Batteriegesetz in Kraft getreten
Am 1.12.2009 ist das Batteriegesetz in Kraft getreten und löst damit die zuvor geltende Batterieverordnung ab. Hiermit wird die europäische Altbatterierichtlinie 2006/66/EG in nationales Recht umgesetzt und das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren gesetzlich geregelt.
Neu ist ein vom Umweltbundesamt geführtes Register, dass der korrekten Wahrnehmung einer abfallwirtschaftlichen Produktverantwortung dient. Alle Hersteller bzw. Importeure, die Batterien erstmals in Deutschland in den Verkehr bringen, müssen dies dem Umweltbundesamt anzeigen.
Außerdem regelt es die Zulässigkeit des Handelns mit Batterien, welche die Schadstoffe Cadmium oder Quecksilber enthalten.
Im Detail:
Das vom Umweltbundesamt geführte Herstellerregister soll die "korrekte Wahrnehmung einer abfallwirtschaftlichen Produktverantwortung" sichern.
Jeder Hersteller ist vor dem Inverkehrbringen von Batterien verpflichtet, dies gegenüber dem Umweltbundesamt anzuzeigen und bestimmte Angaben zu hinterlegen. „Inverkehrbringen“ bedeutet dabei die entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe an Dritte mit dem Ziel des Vertriebs, des Verbrauchs oder der Verwendung. Zu beachten ist, dass auch Vertreiber und Zwischenhändler als Hersteller angesehen werden, die vorsätzlich oder fahrlässig Batterien in den Verkehr bringen, ohne dass der eigentliche Hersteller den Vertrieb von Batterien dem Umweltbundesamt angezeigt hat.
Dabei ist ohne Belang, ob es sich um einzeln verpackte Batterien handelt, oder ob die Batterien bereits in anderen Produkten oder Geräte eingebaut sind.
Die Hersteller und Vertreiber trifft auch weiterhin eine Kennzeichnungs- und Rücknahmepflicht der Batterien, wobei die Kennzeichnungspflicht nun auch auf nicht schadstoffhaltige Batterien ausgedehnt wurde.
Nunmehr auch in das Gesetz übernommen wurde die Hinweispflicht der Händler (Vertreiber), dass Batterien nach Gebrauch unentgeltlich zurückgegeben werden können, der Endnutzer zu Rückgabe verpflichtet ist und welche Bedeutung die Kennzeichnungssymbole haben. Wer Batterien im Versandhandel an den Endnutzer abgibt, hat die Hinweise in den von ihm verwendeten Darstellungsmedien zu geben oder sie der Warensendung schriftlich beizufügen.