Verlinkung auf Webseite als unerlaubte Handlung

27. März 2007
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Eigener Leitsatz:

Wird auf auf eine Website „pfuscher-am-bau“ verlinkt, so bringt dies für sich noch nicht zum Ausdruck, dass eine bestimmte Baufirma eine „Pfuschfirma“ ist. Eine solche Verlinkung greift auch nicht in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ein.

Oberlandesgericht Celle

Beschluss vom 27.03.2007

Az.: 13 U 4/07

Sachverhalt:

Die Verfügungskl. ist eine Bauträgergesellschaft, die dem Verfügungsbekl. zusammen mit seiner Ehefrau ein Reihenendhausgrundstück in S verkaufte. Der Verfügungsbekl. übergab der Verfügungskl. eine Mängelliste, in der u.a. ein Mangel an dem Wärmedämmverbundsystem behauptet wurde. Daraufhin holte die Verfügungskl. ein Privatgutachten ein, das zu dem Ergebnis kam, es lägen keine Mängel am Wärmedämmverbundsystem vor. Dementsprechend ließ die Verfügungskl. insofern keine Mangelbeseitigungsarbeiten durchführen. Daraufhin richtete der Verfügungsbekl. eine Internetseite ein. Auf dieser Internetseite kündigte der Verfügungsbekl. die alsbaldige Entstehung einer Internetseite unter der Bezeichnung Gemeinschaft für Antibaupfusch an, wobei er die jeweiligen Anfangsbuchstaben hervorhob.

Nunmehr hat der Verfügungsbekl. auf seiner Internetseite eine Verknüpfung zur Internetpräsenz der Verfügungskl. hergestellt. Der Verfügungsbekl. hat auf der ersten Seite seiner Website den Halbsatz „Hier der Bauträger, der unser Haus gebaut hat“ als Internet-Link eingebaut, mit der Folge, dass der Leser dieser Internetseite mit einem einfachen Mausklick die Internetseite der Ast. öffnet. Gleichzeitig brachte er einen Banner mit seiner Internetadresse an seinem Haus an.

Aus den Gründen:

Der Verfügungskl. steht kein Anspruch aus § 1004 BGB zu.

Die Verlinkung, die der Verfügungsbekl. von seiner Internetseite auf die Internetseite der Verfügungskl. hergestellt hat, und die allein Streitgegenstand ist, stellt keinen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gem. § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 12 GG dar. Es ist nicht dargelegt, inwieweit die Verlinkung als solche in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb einwirkt. Der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb schützt zwar auch die Gesamtheit der wirtschaftlichen Werte eines Unternehmens, also auch seine Erscheinungsform und die Kundenbeziehungen. Jedoch ist die Herstellung eines Links im Internet ein häufig vorkommender, den Unternehmen grds. erwünschter Vorgang, der die Bekanntheit und Auffindbarkeit im Netz via Suchmaschinen steigert. Allein die Tatsache, dass die Verlinkung zu einer Seite mit dem Titel „pfuscher-am-bau“ vorgenommen worden ist, bringt für sich allein auch noch nicht zum Ausdruck, bei der Verfügungskl. handele es sich um eine Pfuschfirma. Dass diese Meinung durch bestimmte Äußerungen auf der Internetseite der Verfügungsbekl. zum Ausdruck kommt, ist möglich. Das kann aber dahinstehen, weil diese Äußerungen nicht streitgegenständlich sind. Auch das sonstige angesprochene Verhalten des Verfügungsbekl. ist von den Klageanträgen nichterfasst.

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