. B. S. AG im Auftrag der Klägerin zu 2) produziert. Es kann offenbleiben, welche an der Produktion beteiligten Mitarbeiter der HBS AG welche urheberrechtlichen Nutzungsrechte erworben haben und der HBS AG eingeräumt haben. Auch kann offenbleiben, inwiefern diese Nutzungsrechte von der HBS AG der Klägerin zu 2) eingeräumt wurden. Denn zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Klägerin zu 2) das ausschließliche Recht zur Nutzung des Basissignals in jeglicher Hinsicht vollständig und unbegrenzt innehat. Danach kann offenbleiben auf welche Weise im Einzelnen die Klägerin zu 2) dieses Recht erworben hat.

b) Mit der Lizenzvereinbarung vom 25.7.2017 (Anlage K31) hat die Klägerin zu 2) der Klägerin zu 1) unter anderem das ausschließliche Recht eingeräumt, die Aufnahmen der Fußball-Weltmeisterschaften 2018 und 2019 auf Kreuzfahrtschiffen in internationalen Gewässern gem. § 20 UrhG zu senden und gem. § 22 UrhG öffentlich zugänglich zu machen. Das ergibt sich aus dem Lizenzvertrag vom 25.7.2017 (Anlage K31).

Zunächst heißt es dort unter der Überschrift „The Parties hereby agree as follows“ (in der Übersetzung des Gerichts: „Die Parteien vereinbaren hiermit das Folgende“): „All defined expressions used in this Agreement shall have their respective meanings set out in schedule 1 unless otherwise defined herein.“ Das heißt in der Übersetzung des Gerichts: „Alle in dieser Vereinbarung verwendeten definierten Ausdrücke haben die in Anhang 1 festgelegte Bedeutung, sofern hier nicht anders definiert wird.“

Unter der Überschrift „Grant of Media Rights“ („Einräumung von Medien-Rechten“) heißt es in Ziffer 1.1 des Vertrags sodann: „Subject always to the restrictions, limitations and obligations set out in this Agreement and applicable laws from time to time in force, FIFA hereby grants to the Licensee a License of the Media Rights for exercise in the Territory, in the Language during the relevant Rights Period“ (Anlage K31 S. 3). In der Übersetzung des Gerichts heißt das: „Vorbehaltlich immer der Einschränkungen, Begrenzungen und Verpflichtungen, die in dieser Vereinbarung und den jeweils geltenden Gesetzen festgelegt sind, gewährt FIFA hiermit der Lizenznehmerin eine Lizenz der Medienrechte zur Ausübung im Hoheitsgebiet in der jeweiligen Sprache während des jeweiligen Rechtezeitraums.“

Der Ausdruck „Media Rights“ soll nach dem Anhang 1 des Vertrags die in Absatz 1.1 des Anhangs 2 zugeschriebene Bedeutung haben („Media Rights shall have the meaning ascribed to it in paragraph 1.1 of Schedule 2“). Dort heißt es unter 1.1: „Subject always to the other provisions of this Agreement, „Media Rights“ mean the exploitation of the … In-Ship Rights. For the purpose of this Agreement … In-Ship Rights means all rights to transmit, by means of the Permitted Transmission Media, to the commercial ship vessels of Approved Carriers (in the case of the Other FIFA Events) and Authorised Sub-Licensees (in the case of the Competition) in the Territory for reception and simultaneous exhibition on such vessels‘ in-ship entertainment systems (I) the Basic Feed (which must always be accompanied by commentary), Audio Feed, Multi Feeds, Additional Feeds on a live, delayed and repeat basis, … in each case on a linear basis only.“ Das Gericht übersetzt das wie folgt: „Vorbehaltlich immer der anderen Bestimmungen dieser Vereinbarung bedeuten „Medienrechte“ die Verwertung der … In-Ship-Rechte. Für die Zwecke dieser Vereinbarung sind In-Ship-Rechte alle Rechte zur Übertragung über die zulässigen Übertragungsmedien an die kommerziellen Schiffe zugelassener Beförderer (im Falle der anderen FIFA-Veranstaltungen) und autorisierter Unterlizenznehmer (im Falle des Wettbewerbs) im Territorium zum Empfang und zur gleichzeitigen Ausstrahlung über die Bordunterhaltungssysteme dieser Schiffe…“.

Gemäß Schedule 1 des Vertrags bedeutet „Territory“ in Bezug auf die In-Ship-Rights: „aboard commercial ships located within international waters. Commercial ships located within territorial waters (being those waters not deemed to be international waters), government and military vessels and oil rigs are expressly excluded“ (Anlage K31 S. 28). Das Gericht übersetzt das wie folgt: „An Bord von Handelsschiffen in internationalen Gewässern. Ausdrücklich ausgenommen sind Handelsschiffe in Hoheitsgewässern (die nicht als internationale Gewässer gelten), staatliche und militärische Schiffe sowie Bohrinseln“.

Im Anhang 2 heißt es unter 4.2 sodann: „In relation to the Competition (a) … the In-Ship Rights set out in paragraphs 1.1(c)(I-II) of Schedule 2 above is granted (I) on an exclusive basis (other than as expressly set out in this Agreement) only during the period from (and including) the commencement of the Rights Period to (and including) the end of the ninetieth (90th) day following the conclusion of the Competition…“ (Anlage K31 Seite 31). Das Gericht übersetzt das wie folgt: „In Bezug auf den Wettbewerb werden die In-Ship-Rechte gemäß den vorstehenden Absätzen 1.1 von Anhang 2 auf ausschließlicher Basis (außer wie ausdrücklich in dieser Vereinbarung festgelegt) nur für den Zeitraum ab (einschließlich) dem Beginn der Rechtefrist gewährt bis (einschließlich) dem Ende des neunzigsten (90.) Tages nach Abschluss des Wettbewerbs…“.

Die Vereinbarung ist danach kurzgefasst dahin zu verstehen, dass die Klägerin zu 2) der Klägerin zu 1) alle Rechte zur Übertragung an Bord von Handelsschiffen in internationalen Gewässern zum Empfang und zur gleichzeitigen Ausstrahlung über die Bordunterhaltungssysteme dieser Schiffe eingeräumt hat und zwar für den hier interessierenden Zeitraum der WM-Fußballspiele als ausschließliche Nutzungsrechte. Dabei ist die Begrenzung der eingeräumten Rechte auf Handelsschiffe in internationalen Gewässern („aboard commercial ships located within international waters“) hinreichend bestimmt. Mit Handelsschiffen sind nach Sinn und Zweck der Vereinbarung nichtstaatliche Schiffe gemeint, die kommerziellen Zwecken dienen. Hierunter fallen insbesondere Kreuzfahrtschiffe. Die geografische Begrenzung auf „international waters“ ist durch die Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10.12.1982 (SRÜ) hinreichend genau bestimmt. Nach Art. 2 I SRÜ erstreckt sich die Souveränität eines Küstenstaats jenseits seines Landgebiets auf einen angrenzenden Meeresstreifen, der als Küstenmeer bezeichnet wird. Gem. Art. 3 SRÜ hat jeder Staat das Recht, die Breite seines Küstenmeers bis zu einer Grenze festzulegen, die höchstens 12 Seemeilen von den in Übereinstimmung mit den im SRÜ festgelegten Basislinien entfernt sein darf. Internationale Gewässer sind demnach diejenigen Seeregionen, die außerhalb der Zwölfmeilenzone liegen, und deshalb keinem Hoheitsgebiet eines Küstenstaats zuzuordnen sind.

Zwar ist in Ziff. 9.1 auf Seite 12 des Lizenzvertrags bestimmt, dass das geistige Eigentum an dem Basic Feed im Eigentum der Klägerin zu 2) verbleibt („All intellectual Property that subsits in the Basic Feed, …. shall be owned by FIFA for the full term of such Intellectual Property…“). Das steht der Einräumung ausschließlicher Nutzungsrechte jedoch nicht entgegen. Diese Vertragsbestimmung bezweckt lediglich eine Klarstellung, wie sie auch § 29 UrhG enthält. Danach ist das Urheberrecht rechtsgeschäftlich nicht übertragbar, der Urheber kann jedoch Rechte zur Nutzung seines Werks einräumen.

c) Für die Auslegung dahin, dass die Klägerin zu 2) der Klägerin zu 1) im hier interessierenden Zeitraum der WM-Spiele ausschließliche In-Ship-Rechte eingeräumt hat, spricht insbesondere das als Anlage K23 vorgelegte Bestätigungsschreiben der Klägerin zu 2) vom 15.4.2020. Darin bestätigt die Klägerin zu 2), dass sie „über sämtliche Rechte an der Verwertung und Vermarktung der audiovisuellen Inhalte der von ihr veranstalteten Fußballturniere“ verfüge, also auch hinsichtlich des FIFA World Cup 2018 und des FIFA Women’s World Cup France 2019. Weiter bestätigt die Klägerin zu 2), dass die Klägerin zu 1) aufgrund der Rechteverschaffung durch den Lizenzvertrag über das Recht verfüge, den Feed an Schiffe in internationalen Gewässern zu übertragen mittels Satellitensignals, Kabelübertragung, Breitband-Internet-Übertragung, IPTV-Übertragung und terrestrischer Übertragung. Weiter verfüge die Klägerin zu 1) über das Recht zum Empfang, zur Weiterleitung und zur Wiedergabe des Feed auf Schiffen in internationalen Gewässern in deren bordeigenen Unterhaltungssystem (einschließlich der dortigen öffentlichen Wahrnehmbarmachung im Wege des sog. Public Viewing oder auch Public Exhibition). Weiter bestätigt die Klägerin zu 2), dass die verschafften Rechte hinsichtlich des FIFA World Cup 2018 für die Zeit vom 17.6.2017 bis zum 12.10.2018 und hinsichtlich des FIFA Women’s World Cup France 2019 für die Zeit vom 17.6.2017 bis zum 06.8.2019 „exklusiv ausgestaltet“ gewesen seien, „d.h. es waren ausschließliche Nutzungsrechte eingeräumt“. Selbst wenn also bei der Auslegung des Lizenzvertrags vom 25.7.2017 (Anlage K31) Zweifel bestehen sollten, ob der Klägerin zu 1) für den hier interessierenden Zeitraum ausschließliche Nutzungsrechte hinsichtlich der Übertragung, des Empfangs, der Weiterleitung und Wiedergabe des Basic-Feeds auf Schiffen in internationalen Gewässern eingeräumt worden sind, steht aufgrund des Bestätigungsschreibens der Klägerin zu 2) fest, dass dieses ihrem Willen entsprach. Der übereinstimmende Wille der Vertragsparteien ist bei der Auslegung gem. §§ 133, 157 BGB vorrangig zu beachten.

d) Das eingeräumte ausschließliche Recht zum Empfang, zur Weiterleitung und zur Wiedergabe des Feed auf Schiffen in internationalen Gewässern in deren bordeigenen Unterhaltungssystem einschließlich der dortigen öffentlichen Wahrnehmbarmachung im Wege des sog. Public Viewing umfasst das Senderecht gem. § 20 UrhG einschließlich des Rechts der Kabelweitersendung gem. § 20b I UrhG sowie auch das Recht der Wiedergabe von Funksendungen gem. § 22 UrhG.

4. Die Beklagte hat in die ausschließlichen Rechte der Klägerin zu 1) gem. §§ 20, 22 UrhG eingegriffen, indem sie unstreitig die Live-Übertragungen der Sender ARD und ZDF der Spiele der Fußball-Weltmeisterschaften 2018 und 2019 in den Kabinen und in öffentlichen Bereichen als Public-Viewing auf ihren Schiffen ausstrahlte.

Das Senderecht ist gem. § 20 UrhG das Recht, das Werk durch Funk oder ähnliche technische Mittel, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Ein Unterfall des Senderechts ist das Recht der Weitersendung gem. § 20b I UrhG (vgl. BGH, Urt. v. 18.6.2020 – I ZR 171/1 – GRUR 2020, 1297 Rn 11), also das Recht, ein gesendetes Werk im Rahmen eines zeitgleich, unverändert und vollständig weiterübertragenen Programms weiterzusenden. Das Recht der Wiedergabe von Funksendungen ist gem. § 22 UrhG das Recht, Funksendungen des Werkes durch Bildschirm, Lautsprecher oder ähnliche technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen.

Nach der Rechtsprechung des BGH greift der Betreiber von Ferienwohnungen, die mit Radio- und Fernsehgeräten ausgestattet sind, an die Hör- und Fernsehrundfunksendungen über eine Verteileranlage weitergeleitet werden, in das ausschließliche Recht von Urhebern, ausübenden Künstlern, Sendeunternehmen und Filmherstellern zur öffentlichen Wiedergabe ihrer Werke oder Leistungen ein (vgl. BGH, Urt. v. 18.6.2020 – I ZR 171/1 – GRUR 2020, 1297 ff.). Der BGH geht in dieser Entscheidung davon aus, dass der Betreiber des Beherbergungsbetriebs dadurch in die Rechte zur Kabelweitersendung von Urhebern und Leistungsschutzberechtigten gem. § 20b UrhG eingegriffen hat, dass er durch eine Verteileranlage Rundfunksendungen zu den in den Ferienwohnungen aufgestellten Radio- und Fernsehgeräten übertragen hat (aaO, Rn 8 ff). Das Gericht folgt dieser Entscheidung. Die Grundsätze dieser Entscheidung gelten erst Recht für die Beklagte, welche mittels einer Schiffsparabolantenne das Signal der Sender ARD und ZDF empfangen und über die bordeigene Verteileranlage an die Fernseher in den Kabinen und in öffentlichen Bereichen weitergeleitet hat. Hierin liegt ein Eingriff in das Senderecht der Klägerin zu 1), nämlich in das Recht der Kabelweiterleitung, und in das Recht der Wiedergabe von Funksendungen gem. § 22 UrhG, soweit dies außerhalb der Küstengewässer, mithin in internationalen Gewässern erfolgte. Es ist unstreitig, dass die Beklagte auch im Bereich der internationalen Gewässer die streitgegenständlichen Live-Übertragungen von ARD und ZDF an Bord ihrer Schiffe zeigte. Die Beklagte stellt unstreitig, dass (höchstens) 37 Spiele der WM 2018 außerhalb der 12 Seemeilen-Zone in internationalen Gewässern gezeigt worden sind (Bl. 188).

5. Diese Nutzung war im Verhältnis zur Klägerin zu 1) rechtswidrig. Das Recht zur Übertragung des Basissignals an Bord von Kreuzfahrtschiffen in internationalen Gewässern und zur Ausstrahlung über die Bordunterhaltungssysteme stand in den hier interessierenden Zeiträumen der WM-Fußballspiele ausschließlich der Klägerin zu. Daher hätte es zu der Nutzung des Basissignals, das den Live-Übertragungen der Sender ARD und ZDF zugrunde lag, einer Lizenz der Klägerin bedurft. Eine entsprechende Lizenz lag unstreitig nicht vor. Der Umstand, dass die Beklagte technisch in der Lage war, das unverschlüsselte TV-Signal der Sender ARD und ZDF von dem Satelliten Astra 1N mittels Parabolantenne zu empfangen und an die Fernsehgeräte an Bord ihrer Schiffe weiterzuleiten, begründet nicht zugleich die Rechtmäßigkeit dieses Handelns.

II.

Die Klägerin hat die zuerkannten Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte aus § 97 II UrhG. Danach ist der Verletzer im Falle einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Urheberrechtsverletzung dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Diese Voraussetzungen liegen vor.

1. Die Beklagte handelte schuldhaft. Ihr war aufgrund ihrer eigenen Lizensierung hinsichtlich der Spiele der Fußballeuropameisterschaft 2016 bei der Klägerin zu 1) und aufgrund der unstreitigen Übersendung eines Lizenzvertrags durch die Klägerin hinsichtlich der Weltmeisterschaft 2018 (Anlage K5) bekannt, dass die Klägerin zu 1) eine Lizenzierung für erforderlich hält. Soweit die Beklagte der Ansicht war, eine solche Lizenz nicht einholen zu müssen, war dieser Irrtum vermeidbar.

2. Der Schadensersatzanspruch besteht in der zuerkannten Höhe. Gem. § 97 II Satz 3 UrhG kann der Schadensersatzanspruch auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte.

a) Für eine Lizenz hinsichtlich des Basissignals der Spiele der Weltmeisterschaft 2018 wäre dies der geltend gemachte Betrag in Höhe von 176.017,61 EUR gewesen. Das ist der Preis des Angebots der Klägerin zu 1) vom 3.4.2018 (Anlage K5) in dem für die Nutzung auf den sechs Schiffen der Beklagten ein Betrag in Höhe von 36.000 USD pro Schiff, mithin ein Betrag in Höhe von insg. 216.000 USD geltend gemacht wird. Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass der überwiegende Teil der Spiele nicht außerhalb der 12 Meilen-Zone gezeigt worden sei und daher allenfalls eine Lizenz für 37 Spiele einzuholen gewesen wäre. Für die Berechnung nach der Lizenzanalogie spielt es keine Rolle, ob die Parteien bereit gewesen wären, einen Lizenzvertrag abzuschließen und ob der Verletzer mit der Verwertung des Werkes Gewinn oder Verlust erzielt hat. Der Verletzer ist nach der Rechtsprechung des BGH selbst dann zur Zahlung der vollen marktüblichen Lizenz verpflichtet, wenn er eine geringere Nutzung vorgenommen hat, als die marktübliche Lizenz einräumen würde. Denn auf den Umfang der tatsächlichen Auswertung kommt es in Fällen der vorliegenden Art nicht entscheidend an. Maßgebend ist insoweit, dass die Beklagte überhaupt urheberrechtliche Ausschließlichkeitsrechte, für deren Einräumung üblicherweise eine Lizenzgebühr zu zahlen ist, verletzt hat (vgl. BGH, Urteil vom 22.03.1990 – I ZR 59/88 – „Lizenzanalogie“, GRUR 1990, 1008).

b) Jedoch kann für die Umrechnung der in US-Dollar berechneten Lizenzgebühr in Euro nicht auf das Datum des Angebots der Klägerin zu 1) vom 3.4.2018 (Anlage K5) abgestellt werden. Denn zu dieser Zeit hätte die Beklagte den Lizenzvertrag noch nicht abschließen müssen, da die Fußball-Weltmeisterschaft 2018 erst ab dem 14.6.2018 stattfand. Die Beklagte hätte den erforderlichen Lizenzvertrag vielmehr erst am 13.6.2018 abschließen müssen, so dass für die Umrechnung grundsätzlich auf dieses Datum abzustellen wäre. Allerdings hätte der Betrag von 216.000 USD zu diesem Datum einem höheren Euro-Betrag entsprochen, als beantragt. Daher hat es bei dem beantragten Betrag zu verbleiben.

c) Zur Lizenzierung des Rechts zur Nutzung des Basissignals der Spiele der Frauen-Fußballweltmeisterschaft 2019 hätte die Beklagte eine Lizenz in Höhe von 30.500 USD pro Schiff zu zahlen gehabt. Für die in dieser Zeit in der Flotte der Beklagten befindlichen sieben Schiffe wäre somit ein Betrag von 213.500 USD zu zahlen gewesen. Zum 6.6.2019, also dem Tag vor dem Beginn der Frauen-WM am 7.6.2019, hätte das nach dem insoweit unstreitigen Vortrag der Klägerin einem Betrag von 189.264,66 EUR entsprochen.

3. Die vorstehend zuerkannten Forderungen sind gem. §§ 286 I, 291 I, 288 I 1 BGB seit Rechtshängigkeit zu verzinsen. Der Zinssatz folgt aus § 288 II BGB. Der nach der Lizenzanalogie berechnete Schadensersatz ist als Entgelt im Sinne des § 288 II BGB zu werten. Denn im Rahmen dieser Schadensberechnung wird die Beklagte behandelt, als hätte sie einen Lizenzvertrag geschlossen. Der von ihr dann zu zahlende Betrag wäre das Entgelt für die Nutzungsrechtseinräumung gewesen (vgl. BGH, Urt. v. 24.11.1981 – X ZR 7/80 – Kunststoffhohlprofil II, GRUR 1982, 301/304; Urt. v. 29.7.2009 – I ZR 169/07 – BTK, GRUR 2010, 239 Rn 55).

C.

Zu den Nebenentscheidungen:

I.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 I ZPO. Der Hilfsantrag der Klägerin zu 1) bleibt deutlich hinter dem in der Hauptsache gestellten Unterlassungsantrag (Streitwert: 200.000 EUR) zurück und ist mit 50.000 EUR zu bewerten. Für die Kostentragung der Gerichtsgebühren war mit zu berücksichtigen, dass die Klägerin zu 2) und die Beklagten in ihrem mit Beschluss vom 18.06.2021 festgestellten Vergleich vereinbart haben, dass in ihrem Streitverhältnis die Beklagte u.a. „die Kosten des Rechtsstreits“ tragen soll.

II.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

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