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21. November 2011 Beschluss des BPatG vom 13.10.2011, Az.: 30 W (pat) 557/10 Die Wortmarke „NETBOOM“ ist in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht unterscheidungskräftig. Die aus „NET“ als Kurzform für „Internet“ und „Boom“ als gebräuchliche Bezeichnung für eine sehr gute Konjunkturphase gebildete Gesamtbezeichnung „NETBOOM“, wird vom Verkehr im Sinne von „Internethochkonjunktur“ und somit als Sachhinweis bzw. als allgemeine Angabe mit beschreibendem Bezug verstanden, jedoch nicht als Herkunftshinweis.
Weiterlesen 21. November 2011 Beschluss des LG Berlin vom 06.10.2011, Az.: 15 O 377/11
Die Loriot-Erbin wendete sich gegen die Veröffentlichung eines Fotos des Künstlers Loriot, dessen Schriftzug sowie Abbildungen von Wohlfahrtmarken der Deutschen Post AG mit den von Loriot geschaffenen Motiven "Das Frühstücksei", "Herren im Bad", "Auf der Rennbahn" und "Der sprechende Hund", im Rahmen der Online-Enzyklopädie Wikipedia.
Weiterlesen 21. November 2011 Urteil des OLG Köln vom 23.09.2011, Az.: 6 U 66/11
Ein Verleger ist nicht zum Schadensersatz wegen einer Urheberrechtsverletzung verpflichtet, wenn er mit guten Grund davon ausgehen durfte, dass die verlegten Werke gemeinfrei waren. Der Verleger muss nicht ohne Weiteres prüfen, ob die bereits erloschenen Urheberrechte wiederaufleben.
Weiterlesen 21. November 2011 Urteil des OLG Frankfurt/Main vom 20.10.2011, Az.: 6 U 40/11
Die Nährstoff- und Vitamintabellen der Nutella-Gläser sind irreführend. Es wird der falsche Eindruck erweckt, dass die Nuss-Nougat-Creme einen hohen Vitamin- und Mineralstoffgehalt und einen niedrigen Zucker- und Fettgehalt aufweist. Daran ändert auch nichts, dass die Nährstoff- und Vitamintabellen der Nährwertkennzeichnungsverordnung entsprechen.
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MultiMedia und Recht, Ausgabe 11/2011 Das von Herrn Rechts- und Fachanwalt Julian N. Modi, LL.M. am 16.08.2011 vor dem AG Dachau erstrittene Urteil (Az.: 2 C 1423/10) ist in der Zeitschrift „MultiMedia und Recht“ - Ausgabe 11/2011 - erschienen. Dieselbe Entscheidung wurde bereits als Entscheidung der Woche in der Neuen Juristischen Wochenschrift (NJW) - Ausgabe 42/2011 - veröffentlicht.
Weiterlesen 21. November 2011 Beschluss des BPatG vom 29.09.2011, Az.: 30 W (pat) 518/10 Die aus den Wörtern „CARDIOLOGICUM“ und „HAMBURG“ sowie dem Bild eines grafisch gestalteten Herzens bestehende Wort-/Bildmarke "CARDIOLOGICUM HAMBURG" fehlt bzgl. der beanspruchten Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft. Das Zeichen „CARDIOLOGICUM“ wird vom relevanten Verkehr ohne Weiteres als „Einrichtung für die Erkennung/Behandlung von Herzerkrankungen“ verstanden. Deshalb handelt es sich um eine beschreibende Sachangabe zu Art, Erbringungsstätte oder Bestimmung der so gekennzeichneten Dienstleistungen.
Weiterlesen 17. November 2011 Urteil des EuGH vom 15.03.2011, Az.: C-29/10 Wenn der Arbeitnehmer seine Beschäftigung in verschiedenen EU-Mitgliedsstaaten ausübt, ist das Recht jenes Landes anzuwenden, in dem der Arbeitnehmer seine Pflichten gegenüber dem Arbeitgeber im Wesentlichen erfüllt.
Weiterlesen 17. November 2011 Urteil des BGH vom 13.01.2009, Az.: VI ZR 205/08 Der vom Geschädigten mit der Schadensschätzung beauftragte Sachverständige hat bei der Ermittlung des Fahrzeugrestwerts grundsätzlich nur solche Angebote einzubeziehen, die auch sein Auftraggeber berücksichtigen müsste.
Weiterlesen 17. November 2011 Urteil des AG Hamm vom 14.09.2011, Az.: 17 C 157/11 Der Abbruch einer eBay-Auktion, ohne dass ein Vertrag mit dem Höchstbietenden abgeschlossen wird, ist unter zwei Voraussetzungen möglich: Erstens muss ein vorzeitiger Beendigungsgrund vorliegen – z.B. Artikel ist nicht mehr zum Verkauf verfügbar – und zweitens müssen die technischen Voraussetzungen – 12 oder mehr Stunden bis zum Auktionsende - für ein Beenden gegeben sein.
Weiterlesen 17. November 2011 Beschluss des BPatG vom 18.10.2011, Az.: 25 W (pat) 512/11
Die Wortfolge
"Insel des wohltuenden Genusses" ist nicht eintragungsfähig, da der angemeldeten Marke für die beanspruchten Waren jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Der angesprochene Verkehrskreis versteht die Wortfolge in Verbindung mit den beanspruchten Waren lediglich als eine werbliche Anpreisung der Waren. Denn damit wird suggeriert, dass der Genuss der beanspruchten Waren oder von Zubereitungen mit diesen Produkten als Zutat eine wohltuende, also angenehme, erquickende oder lindernde Wirkung hat und zugleich als besondere Freude und Annehmlichkeit empfunden wird, die dem Konsumenten zumindest kurzzeitig Entspannung und Ruhe von Stress und Anstrengungen verschafft.
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