Irreführung durch vorzeitige Beendigung einer Rabattaktion
Urteil des OLG Köln vom 10.08.2012, Az.: 6 U 27/12
Die vorzeitige Beendigung einer Rabattmarkenaktion ohne vorherigen Vorbehalt stellt eine Irreführung des Verbrauchers dar, da dieser an befristete Verkaufsaktionen im Einzelhandel gewöhnt ist und daher erwartet, dass der angegebene Aktionsraum eingehalten wird. Insbesondere rechnet er nicht damit, dass derartige Rabattaktionen bei großem Erfolg verkürzt werden könnten, weil das Angebot nicht ausreicht.
„YOGA AL MAR“
Gerichtsstand bei Verbrauchsgüterkauf im EU-Ausland nach Erstkontakt über Website
Ein Verbraucher kann bei grenzüberschreitenden Geschäften mit einem Unternehmer auch außerhalb des Fernabsatzes vor den inländischen Gerichten klagen. Allerdings nur dann, wenn die berufliche oder gewerbliche Tätigkeit auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers ausgerichtet ist. Insoweit sind sowohl die Aufnahme von Fernkontakt als auch die Buchung eines Gegenstandes oder einer Dienstleistung im Fernabsatz und erst recht der Abschluss eines Verbrauchervertrags im Fernabsatz Indizien dafür, dass der Vertrag an eine solche Tätigkeit anschließt.
Anforderungen an die Richtigstellung einer das Persönlichkeitsrecht verletzenden Internetveröffentlichung
Urteil des LG Köln vom 15.08.2012, Az.: 28 O 199/12
Eine durch ein verfälschtes und unrichtiges Zitat in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzte Person hat Anspruch auf Unterlassung und kann zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr die Unterzeichnung einer dahingehenden Erklärung fordern. Ausnahmsweise kann die Wiederholungsgefahr jedoch dann entfallen, wenn durch die Veröffentlichung der Richtigstellung umfassend klar gestellt wird, dass die Erstmitteilung unzutreffend war. Hierzu muss die Richtigstellung an der gleichen Stelle platziert werden wie die Erstmitteilung. Im Rahmen einer Internetveröffentlichung muss somit gewährleistet sein, dass der ursprüngliche Leser der Erstmitteilung auch auf die Richtigstellung geleitet wird. Eine Löschung der Erstmitteilung und Veröffentlichung der Richtigstellung an anderer Stelle genügt diesen Anforderungen nicht und räumt die Wiederholungsgefahr nicht aus.Störerhaftung des Admin-C für Werbe-E-Mails
Urteil des KG Berlin vom 03.07.2012, Az.: 5 U 15/12
Der Admin-C einer Webseite haftet nicht als Störer für unerbetene Werbe-E-Mails, die unter der von ihm verwalteten Domain versendet werden, da das zu unterbindende Unrecht weder von der Domain als solches, noch von dem Inhalt des mit der Domain aufrufbaren Internetauftritts ausgeht, sondern vielmehr als eigenständige Handlung gänzlich unabhängig von dem Admin-C zu erkennen ist.„10 Prozent auf alles“
Pressemitteilung Nr. 12/12 des LG München I zum Urteil vom 28.08.2012, Az.: 33 O 13190/12
Die blickfangmäßig herausgestellte Anpreisung eines Unternehmens, "10 Prozent auf alles" zu gewähren, ist dann unzulässig, wenn sie unwahr ist. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn mittels eines kleinen Sternchenhinweis "Werbeware, Gutscheine und bereits reduzierte Ware" von der Rabattaktion ausgenommen wird und weiter Bücher und Zeitschriften verkauft werden, die der gesetzlichen Buchpreisbindung unterliegen. Eine solche Werbung ist irreführend und somit wettbewerbswidrig.Vorsicht bei Werbeabgaben in Form von Zuwendungen!
Werbung mit fremden Marken als Adwords-Keywords
Der Inhaber einer bekannten Marke kann einem Mitbewerber verbieten, mit einem Schlüsselwort dieser Marke im Internet ohne seine Zustimmung zu werben, wenn die Herkunftsfunktion der Marke beeinträchtigt ist oder andere unlautere Umstände wie die Nachahmung von Waren oder Dienstleistungen hinzutreten.
Hildegard von Bingen – „Karikatur“ oder Frau von großer Bedeutung?
Beschluss des BPatG vom 28.03.2012, Az.: 28 W (pat) 81/11
Die eingetragene Wort-/Bildmarke der heiligen Hildegard von Bingen ist wegen Verstoßes gegen die guten Sitten aus dem Markenregister zu löschen. Die Marke ist religiös anstößig und vermag das religiöse Empfinden Gläubiger zu verletzen. Durch die Verbindung einer Kinderzeichnung, in der Hildegard von Bingen mit "stummelartigen Händen und Füßen" und einem lachenden Smiley als Gesicht dargestellt wird, und der Wortunterschrift "Hl. Hildegard" wird diese entstellt und erhält den Charakter einer Karikatur.
