Keine Pauschalpreiswerbung für Zahnimplantate!
Urteil des LG Bonn vom 21.04.2011, Az.: 14 O 184/10
Wird auf reißerische Art für Zahnimplantate zu einem Pauschalpreis geworben, ist dies wettbewerbswidrig, da die Zahlung eines Pauschalhonorars nicht den Anforderungen der GOZ entspricht.Impressumspflicht gilt auch in Facebook
Auch Nutzer von "Social Media" wie Facebook-Accounts müssen eine eigene Anbieterkennung vorhalten, wenn diese zu Marketingzwecken benutzt werden und nicht nur eine reine private Nutzung vorliegt.
Popcorn und Nachos zum ermäßigten Umsatzsteuersatz
„ECORIDE“
„Wirtschaft trifft Ehrenamt“
„GOLDAX“ vs. „Baader-Goldex“
„GOLDENE SCHALLPLATTE“
Beschluss des BPatG vom 18.08.2011, Az.: 27 W (pat) 559/10
Die Marke „GOLDENE SCHALLPLATTE“ besitzt nicht die notwendige Unterscheidungskraft für die beanspruchten Waren- und Dienstleistungen. Die seit langem bekannte und gebräuchliche Bezeichnung versteht der Verkehr als Hinweis auf einen besonders häufig verkauften und daher mit einer Goldenen Schallplatte ausgezeichneten Tonträger.„BULLI“ wird nicht gelöscht
Beschluss des BPatG vom 22.09.2011, Az.: 28 W (pat) 28/11
Die Wortmarke „BULLI“ ist keine übliche Bezeichnung für die im Zusammenhang mit Kraftfahrzeugen stehenden Waren und Dienstleistungen, so dass ihr nicht das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG entgegen steht.„Morgan Park“ ist eintragungsfähig
Beschluss des BPatG vom 16.08.2011, Az.: 28 W (pat) 35/10
Die Wortmarke „Morgan Park“ ist für den Bereich der Fahrzeuge eintragungsfähig. Die Marke „Morgan“ ist der Name eines britischen Sportwagenherstellers, so dass die Bezeichnung „Morgan“ zur Herkunftsbezeichnung geeignet ist. Die Wortfolge „Morgan Park“ erschöpft sich nicht in einer ausschließlich beschreibenden Angabe, da die Hauptbedeutung des Wortes „Park“ als „Anlage mit Bäumen, Sträuchern etc.“ nicht ernsthaft als Verkaufsort für hochwertige Fahrzeuge in Betracht kommt. Insbesondere lässt sich nicht feststellen, dass die Bezeichnung „Park“ eine Abkürzung des Begriffs „Fuhrpark“ darstellt.
