Übliche Vergütung bei Übersetzungen

10. November 2005
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Landgericht München I

Urteil vom 10.11.2005

Az.: 7 O 24552/04

[…]

erlässt das Landgericht München I durch Vorsitzenden Richter am Landgericht Retzer, Richter am Landgericht Dr. Zigann und Richterin am Landgericht Dr. Brodherr aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12.05.2005 folgendes

Teilurteil:

I.
Die Beklagte wird verurteilt, in eine Abänderung der mit den Klägern bestehenden Übersetzungsverträge über das Werk mit dem Originaltitel XXX von XXX, je vom 12. Juli 2001, geschlossen mit XXX, mit folgender Fassung einzuwilligen:

§ 6:

3. Der Übersetzer erhält für seine Tätigkeit und für die Übertragung sämtlicher Rechte als Gegenleistung zusätzlich zu dem Normseitenhonorar in Ziffer 1. zusammen mit XXX (bei XXX: zusammen mit XXX) als Gesamtgläubiger eine Absatzvergütung in Höhe von 1 % des Nettoladensverkaufspreises (des um die darin enthaltene Mehrwertsteuer verminderten Ladenverkaufspreises) für jedes verkaufte und bezahlte Exemplar der Hardcoverausgabe bis 50.000 Exemplare und 2 % ab dem 50.000 Exemplar, sowie 0,5 % des Nettoladenverkaufspreises für jedes verkaufte und bezahlte Exemplar der Taschenbuchausgabe bis 20.000 Exemplare, 1 % ab dem 20.000 Exemplar, 1,5 % ab dem 40.000 Exemplar und 2 % ab 100.000 Exemplaren.

4. Von sämtlichen Nettoerlösen, die beim Verlag insgesamt durch Einräumung von Nebenrechten gemäß § 2 Ziffer 3 eingehen, erhalten beide Mitübersetzer als Gesamtgläubiger 25 %.

5. Honorarabrechnungen und Zahlungen erfolgen jährlich zum 31.12. eines Kalenderjahres innerhalb der auf diesen Stichtag folgenden drei Monate.

6. Ist der Übersetzer umsatzsteuerpflichtig, zahlt der Verlag die auf die Honorarbeträge jeweils entfallende Umsatzsteuer zusätzlich.

7. Der Verlag ist verpflichtet, einem vom Übersetzer beauftragten Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigten Buchsachverständigen zur Überprüfung der Honorarabrechnung Einsicht in die Bücher und alle Abrechnungsunterlagen zu gewähren. Die hierdurch anfallenden Kosten trägt der Verlag, falls sich die Abrechnung als fehlerhaft erweist.

II.
Bezüglich Antrag I. (Hauptantrag), Antrag III S. 1 und Antrag IV. wird die Klage abgewiesen.

Tatbestand:

Die Kläger machen gegen die Beklagte Ansprüche auf Abänderung der Vergütungsregelung bestehender Übersetzungsverträge geltend.

Die Kläger sind Übersetzer aus dem Englischen und Amerikanischen. Sie haben sich jeweils mit Übersetzungsverträgen vom 12.07.2001 gegenüber der XXX zur Übersetzung des Werkes „XXX“ von XXX verpflichtet (Anlagen K1, K2). Der XXX ist aufgrund eines Verschmelzungsvertrages vom XXX, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts XXX, zur Firma XXX verschmolzen worden. Am gleichen Tag wurde die Firma in XXX umbenannt. Am XXX hat die Gesellschaft im Wege der Abspaltung und den Beschlüssen der übernehmenden Gesellschaft Teile des Vermögens der XXX übertragen. Die XXX ist am XXX zur XXX der Beklagten verschmolzen worden.

Die Klägerin zu 1) sollte vertragsgemäß ca. 700 Seiten, der Kläger zu 2) ca. 400 Seiten des Werks übersetzen. In beiden Verträgen ist übereinstimmend in § 6 vereinbart, dass der Übersetzer für seine Tätigkeit und für die Übertragung sämtlicher Rechte als Gegenleistung ein Pauschalhonorar von insgesamt DM 33,00 (€ 16,87) pro Manuskriptseite inkl. Diskette, zahlbar innerhalb zwei Wochen nach Ablieferung und Annahme der Übersetzung durch den Verlag, erhält. Nach Rechnungsstellung erhielten die Klägerin zu 1) DM 22.341,00 netto, der Kläger zu 2) DM 17.952 netto.

Die Kläger erhielten das Manuskript (mit Ausnahme weniger Seiten einer vorläufigen Manuskriptfassung vorab) am 20.10.2001. Für die Ablieferung der Übersetzung war der 31.12.2001 vereinbart. Von Oktober bis Mitte Dezember 2001 arbeiteten die Kläger jeweils acht Stunden täglich bei fünf Arbeitstagen pro Woche an der Übersetzung. Danach wendeten die Kläger 10-11 Stunden täglich auf und arbeiteten auch an Wochenenden sowie Feiertagen.

Mit Schreiben vom 09.09.2004 (Anlage K 3), gerichtet an den XXX München, fragten die Kläger an, ob der Verlag bereit sei, mit ihnen wegen Inkrafttreten des neuen § 32 UrhG Verhandlungen über eine Vertragsanpassung aufzunehmen. Die Beklagte antwortete hierauf mit Schreiben vom 23.11.2004 (Anlage K 4), dass sie eine Vertragsanpassung nicht für geboten erachte, da die Kläger nach branchenüblichen und redlichen Grundsätzen honoriert worden seien.

Das Buch erschien in Übersetzung der Kläger unter dem deutschen Titel „XXX“ im April 2002 im XXX Verlag in XXX als Hardcover zum Preis von € 25,00 und im August 2003 als Taschenbuch zum Preis von € 9,95. Die Anzahl der von der Beklagten verkauften und nicht remittierten Exemplare der Hardcover-Ausgabe betrug zum 01.03.2005 96.812 Stück, die der Taschenbuchausgabe 146.918 Stück. Außerdem ist eine Lizenzausgabe beim XXX erschienen, für die die Beklagte eine Lizenzvergütung von € 91.335 erhalten hat. Weitere Nebenrechte wurden bisher nicht vergeben.

Die mit den Klägern vereinbarten Übersetzerhonorare liegen im Durchschnitt der bundesweit üblichen Übersetzerhonorare.

Ein Seitenhonorar ist die überwiegend übliche Vergütungsform. Sie wird bei Belletristik-Taschenbüchern durchschnittlich in 72,9 % der Fälle vereinbart, bei Belletristik-Hardcovern in 57,5 % der Fälle. Dabei beträgt der Durchschnitt der Seitenhonorare im Bereich Belletristik Hardcover € 16,30, im Bereich Belletristik-Taschenbuch € 12,00 pro Normseite. Derzeit sind 31 % aller in deutscher Sprache publizierten belletristischen Titel Übersetzungen aus einer anderen Sprache ins Deutsche. Die Festlegung gemeinsamer Vergütungsregeln nach § 36 UrhG ist für Übersetzer bisher nicht erfolgt (vgl. KG ZUM 2005, 229 m. Anm. v. Becker, S. 202 f.). Die bereits existierenden gemeinsamen Vergütungsregeln für Autoren sehen eine Absatzbeteiligung von 8-10 % des Nettoladenverkaufspreises jedes verkauften Exemplars vor. Bei Taschenbüchern sind Absatzbeteiligungen von 5 % (bis 20.000 Exemplare) bis 8 % (ab 100.000 Exemplare) vorgesehen. Die Nebenrechtsbeteiligung liegt bei 50-60 %, wenn nicht noch andere Rechtsinhaber zu berücksichtigen sind.

Die Kläger tragen vor, sie hätten vor Abschluss der Verträge beim Verlag nachgesucht, ein höheres Seitenhonorar und eine Beteiligung am Absatz zu erhalten. Dies sei ihnen mit dem Hinweis, dass „unser Haus“ dies nicht mache, verweigert worden. Die Kläger seien auf den Auftrag angewiesen gewesen. Sie hätten für die Übersetzung des streitgegenständlichen Buches insgesamt 1250 Stunden benötigt, die Klägerin zu 1) 700 Stunden für 766 Manuskriptseiten, der Kläger zu 2) 550 Stunden für 544 Manuskriptseiten. Darin seien zusätzlicher Aufwand enthalten für Recherchen in Bibliotheken und im Internet, Korrespondenz, Treffen mit einer Paläontologin der Universität Freiburg als Expertin für Steinzeit-Kultur und Abstimmung zwischen den beiden Übersetzern, die bei der großen Textmenge sehr aufwendig gewesen sei. Dazu habe der Kläger zu 2) ein internes Glossar erstellt, das ständig ergänzt und korrigiert werden musste. Daneben sei ständiges Nachschlagen in den vier umfangreichen vorangegangenen Bänden der Serie erforderlich gewesen, da nach Anweisung des Verlags bis ins Detail (auch Zitate) alles wortgetreu übernommen werden musste, um die Leserschaft nicht zu verärgern, am Ende des Buches sei eine Personenliste erstellt worden, es habe ein achtseitiges gereimtes Gedicht zum Ursprungsmythos der Steinzeitkultur, zeitlich vier- bis fünfmal so aufwendig wie der Fließtext, übersetzt werden müssen. Zusätzlich hätten Korrekturen, die im Laufe der Übersetzung von der Autorin noch nachgeliefert wurden, eingearbeitet werden müssen. Rechne man den Zeitaufwand der Kläger für die streitgegenständliche Übersetzung in monatlich 21 Arbeitstage eines Angestellten á 8 Stunden um, so sei von 7,44 Monaten Arbeitszeit an der Übersetzung auszugehen. Nach Abzug von 25 % Betriebsausgeben für Vorhaltung und Amortisation einer EDV-Anlage einschließlich Internet, Miete, Einrichtung eines entsprechenden Arbeitsraumes, Telekommunikationsausgaben, Lexika, Schreibutensilien und dergleichen, bleibe ein Ertrag von brutto € 2.076,00. Bei weiterem Abzug von vier Wochen Urlaub und Sozialabgaben eines Angestellten, bleibe € 1.521,80 als monatliches Bruttoeinkommen übrig.

Die Kläger sind der Auffassung, dass das vereinbarte Normseitenhonorar nicht angemessen sei, weil z.B. im ZSEG wesentlich höhere Sätze vorgesehen seien. Bei einer Normseite von 30 Zeilen sehe das ZSEG eine Entschädigung von € 30,60 bis € 129,00 vor. Die Kläger verweisen auch auf den Verteilungsschlüssel der VG Wort, der eine Verteilung im Verhältnis 35:35:30 (Autor-Übersetzer-Verlag) vorsieht. Entsprechend seien die Übersetzer mit 5-6-% am Absatz zu beteiligen, wobei die zusätzliche Vergütung der Übersetzer vom Anteil der Autoren abzuziehen sei.

Der Zeitaufwand der Kläger stehe in keinem Verhältnis zum vereinbarten Honorar. Den Klägern sei es aufgrund des wirtschaftlichen Ungleichgewichts der Parteien nicht möglich gewesen, bei Vertragsabschluss gerechte Verwertungsbedingungen durchzusetzen. Deshalb sei eine Anhebung des Normseitenhonorars auf mindestens € 27 pro Manuskriptseite angemessen. Zusätzlich sei als angemessene Beteiligung im Sinne von § 32 UrhG ein Absatzhonorar von 3 % vom Nettoladenverkaufspreis aller verkauften Exemplare zu gewähren. Der ausländische Autor erbringe bei der Veröffentlichung seines Buches auf dem deutschsprachigen Markt keine Leistung mehr. Der Übersetzer dagegen schaffe neu und ermögliche das Erscheinen des Buches in deutscher Sprache. Aus diesem Grund sei auch eine Beteiligung an Nebenrechtseinräumungen von 25 % angemessen, das Verhältnis zwischen Inhaber der fremdsprachigen Nutzungsrecht, Übersetzer und lizenzgebender Verlag habe bei 50/25/25 % aller eingehenden Erlöse zu liegen. Aus der Differenz zwischen erhaltenen DM 33,00 und dem nach Klägerauffassung angemessenen Normseitenhonorar ergäben sich entsprechend den von den Klägern übersetzten Seiten inkl. Umsatzsteuer Zahlungsansprüche von € 7.338,07 für die Klägerin zu 1) und 5.896,47 für den Kläger zu 2). Da die Beklagte durch die vorzunehmende Vertragsanpassung verpflichtet sei, Vergütungen für vergangene Jahre nunmehr auf einmal zu leisten, sei sie auch verpflichtet, den Klägern den Schaden zu ersetzen, der ihnen dadurch entstehe, dass sie durch die Auszahlung aller Beträge in einem einzigen Steuerjahr in eine höhere Progression gerieten.

Die Kläger haben im Termin Antrag II. in lit. c) und lit. a)und b), soweit diese sich auf den Zeitraum vor 01.03.2005 beziehen (Bl. 111, 135) für erledigt erklärt und folgende Anträge gestellt:

I.
Die Beklagte wird verurteilt, in die Abänderung des § 6 der zwischen den Parteien bestehenden Übersetzungsverträge über das Werk mit dem Originaltitel „XXX“ von XXX, je vom 12. Juli 2001, geschlossen mit dem XXX mit folgender Fassung einzuwilligen:

„ § 6

1. Der Übersetzer erhält für seine Tätigkeit und für die Übertragung sämtlicher Rechte als Gegenleistung

a) ein Grundhonorar von € 27,00 (in Worten siebenunzwanzig Euro) pro Normseite (30 Zeilen zu 60 Anschlägen) der übersetzten Textes inklusive Diskette, zahlbar innerhalb zweier Wochen nach Annahme der Übersetzung durch den Verlag.

b) als Gesamtgläubiger zusammen mit XXX (bei XXX: zusammen mit XXX) zusätzlich eine Absatzvergütung von 3 % (in Worten: drei Prozent) des jeweiligen Nettoladenverkaufspreises (des um die darin enthaltene Mehrwertsteuer verminderten Ladenverkaufspreises) für jedes verkaufte und bezahlte Exemplar.

2. Für Verlagsausgaben, die nicht oder nicht mehr der Preisbindung unterliegen, ist eine absatzbezogene Vergütung zu vereinbaren, die dem Übersetzer eine Beteiligung am effektiven Endverkaufspreis sichert, die der für preisgebundene Ausgaben mindestens entspricht. Hierbei sind gegebenenfalls auch abweichende Herstellungskosten und der Verlagsabgabepreis zu berücksichtigen.

3. Von sämtlichen Nettoerlösen, die beim Verlag insgesamt durch Einräumung von Nebenrechten gemäß § 2 Ziffer 3 eingehen, erhalten beide Mitübersetzer als Gesamtgläubiger 25 % (in Worten: fünfundzwanzig Prozent).

4. Honorarabrechnungen und Zahlungen erfolgen halbjährlich zum 30.06. und 31.12. eines Kalenderjahres innerhalb der auf diese Stichtage folgenden zwölf Wochen. Bei Nebenrechtsverwertungen mit anteilig für jeden Übersetzer im Einzelfall höheren Erlösen als € 500,00 erhalten beide Mitübersetzer als Gesamtgläubiger eine entsprechende Akontozahlung, fällig zwei Wochen nach Geldeingang beim Verlag.

5. Ist der Übersetzer mehrwertsteuerpflichtig, zahlt der Verlag die auf die Honorarbeiträge jeweils anfallende gesetzliche Umsatzsteuer zusätzlich.

6. Der Verlag ist verpflichtet, einem vom Übersetzer beauftragten Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigten Buchsachverständigen zur Überprüfung der Honorarabrechnung Einsicht in die Bücher und alle Abrechnungsunterlagen zu gewähren. Die hierdurch anfallenden Kosten trägt der Verlag, wenn sich die Abrechnung als fehlerhaft erweist.“ Hilfsweise: Die Beklagte wird verurteilt, zur Anpassung des § 6 der Übersetzerverträge vom 12.07.2001 dahingehend einzuwilligen, dass jedem der Kläger ein vom Gericht im Wege der freien Schätzung festzusetzende, angemessene Vergütung für die Übertragung der Urhebernutzungsrechte an seiner Übersetzung des Werkes „XXX“ von XXX gewährt wird, die über das Honorar in § 6 des Übersetzervertrages vom 12.07.2001 hinausgeht, wobei das Gericht gebeten wird, die Änderung entsprechend zu formulieren.

II.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, den Klägern

a) Auskunft darüber zu erteilen, welche Ausgaben von dem Werk von XXX mit dem deutschen Titel „XXX“ in einem oder mehreren der Verlage der Beklagten und /oder ihrer Rechtsvorgänger, als Lizenzen der Beklagten und /oder ihrer Rechtsvorgänger in anderen Verlagen erschienen sind, für jede Ausgabe getrennt,

b) Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen für jedes Jahr seit dem Erscheinen getrennt, wie viele Exemplare des unter II.a) genannten Werkes und zu welchen Ladenpreisen die Beklagte verkauft hat und/oder durch Dritte hat verkaufen lassen, getrennt nach Auflagen und Ausgaben (Hardcover, Taschenbuchausgaben und/oder Sonderausgaben),

c) Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, welche Nebenrechte die Beklagte und/oder ihre Rechtsvorgänger wann, an wen und zu welchen im einzelnen aufgeschlüsselten Bedingungen vergeben haben und welche Erlöse sie dabei erzielt haben, jeweils aufgeschlüsselt nach Kalenderjahren.

III.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1) €7.338,07 und an den Kläger zu 2) € 5.896,47 jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klageerhebung zu bezahlen. Die Beklagte wird weiter verurteilt, den sich aus der Abänderung und dem Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch ergebenden Betrag nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit den sich durch die Abänderung ergebenden Zeiträumen zu bezahlen.

IV.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte den Klägern jeweils den Schaden zu ersetzen hat, der ihnen einzeln dadurch entsteht, dass die Beklagte die Vergütungen zu einem späteren Zeitpunkt nachträglich ausbezahlt, insbesondere dadurch, dass sie durch die eintretende Steuerprogression eine höhere Einkommensteuer zu entrichten haben.

Die Beklagte hat der Teilerledigungserklärung zugestimmt und beantragt im Übrigen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, die Kläger seien vor und auch nach der Übersetzung des Werkes bestens beschäftigt gewesen. Die Klägerin zu 1) habe in den Jahren 2000-2002 mindestens 15 Übersetzungen angefertigt und zugleich als Autorin bzw. Herausgeberin mindestens weitere acht Werke verfasst bzw. herausgebracht. Darüber hinaus sei sie wohl auch noch als Lektorin tätig gewesen. Der Kläger zu 2) habe in den Jahren 2000-2004 13 Übersetzungen angefertigt. Hätten die Kläger nicht nur in den Monaten November/Dezember 2001 am streitgegenständlichen Werk gearbeitet, sondern das ganze Jahr über durchgehend vergleichbare Aufträge bearbeitet, hätte jeder der beiden ein Jahreseinkommen von über € 60.000 erzielt. Zudem sei der von den Klägern für eine Manuskriptseite angesetzte Zeitaufwand unrealistisch und je nach Übersetzer unterschiedlich. Erfahrene Übersetzer könnten je nach literarischen Anspruch und Schwierigkeit des Textes bis zu acht Seiten pro Stunde schaffen. Die Qualität der Übersetzung spiele für den Verkaufserfolg eines Werkes keine Rolle. Der Rechercheaufwand sei bei dem streitgegenständlichen Werk nicht außergewöhnlich hoch gewesen, da es sich um den letzten Band einer Reihe gehandelt habe. Außerdem habe die Personenliste dem englischsprachigen Manuskript bereits beigelegen und habe von den Klägern lediglich abgeglichen werden müssen. Das von den Klägern erwähnte Gedicht erstrecke sich nicht über acht Seiten, sondern lediglich über sechseinhalb Buchseiten und sei zudem immer wieder von Fließtext unterbrochen. Der Abgleich mit den Vorläuferbänden sei nicht ungewöhnlich schwierig gewesen, da es nur wenig Überschneidungen von Ortsnamen und Begriffen aus den vorangegangen Bänden gebe. Im Bezug auf Sprache, Struktur des Textes und Satzbau handele es sich um einen leichten Text, das schwierigere „Steinzeitvokabular“ sei aus den vorherigen Bänden bereits vorgegeben gewesen.

Die Beklagte habe mit dem streitgegenständlichen Werk keinen Gewinn erzielt, sondern einen Verlust in Höhe von derzeit € 264.091,28. Das Werk werde auch in Zukunft aufgrund der stagnierenden Verkäufe der Hardcover-Ausgabe und der nachlassenden Taschenbuchverkäufe keinen Gewinn mehr erzielen. Die Honorare für die Autorin, die Übersetzer und die anderen beteiligten Urheber hätten zusammen mit den Herstellungskosten der beiden Ausgaben einen Betrag von mindestens € 1.328.000,00 ergeben. Dazu kämen sonstige Betriebsausgaben (Gemeinkosten) der Beklagten in Höhe von mindestens € 800.000,00. Eine Umrechnung des an die Kläger gezahlten Normseitenhonorars in eine prozentuale Absatzbeteiligung ergebe eine Beteiligung in Höhe von 0,6 % vom Nettoladenverkaufspreis. Insgesamt würde 78 % der von der Beklagten verlegten Übersetzungen einen Verlust generieren.

Die wirtschaftliche Situation der Verlage erlaube keine höhere Vergütung für Übersetzer. Die Buchverlage hätten seit Jahren mit rückläufigen Umsatzzahlen, geringen Gewinnen bzw. zum Teil hohen Verlusten zu kämpfen. 8,8 % der Verlage hätten 2002 einen Verlust erwirtschaftet, bei weiteren 10,5 % habe die Umsatzrendite – d.h. der relative Anteil des Verlagsgewinns am Gesamtumsatz – weniger als 1% betragen, bei lediglich einem Drittel der Verlage mehr als 5 %. Die Gewinnsituation habe sich 2002 bei mehr als 50 % der Verlage im Vergleich zum Vorjahr verschlechtert. 2003 habe der Buchmarkt einen Umsatzrückgang von 7 % aufgewiesen. In den ersten drei Quartalen 2004 sei der Buchmarkt trotz eines Erlöses von € 23,5 Mio durch die im Jahr 2003 noch nicht angebotene SZ-Bibliothek nochmals um 1,9 % zurückgegangen. Nur mit wenigen der von den Verlagen veröffentlichten Titel würden überhaupt Gewinne erwirtschaftet. Dabei seien die Bücher, die aus einer anderen Sprache übersetzt würden, mit einem Verlustanteil von 52 % besonders defizitär. Lediglich 13 % der übersetzten Belletristik-Titel brächten eine Umsatzrendite von über 5 %. Bei der Beklagten selbst brächten 87 % der von ihr verlegten Titel, die ins Deutsche übersetzt wurden, und 69 % der deutschsprachigen Titel einen Verlust. Zudem würden viele der verkauften Titel allgemein und bei der Beklagten nur in sehr geringer Auflage verlegt. Zudem wirke sich der sinkende Durchschnittspreis der Bücher negativ auf die wirtschaftliche Situation der Verlage aus. Der Umsatzanteil der hochpreisigen Hardcoverbücher sei 2003 erstmals unter die Fünfzigprozentgrenze gesunken. Dieser Trend habe sich 2004 durch die SZ- und Bild- Bibliotheken, die unter € 5 pro Buch kosteten, nochmals verstärkt. Eine Erhöhung der Buchpreise zur Gegenfinanzierung einer höheren Vergütung für die Übersetzer könne vom derzeitigen Markt und Kaufverhalten der Verbraucher nicht getragen werden. Die Erhöhung der Übersetzerhonorare auf den von den Klägern geforderten Betrag führe zu einer Erhöhung der Uuml;bersetzungskosten von mehr als 50 %. Damit wären durchschnittlich 96,3 % der übersetzten Titel unrentabel, für 46,9 % der Verlage würde dies den Eintritt in die Verlustzone bedeuten. Auch geringere Erhöhungen des Uuml;bersetzerhonorars wie € 10,00 pro Normseite und eine Umsatzbeteilung von 1 % für Hardcover und 0,5 % für Taschenbücher würde 61,1 % der übersetzten Belletristik-Titel unprofitabel machen und weitere 6,2 % der Verlage in die Verlustzone führen. Bei einer Erhöhung der Vergütungen für die Übersetzer ließe sich der hohe Anteil an übersetzten Werken im Programm der Verlage in Zukunft nicht mehr realisieren. Bei der Beklagten machten Honorarkosten insgesamt 34 % der Kosten eines Buchtitels aus. Den Verlagen sei die Vereinbarung höherer Übersetzungshonorare auch deshalb nicht möglich, da den Verlagen die Bedingungen vom übermächtigen Buchhandel diktiert würden. Die vom Gesetzgeber avisierte Verwertungskette der Verlage mit Filmrechten, Merchandising etc. existiere in der Realität nicht, da z.B. Filmrechte so gut wie nie an einen Verlag vergeben würden. Die Beklagte habe bisher auch nur in einem einzigen Fall mit einem Merchandising-Produkt zu tun gehabt.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass die vereinbarte Vergütung von DM 33,00 pro Normseite angemessen, branchenüblich und redlich sei. Soweit die Kläger durch das Fehlen weiterer Aufträge ein vergleichsweise geringes Jahreseinkommen erzielt hätten, so sei dies eine Folge der selbst gewählten Selbständigkeit und nicht nach § 32 UrhG auszugleichen. § 32 UrhG solle nicht garantieren, dass alle Übersetzer ausschließlich von ihren Übersetzungen leben könnten, dafür gebe es nicht genügend Aufträge für Übersetzer. Die Situation sei vergleichbar mit der der Autoren, die ebenfalls in den wenigsten Fällen alleine von ihrer Autorentätigkeit leben könnten. Eine höhere Vergütung deswegen, weil die Kläger an Wochenenden und Feiertagen an der Übersetzung hätten arbeiten müssen, sei nicht veranlasst. Zum einen hätten sich die Kläger selbst beim Zeitaufwand verschätzt, zum anderen sei dies auch in anderen Dienstleistungsberufen wie bei Schreinern oder Rechtsanwälten nicht üblich. Das Gebot der Redlichkeit schließe eine Vereinbarung von Einmalzahlungen in Buyout- Verträgen nicht aus. Der Vergleich der Vergütung mit den Regelungen des ZSEG sei nicht angebracht, da die Tätigkeit des Übersetzers im Gerichtsverfahren sich im Hinblick auf die Länge des zu übersetzenden Textes und die erforderliche Genauigkeit von der Übersetzung eines Romans grundlegend unterscheide. Auch der von den Klägern angestellte Vergleich mit dem Verteilungsschlüssel sei aufgrund der unterschiedlichen Voraussetzungen nicht stichhaltig. Verwertungsgesellschaften seien mit den Verlagen nicht vergleichbar, da sie eine vollkommen andere Aufgabe erfüllten und sich gerade nicht an den Marktgegebenheiten orientieren müssten. Im Anbetracht des Arbeitsaufwandes von durchschnittlich zwei Jahren für einen Autor und ca. zwei Monaten für einen Übersetzer sei eine gleich hohe Beteiligung für Autor und Übersetzer, wie sie der Verteilungsplan der VG Wort vorsieht, gerade nicht angemessen und redlich im Sinne von § 32 UrhG. Im Hinblick auf die Rechtsprechung des OLG München zu § 36 UrhG a.F., wonach selbst bei „Bestsellern“ das Normseitenhonorar auf die Absatzbeteiligung anzurechnen sei, komme die von den Klägern verlangte Nichtanrechnung keinesfalls in Betracht.

Die Kläger haben auf die Klageerwiderung ihr Jahreseinkommen der vergangenen Jahre folgendermaßen vorgetragen:

Klägerin zu 1) Kläger zu 2) 2000 € 5.038 €

7.680 2001 €

17.519 €

6.787 2002 €

13.114 €

14.289 2003 €

10.995 € 16.881 &euro

Bei der Klägerin zu 1) seien wesentliche Honorare aus 2000 erst 2001 ausbezahlt worden. Beim Kläger zu 2) sei das Einkommen im Jahr 2002 deswegen höher, weil der Verlag Klett-Cotta freiwillig eine unerwartet hohe Auflage eines vom Kläger zu 2) übersetzten Buches mit € 4.066 nachhonoriert habe. 2003 habe sich das Einkommen des Klägers zu 2) wegen Miteinnahmen aus einem vorgezogenen Erbe erhöht.

Ein Übersetzer könne im Durchschnitt eine Übersetzerleistung von 0,94 Normseiten erzielen. Dabei schwanke die erzielbare Seitenleistung stark nach dem Schwierigkeitsgrad. Bei einfachen Übersetzungen werde ein Durchschnitt von 1,3 Seiten pro Stunde erzielt, bei anspruchsvolleren Übersetzungen 0,64 Seiten pro Stunde. Die Kläger seien auch nicht wegen fehlerhafter eigener Planung mit der Übersetzung in Eile geraten, sondern weil die Autorin das Manuskript dem Verlag erst mit großer Verspätung zur Verfügung gestellt habe. Die ersten zwanzig Seiten seien am 27.06.2002 übersandt worden, das restliche Manuskript erst am 19.10.2002. Üblicherweise würden solche bdquo;Schnellschüsse“ von den Verlagen höher und mit Zuschlägen honoriert. Die Klägerin zu 1) habe folgende Ausbildung genossen: 1972 – 1978 Studium der Anglistik, Ethnologie und Geschichte in Freiburg i. Br., 1974/1975 Auslandsstudium an der University of Nottingham, nach dem Studienabschluss Beginn einer Dissertation zum Thema „Literaturverfilmung“, 1981 Forschungsstipendium des Deutschen Akademischen Austauschdienstes für Film Studies an den Universitäten Berkeley und Stanford, 1984 Abbruch der Dissertation aus finanziellen Gründen. Der Kläger zu 2) habe Psychologie in Mannheim und Freiburg studiert und 1985/1986 ein Auslandsjahr an der Brock University, St. Catharines, Ontario/Kanada absolviert. Die Klägerin zu 1) habe 2002 Umsätze von € 20.528,00 erwirtschaftet. Ausgaben zur Erlangung der Einkünfte seien in Höhe von € 8.150,00 angefallen. Damit würden die berufbedingten Ausgaben der Klägerin 39,7 % betragen, was ein Einkommen pro Arbeitsstunde von € 9,97 ergebe. Hilfsweise stützen die Kläger das Ausgangsbegehren auf § 32 a UrhG (Schriftsatz vom 13.04.2005, S. 28 = Bl. 108; Protokoll, S. 2 = Bl. 135).

Die Beklagte hat hierauf erwidert, dass der Schwierigkeitsgrad der streitgegenständlichen Übersetzung als leicht einzustufen sei. Weiterhin habe die Beklagte mit dem streitgegenständlichen Buch einen Verlagsumsatz von € 2.015.169,55 erzielt, zusätzliche Lizenzeinnahmen von € 91.335,000 abzüglich 60 % Autorenanteil. Hiervon müssten Remissionen und Erlösberichtigungen in Höhe von € 1.831.402,51, der Wareneinsatz einschließlich Honoraren in Höhe von € 1,328.678,79 und Betriebsausgaben von € 803.348,99 abgezogen werden, so dass sich ein Verlust von € 264.091,28 ergebe. Ein Ausgleich höherer Übersetzerhonorare durch einen niedrigeren Anteil des ausländischen Autors sei nicht möglich, da es stets andere Verlage gebe, die bereit seien, den ausländischen Autoren einen höheren Betrag zu bezahlen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen, sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 12.05.2005 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet. Es war durch Teilurteil zu entscheiden. Da sich die aus einer Vertragsanpassung ergebenden Zahlungs- und Auskunftsansprüche erst mit Rechtskraft des Urteils entstehen (§ 894 ZPO), war hierüber noch nicht zu entscheiden.

A) Anspruch auf Vertragsanpassung

Den Klägern steht ein Anspruch auf Vertragsanpassung nach § 32 Abs. 1 S. 3 UrhG zu, jedoch nicht im beantragten Umfang. Antrag I. war daher abzuweisen, dem Hilfsantrag teilweise stattzugeben. Gegenstand des Hilfsantrages ist eine vom Gericht im Wege der freien Schätzung festzusetzende, angemessene Vergütung, die hinter dem Hauptantrag zurückbleibt, also ein Minus gegenüber dem Hauptantrag.

I.
§ 32 Abs. 1 S. 3 UrhG gewährt dem Urheber eines Werks bei einem Vertrag über die Einräumung von Nutzungsrechten gegenüber dem Vertragspartner einen Anspruch auf Einwilligung in die Änderung des Vertrages, durch die dem Urheber die angemessene Vergütung gewährt wird, wenn die vertraglich vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist.

Der zeitliche Anwendungsbereich von § 32 UrhG ist gemäß § 132 Abs. 3 S. 3 UrhG eröffnet. Die streitgegenständlichen Verträge wurden am 12.07.2001 geschlossen, also nach dem 01.06.2001 und vor dem 01.07.2002. Von den eingeräumten Rechten an der Übersetzung wird von der Beklagten nach wie vor, also nach dem 30.06.2002, Gebrauch gemacht (vgl. hierzu v. Becker/Wegner, ZUM 2005, 695, 698). Ab dem 01.06.2001 konnte ein Vertrauenstatbestand nicht mehr entstehen (Amtl. Begr. BT-Dr. 14/8058, S. 55).

Die vereinbarte Vergütung, eine Einmalzahlung von DM 33,00 (€ 16,87) je Mauskriptseite, bei der bisher nicht zwischen dem Werklohn für die Erstellung der Übersetzung und der Vergütung für die Einräumung der Nutzungsrechte unterschieden wurde, ist nicht angemessen i.S. von § 32 Abs. 1 S. 3 UrhG. Für die Bestimmung der angemessenen Vergütung verweist § 32 Abs. 2 S. 1 UrhG auf die gemeinsamen Vergütungsregeln nach § 36 UrhG, die von Vereinigungen von Urhebern mit Vereinigungen von Werknutzern oder einzelnen Werknutzern aufgestellt werden. Eine solche gemeinsame Vergütungsregelung, wie vom Gesetzgeber offensichtlich zugrunde gelegt, ist zwischen der Interessenvertretung der Übersetzer und den Verlagen unstreitig nicht zustande gekommen. Für den Fall des Fehlens gemeinsamer Vergütungsregeln nach Abs. 1 bestimmt § 32 Abs. 2 S. 2 UrhG, dass eine angemessene Vergütung ist, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer und Zeitpunkt der Nutzung unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Betrachtung ist dabei der Zeitpunkt des Vertragsschlusses (ex-ante Betrachtung, vgl. v. Becker/Wegner a.a.O., S. 696 F.).

Zunächst ist nach dem Wortlaut der Vorschrift auf die übliche Vergütung abzustellen. Dabei ist zwischen den Parteien unstreitig, dass sich die vereinbarte Vergütung im Bereich des Branchenüblichen hält. Die Branchenübung ist aber dann nicht angemessen i.S. von § 32 Abs. 2 S. 2 UrhG, wenn sie sich nicht im Bereich des Redlichen befindet, etwa weil sich in einer Branche bestimmte Usancen nur deshalb eingeschlichen haben, weil Werknutzer die schwächere Position der Urheber ausnutzen und letztere nicht in der Lage sind, angemessene Regelungen durchzusetzen. Missbräuche einer stärkeren Position sollen nicht sanktioniert werden (Dreier/Schulze, UrhG, § 32, Rz. 50). Auch der BGH hat in seiner Entscheidung „Musikfragmente“ zu § 36 UrhG a.F. ausgesprochen, dass eine der allgemeinen Übung innerhalb der Branche entsprechende Honorierung nicht notwendig den Schluss zulässt, dass eine solche Honorierung auch angemessen ist (BGH GRUR 2002, 602, 604).

Redlich ist eine Branchenübung nur dann, wenn neben der Interessenlage der Verwerter die Interessen der Urheber gleichberechtigt berücksichtigt werden. Die vorliegende Branchenübung begünstigt wegen des Fehlens jeglicher Absatzbeteiligung einseitig die Interessen der Verwerter, so dass sie nicht als redlich anzusehen ist. Bereits in der Begründung der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses wurden die literarischen Übersetzer als Beispiel für eine unangemessene Branchenpraxis angeführt (BT-Dr. 14/8058, S. 18). Die gesetzgeberische Intention hat allerdings nicht zum Inhalt, einem Übersetzer eine Vergütung zu sichern, die einem durchschnittlichen Arbeitseinkommen eines Lektors oder Journalisten im Angestelltenverhältnis entspricht (vgl. Schulze, GRUR 2005, 828, 830).

Übersetzer erhalten in der Regel ein einmaliges Pauschalhonorar, gegen das sie für die Dauer der Schutzfrist sämtliche Rechte des Urhebers dem Verlag übertragen. Der Verlag kann daher das Werk fortlaufend nutzen, während die Übersetzer an diesen Nutzungen nicht beteiligt sind. Dies hat für den Übersetzer einerseits den Vorteil, dass er jedenfalls ein Honorar erhält, unabhängig davon, ob sich mit dem übersetzten Werk überhaupt Erträge erwirtschaften lassen, während er bei einer reinen absatzbezogenen Vergütung diesem Risiko ausgesetzt wäre. Andererseits besteht die Gefahr einer umfangreichen Nutzung des Werkes ohne Beteiligung des Übersetzers. Auch wenn das Werk für den Verlag einen erheblichen wirtschaftlichen Erfolg erbringt, so verbleibt es bei dem Pauschalhonorar des Übersetzers. Dies entspricht nicht dem Prinzip der angemessenen Vergütung des § 11 S. 2 UrhG, wonach der Urheber tunlichst an dem wirtschaftlichen Nutzen, der aus dem Werk gezogen wird, zu beteiligen ist, und zwar bei jeder einzelnen Nutzung des Werkes (vgl. BGH NJW 1999, 1953 – Kopienversanddienst; Dreier/Schulze, UrhG, § 11, Rz. 8). Schulze (in Dreier/Schulze, UrhG, § 32, Rz. 57) geht daher davon aus, dass Pauschalhonorare in der Regel unangemessen sind, wenn ein Werk fortlaufend genutzt wird, es sei denn es liegen besondere Gründe für ein Pauschalhonorar vor. Solche Gründe sieht er beispielsweise bei Werken, die neben anderen Werken nur untergeordnete Bedeutung haben (z.B. Titelbildillustration), oder bei Werken, deren Nutzung weniger dem Werkgenuss als anderen Zwecken (Werbung) dient, bzw. wo aufgrund der Vielzahl der Urheber nur ein Pauschalhonorar als praktikabel erscheint, als gegeben an (a.a.O.). Gerade beim Übersetzer hat das Werk neben dem Werk des Autors aber nicht nur untergeordnete Bedeutung, da dieser einen wesentlichen Beitrag zum Erscheinen des Werkes im deutschen Sprachraum leistet.

Aus den vorgenannten Gründen entspricht es auch nicht der Redlichkeit, die Übersetzer an den Einnahmen aus Nebenrechten in keiner Weise zu beteiligen.

Neben dem Fehlen einer Absatzbeteiligung bedarf jedoch die Höhe des üblichen Seitenhonorars unter dem Gesichtspunkt der Redlichkeit keiner Korrektur. Die Schwierigkeit der streitgegenständlichen Übersetzung ist nach dem von den Klägern nicht substantiiert bestrittenen Sachvortrag der Beklagten als leicht einzustufen. Die Kläger haben lediglich vorgetragen, dass die deutsche Sprache, in die zu übertragen sei, von besonderer Schwierigkeit sei. Dies gilt jedoch für alle Übersetzungen ins Deutsche und kann daher kein maßgebliches Kriterium für die Bewertung von Übersetzungen ins Deutsche sein. Auch der Vortrag im Klageschriftsatz vom 22.12.2004 zum Zeitaufwand der Kläger (Recherchen zur Steinzeitkultur, Erforderlichkeit des Abgleichs zwischen zwei Übersetzern, Abgleich mit den Vorgängerbänden der Serie, Erstelle einer Personenliste, achtseitiges gereimtes Gedicht, Einarbeitung der Korrekturen) ist nicht geeignet, diesen Sachvortrag der Beklagten zu entkräften. Die Kläger tragen nicht vor, welcher zeitliche Aufwand ihnen hierdurch zusätzlich entstanden ist. Dass ein gewisser Rechercheaufwand durchgeführt werden muss, dürfte bei der Übersetzung ausländischer Literatur eher die Regel als die Ausnahme sein. Die Übersetzung des Gedichtes von acht Seiten fällt im Hinblick auf den Gesamtumfang des Buches mit 1221 Seiten nicht ins Gewicht. Besondere textliche Schwierigkeiten werden nicht geltend gemacht.

Entscheidend für die Angemessenheit des Normseitenhonorars ist der durchschnittliche Zeitaufwand eines Übersetzers pro Normseite. Dieser liegt nach dem Vortrag der Kläger bei leichten Übersetzungen bei 1,3 Normseiten pro Stunde. Bei dem hier zugrunde zu legenden üblichen Normseitenhonorar von € 16,87 ergibt sich damit ein Stundenhonorar von € 21,93. Von den Klägern ist nicht substantiiert vorgetragen, weshalb dies der Redlichkeit nicht entsprechen sollte, insbesondere wenn zusätzlich eine absatzabhängige Vergütung zu bezahlen ist. Darlegungs- und beweisverpflichtet sind diesbezüglich die Kläger, die als Anspruchsteller beweisen müssen, dass die vereinbarte Vergütung unangemessen und welche Vergütung angemessen ist (Dreier/Schulze, UrhG, § 32, Rz. 43). Die Kläger verweisen insoweit auf die deutlich höheren Entschädigungssätze des ZSEG (jetzt JVEG). Die Regelungen des ZSEG lassen sich jedoch auf die literarischen Übersetzer nicht einfach übertragen. Während der Übersetzer im gerichtlichen Verfahren in der Regel kürzere Texte wortgetreu übersetzen muss und eine erhebliche Verantwortung für die Richtigkeit der Übersetzung trägt, kommt dem literarischen Übersetzer ein gewisser Gestaltungsspielraum zu, von dem er auch kreativ Gebrauch machen muss. Die Anforderungen sind jeweils unterschiedlich und nicht miteinander vergleichbar. Die von den Klägern aufgrund ihres Normseitenhonorars durchgeführte Berechnung eines fiktiven Monatseinkommens beruht auf ihrem konkreten Zeitaufwand. Für die Beurteilung der Redlichkeit der üblichen Vergütung muss dagegen auf den Zeitaufwand eines durchschnittlichen Übersetzers für eine leichte Übersetzung abgesellt werden, so dass die Berechnung der Kläger nicht übernommen werden kann. Legt man einer solchen Berechnung die übliche Durchschnittsleistung von 1,3 Normseiten pro Stunde für eine leichte Übersetzung zugrunde, so ergibt sich ein Stundenhonorar von € 21,93 (€ 16,87 * 1, 3). Bei 21 monatlichen Arbeitstagen à 8 Stunden ergibt sich ein monatliches Bruttoeinkommen von € 3.684,24, zuzüglich eventueller absatzabhängiger Honorare.

II.
Angemessene Vergütung

Da die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist und auch die Branchenübung der Redlichkeit nicht entspricht, ist die angemessene Vergütung nach billigem Ermessen festzusetzen (BT-Drucks. 14/8058, S. 43; Dreier/Schulze, § 32 UrhG, Rz. 51 f.). Als übergeordneter Maßstab muss dabei zunächst der verfassungsrechtlich vorgegebene Grundsatz gelten, den Urheber an den aus der Nutzung seines Werks resultierenden Erträgen und Vorteilen angemessen zu beteiligen (a.a.O.).

Darüberhinaus sind alle relevanten Umstände der Urheber- und der Nutzerseite zu berücksichtigen, z.B. Art und Umfang der Nutzung, Marktverhältnisse, Investitionen, Risikotragung, Kosten, Zahl der Werkstücke oder zu erzielende Einnahmen (a.a.O.). Als Vergleichsmaßstab können auch solche Praktiken herangezogen werden, die sich bei anderen Werkarten und  Nutzungen als redlich bewährt haben (OLG München, Urt. v. 22.05.2003 – 29 U 4573/02, S. 9 f., zu § 36 UrhG a.F.; Dreier/Schulze, § 32 UrhG, Rz. 52). Ferner könne die Grundsätze vergleichend herangezogen werden, die der Gesetzgeber als Berechnungsgrundlage für die Tarife einer Verwertungsgesellschaft vorsieht. Die Aufteilung ist aber im Kontext zur konkreten Nutzungsart zu sehen. Was für Zweitverwertungsrechte gilt, muss nicht in gleicher Weise auch für Erstverwertungsrechte oder solche Nutzungen angemessen sein, die an die Stelle einer bisherigen Erstverwertung treten.

1) Aus dem übergeordneten Grundsatz der angemessenen Beteiligung ergibt sich, dass den Übersetzern zusätzlich zum Normseitenhonorar auch eine absatzbezogene Vergütung einzuräumen ist. In der Höhe sind 1 % vom Nettoladenverkaufspreis bis zum 50.000ten Exemplar und 2 % ab dem 50.000ten Exemplar für die vorliegende Hardcoverausgabe und 0,5 % vom Nettoladenverkaufspreis bis 20.000 Exemplare, 1 % ab 20.000 Exemplare, 1,5 % ab 40.000 Exemplare und 2 % ab 100.000 Exemplare für die Taschenbuchausgabe als angemessen anzusehen.

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