Vorsicht bei kostenfreien Vertragsformularen im Internet

13. März 2012
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Eigener Leitsatz:

Ein im Internet zur Verfügung gestellter vorformulierter Kaufvertrag stellt AGB dar. Ein wirksam formulierter Gewährleistungsausschluss muss deshalb nicht nur eine Einschränkung bezüglich Schadensersatzansprüche, sondern auch für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit enthalten.

Landgericht Oldenburg

Pressemitteilung vom 13.02.2012

Az.: 6 O 2527/11

Im Internet stehen für eine Vielzahl von Verträgen Formulare für den juristischen Laien zum Herunterladen bereit. Einer juristischen Überprüfung halten sie aber nicht immer stand. Diese Erfahrung musste jetzt ein privater Autoverkäufer machen. Die Käuferin des PKW wollte vom Kaufvertrag zurücktreten, nachdem sie einen Schaden am Getriebe des Fahrzeugs festgestellt hatte.

Nach dem schriftlichen Kaufvertrag war die Gewährleistung zwar ausgeschlossen. Die 6. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg entschied jedoch mit Urteil vom 01.02.2012, dass der konkret vereinbarte Gewährleistungsausschluss unwirksam ist (Az.: 6 O 2527/11).

Die Klägerin hatte von einem privaten Verkäufer zum Preis von 6.450,- € einen gebrauchten PKW erworben. Als Kaufvertrag hatte der Verkäufer ein Formular aus dem Internet verwendet. Darin hieß es unter dem Punkt Gewährleistung:

"Das Fahrzeug wird wie besichtigt und unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft, soweit nicht unter Ziffer III. eine bestimmte Zusicherung erfolgt. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Sachmängelhaftung, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung von Pflichten des Verkäufers beruhen. Soweit Ansprüche aus Sachmängelhaftung gegen Dritte bestehen, werden sie an den Käufer abgetreten."

Wenige Tage nach dem Kauf stellte eine von der Klägerin aufgesuchte Werkstatt einen Getriebeschaden am PKW fest. Die Käuferin verlangte vom Verkäufer die Rückabwicklung des Kaufgeschäfts. Der Verkäufer berief sich auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss.

Die 6. Zivilkammer des Landgerichts gab der Klägerin Recht. Der Gewährleistungsausschluss sei unwirksam. Bei den Kaufvertragsklauseln aus dem Internet handele es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), weil diese für eine mehrfache Verwendung vorformuliert seien. Dafür gelten aber die strengen Wirksamkeitsvoraussetzungen gemäß § 309 Nr. 7 a und b des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).
Danach muss ein wirksamer Gewährleistungsausschluss neben der hier formulierten Begrenzung (" … gilt nicht für Schadensersatzansprüche …") eine weitere Einschränkung für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit enthalten. Da diese im konkreten Fall fehlte, sei der vereinbarte Gewährleistungsausschluss insgesamt unwirksam.

Das Gericht hat in seiner Entscheidung zwar berücksichtigt, dass im Internet massenweise ähnlich unwirksam formulierte Kaufvertragsvorlagen abrufbar seien, dass insoweit aber kein gesteigertes Vertrauen beim Beklagten anzuerkennen sei. Dieser habe das Formular kostenlos heruntergeladen, statt – was möglich gewesen wäre – für ein geringes Entgelt von einem Anbieter ein Formular zu kaufen, bei dem grundsätzlich ein eigener Regressanspruch bestanden hätte.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Beklagte hat die Möglichkeit, gegen das Urteil Berufung einzulegen. Dann müsste sich das Oberlandesgericht Oldenburg mit der Sache befassen.

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