Werbung mit nicht-eigenen Leistungen einer Werkstatt nicht wettbewerbswidrig

28. September 2015
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Autokennzeichen, auf das die HU Plakette gerade von einem Mann in schwarzer Jacke geklebt wird Urteil des OLG Frankfurt an der Oder vom 03.09.2015, Az.: 31 O 29/15

Eine Kfz-Werkstatt darf auch mit Leistungen werben, die sie nicht selbst erbringen kann. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass der Kunde die Leistung bekommt, wenn er die Werkstatt mit einer solchen Leistung beauftragt. Wirbt eine Werkstatt mit „Hauptuntersuchung / HU“, so muss sie sich auch darum kümmern, dass die HU von einem Mitarbeiter einer zugelassenen Prüfstelle vorgenommen wird.

Oberlandesgericht Frankfurt an der Oder

Urteil vom 03.09.2015

Az.: 31 O 29/15

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

Tatbestand

Die Klägerin macht einen wettbewerblichen Unterlassungsanspruch geltend.

Die Klägerin ist die fachliche Interessenvertretung von Personen bzw. Unternehmen, welche in der Berufsgruppe des Kraftfahrzeuggewerbes tätig sind. Ihr gehören über 110 Innungsbetriebe aus dem Bereich des Kraftfahrzeuggewerbes oder Kraftfahrzeughandwerks an.

Der Beklagte betreibt eine Kfz-Werkstatt. Vor seiner Werkstatt befindet sich nachfolgendes Werbeschild:

Abbildung

Die Klägerin ließ den Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 19.02.2015 abmahnen. Hierfür entstanden ihr Kosten von 650,34 €.

Die Klägerin meint, der Text des Werbeschildes berge die Gefahr einer Irreführung der Verbraucher. Die Werbung impliziere, dass der Beklagte die Hauptuntersuchung und die Abgasuntersuchung selbst durchführe, in der Werbung stelle der Beklagte diese Leistungen als eigene dar. Da die Hauptuntersuchung entsprechend der gesetzlichen Regelungen jedoch nur durch amtlich anerkannte Überwachungsorganisationen durchgeführt werden darf und der Beklagte nicht zu diesem Kreis gehört, werbe der Beklagte mit Leistungen, die er gar nicht erbringen dürfe. Gleiches gelte für die Werbung mit der Abgasuntersuchung, da diese nur durch entsprechend anerkannte Kfz-Betriebe durchgeführt werden darf und der Beklagte die entsprechende Anerkennung nicht besitzt.

Werde mit der Leistung „HU“ geworben, so müsse der Werbende, wenn er nicht selbst als amtlich anerkannte Überwachungsorganisation tätig werde, stets angeben, dass die Hauptuntersuchung durch eine amtlich anerkannte Überwachungsorganisation durchgeführt werde. Zwar möge der durchschnittlich informierte Autofahrer darüber informiert sei, dass die Hauptuntersuchung üblicher Weise von amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen wie dem TÜV vorgenommen wird. Angesichts der vielfältigen Gesetzesänderungen der letzten Zeit sei aber auch nicht auszuschließen, dass der angesprochene Verbraucher annehme, Hauptuntersuchungen würden auch von – möglicherweise amtlich anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten – durchgeführt. Der Werbende müsse außerdem bei dem Hinweis, dass eine solche Überwachungsorganisation tätig werde, den Namen der tätig werdenden Überwachungsorganisation nennen.

Werde mit der Leistung „AU“ geworben, so müsse der Werbende, wenn er die Leistung selbst erbringe, die Anerkennung zur Durchführung der Abgasuntersuchung besitzen, oder wiederum auf das Tätigwerden eines Fremdunternehmens hinweisen. Gerade Verbraucher, welchen bekannt sei, dass anerkannte Unternehmen die Abgasuntersuchung durchführen dürfen, würden sonst darüber getäuscht, dass der Werbende diese Anerkennung besitze.

Wegen der besonderen Bedeutung für die Sicherheit des Straßenverkehrs assoziiere der Verbraucher die Durchführung der Hauptuntersuchung mit besonderer Sachkenntnis des Durchführenden. Dieses Vertrauen des Verbrauchers nehme der Beklagte mit seiner Werbung für „HU/AU“ zu Unrecht in Anspruch.

Der Beklagte ist zur mündlichen Verhandlung vom 13.08.2015 trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

den Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf, zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zu Werbezwecken hoheitliche Leistungen nach der Straßenverkehrszulassungsordnung zu bewerben, sofern eine Anerkennung des Beklagten als amtlich anerkannte Überwachungsorganisation durch die zuständige Behörde nicht vorliegt oder nicht deutlich sichtbar darauf hingewiesen wird, dass die hoheitlichen Leistungen nach der Straßenverkehrszulassungsordnung durch oder im Namen und für Rechnung einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation erbracht wird, wie auf der Werbeschrifttafel der Werkstatt in der …..,

sowie den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 650,34 € nebst 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.02.2015 sowie einen Betrag in Höhe von 40 € zu zahlen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die vom Beklagten verwendete Werbung verstößt nicht gegen §§ 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 29 StVZO, so dass ein wettbewerblicher Unterlassungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG ausscheidet. Dementsprechend besteht auch kein Anspruch der Klägerin auf Ersatz der Abmahnkosten nebst Zinsen gem. § 12 Abs. 1 S. 2 UWG.

Nach § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG handelt unlauter, wer zur Täuschung geeignete unwahre Angaben über die Person, Eigenschaften oder Rechte seines Unternehmens macht, und diese Angaben geeignet sind, Einfluss auf die Nachfrageentscheidung zu nehmen. Diese Voraussetzung lässt sich hier nicht bejahen.

1. Es ist schon zweifelhaft, ob die Werbung des Beklagten unwahre Angaben enthält.

a) Ausweislich des vom Beklagten verwendeten Werbeschilds kann der angesprochene Verbraucher beim Beklagten bestimmte, auf dem Schild aufgeführte Leistungen erhalten, nämlich Inspektionen, Arbeiten an der Bereifung und an der Klimaanlage, Fahrzeugaufbereitung, und eben auch die Hauptuntersuchung sowie die Abgasuntersuchung. Über die Frage, wer konkret die betreffende Leistung erbringt, wenn der Kunde sein Fahrzeug zwecks Abnahme von Haupt- oder Abgasuntersuchung zum Beklagten verbringt, enthält die Werbung des Beklagten keine ausdrückliche Aussage.

Gegen die tatsächliche Richtigkeit der ausdrücklichen Werbeaussage bestehen keine Bedenken. Dass nämlich der Kunde, wenn er den Beklagten mit Leistungen zur Haupt- oder Abgasuntersuchung beauftragen will, vom Beklagten abgewiesen wird, weil der Beklagte zur Erbringung dieser Leistungen nicht (selbst) berechtigt ist, ist nach dem Vortrag der Klägerin nicht ersichtlich. Vielmehr lässt die Werbeaussage es auch zu, dass der Beklagte im Bedarfsfall Mitarbeiter der zugelassenen Prüforganisationen zu sich holt, welche dann die Haupt- und Abgasuntersuchungen an den Kundenfahrzeugen vornehmen, oder er das Fahrzeug zu einer Prüfstelle verbringt. Auch diese Fälle stellen sich für den Kunden so dar, dass er über Beauftragung des Beklagten die angefragte Leistung erhalten kann.

b) Danach käme die Annahme einer unwahren Angabe nur in Betracht, wenn der angesprochene Verbraucher einem Werbeschild wie dem hier vorliegenden entnehmen würde, die betreffende Leistung werde zwangsläufig vom Anbieter selbst erbracht. Das lässt sich aber weder aus dem Angebot „HU/AU“ entnehmen noch aus der Art und Weise, wie diese Leistung in den Kontext gesetzt ist mit den anderen vom Beklagten auf dem Schild bezeichneten Leistungen.

Nach dem maßgeblichen Verständnis der konkreten Werbung durch den durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher, der die Angabe mit situationsadäquater Aufmerksamkeit wahrnimmt, lässt sich nicht annehmen, dass eine erhebliche Zahl von Verbrauchern die Werbung in der von der Klägerin angenommenen Weise verstünde. Das Gericht kann hierüber aus eigener Sachkunde urteilen, da es zu dem angesprochenen Verkehrskreis gehört.

Die Werbung des Beklagten wendet sich an Autofahrer bzw. Halter von Kraftfahrzeugen. Diese sind nach § 29 StVZO verpflichtet, ihre Fahrzeuge nach Maßgabe der Anlage VIII i.V. mit Anlage VIIIa zu § 29 StVZO in regelmäßigen Zeitabständen untersuchen zu lassen.

Wer über ein Auto verfügt, weiß regelmäßig, dass nach den anzuwendenden gesetzlichen Regelungen das Fahrzeug in vorgegebenen Intervallen – i.d.R. zwei Jahre – einer Sicherheitsprüfung sowie einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden muss, anderenfalls es im Straßenverkehr nicht benutzt werden darf. Dieses Wissen wird dem Autofahrer bereits bei der theoretischen Ausbildung zur Erlangung der Fahrerlaubnis vermittelt. Auch beim käuflichen Erwerb eines Fahrzeugs durch Privatpersonen, die das Fahrzeug in Deutschland fahren wollen, stellen bestandene Sicherheits- und Umweltverträglichkeitsprüfung einen preisbildenden Faktor dar. Weiter werden bei einem solchen Fahrzeugerwerb üblicher Weise Untersuchungsbericht und Bescheinigung über die Abgasuntersuchung dem Käufer – regelmäßig also dem künftigen Halter – übergeben schon deshalb, weil sie nach § 29 Abs. 10 StVZO aufzubewahren und auf Anforderung der zuständigen Behörde auszuhändigen sind, i.d.R. also im Falle einer Verkehrskontrolle der Polizei vorgelegt werden müssen. Auch dies ist dem durchschnittlichen Kraftfahrzeugfahrer und -halter bekannt, zumal es auf dem Untersuchungsbericht und dem Prüfprotokoll noch deutlich vermerkt ist.

Dass Haupt- und Abgasuntersuchung nicht in jeder Kraftfahrzeugwerkstätte abgenommen werden dürfen, ist nach Einschätzung des Gerichts der weit überwiegenden Zahl der verständigen Fahrzeughalter ebenfalls bekannt. Dabei mag der Verbraucher zwar nicht im rechtlichen Sinne zwischen hoheitlichem und privatem Tätigwerden von Prüfern unterscheiden. Auch mag er nicht wissen, welche Unternehmen nach Wegfall des TÜV-Monopols zur Abnahme der Untersuchungen berechtigt sind. Das ändert aber nichts daran, dass die Befugnis zur Abnahme der Prüfungen im Rechtsverkehr als etwas Besonderes wahrgenommen wird. Schon im allgemeinen Sprachgebrauch sind zur Hauptuntersuchung bis heute Ausdrücke verankert wie „das Auto muss alle zwei Jahre zum TÜV“ oder „die TÜV-Plakette läuft ab“. Dementsprechend ist dem durchschnittlichen Verbraucher auch bekannt, dass er, will er nicht die Begehung einer Ordnungswidrigkeit riskieren, sich darum kümmern muss, dass sein Fahrzeug rechtzeitig einer zur Prüfung berechtigten Organisation vorgeführt wird. Gerade wenn er dann nicht konkret weiß, an welche Organisation er sich neben dem TÜV dann noch wenden kann, und er kein Interesse hat, sein Fahrzeug selbst der Überprüfung zuzuführen, liegt es nahe, dass er sich an eine Kraftfahrzeugwerkstatt wendet mit der Bitte, diese möge sein Fahrzeug der nötigen Überprüfung zuführen. In diesem Fall muss aber die Leistung der Kraftfahrzeugwerkstatt zwangsläufig – jedenfalls bei der Hauptuntersuchung – in einer Vermittlung der Überprüfung durch das zugelassene Prüfunternehmen bestehen. Dementsprechend wird ein durchschnittlich informierter und verständiger Verbraucher dem Werbetext des Beklagten unschwer entnehmen, dass der Beklagte nicht für sich in Anspruch nimmt, die Untersuchungen selbst durchzuführen, sondern er die Vorführung des Fahrzeugs beim Prüfunternehmen als Leistung anbietet.

Diese Bewertung gilt nicht nur für die Werbung mit der „HU“, welche nach Anlage VIII Zif. 3.1.1 zu § 29 StVZO ausschließlich von amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfern für den Kraftfahrzeugverkehr oder amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen durchgeführt werden darf, sondern auch für die Werbung mit „AU“, welche nach Zif. 3.1.1.1 der Anlage VIII zu § 29 StVZO auch durch bestimme, eigens anerkannte Kraftfahrzeugwerkstätten durchgeführt werden darf, wobei dann die Werkstatt den zu erteilenden Nachweis dem „HU“-Prüfingenieur aushändigen muss, damit dieser eine entsprechende Eintragung in seinen Untersuchungsbericht vornehmen kann. Wesentlich ist, dass die Prüfungen nur von bestimmten, eigens anerkannten Unternehmen durchgeführt werden dürfen, und die Werbung des Beklagten für den angesprochenen Verbraucherkreis nichts dazu erkennen lässt, dass er für sich die entsprechende Anerkennung in Anspruch nimmt.

Vergleicht man die beworbenen Leistungen „HU/AU“ und die weiteren Leistungen „Inspektion, Reifendienst, Klimaservice, Fahrzeugaufbereitung“ untereinander, so rechtfertigt dies keine andere Bewertung. Insoweit liegt der Fall hier anders als bei der von der Klägerin in Bezug genommenen Entscheidung OLG Nürnberg, Urteil vom 28.08.2001, 3 U 1635/01. Dort hatte nämlich ein Sachverständigenbüro geworben mit einer Verschränkung von hoheitlicher Tätigkeit, Sachverständigentätigkeit und Reparaturleistungen, wobei die Ausdrucksform der Werbung die Befähigung des Sachverständigenbüros zu hoheitlicher Tätigkeit wenigstens in assoziativen Zusammenhang brachte. Hier erwecken dagegen die vom Beklagten vorgenommenen weiteren Beschreibungen seiner Leistungen einen gegenteiligen Eindruck. Bei Inspektion, Reifendienst, Klimaservice und Fahrzeugaufbereitung handelt es sich um Leistungen untergeordneter Bedeutung, wie man sie gerade bei kleinen, typenungebundenen Werkstätten häufig sieht, und die ihrer Bedeutung nach in keiner Weise an die amtliche Sicherheitsüberprüfung herankommen. Die Zusammenschau der beworbenen Leistungen bietet daher gerade noch ein Indiz dafür, dass die Mehrzahl der durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher die Werbung des Beklagten nicht in der von der Klägerin angenommen Weise verstehen kann.

2. Soweit trotz der genannten Erwägungen ein nicht unbeachtlicher Teil der beteiligten Verkehrskreise die Werbung des Beklagten in der von der Klägerin angenommenen Weise verstehen sollte, fehlte es jedenfalls an der wettbewerbliche Relevanz der so entstandenen Fehlvorstellung als weiterer Voraussetzung für einen Unterlassungsanspruch nach § 5 Nr. 3 UWG.

Wettbewerblich relevant ist eine Fehlvorstellung dann, wenn sie geeignet ist, die Nachfrageentscheidung des angesprochenen Verbrauchers zu beeinflussen. Das setzt regelmäßig voraus, dass die Werbeangabe dem Publikum irgendwelche Vorteile in Aussicht stellt, wenn es sich für das Angebot des Werbenden entscheidet. Dafür ist hier nichts ersichtlich.

a) Zunächst erweckt die Werbung beim Adressaten nicht den Eindruck, dass der angesprochene Kunde Prüfplakette oder AU-Bescheinigung leichter erhalte, wenn er den Beklagten einschalte, als wenn er selbst sein Fahrzeug beim Prüfunternehmen vorführe. Für eine solche – letztlich den Vorwurf pflichtwidrigen Verhaltens des Prüfunternehmens implizierende – Betrachtungsweise gibt die Werbung des Beklagten nichts her. Insbesondere lässt sich ihr nichts dazu entnehmen, der Beklagte sei der Auffassung, der anerkannte Prüfingenieur werde bei seiner Leistung weniger genau hinschauen, wenn das Fahrzeug von ihm statt vom Halter vorgeführt werde, oder gar eine Prüfplakette/AU-Bescheinigung zuteilen, obwohl die in den Richtlinien zu § 29 StVZO aufgestellten sachlichen Kriterien nicht erfüllt sind.

b) Da in der Werbung keinerlei Angaben zum Preis der Leistung oder zu sonstigen Umständen der Leistungserbringung enthalten sind, kann der umworbene Kunde ihr auch nicht entnehmen, er könne beim Beklagten die Leistungen preiswerter erhalten, als wenn er das Fahrzeug direkt zum Prüfunternehmen verbrächte, oder schneller, irgendwie einfacher oder leichter.

c) Wettbewerbliche Relevanz erhält die Werbung des Beklagten auch nicht durch eine Inbezugnahme auf besondere Qualifikationen oder Prüfberechtigung. Wie oben ausgeführt, lässt sich der Werbung dahin nichts entnehmen.

d) Auch die Betrachtungsweise der Klägerin, der Beklagte habe infolge seiner Werbeaussage Wettbewerbsvorteile gegenüber Konkurrenzunternehmen, weil die Konkurrenzunternehmen entsprechend der Beratung durch die Klägerin bei einem verwendeten Werbetext „HU/AU“ mittels Sternchenzusatz auf das jeweils tätig werdende Prüfunternehmen hinweisen, trägt die Annahme wettbewerblicher Relevanz nicht. Zum einen besitzt eine bestimmte Werbung nicht schon deshalb wettbewerbliche Relevanz, weil sie anders ist als die der Konkurrenz. Zum anderen kann eben nicht unterstellt werden, dass eine Werbung „HU/AU“ ohne Hinweis auf das jeweils tätig werdende Prüfunternehmen eine „bessere“ Leistung impliziere, als es durch die gleiche Werbung ohne Hinweis geschieht. Eher umgekehrt wäre anzunehmen, der Hinweis auf eine Zusammenarbeit mit einem – üblicher Weise von den beteiligten Verkehrskreisen geschätzten – Prüfunternehmen sei zur Gewinnung von Kunden vorteilhafter.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.

Der Gegenstandswert wird entsprechend der im Geschäftsbereich des Brandenburgischen Oberlandesgericht üblichen Wertfestsetzung für Unterlassungsklagen wettbewerblicher Art festgesetzt auf 25.000,00 €.

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