01. Dezember 2005

Priorität eines geschäftlichen Zeichens

Urteil des LG Düsseldorf vom 23.11.2005, Az.: 34 O 218/04 Das Landgericht Düsseldorf klärte in diesem Urteil die streitige Domain-Frage, ob sich der Inhaber von confetti.de gegen ein in England ansässiges Unternehmen, das die Domain confetti.co.uk innehat durchsetzen kann.
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17. November 2005

Scherkopf

Urteil des BGH vom 17.11.2005, Az.: I ZB 9/04 Bei der Prüfung, ob eine vor dem 1. Januar 1995 eingetragene Marke auf einen nach diesem Zeitpunkt gestellten Antrag wegen Schutzunfähigkeit zu löschen ist, ist davon auszugehen, dass der Abbildung einer Ware oder von Teilen einer Ware, die sich auf die Wiedergabe von technisch bedingten Gestaltungsmerkmalen beschränkt, die das Wesen der Ware ausmachen, nach dem Warenzeichengesetz der Schutz als Warenzeichen grundsätzlich zu versagen war, weil sie zur kennzeichenmäßigen Unterscheidung gegenüber gleichartigen Erzeugnissen anderer Hersteller ungeeignet ist und derartige Merkmale im Allgemeininteresse freizuhalten sind. Dieses Schutzhindernis konnte daher auch nicht durch Verkehrsdurchsetzung überwunden werden.
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16. November 2005

Computerdatei als ordnungsgemäßes Fahrtenbuch

Urteil des BFH vom 16.11.2005, Az.: VI R 64/04 1. Eine mit Hilfe eines Computerprogramms erzeugte Datei genügt den Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nur dann, wenn nachträgliche Veränderungen an den zu einem früheren Zeitpunkt eingegebenen Daten nach der Funktionsweise des verwendeten Programms technisch ausgeschlossen sind oder in ihrer Reichweite in der Datei selbst dokumentiert und offen gelegt werden. 2. Kann der Arbeitnehmer den ihm überlassenen Dienstwagen auch privat nutzen und wird über die Nutzung des Dienstwagens ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nicht geführt, so ist der zu versteuernde geldwerte Vorteil nach der 1 v.H.-Regelung zu bewerten. Eine Schätzung des Privatanteils anhand anderer Aufzeichnungen kommt nicht in Betracht.
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16. November 2005

Störerhaftung eines Auktionsbetreibers bei bekannten Rechtsverletzungen

Urteil des OLG Brandenburg vom 16.11.2005, Az.: 4 U 5/05 Wurde der Betreiber einer Onlineauktionsplattform von einem Mitglied auf eine klare Rechtsverletzung durch einen Dritten hingewiesen, muss der Betreiber alles Zumutbare tun, damit es zu keinen weiteren Rechtsverstößen kommt. Hat das betroffene Mitglied mitgeteilt, dass bereits zweimal unter missbräuchlicher Verwendung seines Namens Geschäfte über die Auktionsplattform getätigt wurden, steht ihm wegen der Verletzung seines Namensrechts ein Unterlassungsanspruch gegen den Betreiber zu. Für Betreiber von Auktionsplattformen im Internet kommt eine Haftung als Störer bei der Verletzung absoluter Rechtsgüter wie dem Namensrecht dann in Betracht, wenn Prüfungspflichten verletzt wurden. Der Umfang dieser Pflichten wiederum bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen eine Prüfung zumutbar ist. Einem Unternehmen, das im Internet eine Plattform für Fremdversteigerungen betreibt, ist es sicherlich nicht zuzumuten, jedes Angebot vor der Veröffentlichung auf eine mögliche Rechtsverletzung hin zu untersuchen, da eine solche Obliegenheit das gesamte Geschäftsmodell in Frage stellen würde. Wenn der Unternehmer jedoch auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen wurde, muss er nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren, er hat vielmehr auch Vorsorge zu treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren Rechtsgutsverletzungen kommt.
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16. November 2005

Kapitalmangel-Klausel in Versicherungsverträgen

Urteil des BGH vom 16.11.2005, Az.: IV ZR 120/04 1. Eine Klausel in Allgemeinen Versicherungsbedingungen einer Maschinen-Betriebsunterbrechungs-Versicherung, nach der der Versicherer keine Entschädigung leistet, soweit ein Betriebsunterbrechungsschaden durch den Umstand vergrößert wird, dass dem Versicherungsnehmer zur Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung beschädigter oder zerstörter Sachen oder Daten nicht rechtzeitig genügend Kapital zur Verfügung steht (hier § 3 Abs. 2 lit. d AMBUB 94), stellt einen Risikoausschluss dar. 2. Die Berufung des Versicherers auf eine solche Kapitalmangel-Klausel ist treuwidrig, wenn er aus einer vom Versicherungsnehmer daneben abgeschlossenen Maschinenschadenversicherung Versicherungsleistungen für die Reparatur der beschädigten oder zerstörten Sachen oder Daten schuldet. 3. Zur Verpflichtung des Versicherungsnehmers, einen Maschinenschaden durch Kreditaufnahme zu mindern und zu den Anforderungen, die dabei an die Darlegungslast des Versicherungsnehmers zu stellen sind.
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10. November 2005

Übliche Vergütung bei Übersetzungen

Urteil des LG München I vom 10.11.2005, Az.: 7 O 24552/04 Problemfeld der üblichen Vergütung bei Übersetzungen für die Übersetzertätigkeit und die Übertragung sämtlicher Rechte am übersetzten Text gestaffelt nach Auflagenstärke.
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03. November 2005

Gewinnfahrzeug mit Fremdemblem

Urteil des BGH vom 03.11.2005, Az.: I ZR 29/03 1. Dem Markeninhaber stehen keine berechtigten Gründe i. S. von § 24 Abs. 2 MarkenG zu, sich der Auslobung der Markenware als Gewinn, versehen mit einem Zeichen des Sponsors des Gewinns, zu widersetzen, wenn der Verkehr in der Anbringung des Zeichens neben der Marke lediglich einen Hinweis auf die Sponsoreneigenschaft sieht und auch nicht der Eindruck erweckt wird, zwischen Sponsor und Markeninhaber bestünden geschäftliche Beziehungen. 2. Die mit dem Versprechen einer Luxusware als Gewinn einhergehende Werbewirkung der Großzügigkeit des auslobenden Unternehmens ist eine der Natur der Sache nach gegebene Folge des konkreten Gewinnspiels. Diese Transferwirkung fällt auch dann nicht aus dem rechtlich zulässigen Rahmen, wenn ein Luxusfahrzeug einer bekannten Marke ausgelobt wird.
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02. November 2005

Qualitativ und preislich gleichwertiger Ersatzartikel

Urteil des BGH vom 02.11.2005, Az.: VIII ZR 284/04 Die  in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Versandhandelsunternehmens gegenüber Verbrauchern verwendete Klausel "Sollte ein bestimmter Artikel nicht lieferbar sein, senden wir Ihnen in Einzelfällen einen qualitativ und preislich gleichwertigen Artikel (Ersatzartikel)" ist unter Berücksichtigung der sich daran anschließenden Sätze "Auch diesen können Sie bei Nichtgefallen innerhalb von 14 Tagen zurückgeben. Sollte ein bestellter Artikel oder Ersatzartikel nicht lieferbar sein, sind wir berechtigt, uns von der Vertragspflicht zur Lieferung zu lösen" gemäß §§ 307 Abs. 1, 308 Nr. 4 BGB unwirksam.
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