Eingabe der Personalausweisnummer ist kein wirksames AVS i.S.d. JMStV

31. Januar 2007
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Eigener Leitsatz:

Nach Auffassung des VG München stellt es kein wirksames Altersverifikationssystem i.S.d. § 4 JMStV dar, wenn der Zugang zu jugendgefährdenden Inhalten lediglich durch Eingabe einer Personalausweisnummer abgesichert ist, da hier kein hinreichender Schutz vor dem Zugriff Minderjähriger auf solche Seiten gegeben ist. Solche Nummern können über im Internet frei zugängliche Programme berechnet werden.

Bayerisches Verwaltungsgericht München

Urteil vom 31.01.2007

Az.: M 17 S 07.144

In der Verwaltungsstreitsache

g e g e n

Bayerische Landeszentrale für neue Medien,

w e g e n Vollzug des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags; hier: Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 17. Kammer, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht von Fumetti, die Richterin am Verwaltungsgericht Dreher-Eichhoff, die Richterin am Verwaltungsgericht Winter, ohne mündliche Verhandlung am 31. Januar 2007 folgenden

Beschluss:

I.
Der Antrag wird abgelehnt.

II.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.
Der Streitwert wird auf 7.500,– € festgesetzt.

Entscheidungsründe:

I.
Die Antragstellerin ist Anbieterin von Telemedien unter den Internet-Adressen www…..de; www…..de; www…..de; www…..de; www…..de; www. … .de und www…..de. Mit Schreiben vom 11. Juni 2004 machte die gemeinsame Stelle Jugendschutz aller Länder „jugendschutz.net“ (§ 18 JMStV) den Geschäftsführer der Antragstellerin darauf aufmerksam, dass auf der Webseite www. … .de unzulässige Inhalte frei zugänglich seien. Das Angebot sei jugendgefährdend und nach § 184 Abs. 1 StGB und § 4 Abs. 2 Nr. 1 JMStV (Pornographie) unzulässig. Das von ihm gewählte Altersverifikationsverfahren genüge nicht den Anforderungen des Jugendschutzes, da es von Kindern und Jugendlichen leicht zu umgehen sei. Das Angebot werde nach Ablauf einer Woche nach Zugang dieses Schreibens erneut überprüft. Sei dabei keine ausreichende Abänderung des Angebots zu verzeichnen, werde die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) über das Angebot informiert. Gleichlautende Schreiben an die Antragstellerin bzw. deren Geschäftsführer ergingen am 17. März 2005 zur Webseite www. … .de und am 10. Juni 2005 zu den Webseiten www. … . de, www. … .de, www. … .de und www. … .de. Auf diese Hinweise erfolgte keine Reaktion der Antragstellerin.

Das Angebot www. … .de wurde am 1. Februar 2005 (KJM Bl. 35 – 32) in einer Prüfgruppe der KJM geprüft. Die Prüfgruppe sprach die Empfehlung aus, einen Verstoß gegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 2 JMStV – vorbehaltlich der Anhörung des Anbieters – festzustellen. Mit demselben Prüfergebnis prüften Prüfgruppen der KJM am 9. März 2005 das Angebot www. … .de und am 10. August 2005 die Angebote www. … .de, www. ….de, www. … .de, www. … . de und www. … .de.

Mit Schreiben vom 21. Juli 2005 wurde der Geschäftsführer der Antragstellerin, Herr K, dazu angehört, dass das Internet-Angebot www. … .de als pornographisch und damit als Verstoß gegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JMStV einzustufen sei. Ein Anhörungsschreiben zu dem Internet-Angebot „www. … .de“ erging unter dem 8. August 2005 ebenfalls an den Geschäftsführer K. Für die übrigen oben genannten Internet-Angebote gab die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit Schreiben vom 24. Oktober 2005 Gelegenheit zur Äußerung.

Dazu führten die Antragsbevollmächtigten mit Schreiben vom 4. November 2005 aus, die Internet-Angebote www. … .de, www. ….de, www. …. de, www. … .de und www. … .de seien von der Antragstellerin so abgeändert worden, dass die Vorschau-Seiten, welche nicht nur einer geschlossenen Benutzergruppe zugänglich seien, unzweifelhaft keine pornographischen Abbildungen aufwiesen. Die übrigen Inhalte der vorgenannten Seiten seien nur noch Erwachsenen einer geschlossenen Benutzergruppe (Überprüfung der Volljährigkeit im face-to-face-Verfahren) zugänglich.

Unter dem 28. August 2006 erstellte die Antragsgegnerin eine Vorlage für einen KJM-Prüfausschuss zu den Prüffällen der streitgegenständlichen Internet-Angebote. In der ausführlichen Sachverhaltsdarstellung wird angegeben, dass stichprobenhafte Überprüfungen der streitgegenständlichen Angebote in der sechsmonatigen Beobachtungsphase am 8. Februar 2006 und 20. April 2006 sowie nochmals am 14. August 2006 durch die Antragsgegnerin ergeben hätten, dass in den genannten Angeboten weiterhin einfache Pornographie verbreitet werde, ohne dass eine geschlossene Benutzergruppe sichergestellt sei. Die Änderungen der Vorschaubereiche seien als nicht wesentlich anzusehen. Weiterhin sei für die Mitgliederbereiche der Angebote, in denen Bildergalerien mit einer Vielzahl von pornographischen Bildern gezeigt würden, keine geschlossene Besuchergruppe sichergestellt. Die Mitglieder der KJM-Prüfgruppe stimmten der Beschlussvorlage schriftlich zu.

Mit Bescheid vom 21. Dezember 2006 stellte die Antragsgegnerin fest und missbilligte, dass die Antragstellerin die Angebote mit pornographischen Inhalten unter den Internet- Adressen: a) www. … .de (mindestens seit 17.11.2004, b) www. … . de bzw. nunmehr www. … .com (mindestens seit 11.6.2004), c) www. … .de bzw. nunmehr www. … .com (mindestens seit 7.3.2005), www. ….de (mindestens seit 6.10.2005), e) www. … .de (mindestens seit 6.10.2005), www. … .de (mindestens seit 6.10.2005) und zusätzlich www. … .com sowie g) www. … (mindestens seit 6.10.2005) durch Telemedien zugänglich gemacht habe, ohne sicherzustellen, dass diese Angebote nur Erwachsenen zugänglich seien. Dies stelle einen Verstoß gegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 JMStV dar (Nr. 1 des Bescheidstenors). Der Antragstellerin werde untersagt, die in Nr. 1 genannten Angebote anderen durch Telemedien zugänglich zu machen, ohne sicherzustellen, dass diese Angebote nur Erwachsenen zugänglich seien (Nr. 2 des Bescheidstenors). Für den Fall, dass eines der in Nr. 1 genannten Angebote durch die Antragstellerin nach dem 31. Dezember 2006 durch Telemedien zugänglich gemacht werde, ohne sicherzustellen, dass diese Angebote nur Erwachsenen zugänglich seien, werde ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,– € für jedes zugänglich gemachte Angebot fällig (Nr. 3 des Bescheidstenors). Die sofortige Vollziehung von Nr. 2 wurde angeordnet (Nr. 4 des Bescheidstenors).

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beanstandung und die Untersagung beruhten auf § 22 Abs. 2, § 6 Abs. 1 des Mediendienste-Staatsvertrags (MDStV), § 20 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 2 JMStV. Die Angebote mit den o.g. Internet Adressen stellten als Mediendienste Telemedien im Sinne des Jugendmedienschutz- Staatsvertrags dar. Die Angebote enthielten mindestens im Member-Bereich pornographische Inhalte, ohne dass sichergestellt sei, dass diese nur Erwachsenen zugänglich seien. Hierfür werde im Vorschaubereich geworben. Die Begründung führt zahlreiche Beispiele für die Inhalte im Member-Bereich zum Zeitpunkt der Präsenz- Prüfungen auf, auf die im einzelnen Bezug genommen wird. Die Angebote seien einerseits als eigenständige Internet-Angebote zu betrachten, da sie über jeweils eigene URLs aufrufbar seien. Andererseits bildeten sie einen Seitenverbund: Es handle sich um eine größere Anzahl an Seiten, die alle ähnlich strukturiert und aufgebaut seien, vergleichbare Inhalte haben (Bildergalerien mit pornographischen Bildern) und demselben Anbieter zuzuordnen seien. Die verschiedenen Seiten seien durch die gemeinsame Portalseite „www. … .de“ miteinander verbunden. Die genannten Internet-Angebote enthielten mindestens in den jeweiligen Mitgliederbereichen zum Zeitpunkt der Präsenz-Prüfung und zum Zeitpunkt der Überprüfung der Landeszentrale am 14. August 2006 Darstellungen, die nach den zu § 184 StGB von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien pornographisch seien. Die Prüfungen hätten ferner ergeben, dass weiterhin für die Mitgliederbereiche der Angebote, in denen Bildergalerien mit einer Vielzahl von pornographischen Bildern gezeigt werden, keine geschlossene Benutzergruppe sichergestellt gewesen sei. Es seien jeweils unzureichende Systeme wie „bereits18.de“ verwendet worden. Das System sei nicht ausreichend, da der Zugang durch die Eingabe einer Personalausweis-Nummer ermöglicht werde. Eine verlässliche Altersprüfung durch unmittelbare Personenkontrolle finde nicht statt. Sowohl auf der Ebene der Identifizierung als auch auf der Ebene der Authentifizierung bestünden einfache, offensichtliche und naheliegende Umgehungsmöglichkeiten. Die Beanstandung und die Untersagung seien geeignet und erforderlich.

Durch die Einstellung weiterer Angebote im Internet habe der Anbieter deutlich gemacht, dass er das Erfordernis von geeigneten Altersverifizierungssystemen (AVS) nicht anerkenne. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung erfolge im überwiegenden öffentlichen Interesse. Würde die sofortige Vollziehung nicht angeordnet, würde dies dazu führen, dass die beanstandeten Telemedien bis zur Rechtskraft des Bescheides weiterhin verbreitet und zugänglich gemacht werden könnten. Stelle sich im Rechtsmittelverfahren die Rechtmäßigkeit des Bescheides heraus, könnten die schädlichen Wirkungen des Angebots auf Kinder und Jugendliche rückwirkend nicht mehr beseitigt werden. Das Grundrecht des Anbieters auf Meinungsäußerungsfreiheit werde durch die Vorgaben des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages eingeschränkt. Weitere Interessen auf Seiten des Anbieters an einer aufschiebenden Wirkung etwaiger Rechtsbehelfe wären lediglich erwerbswirtschaftlicher Natur und hätten gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer effektiven Wahrung des Jugendschutzes zurückzustehen, zumal wirtschaftliche Nachteile grundsätzlich auch nachträglich ausgeglichen werden könnten.

Gegen den am 22. Dezember 2006 zugestellten Bescheid legten die Bevollmächtigten der Antragstellerin am 12. Januar 2007 Widerspruch ein und beantragten, die sofortige Vollziehung des Bescheides auszusetzen. Es werde beantragt, das Widerspruchsverfahren ruhen zu lassen, bis über die Verfassungsbeschwerde eines Herrn T vor dem Bundesverfassungsgericht, Az.: 1 BvR 710/05, entschieden sei. 

Ebenfalls am 12. Januar 2007 stellten die Bevollmächtigten beim Verwaltungsgericht München Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO mit dem Antrag,

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin und einer eventuell nachfolgenden Anfechtungsklage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 21. Dezember 2006 wiederherzustellen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, die Antragstellerin sei Inhaberin diverser Internet- Adressen, unter welchen pornographische Inhalte den Usern zur Verfügung gestellt werden. Zur Vermeidung von Wiederholungen werde auf den angefochtenen Bescheid verwiesen.

Um eine unberechtigte Nutzung der Seiten, insbesondere durch Jugendliche, auszuschließen, werde vorab durch ein sogenanntes Altersverifikationssystem überprüft, ob der User bereits volljährig sei. Die Antragstellerin verwende dabei das Programm „bereits18“. Hierbei müsse sich der User mit seiner Personalausweis- Nummer bzw. Reisepass-Nummer sowie der Postleitzahl am Ausstellungsort des Reisepasses bzw. Personalausweises anmelden. Nur wenn diese dann übereinstimmten, gelange er zur nächsten Stufe, in welcher er dann seine Bankdaten eingebe.

Die Antragsgegnerin übersehe, dass die Weitergabe der privaten Daten auch bei dem von ihr favorisierten System jederzeit möglich sei. Die Antragsgegnerin habe den angefochtenen Bescheid erlassen, obwohl ihr bekannt sei, dass vor dem Bundesverfassungsgericht unter dem Aktenzeichen 1 BvR 710/05 eine Verfassungsstreitigkeit anhängig sei, welche das Altersverifikationssystem „über18.de“ betreffe. Dieses System arbeite auf ähnlicher Basis wie das von der Antragstellerin verwendete System. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass das Bundesverfassungsgericht dieses System für zulässig erachte, weil damit zumindest in Deutschland und von deutschen Anbietern ein gewisser Schutz der Jugendlichen erreicht werde. Ein vollständiger Jugendschutz könne in diesen Bereichen allerdings nie verwirklicht werden, weil viele Anbieter den deutschen Rechten nicht unterlägen und die Angebote deshalb jederzeit von den Jugendlichen abrufbar seien. Der vorliegende Bescheid diene keinesfalls einer effektiven Durchsetzung des Jugendschutzes. Darüber hinaus gehe die Antragsgegnerin davon aus, dass von dem Angebot der Antragstellerin eine schädliche Wirkung für die Jugendlichen ausgehe, ohne dies näher zu belegen und zu erläutern. Durch das ausgesprochene Verbot werde nicht erreicht, dass Internet- Seiten mit pornographischem Inhalt den Jugendlichen nicht mehr zugänglich werden.

Jeder Internet-User könne vergleichbare Inhalte problemlos anderweitig erhalten. Insofern sei das angewandte Mittel zu dem beabsichtigten Zweck ungeeignet. Auf der anderen Seite würde der Antragstellerin ein sehr hoher wirtschaftlicher Schaden entstehen, welcher in Anbetracht der Unsicherheit der Rechtmäßigkeit des vor liegenden Bescheides nicht gerechtfertigt sei. Eine Umstellung des Prüfsystems würde eine erhebliche Investition darstellen, welche dann überflüssig wäre, wenn das Bundesverfassungsgericht der Verfassungsbeschwerde stattgeben würde.

Die Antragsgegnerin legte am 17. Januar 2007 die Akten vor und beantragte mit Schreiben vom 18. Januar 2007,

den Antrag zurückzuweisen.

Der Antrag sei unzulässig, denn er sei nicht von der im Bescheid verzeichneten Adressatin, sondern einer anderen Gesellschaft gestellt.

Unstreitig biete die Antragstellerin unter den streitgegenständlichen Internet-Adressen pornographische Inhalte an. Derartige Angebote dürften nur Erwachsenen in einer geschlossenen Benutzergruppe zugänglich gemacht werden. Die Antragstellerin habe jedoch keine wirksamen Vorkehrungen getroffen, dass die von ihr über das Internet verbreiteten Inhalte tatsächlich ausschließlich Erwachsenen in einer geschlossenen Benutzergruppe zugänglich seien. Dem Nutzer sei es ohne weiteres und nahezu in Sekunden möglich, Personalausweis- Nummern über Internet-Angebote generieren zu lassen, die eine Volljährigkeit vorspiegeln. Diese Personalausweis- Nummer könne dann eingegeben werden. Damit sei der Zugang zu den Internet- Angeboten erreicht. Wer nach einer Personalausweis-Nummer suche, müsse lediglich das Wort „Personalausweis- Nummern“ in eine Suchmaschine wie Google eingeben und erhalte dann zu diesem Thema über 600 Treffer. Bereits der zweite (!) Treffer sei ein Angebot des Berliner Chaos-Computer-Clubs, der ein Programm anbiete, mit dem Personalausweis-Nummern generiert werden könnten. Wer das Angebot aufrufe, erhalte eine Maske, in die er eine Behördenkennziffer (BKZ) und gegebenenfalls eine dazugehörige Postleitzahl eintragen könne. Das Internet-Angebot des Chaos- Computer-Clubs enthalte eine umfangreiche Liste mit Behördenkennziffern zahlreicher Behörden. Welche Behördenkennziffer der Nutzer benutze, sei irrelevant. Das Programm des Berliner Chaos-Computer-Clubs errechne dann eine Personal ausweis-Nummer. Hier gehe es lediglich darum, die richtige Formel zu verwenden, um die Struktur der Kennung zutreffend wiederzugeben. Diese errechnete Nummer könne über ein anderes im Internet verfügbares Programm überprüfen, ob die Personalausweis- Nummer als korrekt anerkannt werde. Es sei möglich, in der beschriebenen Weise innerhalb von weniger als 20 Minuten alle Informationen über das Internet abzufragen, die für die Erstellung einer authentischen Personalausweis-Nummer erforderlich seien. Man könne daher davon ausgehen, dass Kinder und Jugendliche, die sich gegenseitig über entsprechende Möglichkeiten informierten, in Minutenschnelle die erforderlichen Angaben finden, um sich über eine im Internet generierte Personalausweis-Nummer in Programme wie dasjenige der Antragstellerin einzuwählen. Die Antragstellerin biete das Altersverifikationssystem „bereits18.de“ selbst an, so dass sie es in der Hand habe, das Programm so anzupassen, dass es den gesetzlichen Anforderungen entspreche und insbesondere auch eine face-toface- Kontrolle erfordere. Hierzu sei die Antragstellerin jedoch nicht bereit. Der Einsatz eines anderen Altersverifikationssystems, das den Anforderungen des Jugendmedienschutz- Staatsvertrags genüge, sei mit geringstem Aufwand verbunden. Auf der Webseite müsse lediglich ein Link zu einem Altersverifikationssystem-Anbieters implementiert werden. Irgendwelche auch nur annähernd erheblichen Investitionen müsste die Antragstellerin deshalb nicht aufwenden. Aus wirtschaftlichen Gründen bestehe daher für die Antragstellerin keinerlei Veranlassung, ein Altersverifikationssystem zu verwenden, das den gesetzlichen Anforderungen nicht entspreche.

Es sei in Rechtsprechung und Literatur einheitlich anerkannt, dass die gesetzliche Regelung in § 4 Abs. 2 Satz 2 JMStV hohe Anforderungen an Schutzsysteme stelle. Es müsse durch ein verlässliches Altersverifikationssystem die Verbreitung an oder der Zugriff durch Minderjährige verhindert werden. Nach der gesetzlichen Regelung genügten rein technische Sperren nicht. Es müsse vielmehr ein persönlicher Kontakt zustande kommen, der eine face-to-face-Kontrolle ermögliche. Auch die Interessenabwägung zwischen den Interessen der Parteien führe nicht zu einer Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.

Die Antragsbevollmächtigten stellten mit Schreiben vom 23. Januar 2007 klar, dass ihr bei der Bezeichnung der Antragstellerin ein Schreibfehler unterlaufen sei. Auch bei dem von der Antragsgegnerin favorisierten Altersverifikationssystem bestünden dieselben Umgehungsmöglichkeiten. Würden die Zugangsdaten einem Minderjährigen zugänglich gemacht, sei diesem ein Zugriff auf Dateninhalte möglich, die ihm eigentlich nicht zugänglich gemacht werden dürften. Bei den wirtschaftlichen Auswirkungen gehe es um das Problem, dass auswärtige Anbieter, welche von anderen Ländern aus pornographische Angebote ins Internet stellen, nicht unter die strengen Voraussetzungen des deutschen Rechts fallen und deshalb erheblich mehr Umsätze machen, als dies bei der Antragstellerin mit Sitz in Deutschland noch der Fall sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

II. 
Der Antrag bleibt ohne Erfolg.

Der Antrag ist zulässig. Insbesondere durfte auf Antrag der Antragsbevollmächtigten vom 23. Januar 2007 die Bezeichnung der Antragstellerin im Rubrum ergänzt werden. Dabei handelt es sich nicht um eine Antragsänderung, denn nach § 173 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 1 ZPO analog darf das tatsächliche Vorbringen, so die Parteibezeichnung bei Wahrung der Identität des Vorgangs bzw. der Person, ergänzt oder berichtigt werden (Thomas-Putzo/Reicholt, ZPO, 27. Aufl., Rd.Nr. 2 zu § 264).

Der Antrag ist unbegründet.

1. Die Antragsgegnerin hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung im Bescheid vom 21. Dezember 2006 in einer den Erfordernissen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise begründet. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO statuiert ein formelles Begründungserfordernis. Es müssen die besonderen, auf den konkreten Fall bezogenen Gründe angegeben sein, die die Behörde dazu bewogen haben, den nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO grundsätzlich gegebenen Suspensiveffekt von Widerspruch und Anfechtungsklage auszuschließen (vgl. Eyermann/ Schmidt, 12. Aufl., Rd.Nr. 43 zu § 80). Im vorliegenden Fall hat die Antragsgegnerin im Bescheid ausführlich begründet, dass die effektive Durchsetzung des Jugendschutzes eine Pflichtaufgabe von Verfassungsrang ist, die im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt. Die Antragsgegnerin hat die Belange der Antragstellerin an der ungehinderten Fortsetzung ihres Internet-Angebotes eingestellt und mit den berührten öffentlichen Interessen abgewogen. Damit ist den Erfordernissen der Begründungspflicht nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO Genüge getan.

2. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs oder einer Klage ganz oder teilweise anordnen oder wiederherstellen, sofern das Interesse des Betroffenen, von der Vollziehung des belastenden Verwaltungsaktes bis zu seiner Unanfechtbarkeit verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse oder das Interesse eines Beteiligten an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Das Gericht hat hierbei nach dem Sach- und Streitstand im Zeitpunkt seiner Entscheidung eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen. Bei der danach erforderlichen Abwägung der Interessen sind insbesondere die Erfolgsaussichten von Widerspruch bzw. Klage im Hauptsacheverfahren zu berücksichtigen, so weit sie bei summarischer Prüfung bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung beurteilt werden können. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung ist umso größer, je mehr Umstände für die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes sprechen.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung des Gerichtes im vorliegenden Fall war der Erlass des Beschlusses. In einem eventuell anschließenden Klageverfahren wäre auf die Sach- und Rechtslage bei Erlass des Widerspruchsbescheides abzustellen, der im vorliegenden Fall noch nicht ergangen ist. Demzufolge ist auf die aktuelle Sach- und Rechtslage abzustellen.

2.1 Nach der im vorliegenden Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO allein möglichen summarischen Prüfung  hat der von der Antragstellerin eingelegte Widerspruch gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 21. Dezember 2006 allenfalls geringe Aussichten auf Erfolg.

Die in Nr. 2 des Bescheidstenors ausgesprochene Untersagung, die streitgegenständlichen Internet- Angebote anderen durch Telemedien zugänglich zu machen, ohne sicherzustellen, dass diese Angebote nur Erwachsenen zugänglich sind, findet ihre Rechtsgrundlage in § 22 Abs. 2, § 6 Abs. 1 des Mediendienste-Staatsvertrags (MDStV), § 20 Abs. 4 i.V.m. § 4 Abs. 2 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV). Nach § 20 Abs. 4 JMStV trifft die zuständige Landesmedienanstalt durch die KJM entsprechend § 22 Abs. 2 bis 4 MDStV die jeweilige Entscheidung für Anbieter von Telemedien. Nach § 22 Abs. 2 MDStV trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung des Verstoßes erforderlichen Maßnahmen gegenüber dem Dienstanbieter. Sie kann insbesondere Angebote untersagen und deren Sperrung anordnen. Nach § 6 Abs. 1 MDStV sind Dienstanbieter für eigene Informationen, die sie zur Nutzung bereithalten, nach diesem Staatsvertrag oder den allgemeinen Gesetzen verantwortlich. Wie in der Begründung des Bescheids vom 21. Dezember 2006 ausgeführt, stellen die streitgegenständlichen Angebote als Mediendienste Telemedien im Sinne des Jugendmedienschutz- Staatsvertrags dar (§ 2 Abs. 1, § 3 Abs. 2 Nr. 1 JMStV i.V.m. § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 4 MDStV) und enthalten mindestens im Member-Bereich pornographische Inhalte; dies wird von der Antragstellerin eingangs der Antragsbegründung auch eingestanden. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass es sich bei den streitgegenständlichen Angeboten um Angebote i.S. von § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 JMStV handelt. Nach dieser Vorschrift sind derartige Angebote in Telemedien nur zulässig, wenn von Seiten des Anbieter sichergestellt ist, dass sie nur Erwachsenen zugänglich gemacht werden (geschlossene Benutzergruppe).

Um eine geschlossene Benutzergruppe zu schaffen, muss von Seiten des Anbieters ein verlässliches Altersverifikationssystem die Verbreitung von Telemedien oder den Zugriff durch Minderjährige hindern. Erforderlich ist, dass zwischen dem Angebot i.S. von § 4 Abs. 2 Satz 1 JMStV und dem Minderjährigen eine effektive Barriere besteht (vgl. Ukrow, Jugendschutzrecht, Rd.Nr. 426). Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Urteil zur Frage der Zulässigkeit einer Verbreitung von Pornographie im Rundfunk eine zuverlässige Alterskontrolle als gegeben angesehen, wenn vor oder während des Vertragsschlusses ein persönlicher Kontakt mit späteren Kunden stattfindet und in diesem Zusammenhang eine zuverlässige Kontrolle seines Alters anhand amtlicher und mit Lichtbild versehener Dokumente und der Aufzeichnung darin enthaltener Daten, namentlich der Ausweis-Nummer, vorgenommen wird. Es müsse so weit wie möglich sichergestellt sein, dass die Dekodiereinrichtungen tatsächlich nur an die volljährigen Kunden gelangen (BVerwG vom 20.2.2002, NJW 2002, 2966). Systeme, welche die Altersüberprüfung allein anhand einer anonymen Überprüfung der Personalausweis-Nummer vornehmen, sind vor diesem Hintergrund nicht ausreichend. Sie dürfen keine einfachen, naheliegenden und offensichtlichen Umgehungsmöglichkeiten bieten (Ukrow, a.a.O., Rd.Nr. 429).

Das von der Antragstellerin benutzte System „bereits18.de“ genügt nach Aktenlage diesen Anforderungen nicht. Wie die Antragstellerseite selbst angibt, ähnelt ihr System dem Altersverifikationssystem „ueber18.de“. Zu diesem System sind eine Reihe von gerichtlichen Entscheidungen ergangen, die zum Ergebnis kommen, dass dieses System keine „effektive Barriere“ darstellt, weil es keine hinreichende Sicherheit vor dem Zugriff Minderjähriger auf die hierdurch geschützten Internet-Seiten bietet. Personalausweis- oder Reisepass- Nummern können, wie in der Antragserwiderung anschaulich dargestellt, über im Internet ohne weiteres auffindbare, frei zugängliche Programme berechnet werden. Auch liegt die Möglichkeit nicht fern, dass Jugendliche sich Ausweispapiere von Eltern oder erwachsenen Freunden beschaffen und mit deren Hilfe das Altersverifikationssystem durch Eingabe „echter“ Daten ohne weiteres überwinden (OLG Düsseldorf vom 24.5.2005 JURIS; auch KG Berlin vom 4.3.2005 JURIS; OLG Nürnberg vom 7.3.2005 JURIS).

An dem Ergebnis, dass sich das hier verwendete Altersverifikationssystem „bereits18. de“ im Hauptsacheverfahren voraussichtlich als nicht ausreichend erweisen wird, ändert auch der Hinweis der Antragstellerin auf die beim Bundesverfassungsgericht anhängige Verfassungsbeschwerde 1 BvR 710/05 nichts. Die Kammer kann die Erfolgsaussichten dieser ihr unbekannten Verfassungsbeschwerde nicht einschätzen, ebenso wenig, ob dieser überhaupt identische oder ähnliche Prüfungsgegenstände zugrunde liegen. Die Kammer hat auch keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der im vorliegenden Fall einschlägigen Vorschriften.

Die getroffene Anordnung ist auch genügend bestimmt (Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG). Nr. 2 des Bescheidstenors ist in Verbindung mit den Gründen des Bescheids zu entnehmen, dass das verwendete Altersverifikationssystem den Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags widerspricht und ein System verwendet werden muss, bei dem eine verlässliche Altersprüfung durch unmittelbare Personenkontrolle stattfindet. Auch entspricht die Anordnung dem in § 22 Abs. 2 Sätze 3 und 4 MDStV ausdrücklich niedergelegten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Dass ausländische Anbieter im Internet unter Umständen niedrigeren Anforderungen nach ihrem Heimatrecht unterliegen, hindert den deutschen Gesetzgeber nicht, strengere Vorschriften zu erlassen.

2.2 Wird sich die streitgegenständliche Anordnung im Hauptsacheverfahren mit großer Wahrscheinlichkeit als rechtmäßig erweisen, überwiegt das öffentliche Interesse an einem effektiven Jugendschutz das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin, ihre Angebote wie bisher vertreiben zu dürfen. Die Antragstellerin hat den ihr entstehenden Aufwand nicht näher beziffert, wenn sie ein effektives Altersverifikationssystem einführt. Eventuelle wirtschaftliche Nachteile könnte die Antragstellerin ohne weiteres nachträglich ersetzt erhalten, wenn sich die Anordnung im Hauptsacheverfahren als rechtswidrig herausstellen sollte. 

2.3 Bedenken gegen die auf Art. 29 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Art. 31 und Art. 36 BayVwZVG gestützte Zwangsgeldandrohung wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Nach alledem war der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) und orientiert sich – vergleichbar einer Gewerbeuntersagung – an dem Mindestbetrag des zu erwartenden Gewinnes (Nr. 54.1 des Streitwertkatalogs 2004 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

Rechtsmittelbelehrung:

1. Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

eingeht.

Wer Beschwerde einlegt, muss sich bereits bei der Einlegung der Beschwerde und im Beschwerdeverfahren durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen.

Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplom-Juristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. Dieser Vertretungszwang im Beschwerdeverfahren gilt auch für alle übrigen Beteiligten, soweit sie einen Antrag stellen (§ 67 VwGO).

Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen.

Die Beschwerde ist nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,– nicht übersteigt.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

2. Gegen die Festsetzung des Streitwerts (Nummer III des Beschlusses) steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,– übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Für die Streitwertbeschwerde besteht kein Vertretungszwang.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.

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