Zur Form und zum Inhalt der Verbraucher-Widerrufsbelehrung im Rahmen von eBay-Geschäften

19. Juli 2007
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Eigener Leitsatz:

1. Die Widerrufsfrist beträgt gemäß § 355 Abs. 1 S. 2 BGB nur dann 2 Wochen, wenn der Verbraucher vor Vertragsschluss in Textform über das ihm zustehende Widerrufsrecht belehrt wird. Wird die Belehrung erst nach Vertragsschluss mitgeteilt, beträgt die Frist hingegen gemäß § 355 Abs. 2 S. 2 BGB einen Monat. Bei Verkäufen über die Auktionsplattform eBay ist eine ordnungsgemäße Belehrung des Verbrauchers in Textform vor Vertragsschluss ausgeschlossen.

2. Die Angabe in einer Widerrufsbelehrung „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ ist unvollständig und falsch. Die Frist beginnt gemäß § 355 Abs. 2, Satz 1, Abs. 3 S. 2 BGB frühestens am Tag nach Erhalt der Widerrufsbelehrung in Textform und der Ware. Im Übrigen ist eine derartige Belehrung als vorvertragliche Information (etwa als Anzeige am Bildschirm auf der Angebotsseite, „mich-Seite“) auch irreführend, da sie den Eindruck vermittelt, dass bereits diese Belehrung die Frist in Lauf setzt.

Landgericht Dortmund

Urteil vom 19.07.2007

Az.: 10 O 113/07

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren

gegen

hat die I. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund im Wege der einstweiligen Verfügung – wegen besonderer Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung und durch den Vorsitzenden allein – durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht … am 19. Juli 2007 beschlossen:

Dem Antragsgegner wird bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten aufgegeben,

es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs bei Fernabsatzverträgen über Grills und Grillzubehör mit privaten Endverbrauchern auf der Auktionsplattform …

1. in der gesetzlich vorgesehenen Widerrufsbelehrung auf eine zweiwöchige Widerrufsfrist hinzuweisen;

2. in der gesetzlich vorgesehenen Widerrufsbelehrung nicht anzugeben, dass die Frist frühestens am Tag nach Erhalt der Ware und einer in Textform noch gesondert mitzuteilenden Widerrufsbelehrung zu laufen beginnt;

3. in den Widerrufsfolgen eine Wertersatzpflicht zu nennen, wenn nicht darauf hingewiesen wird, dass die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht bleibt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Verfahrens wird auf 20.000,00 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Parteien handeln gewerbsmäßig u. a. mit Grillgeräten; sie bieten ihre Waren im Internet auf der Auktionsplattform … zum Kauf an. Der Antragsgegner ist seit dem 15.06.2006 unter der Bezeichnung … bei … als gewerblicher Verkäufer registriert.

Im Juni 2007 bot der Antragsgegner auf der Auktionsplattform … unter der Artikelnummer … einen „Weber Original Grill One Touch Gold“ zum Kauf an. Auf der Angebotsseite befand sich eine Widerrufsbelehrung, die u. a. folgenden Wortlaut hatte:

„Widerrufsrecht

Sie als Käufer können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angaben von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-mail) oder durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache an:

Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns ggf. Wertersatz leisten. Bei der

Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist.

Im Übrigen können Sie die Wertersatzpflicht vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie Ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt….“

Die Antragstellerin ist der Ansicht, die Widerrufsbelehrung des Antragsgegners sei in den aus dem Tenor dieses Beschlusses ersichtlichen Punkten falsch. Der Antragsgegner verstoße insoweit gegen die Verbraucherschutzvorschriften des § 312 c Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in Verbindung mit Art. 240 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB), § 1 Abs. 1 Nr. 10 der Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht (BGB-Informationspflichten-Verordnung-BGBInfoV) und handele insoweit wettbewerbswidrig.

Die Antragstellerin beantragt demgemäß,

dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Verfügung aufzugeben,

es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden, der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellten Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren) es zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs bei Fernabsatzverträgen über Grills und Grillzubehör mit privaten Endverbrauchern auf der Auktionsplattform …

1. in der gesetzlich vorgesehenen Widerrufsbelehrung auf eine zweiwöchige Widerrufsfrist hinzuweisen;

2. in der gesetzlich vorgesehenen Widerrufsbelehrung nicht anzugeben, dass die Frist frühestens am Tag nach Erhalt der Ware und einer in Textform noch gesondert mitzuteilenden Widerrufsbelehrung zu laufen beginnt;

3. in den Widerrufsfolgen eine Wertersatzpflicht zu nennen, wenn nicht darauf hingewiesen wird, dass die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht bleibt.

II.

Der Antrag der Antragstellerin ist zulässig und auch begründet.

1. Das angerufene Gericht ist gemäß Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 v. 22.12.2000 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen international und örtlich zuständig. Die Antragstellerin ist gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) prozessführungsbefugt. Sie steht als Mitbewerberin mit dem Antragsgegner in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis.

2. Der Antragstellerin stehen die geltend gemachten Verfügungsansprüche gemäß §§ 3, 4 Nr. 11 UWG zu.

Die Widerrufsbelehrung des Antragsgegners verstößt gegen §§ 312 c Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 240 EGBGB, § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoVO.

Die Antragstellerin beanstandet zu Recht, dass der Antragsgegner die Widerrufsfrist mit lediglich 2 Wochen und nicht mit einem Monat angegeben hat. Die Widerrufsfrist beträgt gemäß § 355 Abs. 1 S. 2 BGB nur dann 2 Wochen, wenn der Verbraucher vor Vertragsschluss in Textform über das ihm zustehende Widerrufsrecht belehrt wird. Wird die Belehrung erst nach Vertragsschluss mitgeteilt, beträgt die Frist hingegen gemäß § 355 Abs. 2 S. 2 BGB einen Monat. Bei Verkäufen über die Auktionsplattform eBay ist eine ordnungsgemäße Belehrung des Verbrauchers in Textform vor Vertragsschluss ausgeschlossen. Die zusammen mit dem Warenangebot vor Vertragsschluss ins Internet gestellte Belehrung erfüllt nicht die Voraussetzungen, die an die Textform und deren Mitteilung im Sinne des § 126 b BGB zu stellen sind (OLG Hamburg, NJW-RR 2007, 839).

Auch die Angaben über den Fristbeginn („Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.“) sind unvollständig und falsch. Die Frist beginnt gemäß § 355 Abs. 2, S. 1, Abs. 3 S. 2 BGB frühestens am Tag nach Erhalt der Widerrufsbelehrung in Textform und der Ware. Im Übrigen ist die Belehrung auch irreführend, da sie den Eindruck vermittelt, dass bereits die vorvertragliche Information, wie sie von dem Antragsgegner auf der Angebotsseite bereit gehalten wird, die Frist in Lauf setzt.

Auch die in der Widerrufsbelehrung enthaltenen Angaben zur Wertersatzpflicht sind hier zu beanstanden, da der Verbraucher nicht darauf hingewiesen wird, dass eine Verschlechterung der Ware, die durch bestimmungsgemäßen Gebrauch entstanden ist, bei der Wertersatzpflicht wegen Verschlechterung außer Betracht bleibt (§ 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB). Hiervon kann zu Lasten der Verbraucher nur dann abgesehen werden, wenn sie spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Möglichkeit hingewiesen werden (§ 357 Abs. 3 S. 1 BGB). Eine Belehrung des Verbrauchers in Textform vor Vertragsschluss findet aber – wie ausgeführt – bei Verkäufen über die Auktionsplattform … nicht statt, da die ins Internet gestellte Belehrung nicht der Textform genügt.

Bei den gesetzlichen Vorschriften über die Informationspflichten gemäß § 312 c Abs. 1, Nr. 1 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoVO handelt es sich auch um Vorschriften, die im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer – hier der Verbraucher – das Marktverhalten zu regeln.

Die dem Antragsgegner anzulastenden Zuwiderhandlungen stellen sich auch nicht als bloße Bagatelleverstöße dar. Der Antragsgegner hat gegen Kernvorschriften des Verbraucherschutzes verstoßen.

Es besteht die für die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr. Der Antragsgegner hat auf die Abmahnung der Antragstellerin nicht reagiert. Er hat insbesondere die von ihm geforderte vertragsstrafenbewehrte Unterlassungserklärung nicht abgegeben.

Es besteht auch ein Verfügungsgrund. Die besondere Dringlichkeit wird in Wettbewerbssachen gemäß § 12 Abs. 2 UWG vermutet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 der Zivilprozessordnung (ZPO).

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