Werbung mit Garantieversprechen Dritter zulässig

06. Mai 2010
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Eigener Leitsatz:

Eine Werbeanzeige mit dem Slogan „Neuware, Originalverpackt vom Händler mit 2 Jahren Garantie!“ verstößt nicht gegen das Wettbewerbsrecht. Ein Verkäufer ist nicht verpflichtet, schon vor Vertragsschluss über Details der  Garantiebestimmungen zu informieren. Auch wird durch den Verweis auf die Garantie beim Käufer nicht der Eindruck erweckt, dass er seine Gewährleistungsrechte gegen den Händler verliert. Sowohl das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg als auch das OLG Hamm haben dagegen bei Werbung mit einer Garantie einen Wettbewerbsverstoß gesehen.

Desweiteren urteilte das Gericht, dass für ein anwaltliches Abschlussschreiben nur eine 0,8fache, statt 1,3facher, Geschäftsgebühr anfällt, wenn keine erneute rechtliche Überprüfung erforderlich ist.

Kammergericht Berlin

Urteil vom 01.04.2009

Az.: 24 U 133/08


In dem Rechtsstreit

hat der 24. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin-Schöneberg, Elßholzstr. 30-33, 10781 Berlin, im schriftlichen Verfahren, bei dem Schriftsätze bis zum 05. März 2009 eingereicht werden konnten, durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Harte, den Richter am Kammergericht Landwehrmeyer und die Richterin am Kammergericht Dr. Kasprik-Teperoglou

für Recht e r k a n n t

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 10. Oktober 2008 – 103 0 94/08 – wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.


Gründe:

A.    
Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß §§ 540 Abs.2, 313a Abs.1 Satz 1 ZPO abgesehen.

B.    
Die Berufung ist zulässig. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Landgericht hat einen Anspruch des Klägers auf Erstattung ihm entstandener Anwaltskosten mit Recht bereits dem Grunde nach verneint, soweit sich die Abmahnung vom 22.Februar 2008 und das Abschlussschreiben vom 5.Mai 2008 auf die Werbung des Beklagten mit einer Garantie bezogen, und die Differenzbeträge von je 200,20 EUR, zusammen 400,20 EUR, nicht zuerkannt {dazu nachfolgend unter I.). Übereinstimmend mit dem Landgericht ist ferner die angesetzte Geschäftsgebühr von 1,3 für das Abschlussschreiben als überhöht und ein Ansatz von 0,8 als angemessen anzusehen, weshalb dem Kläger auch kein weitergehender Erstattungsanspruch in Höhe des Differenzbetrags von 206,00 EUR zu einer Gebühr von 1,3 nach dem auf die ebenfalls beanstandete fehlerhafte Widerrufsbelehrung des Beklagten in seinem Internetauftritt entfallenden Gegenstandswert von 7.500,00 EUR zusteht (dazu nachfolgend unter II.).

I. Dem Kläger stand – und steht – gegen den Beklagten ein Anspruch auf Unterlassung der Werbung mit der Aussage „Neuware, Originalverpackt vom Händler mit 2 Jahren Garantie!,,, ohne auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers und darauf hinzuweisen, dass diese durch die Garantie nicht eingeschränkt werden, und/oder den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben mit anzuführen, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, insbesondere den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie den Namen und die Anschrift des Garantiegebers, nicht zu.

1. Die Werbung mit einer Garantie ohne die gemäß § 477 BGB erforderlichen Angaben stellt keine unlautere Wettbewerbshandlung gemäß §§ 3, 4 Nr.11 UWG dar.

a) § 477 Abs. 1 BGB gibt zwar für Verbrauchsgüterkäufe vor, dass eine Garantieerklärung im Sinne des § 443 BGB einfach und verständlich abgefasst sein muss, und stellt ergänzende inhaltliche und formelle Anforderungen an eine Garantieerklärung auf. Die Vorschrift enthält jedoch keine Verpflichtung eines Verkäufers, bereits vor Vertragsabschluss bei einer Werbung mit dem Hinweis auf eine Garantie den Verbraucher entsprechend zu informieren. Eine solche Verpflichtung ist auch weder der Gesetzesbegründung (BT-DS 14/6040, S.247) noch der einschlägigen Kommentarliteratur zu entnehmen. Dort wird vielmehr lediglich die Möglichkeit wettbewerbsrechtlicher Un-terlassungsansprüche unter der Voraussetzung eines Verstoßes gegen § 477 Abs. 1 BGB oder irreführender Werbung mit einer Garantie erwogen (vgl. Bamberger/Roth/ Faust, BGB, 2. Aufl. § 477 Rdn.13; MünchKommBGB/Lorenz, 5. Aufl. § 477 Rdn. 15; Staudinger/Matusche-Beckmann. BGB, Neubearb.2004, § 477 Rdn. 39ff.).

b) Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ergibt sich auch nicht aus §§ 3, 4 Nr.11, 8 Abs. 1 UWG in Verbindung mit § 312c Abs.1 Satz 1 BGB und § 1 der Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht (i.F.: BGB-InfoV).

In § 312c Abs.1 Satz 1 BGB ist normiert, welche Angaben der Unternehmer rechtzeitig vor Abgabe einer Vertragserklärung des Verbrauchers bei Fernabsatzverträgen zu machen hat, und zwar durch Verweis auf die BGB-InfoV. § 1 Abs.1 BGB-InfoV zählt die entsprechenden Angaben auf. Darunter befinden sich nicht die Informationen betreffend Garantieerklärungen gemäß § 477 BGB. Vielmehr sind Informationen über geltende Gewährleistungs- und Garantiebedingungen erst in § 1 Abs.4 Satz 1 Nr.3 b) BGB-InfoV aufgeführt, und zwar als solche, die gemäß § 312c Abs.2 Nr.2 BGB dem Verbraucher in Textform spätestens bis zur Lieferung der Ware mitzuteilen sind. Dies lässt den Umkehrschluss zu, dass auch die Angaben gemäß § 477 BGB nicht bereits in der Wer-bung zu erfolgen haben, sondern es genügt, wenn sie nach Vertragsabschluss dem Verbraucher in Textform zugehen. Denn es ist gerade Sinn und Zweck der BGB-InfoV, alle im Vollzug von EG-Richtlinien sondergesetzlich geregelten Informationspflichten zusammenzufassen und das BGB von diesen zu entlasten (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 68. Aufl., BGB-InfoV, Einf. Rdn.1).

Der abweichenden Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm im Urteil vom 17. Juli 2008 – 4 U 97/08 (Anlage K8, BI. 87ff. d.A.) vermag der Senat nicht zu folgen, zumal jegliche Begründung dafür fehlt, weshalb die Angaben nach § 477 BGB bereits in der Werbung enthalten sein müssen. Der stattdessen gegebene Hinweis auf BGH GRUR 2008, 532/534 Rdn. 35 – Umsatzsteuerhinweis – trägt nicht. Im vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall war Streitgegenstand eine Pflicht zur Information des Verbrauchers über die gesetzlichen Gewährleistungsregelungen, wobei unstreitig war, dass die dortige Beklagte über diese nicht spätestens bei Lieferung der Ware in Textform informierte. Der Bundesgerichtshof hat bereits das Bestehen einer solchen Informationspflicht verneint. Zur Frage, ob Informationen zu einer vertraglichen Garantie bereits vorab im Zusammenhang mit einer diese. erwähnenden Werbung zu erteilen sind, hat er sich nicht geäußert.

2. Die Werbung des Beklagten war in ihrer konkreten Gestaltung auch nicht als irreführend und unlauter im Sinne der §§ 3, 5 UWG zu beanstanden. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob ein rauf Irreführung des Verbrauchers gestützter Unterlassungsanspruch überhaupt Gegenstand der Abmahnung war, nachdem sich der Kläger vorgerichtlich allein auf §§ 477 BGB, 3, 4 Nr. 11 UWG berufen hat (vgl. zur Frage des Streitgegenstands Hefermehl/ Köhler/Bornkamm, UWG, 27. Aufl., § 12 Rdn. 2.23f. m.w.N.).

a) Ob mit irreführenden Angaben geworben wird, bestimmt sich maßgeblich danach, wie die angesprochenen Verkehrskreise die beanstandete Werbung verstehen. Da sich die Werbung des Beklagten für die von ihm angebotenen EDV-Artikel an (private) Verbraucher richtet, ist demzufolge auf das Verständnis eines durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers abzustellen, der der Werbung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt (vgl. GRUR 2005, 438 – Epson-Tinte; BGH GRUR 2005, 690 – Internet-Versandhandel; Hefermehl/ Köhler/ Bornkamm, a.a.O. § 5 Rn 2.87 m.w.N.).

Die Beurteilung, ob eine Werbung irreführend ist, richtet sich maßgeblich danach, wie der angesprochene Verkehr die beanstandete Werbung aufgrund ihres Gesamteindrucks versteht (vgl. Hefermehl/ Köhler/ Bornkamm, a.a.O., § 5 Rdn.2.90 m.w.N.).

b) Der Senat gelangt nach eigener Prüfung übereinstimmend mit dem Landgericht zu dem Ergebnis, dass die bloße Aussage „Neuware, Originalverpackt vom Händler mit 2 Jahren Garantie!„ nicht geeignet ist, beim Verbraucher Fehlvorstellungen über eine ihm gewährte Garantie oder deren Reichweite hervorzurufen. Der Verbraucher verbindet erfahrungsgemäß mit dem Begriff „Garantie" beim Kauf von Waren regelmäßig nur die Erwartung, vom Risiko der Mangelhaftigkeit der erworbenen Ware für den garantierten Zeitraum freigestellt zu sein (vgl. BGH GRUR 1997, 929/930 – Herstellergarantie). In welcher Art und Weise ihm dieses Risiko abgenommen wird, ergibt sich für ihn daraus noch nicht. Der Verbraucher ist vielmehr daran gewöhnt, nach dem Kauf eines Produkts Unterlagen in der Verpackung vorzufinden oder vom Händler zu erhalten, die die „Garantiebedingungen" enthalten. Dies gilt gerade auch dann, wenn die Ware mit einer Garantie beworben wird. Es ist daher nicht zu befürchten, dass durch den pauschalen Hinweis auf eine Garantie, deren Bedingungen nicht weiter-erläutert werden, Fehlvorstellungen über die Werthaltigkeit des Angebots ausgelöst werden können (vgl. zu Vorstehendem auch KG 5.ZS. – Beschluss vom 2.November 2007 – 5 W 306/07).

II. Dem Kläger steht über den vom Landgericht zuerkannten Erstattungsanspruch hinaus auch kein weitergehender Anspruch auf Erstattung der Kosten des Abschlussschreibens seiner Prozessbevollmächtigten vom 5. Mai 2008 zu.

1. Nach allgemeiner Auffassung gehört das anwaltliche Abschlussschreiben, mit dem der Antragsgegner nach Erwirkung einer einstweiligen Verfügung aufgefordert wird, auf einen Widerspruch hiergegen und auf die Stellung eines Antrags nach § 926 ZPO zu verzichten, sachlich und gebührenrechtlich zum Hauptprozess. Kommt es nicht mehr zu dessen Durchführung, steht dem Antragsteller grundsätzlich ein materiellrechtlicher Anspruch auf Erstattung der Kosten dieses Abschlussschreibens zu, der in Analogie zu § 12 Abs.1 Satz 2 UWG oder als Schadensersatz begründet ist, wenn das Abschlussschreiben erforderlich war (vgl. zu Vorstehendem BGH WRP 2008, 805; Hefermehl/ Köhler/ Bornkamm, a.a.O., § 12 Rdn.3.73 m.w.N.).

Für das anwaltliche Abschlussschreiben entsteht eine Geschäftsgebühr nach §§ 2 Abs. 2, 13 RVG in Verbindung mit Anlage 1, Nr.2300 W RVG, wobei ein Gebührenrahmen von 0,5 bis 2,5 zu Verfügung steht. In durchschnittlichen Sachen wird teilweise der Ansatz einer Geschäftsgebühr von 1,3 für angemessen erachtet, während es sich nach anderer Ansicht um ein bloßes Formschreiben handelt, für das die Mindestgebühr anzusetzen sei (vgl. OLG Düsseldorf MittdtschPatAnw 2008, 561, Rdn.25 nach juris; OLG Hamm, Urteil vom 3. Mai 2007 – 4 U 1/07; Günther, WRP 2009, 118; Ahrens/Ahrens, Der Wettbewerbsprozeß, 5. Aufl., Kap.58 Rdn.41; Hefermehl/ Köhler/ Bornkamm, a.a.O., § 12 Rdn.3.73).

2. Vorliegend hat das Landgericht ausgehend von einem auf die Unterlassung der fehlerhaften Widerrufsbelehrung im Internetauftritt des Beklagten bezogenen Teilwert von 7.500,00 EUR eine Geschäftsgebühr von nur 0,8 für das anwaltliche Abschlussschreiben vom 5. Mai 2008 als angemessen erachtet, weil eine rechtliche Prüfung nicht mehr erforderlich sei und es regelmäßig nur ein kurzes Formschreiben sei. Dem tritt der Senat nach eigener Prüfung des erstmals mit der Berufungsbegründung eingereichten Schreibens (Anlage K9, BI. 105f. d.A.) bei. Zunächst ist zu berücksichtigen, dass die Fehlerhaftigkeit der hinsichtlich des Fristbeginns nicht § 355 Abs.2 Satz 1 BGB entsprechenden Widerrufsbelehrung des Beklagten eindeutig auf der Hand lag, obergerichtlich geklärt war und daher keiner erneuten rechtlichen Überprüfung vor Abfassung des Abschlussschreibens bedurfte. Auch Verjährungsfragen stellten sich zu diesem Zeitpunkt nicht.

Inhaltlich handelte es sich tatsächlich um ein bloßes Formschreiben. Denn es beschränkte sich auf die knappe Darlegung der Funktion einer Abschlusserklärung und die Aufforderung zu deren Abgabe in Bezug auf die ergangene einstweilige Verfügung sowie zur Kostenerstattung unter Fristsetzung und Androhung der Hauptsachenklage. Unter diesen Umständen ist jedenfalls im vorliegenden-Einzelfall ein Gebührensatz von 0,8 als angemessen und ausreichend zu erachten.

C.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO. Eine Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist gemäß § 713 ZPO nicht erforderlich (§ 26 Nr.8 EGZPO).

Die Revision war nicht gemäß § 543 Abs.2 Satz 1 ZPO zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Die Abweichung von der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamm rechtfertigt keine Vorlage. Das Urteil vom 17. Juli 2008 – 4 U 97/08 – ist in einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ergangen. Dem Urteil vom 3.Mai 2007 – 4 U 1/07 – lag keine vergleichbar einfache Fallgestaltung einer unrichtigen Widerrufsbelehrung zugrunde.

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