

Neu im abmahnBAROMETER:
Einer unserer Mandanten wurde wegen eines angeblichen Verstoßes gegen das Markengesetz abgemahnt. Aufgrund einer vermeintlich ähnlichen Produktbezeichnung soll eine Verwechslungsgefahr zu der Marke "CHANEL" bestehen.
Im Einzelnen:
Unser Mandant veräußert im Internet unter anderem Kleidungsstücke. Er wurde von der Gegnerin abgemahnt, weil die Kennzeichnung eines Kleidungsstückes in seinem Internetshop angeblich den Begriff "CHANEL" mit beinhaltete. Die Gegnerin beruft sich dabei auf einen Schutz der Bezeichnung "CHANEL" als Unternehmenszeichen sowie als eingetragene Marke. Sie bemängelt eine zu geringe Unterscheidungskraft der von unserem Mandanten verwendeten Kennzeichnung zu der Marke "CHANEL" und bezeichnet diese als hochgradig verwechslungsfähig. Des Weiteren wird die in Frage gestellte Produktbezeichnung von den FPS Rechtsanwälten als Rufausbeutung dargestellt. Dem liegt die Behauptung zu Grunde, unser Mandat wolle gezielt am Ruf des Gegners schmarotzen.
Aufgrund dieser angeblichen Rechtsverletzung wird von unserem Mandanten die sofortige Abgabe einer Unterlassungserklärung, die Auskunftserteilung über die Menge der verkauften Artikel mit dem streigegenständlichen Begriff, eine Schadensersatzzahlung sowie die Kostentragung der Inanspruchnahme der FPS Rechtsanwälte gefordert.
Die meist vorformulierte Unterlassungserklärung kann jedoch weitreichende Folgen entfalten und sollte daher stets in rechtlicher Hinsicht geprüft werden.
Haben auch Sie eine derartige Abmahnung erhalten? Jeder Abmahnung liegt ein individueller Sachverhalt zugrunde, weshalb eine Abmahnung einer Überprüfung im Einzelfall bedarf. Zögern Sie nicht, uns anzurufen, wir helfen Ihnen gerne - auch bundesweit - im Rahmen unserer günstigen Erstberatung weiter.
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