Vertragskündigung bei Online-Partnervermittlungsportalen

28. Juli 2025
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Online Dating am Handy Pressemitteilung Nr. 137/2025 des BGH zum Urteil vom 17.07.205, Az.: III ZR 388/23

Eine Verbraucherschutzorganisation klagte gegen eine Betreiberin eines Online-Partnervermittlungsportals aufgrund deren Praxis bezüglich automatischer Vertragsverlägerung derer Premium-Mitgliedschaften. Diese werden für sechs, zwölf oder 24 Monate angeboten und enthalten Vertragsverlängerungsklauseln in Form von AGB, welche die Verträge automatisch um zwölf Monate verlängern, sollte der alte Vertrag nicht zwölf Wochen vor ablauf gekündigt werden. Für Verträge geschlossen vor dem 01.03.2022 sieht der Kläger in den AGB eine unangemessene Benachteiligung von Verbrauchern nach § 307 I 1 BGB, was zu einer Unwirksamkeit dieser führt. Verträge geschlossen ab dem 01.03.2022 sollen hingegen aus sicht des Klägers gem. § 627 I BGB gekündigt werden können.

Bezüglich der Verträge, welche vor dem 01.03.2022 geschlossen wurden, befand der BGH, dass die Vertragsverlängerung von zwölf Monaten Verbaucher nach § 307 I 1 BGB unangemessen benachteiligt, wenn sie den Vertrag mit sechs Monaten Erstlaufzeit gewählt haben. Für die Verträge mit zwölf bzw. 24 Monaten Erstlaufzeit gilt dies allerding nicht.

Bei Verträgen, welche ab dem 01.03.2022 abgeschlossen wurden, hingegen ist der § 627 I BGB nicht einschlägig. Dieser setzt eine besondere persönliche Beziehung zwischen den Vertragspartnern voraus. Dies sei aus Sicht des BGH bei Verträgen über die Nutzung von Online-Partnervermittlungsportalen nicht gegeben, wenn die Leistung aus dem Bereitsstellen einer Online-Datenbank besteht und die Partnersuche durch vollständig automatisierte Prozesse unterstützt wird.

Bundesgerichtshof

Pressemitteilung Nr. 137/2025 zum Urteil vom 17.07.2025

Az.: III ZR 388/23

 

 

Der unter anderem für Dienstverhältnisse zuständige III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte in einem von einer Verbraucherschutzorganisation (Musterkläger) angestrengten Musterfeststellungsverfahren darüber zu entscheiden, ob Verträge zwischen der Betreiberin eines Online-Partnervermittlungsportals (Musterbeklagte) und ihren Kunden über eine kostenpflichtige Premium-Mitgliedschaft gemäß § 627 Abs. 1 BGB jederzeit gekündigt werden können sowie ob die bis zum 28. Februar 2022 von der Musterbeklagten in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendeten Vertragsverlängerungsklauseln nach der maßgeblichen damaligen Rechtslage Verbraucher nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unangemessen benachteiligen und deswegen unwirksam sind.

Sachverhalt

Die Musterbeklagte betreibt ein Online-Partnervermittlungsportal. Die Nutzer haben die Wahl zwischen einer kostenlosen Basis-Mitgliedschaft und einer kostenpflichtigen Premium-Mitgliedschaft. Im Rahmen der Premium-Mitgliedschaft bot die Beklagte den Abschluss von Verträgen mit einer Erstlaufzeit von sechs, zwölf oder 24 Monaten zu folgenden Standardpreisen an:

– sechs Monate für 479,40 € (79,90 € monatlich),

– zwölf Monate für 790,80 € (65,90 € monatlich),

– 24 Monate für 1.101,60 € (45,90 € monatlich).

Die Verträge über die kostenpflichtige Premium-Mitgliedschaft enthielten Vertragsverlängerungsklauseln in Form Allgemeiner Geschäftsbedingungen, nach denen sich die Verträge automatisch um zwölf Monate verlängerten, wenn der Kunde nicht unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwölf Wochen vor Ablauf der Erstlaufzeit ordentlich kündigte.

Bisheriger Prozessverlauf

Das Verfahren war erstinstanzlich beim Hanseatischen Oberlandesgericht in Hamburg anhängig gemacht worden. Das Oberlandesgericht hatte entschieden, dass die Verträge nicht jederzeit gemäß § 627 Abs. 1 BGB gekündigt werden könnten und die Vertragsverlängerungsklausel beim Vertragsmodell mit einer bei Vertragsschluss gewählten Erstlaufzeit von 24 Monaten nicht gegen das bis zum 28. Februar 2022 gültige Recht verstoße. Bei den Vertragsmodellen mit Erstlaufzeiten von sechs und von zwölf Monaten seien die Vertragsverlängerungsklauseln hingegen nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Gegen das Urteil des Oberlandesgerichts haben beide Parteien Revision eingelegt.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Musterklägers insgesamt zurückgewiesen und die Revision der Musterbeklagten teilweise für begründet erachtet.

Der Senat hat entschieden, dass das Kündigungsrecht des § 627 Abs. 1 BGB, das eine besondere persönliche Beziehung voraussetzt, bei einem Vertrag über die Nutzung eines Online-Partnervermittlungsportals, bei dem die Leistung maßgeblich im Bereitstellen einer Online-Datenbank besteht und das die Partnersuche regelhaft ausschließlich durch vollständig automatisierte Vorgänge unterstützt, nicht besteht.

Der Senat hat des Weiteren festgestellt, dass bezogen auf die bis zum 28. Februar 2022 geltende Rechtslage die Vertragsverlängerungsklausel bei Verträgen mit einer bei Vertragsschluss gewählten Laufzeit von sechs Monaten die Kunden der Musterbeklagten nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unangemessen benachteiligt und daher unwirksam ist. Er hat das damit begründet, dass bei diesem Vertragsmodell die finanzielle Belastung für alle Kunden, die nicht (fristgerecht) kündigen, während der Vertragsverlängerung doppelt so hoch ist wie während der Erstlaufzeit des Vertrags und – ausschlaggebend – hinzu kommt, dass die Musterbeklagte von diesen Kunden, die ihr durch das Unterlassen einer Kündigung finanzielle Planungssicherheit verschaffen, insgesamt mehr verlangt als von denjenigen, die fristgerecht kündigen, sie damit zunächst in finanzieller Ungewissheit lassen und erst bei Ablauf der sechsmonatigen Erstlaufzeit mit ihr einen zweiten Vertrag mit einer (weiteren) Erstlaufzeit von zwölf Monaten schließen. Bei den Vertragsmodellen mit Erstlaufzeiten von zwölf und von 24 Monaten ist das anders, weswegen bei ihnen eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht vorliegt.

Vorinstanz und Vorschriften

Hanseatisches Oberlandesgericht – 3 MK 2/21 – Urteil vom 26. Oktober 2023

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 627 Abs. 1 BGB:

Bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, ist die Kündigung auch ohne die in § 626 bezeichnete Voraussetzung zulässig, wenn der zur Dienstleistung Verpflichtete, ohne in einem dauernden Dienstverhältnis mit festen Bezügen zu stehen, Dienste höherer Art zu leisten hat, die auf Grund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen.

§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB:

Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.

§ 309 Nr. 9 BGB in der bis zum 28. Februar 2022 gültigen Fassung

Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam …

9. (Laufzeit bei Dauerschuldverhältnissen)

bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat,

a) eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags,

b) eine den anderen Vertragsteil bindende stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses um jeweils mehr als ein Jahr oder

c) zu Lasten des anderen Vertragsteils eine längere Kündigungsfrist als drei Monate vor Ablauf der zunächst vorgesehenen oder stillschweigend verlängerten Vertragsdauer;

dies gilt nicht für Verträge über die Lieferung als zusammengehörig verkaufter Sachen sowie für Versicherungsverträge;

Art. 229 § 60 Satz 2 EGBGB

Auf ein Schuldverhältnis, das vor dem 1. März 2022 entstanden ist, ist § 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung anzuwenden.

Karlsruhe, den 18. Juli 2025

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