30. September 2005

mahngericht.de

Urteil des LG Köln vom 30.09.2005, Az.: 20 U 45/05 Das Land Nordrhein-Westfalen hat im Rechtsstreit um die Domain mahngericht.de verloren: Nachdem die Klage des Bundeslandes gegen eine Privatperson vom OLG Köln abgewiesen und die Revision nicht zugelassen wurde, legte die Klägerin Nichtzulassungsbeschwerde ein. Der Bundesgerichtshof wies mit einem kurzen Beschluss (Beschluss vom 01.06.2006, Az.: I ZR 186/05) die Beschwerde zurück: die Sache habe keine grundsätzliche Bedeutung und diene auch nicht der Fortbildung des Rechts.
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27. September 2005

Cargo-Partner-Entscheidung des EugH

Urteil des EuGH vom 27.09.2005, Az.: T 123/04 In der Entscheidung T 123/04 des EugH zum Wortzeichen "Cargo Partner", hat sich der EugH mit dem Problemkreis der fehlenden Unterscheidungskraft (vor allem Artikel 7 Abs. 1 b der Verordnung (EG) Nr. 40/94) und den absoluten Eintragungshindernissen von Gemeinschaftsmarken auseinandergesetzt.
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16. September 2005

METAXA

Urteil des BGH vom 20.03.1986, Az.: I ZR 179/83 Zum Umfang der Nutzungsrechtseinräumung bei einem Auftrag zur Herstellung einer Fotomontage für einen Verkaufskarton.
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15. September 2005

Unterscheidungskraft

Urteil des EuGH vom 15.09.2005, Az.: C-37/03 P Die Dritte Kammer des Gerichtshofes beschäftigt sich in diesem Urteil mit Gemeinschaftsmarken, dem Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94, der Wortbildmarke der Klägerin, absoluten Eintragungshindernissen hierzu und einer Marke ohne Unterscheidungskraft. Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 erfasst nach der Rechtsprechung insbesondere Marken, die aus Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise im geschäftlichen Verkehr für die Präsentation der fraglichen Waren oder Dienstleistungen gewöhnlich verwendet werden oder für die zumindest aufgrund konkreter Hinweise anzunehmen ist, dass sie in dieser Weise verwendet werden können.
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15. September 2005

Norma

Urteil des BGH vom 15.09.2005, Az.: I ZB 10/03 Ein Einzelhandelsunternehmen, das eine Vielzahl von Waren vertreibt, die teils mit eigenen Marken des Unternehmens, teils mit Marken der Hersteller versehen, teils ohne Marke sind, benutzt seine für entsprechende Waren eingetragene, mit seiner Unternehmensbezeichnung übereinstimmende Marke mit deren Verwendung an Schaufenstern und in Geschäftsräumen seiner Filialen, auf Einkaufstüten, Regal- und Preisaufklebern sowie in der Werbung in Zeitungsanzeigen und auf Handzetteln auch dann nicht rechtserhaltend, wenn der Marke im Einzelfall ein "R" im Kreis angefügt ist. Ohne einen konkreten Bezug zu der Ware bezieht sich dieser Hinweis allenfalls auf die Dienstleistung des Handelsunternehmens, nicht aber auf die Herkunft der Ware zur Unterscheidung von Waren anderer Herkunft (Fortführung von BGH, Urt. v. 21.7.2005 - I ZR 293/02 - OTTO).
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13. September 2005

Gerichtsstand nach Art. 17 EuGVÜ, Art. 23 EuGVVO

Urteil des LG Mainz vom 13.09.2005, Az.: 10 HKO 112/04 1. Der autonom auszulegende Art. 23 EuGVVO regelt die Zulässigkeit von Gerichtsstandsvereinbarungen und deren Wirksamkeit abschließend, sofern in der EuGVVO selbst nicht noch zusätzliche Anforderungen aufgestellt werden. 2. Die für die nationalen Gerichte verbindliche Auslegung des EuGH zu der inhaltsgleichen früheren Vorschrift in Art. 17 EuGVÜ gilt in gleicher Weise für die ab 01.03.2002 in Kraft getretene neue Vorschrift in Art. 23 EuGVVO.
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09. September 2005

Urheberrechtsverletzung durch Personal Video Recorder

Urteil des OLG Köln vom 09.09.2005, Az.: 6 U 90/05 Ein Sendunternehmen, das unter einer von ihm betriebenen Internetadresse Fernsehprogramme anbietet, aus denen sich der Internetnutzer einzelne Sendungen auswählen und zeitversetzt auf dem eigenen PC ansehen kann, nachdem das Sendeunternehmen eine von sich digitalisierte Fassung der ausgewählten Sendung auf einem dem jeweiligen Nutzer zugewiesenen Speicherplatz auf dem Server des Sendeunternehmens gespeichert hat, erfüllt den Tatbestand des § 19 a UrhG und greift in das Vervielfältigungsrecht des betroffenen Fernsehsenders nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 UrhG ein. Die Vervielfältigungsstücke i. S. des § 53 Abs. 1 S. 1 UrhG werden dabei vom Anbieter und nicht vom Internetnutzer hergestellt. Bei einer unentgeltlichen Gewährung des Programmabrufs greift der Privilegierungstatbestand des § 53 Abs. 1 S. 2 UrhG. Sowohl die „Widerrechtlichkeit“ nach § 97 Abs. 1 UrhG als auch die Unzulässigkeit des Inverkehrbringens i. S. des § 53 Abs. 1 UrhG entfallen.
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