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19. Februar 2003 Urteil des AG Hannover vom 19.02.2003, Az.: 526 C 15759/02 Im Gegensatz zu den sonstigen Spam-E-Mails hat das AG Hannover mit Urteil vom 19.02.2003 unaufgefordert übersandte Werbe-E-Mails für zulässig erklärt, wenn sie einem ausschließlich karitativen Zweck dienen. Im genannten Urteil ging es um eine Spendenaktion des Deutschen Roten Kreuzes "Nachbarn in Not" im Rahmen der Hilfsaktion für die Hochwasseropfer im Sommer 2002. Obwohl der Name des versendenden Unternehmens mehrfach genannt wurde, liegt keine sittenwidrige Gefährdung des Wettbewerbs vor, wenn der humanitäre Zweck der Spendenaktion im Vordergrund steht.
Weiterlesen 13. Februar 2003 Urteil des BAG vom 13.02.2003, Az.: 8 AZR 654/01 Der Anstellungsvertrag eines GmbH-Geschäftsführers geht nicht nach § 613 a BGB auf einen Betriebserwerb über. § 613 a BGB erfasst nur Arbeitsverhältnisse.
Weiterlesen 07. Februar 2003 Kommentar zum Urteil des LG Düsseldorf vom 07.02.2003, Az.: 38 O 144/02Nach dem Urteil des LG Düsseldorf genügt allein die Eintragung einer Marke nicht, um markenrechtliche Ansprüche gegen gleichnamige Domaininhaber herleiten zu können. Ein markenrechtlicher Kollisionsfall ist nur begründet, wenn unter der Domain gleichartige Produkte oder Dienstleistungen angeboten werden. Von einer markenrechtlichen Priorität kann nicht ausgegangen werden, da die Registrierung der Domain zu einem Zeitpunkt erfolgt sei, als es die Klägerin überhaupt noch nicht gab. In der Nichtbenutzung der Domain liegt weder ein markenrechtlich zu beurteilendes Fehlverhalten, noch ein Verstoß gegen § 1 UWG.
Weiterlesen 01. Februar 2003 Widerspricht der Arbeitnehmer dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses bei Veräußerung eine Betriebsteils, entfällt sein Arbeitsplatz. Bei der Prüfung der Sozialwidrigkeit einer betriebsbedingten Kündigung sind Arbeitsplätze, die während der Kündigungsfrist oder später frei werden, zu berücksichtigen (LAG Berlin 2 SA 1854/02).
Weiterlesen 01. Februar 2003 Die formularmäßige Vereinbarung einer Vertragsstrafe wegen vertragswidriger Lösung vom Arbeitsvertrag ist nach § 309 nr. 6 BGB seit dem 01.01.2002 unzulässig. Der Unzulässigkeit einer derartigen Vereinbarung stehen keine im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten nach § 310 Abs. 4 BGB entgegen. Eine der Höhe nach unwirksame Vertragsstrafe kann nicht herabgesetzt werden (LAG Hamm 10 Sa 1158/02).
Weiterlesen 30. Januar 2003 Etwa 200 Händler erhielten in den letzten Tagen eine Abmahnung der deutschen Firma Anubis. Anubis verkauft unter der auf das Unternehmen eingetragenen Marke Typhoon elektronische Artikel verschiedenster Art. Unglücklicherweise vertreibt der taiwanische Konkurrent Thermaltake ebenfalls unter der Bezeichnung Typhoon eigene PC-Lüfter.
Anubis hat seine Marke seit 1996 europaweit eintragen lassen. Auf die markenrechtliche Verletzung durch die taiwanische Firma ist die Firma erst vor kurzem gestossen und hat zur Durchsetzung ihrer Markenrechte eine Rechtsanwaltskanzlei mit der Abmahnung von ca. 200 Groß- und Kleinsthändler (darunter auch einige Ebay-Verkäufer) beauftragt.
Abgemahnt wurde mit einem Gegenstandswert von 150.000 €. Daraus ergibt sich ein Zahlbetrag für die Abgemahnten von je 2.413,38 €. Da zudem ein Patentanwalt hinzugezogen wurde, verdoppelt sich die Zahllast für die angeschriebenen Händler.
Sollten Sie ebenfalls eine Abmahnung in dieser Sache erhalten haben, empfehlen wir, dass Sie sich spezialisierten rechtlichen Beistand holen. Es sind hier einige Punkte als sehr fraglich anzusehen und wir können dank unserer Erfahrung versuchen, die Zahlsumme zu reduzieren oder ganz zu verhindern. Es kommt hier jedoch auf den Einzelfall an.
Wir weisen darauf hin, dass für die Beauftragung eines Anwalts in einem solchen Fall, dieselben Gebühren wie für die Gegenseite anfallen. Fragt man sich, warum man dann überhaupt einen Anwalt beauftragen soll, so ist die Antwort ganz klar: Es ist eine Investition in Ihre Zukunft. Wenn Sie eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärungen abgeben, so wird von dem abmahnenden Unternehmen stets überwacht, ob Sie sich daran halten. Passiert Ihnen auch nur eine kleine Unachtsamkeit, dann müssen Sie die vereinbarte Vertragsstrafe bezahlen. Dies kann im Laufe der Zeit sehr teuer werden. Entscheidend ist daher der Inhalt der von Ihnen abgegebenen Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung.
Unsere Arbeit besteht unter anderem darin, einen Konsenz zu finden, mit dem Sie die Geschäfte weiterhin sinnvoll abwickeln können sowie rechtlich das beste aus Ihrer Lage zu machen.
Nicht jede Abmahnung ist zudem berechtigt. Wir prüfen, ob dies überhaupt der Fall ist und zeigen Ihnen auch hier Lösungsmöglichkeiten, wie Sie sich verhalten können. Eventuell ergibt sich die Situation, dass Sie vom Abgemahnten plötzlich zum Abmahnenden werden. Dies haben wir bereits öfter erlebt. Da wir auf beiden Seiten gleichermaßen tätig sind, finden Sie in uns einen objektiven Partner, der Ihnen ohne eigene Involvierung Ihre Möglichkeiten aufzeigt.
Kontaktieren Sie uns, wir sind gerne für Sie da.
Weiterlesen 27. Januar 2003 Urteil des KG Berlin vom 27.01.2003, Az.: 26 U 205/01 Ein Netzbetreiber wird im Verhältnis zum Mehrwertdiensteanbieter wie ein Verhandlungsgehilfe im Sinne des § 278 BGB behandelt. Daher muss sich der Netzbetreiber insoweit das Verschulden des Mehrwertdiensteanbieters wie das eines Gehilfen zurechnen lassen.
Wählt sich ein Dialer ohne Kenntnis des Nutzers ein, so entsteht dem Kunden ein Schadensersatzanspruch gegen den Netzbetreiber. Dieser kann gegen die Gebührenforderung des Netzbetreibers aufgerechnet werden. Insbesondere können diese Schadensersatzansprüche des Kunden entstehen, wenn ein Mehrwertdiensteanbieter damit wirbt, dass eine herunterzuladende Software einen Highspeed-Zugang zum Internet ermöglicht, während in Wirklichkeit eine Dialer-Software auf dem Computer des Nutzers installiert wird.
Weiterlesen 15. Januar 2003 Leiharbeitnehmer werden generell weder bei der Ermittlung der Zahl der Betriebsratsmitglieder noch bei der Ermittlung der mindestens freizustellenden Betriebsratsmitglieder berücksichtigt (LAG Hamm 13 TaBV 90/02).
Weiterlesen 15. Januar 2003 Urteil des LG Frankfurt vom 15.01.2003, Az.: 2/6 O 374/02 Die Bezeichnung "hockey store" ist - als für jedermann erkennbare Bedeutung des einglischsprachigen Begriffs - für ein Hockeygeschäft rein beschreibend. Begriffen, die glatt waren- oder tätigkeitsbeschreibend sind oder sich aus mehreren solchen Begriffen zusammensetzen, fehlt jegliche Unterscheidungskraft und somit jegliche Kennzeichnungskraft.
Weiterlesen 15. Januar 2003 Urteil des LG Frankfurt/Main vom 15.01.2003, Az.: 2/6 O 374/02 Die Bezeichnung "hockey store" ist - als für jedermann erkennbare Bedeutung des einglischsprachigen Begriffs - für ein Hockeygeschäft rein beschreibend. Begriffen, die glatt waren- oder tätigkeitsbeschreibend sind oder sich aus mehreren solchen Begriffen zusammensetzen, fehlt jegliche Unterscheidungskraft und somit jegliche Kennzeichnungskraft.
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