Urheberrechtwidriges Framing

10. Januar 2007
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Eigener Leitsatz:

Das Framing von fremden Seiten in der Weise, dass es für den Nutzer nicht erkennbar ist, stellt ein urheberrechtlich relevantes Zugänglichmachen dar.

Die Abgrenzung zum erlaubten Setzen von Deep-Links erfolgt anhand des Kriteriums, ob der Ersteller eines Webauftritts sich fremde Inhalte in einer Weise zu eigen macht, dass für den gewöhnlichen Nutzer die Fremdheit nicht mehr in Erscheinung tritt.

Landgericht München I

Urteil vom 10.1.2007

Az.: 21 O 20028/05

Sachverhalt:

Der Kl. macht gegen die Bekl. Ansprüche aus Urheberrechtsverletzung geltend.

Der Bekl. zu 1) war bis zum 16.12.2002 Obmann des Bekl. zu 2). Am 19.12.2002 wurde P. F. durch Statutenänderung Obmann des Bekl. zu 2). Der Bekl. zu 1) war bis März 2005 bei der nic.at als Inhaber der Domain xxx-yyyy.at registriert. Im März 2005 wurde diese Domain auf den neuen Obmann des Bekl. zu 2) registriert. Auf der neu registrierten Seite ist das streitgegenständliche Foto „Rußnase“ nicht dargestellt. Der Kl. stellte am 10.9.2003 fest, dass auf der domain xxx-yyyy.at das Foto „Rußnase“ zu sehen ist. Das Foto war als sog. „Frameset“ in die Seite eingebunden und nicht auf der Website xxx-yyyy.at hinterlegt. Die Quelldatei stammte von der Website der Österreichischen Fischereigesellschaft. Der Bekl. verlangte mit Schreiben v. 16.11.2004 die Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung.

Aus den Gründen:

Die Klage ist … begründet. …

1. Der Kl. hat einen Anspruch gegen den Bekl. zu 1) auf Unterlassen gem. § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG und gegen beide Bekl. auf Auskunft, sowie auf Schadensersatz gem. §§ 97 Abs. 1, Abs. 2 UrhG.

a) Der Kl. ist Urheber des Fotos „ Rußnase“ (= „Zährte“), § 10 Abs. 1 UrhG. …

b) Eine Verletzungshandlung liegt durch das öffentlich Zugänglichmachen des Fotos nach § 19a UrhG vor. Die 21. Zivilkammer betrachtet das Einbinden externer Dateien in das Erscheinungsbild einer Website in der Weise, dass zwar keine physikalische Kopie der Dateien auf dem eigenen Server erstellt, aber diese dergestalt eingebunden werden, dass beim Aufruf der Seite durch einen Internetnutzer dessen Browser veranlasst wird, den fremden Inhalt direkt von einem externen Server auf einen zugewiesenen Unterabschnitt auf dem Bildschirm zu laden (sog. „framing“) als einen Fall des öffentlich Zugänglichmachens gem. § 19a UrhG (i.E. ebenso: Ott, Die urheberrechtliche Zulässigkeit des Framing nach der BGH-Entscheidung im Fall „Paperboy“, ZUM 2004, 357, 361 [= MMR 2003, 406], der allerdings in diesem Fall die Verletzung eines unbenannten Verwertungsrechts i.S.d. § 15 Abs. 2 UrhG annimmt).

aa) Da der Ersteller der Website sich den fremden Inhalt in einer Weise zu eigen macht, dass für den Nutzer auf den ersten Blick gar nicht zu erkennen ist, dass dieser auf Veranlassung des Erstellers der Seite von einem anderen Server zugeliefert wird, macht er ggü. dem Nutzer den Inhalt in gleicher Weise zugänglich, wie bei der Zulieferung von einer auf dem eigenen Server erstellten Kopie (mit ähnlicher Wertung zur Frage, ob eine kennzeichenrelevante Handlung bei Nennung fremder Marken auf der eigenen Website vorliegt: OLG München GRUR-RR 2005, 220 – MEMORY; die Entscheidungen Framing III und Midi-Dateien des LG München I MMR 2003, 197 bzw. MMR 2000, 431 beschäftigten sich noch mit dem alten Recht und damit allein mit der Frage, ob § 16 UrhG einschlägig ist; weitere ältere Entscheidungen zur Zulässigkeit von Frames befassen sich vorrangig mit der Frage, ob die geframte Seite ihrerseits ein schutzfähiges Werk darstellt, etwa OLG Düsseldorf MMR 1999, 729, was hier angesichts des speziellen Schutzes nach § 72 UrhG unerheblich ist).

bb) Nach Ansicht der Kammer und des für den vorliegenden Fall zuständigen Einzelrichters lässt sich dem Begriff des Zugänglichmachens nicht entnehmen, dass eine Lieferung der Datei vom eigenen Server erfolgen muss.

aaa) Die (vom Nutzer der Seite nicht willkürlich beeinflusste, sondern allein vom Ersteller der Website veranlasste) Zulieferung der Datei von einem beliebigen Ort im Internet macht das in dieser Datei verkörperte Bild zugänglich. § 19a UrhG setzt die Fertigung einer physikalischen Kopie als Vorstufe des Zugänglichmachens ebenso wenig voraus wie Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates v. 22.5.2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. Nr. L 167 v. 13.10.2001, S. 32-36). Auch der Gesetzesbegründung des Umsetzungsgesetzes v. 10.9.2003 (BGBl. Nr. I, S. 1774) und dem einschlägigen Erwägungsgrund 25 der Richtlinie lässt sich diese Einschränkung nicht entnehmen. Öffentlich zugänglich gemacht wird ein Werk daher auch dann, wenn technische Maßnahmen auf einer Webseite dessen Einbindung in das Erscheinungsbild der Seite bewirken, ohne dass eine physikalische Kopie der Datei, in der das Werk verkörpert ist, auf demselben Server abgelegt wird wie der übrige Inhalt der Webseite, indem die besagte Datei nämlich durch die Software der Website von ihrem Ablageort auf einem fremden Server angefordert und direkt auf den Rechner des Nutzers geladen wird.

bbb) Diese Auslegung des Begriffs Zugänglichmachen wird auch durch weitere Erwägungen des Richtliniengebers und die Systematik der Richtlinie selbst nahegelegt. So fordert zum einen der sich mit dem Recht der öffentlichen Wiedergabe allgemein befassende Erwägungsgrund 23 (in Ausformung der Gedanken aus den Erwägungsgründen 10 bis 12) ausdrücklich eine weite Auslegung dieses Rechts: „Mit dieser Richtlinie sollte das für die öffentliche Wiedergabe geltende Urheberrecht weiter harmonisiert werden. Dieses Recht sollte im weiten Sinne verstanden werden, nämlich dahingehend, dass es jegliche Wiedergabe an die Öffentlichkeit umfasst, die an dem Ort, an dem die Wiedergabe ihren Ursprung nimmt, nicht anwesend ist. Dieses Recht sollte jegliche entsprechende drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Übertragung oder Weiterverbreitung des Werks, einschließlich der Rundfunkübertragung umfassen. Dieses Recht sollte für keine weiteren Handlungen gelten.“

Eine physische Herrschaft des Wiedergebenden über den Ablageort der wiedergegebenen Datei kann somit nicht gefordert werden. Ausdrücklich spricht der Erwägungsgrund vielmehr auch bloße Weiterverbreitungen des Werks als tatbestandsmäßig an.

Zum anderen legt auch der Richtlinientext nahe, dass die Tatsache des schon bestehenden Zugangs zu einem Werk ein erneutes Zugänglichmachen nicht ausschließen soll: So wird ausdrücklich bestimmt, dass eine bereits bestehende Zugänglichmachung das Recht der Zugänglichmachung nicht erschöpfen soll. Auch wenn dies vor allem im Hinblick auf eigene Handlungen des Berechtigten zu verstehen ist, lässt sich doch der allgemeine Gedanke entnehmen, dass der bereits bestehende Zugang zu einem Werk kein Kriterium sein kann, Handlungen, die einem weiteren Kreis von Nutzern Zugang ermöglichen, als nicht tatbestandsgemäß zu klassifizieren.

ccc) Auch Überlegungen in der neueren Kommentar-Literatur und Rspr. stützen diese Auslegung. So folgert Dreier, in: Dreier/Schulze, UrhG, 2. Aufl., Rdnr. 6 zu § 19a, a.E.: „Damit greift in das Recht nach § 19a grds. auch derjenige ein, der lediglich hinsichtlich der Übermittlung des zugänglich gemachten Werks tätig wird“, erinnert insoweit aber an die – hier nicht einschlägigen – Haftungsfreistellungstatbestände der §§ 8 ff. TDG.

Auch wenn dies aus dem Tatbestand der von Dreier in Bezug genommenen Entscheidung LG Hamburg GRUR-RR, 2004, 313, 314 oben [= MMR 2004, 558] – Thumbnails) nicht genau hervorgeht, ist es denkbar, dass die Betreiber von Suchmaschinen bei der verkleinerten Darstellung von im Netz gefundenen Fotos (sog. „thumbnails“) nicht zunächst eine physikalische Kopie der gefundenen Bilddatei auf dem eigenen Server anlegen und diese zugänglich machen; es wäre dann davon auszugehen, dass die Darstellung auf dem Bildschirm des Nutzers direkt durch eine verkleinerte und vergröberte Darstellung der Datei von deren Originalablageort aus erstellt wird. Letztlich dürfte aber so oder so (die Entscheidung LG Hamburg MMR 2006, 697 schildert abweichend von diesem Modell eine Bildersuche unter Anlage von Zwischenkopien auf dem Server des Suchmaschinenbetreibers) nach dem oben Ausgeführten von einem öffentlichen Zugänglichmachen auszugehen sein. Eine dogmatische Unterscheidung danach, ob die verkleinerte Kopie zunächst auf dem Server des Suchmaschinenbetreibers oder gleich direkt im Arbeitsspeicher des Nutzers erstellt wird, erscheint i.E. weder veranlasst noch weiterführend.

cc) Das Erfordernis einer eigenen Sachherrschaft über den Ablageort der zugänglich gemachten Datei erscheint auch bei vergleichender Betrachtung mit der rechtlichen Einschätzung bei der Verbreitung körperlicher Werkstücke nicht sachgerecht:

Der hier zu entscheidende Fall ist bei einer solchen Übertragung vergleichbar der Anweisung des Buchhändlers an die Druckerei, ein dort auf Lager befindliches Exemplar eines Nachdrucks direkt an einen eigenen Kunden zu senden, um damit den beim Buchhändler eingegangen Bestellwunsch seines Kunden zu erfüllen. Auch dies würde eine Verbreitung des fremden Werks darstellen. Die Tatsache, dass der Buchhändler nicht direkt in den Lieferweg eingebunden ist, wäre ebenso unschädlich wie die Tatsache, dass er es nicht in allen Fällen in der Hand hat, ob die Druckerei seinen Anweisungen auch tatsächlich nachkommt. Kommt sie ihr aber nach, so hat sich der Buchhändler wegen der Verbreitung des Buches zu verantworten. Nicht anders liegt der Fall beim Framing, der eine Anweisung an den Browser des Nutzers darstellt, sich den betreffenden Inhalt vom Server eines Dritten zu laden, ohne dass der Nutzer hierauf selbst Einfluss hat.

dd) Die bloße Möglichkeit, dass diese Art des automatisierten Links ins Leere gehen kann, wenn der Dritte den verlinkten Inhalt inzwischen entfernt hat, ändert nichts daran, dass der Inhalt, solange dies noch nicht der Fall ist, zugänglich gemacht wird. Das Erfordernis einer eigenen „Herrschaft“ über den fremden Inhalt in der Weise, dass diese Datei als physikalische Kopie auf dem eigenen Server liegen muss, wie sie der BGH in der Paperboy-Entscheidung (GRUR 2003, 958, 962 [= MMR 2003, 719 m. Anm. Wiebe]) andeutet, lässt sich dem Gesetz und dessen Materialien nicht entnehmen (s.o.) und ist bei Fallgestaltungen wie den oben geschilderten, in denen sich der Website-Ersteller nach außen als „Herr“ dieser Inhalte geriert, auch nicht veranlasst. Der BGH hat zudem bei der Formulierung der Leitsätze der Paperboy-Entscheidung ausdrücklich formuliert, dass das Setzen eines Hyperlinks auf eine vom Berechtigten öffentlich zugänglich gemachte Webseite mit einem schutzfähigen Werk nicht in das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung des Werks eingreift (a.a.O., …), sodass denkbar erscheint, dass der BGH bei einer Fallgestaltung wie der vorliegenden, in der ein unberechtigt eingestelltes Werk „geframed“ wurde, in ähnlicher Weise differenzieren würde.

ee) Um bei der Verlinkung auf unberechtigt ins Netz gestellte Werke im Ergebnis eine Abgrenzung zwischen dem erlaubten Setzen von Deep Links und unerlaubtem Framing zu ziehen, bedarf es auch keiner einschränkenden Auslegung des Begriffs „Zugänglichmachen“. Wesentlich besser geeignet ist hierfür das Kriterium, ob der Ersteller eines Webauftritts sich fremde Inhalte in einer Weise zu eigen macht, dass für den gewöhnlichen Nutzer die Fremdheit nicht mehr in Erscheinung tritt. In diesem Fall muss der Inhaber der Domain, unter der die Webseite abrufbar ist, auch die Verantwortung für das Bestehen der Nutzungsrechte an den wiedergegebenen Inhalten übernehmen, wobei im Hinblick auf die eigene Nutzungsbefugnis bei Verlinkung auf Werke, die vom Berechtigten ins Netz gestellt wurden, ggf. auf § 31 Abs. 5 UrhG rekurriert werden kann (vgl. etwa LG München I MMR 2003, 197 – Framing III; ebenso, allerdings im konkreten Fall ein Nutzungsrecht ablehnend OLG Hamburg MMR 2001, 553 – Frame-Linking). Verlinkt der Domaininhaber seine Webseite dagegen in einer Weise mit den Seiten anderer Anbieter, dass die Fremdheit dieser Angebote für den Nutzer deutlich erkennbar bleibt, so haftet er – egal ob es sich um einen Link auf die Homepage eines Dritten oder auf eine Unterseite von dessen Auftritt (Deep Link) handelt, nur nach den Grundsätzen, die der BGH in der Schöner-Wetten-Entscheidung aufgestellt hat (NJW 2004, 2158 [= MMR 2004, 529 m. Anm. Hoffmann]).

Während derjenige, der fremde Inhalte „framed“, somit die Verantwortung für das Bestehen ausreichender Nutzungsrechte hieran übernimmt, haftet derjenige, der einen Deep Link setzt, regelmäßig erst dann, wenn er hinsichtlich der fehlenden Nutzungsbefugnis an dem fremden Werk in schlechtem Glauben ist. Zum gleichen Ergebnis käme man mit Ott [s.o. b) am Anfang] bei Annahme eines unbenannten Verwertungsrechts i.S.v. § 15 Abs. 2 UrhG. Dies wäre jedenfalls geboten, wenn i.R.v. § 19a UrhG der Begriff des Zugänglichmachens einschränkend ausgelegt würde; andernfalls bestünde angesichts der Vorgabe in Erwägungsgrund 23 der Richtlinie im deutschen Recht ein Umsetzungsdefizit, das erkennbar vom Gesetzgeber nicht gewollt war, sodass eine europarechtskonforme Auslegung der §§ 15 ff. UrhG geboten ist.

c) Dem Anspruch steht auch nicht entgegen, dass der Bekl. zu 1) zum Zeitpunkt der festgestellten Rechtsverletzung nicht mehr Mitglied des Vereins war. Unstreitig war er noch Domaininhaber. Nach deutschem Recht ist die Haftung des Domaininhabers für die Inhalte der unter seiner Domain betriebenen Website nach st. Rspr. zu bejahen, vgl. etwa LG Köln MMR 2002, 254; LG Köln ZUM-RD 2002, 484 [= MMR 2002, 254]; BGH MMR 2002, 456, 460, OLG Karlsruhe MMR 2004, 256, das sogar eine Haftung des Registrars annimmt, da dieser auf den Domaininhaber einwirken kann. Dass der ÖOGH insoweit für Österreich eine andere Rspr. entwickelt hat (ÖOGH, U. v. 24.1.2006 – 4 Ob 226/05x [= MMR 2006, 669]), ist vorliegend unerheblich, da Handlungsort einer das deutsche Territorium berührenden Urheberrechtsverletzung auch dann Deutschland ist, wenn hier nur Teilakte der Verletzung begangen wurden. Österreichisches Recht ist daher wegen des Vorrangs des Schutzlandprinzips vorliegend insgesamt nicht anwendbar (vgl. Katzenberger, in: Schricker, UrhR, 3. Aufl., Rdnr. 129 ff. vor §§ 120 ff.). …

e) Der Kl. hat auch einen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Bekl. zu 1). Eine Rechtsgutverletzung liegt vor (s.o.). Dem Bekl. zu 1) liegt auch Verschulden nach § 97 Abs. 2 UrhG zur Last, da er wenigstens fahrlässig gehandelt hat. So hätte der Bekl. als Domaininhaber den Inhalt der Internetpräsenz auf eventuelle Rechtsverletzungen hin prüfen und ggf. Rechtsrat einholen müssen. Selbst bei Annahme eines reduzierten Haftungsmaßstabs trifft den Bekl. zu 1) ein Verschulden. Spätestens ab Kenntnis der Rechtsgutsverletzung hätte der Bekl. die Verletzungshandlung durch z.B. Sperrung der Seite unterbinden können. Die rechtliche Einwirkungsmöglichkeit ist nach Auffassung des Gerichts durch die Domaininhaberschaft ausreichend gegeben. …

2. Der Kl. hat einen Anspruch gegen den Bekl. zu 2) auf Schadensersatz und Auskunft gem. § 97 Abs. 1, Abs. 2 UrhG, § 242 BGB. Der Bekl. zu 2) ist passivlegitimiert. Für Urheberrechtsverletzungen und Verletzungen verwandter Schutzrechte haftet jeder, der die Rechtsverletzung begeht oder daran teilnimmt, sofern zwischen dem Verhalten und der Rechtsverletzung ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Darüber hinaus haftet auch der Veranlasser (so auch RGZ 78, 84, 86 – Gastwirt; BGH GRUR 1956, 515, 516 – Tanzkurse; BGH GRUR 1960, 606, 607 – Eisrevue II; BGH GRUR 1972, 141, 142 – Konzertveranstalter; KG GRUR 1959, 150 – Musikbox-Aufsteller; OLG München GRUR 1979, 152 – Transvestiten-Show; BGH MMR 2002, 456, 460; OLG Karlsruhe MMR 2004, 256). Nach Auffassung des Gerichts ist der Bekl. zu 2) Veranlasser. So stand die Website xxx-yyyy.at im unmittelbaren Bezug zum Bekl. zu 2, der mit seinem kreisrunden Logo, bestehend aus einem Fisch, der vom Schriftzug „Xxx Yyy 1923“ umgeben wird, und seiner Vereinsanschrift im Impressum dieses Webauftritts genannt wird. Die Website war dem Verein bekannt und wurde von diesem bewusst auch als Marketinginstrument genutzt. Der Internetauftritt sollte nach Punkt 2.2.2 des Protokolls zur Vorstandssitzung des XXX Yyy v. 5.6.2000 dazu dienen, den Vorstand zu präsentieren. Dazu kommt ein eigenes wirtschaftliches Interesse des XXX Yyy an der Website, da auf dieser erläutert wurde, wie man Mitglied wird und Lizenzen bekommt. …

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