„Offizielle Krankenkasse der Deutschen Nationalmannschaft“ irreführend

07. Dezember 2009
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Eigener Leitsatz:

Die Werbeaussage, man sei die "Offizielle Krankenkasse der Deutschen Nationalmannschaft", ist irreführend. Sie erregt die Fehlvorstellung, dass alle Mitglieder des Kaders bei beworbener Krankenkasse versichert sind und diese besonders zuverlässig und leistungsstark sei. Der Werbeslogan gehe über übliche Kooperation und Sponsoring in Werbeverträgen hinaus.

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 18.06.2009
Az.: 37 O 128/08

Tenor:      

Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im Wettbewerb handelnd sich als „Offizielle Krankenkasse der Deutschen Olympiamannschaft“ zu bezeichnen und / oder bezeichnen zu lassen.

Der Beklagten werden für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das vorstehend ausgesprochene gerichtliche Verbot als Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, und Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht. Zu verhängende Ordnungshaft wird gegen organschaftliche Vertreter vollstreckt.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin € 208,65 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. November 2008 (Rechtshängigkeit) zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 30.000,00 vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Beklagte wirbt auf ihrer Internetseite mit der Angabe "Offizielle Krankenkasse der Deutschen Nationalmannschaft". Sie wurde von der Klägerin, die diese Angabe für irreführend hält, vorprozessual vergeblich zur Unterlassung aufgefordert.

Die Klägerin meint, die beanstandete Werbung der Beklagten sei irreführend, weil sie den Eindruck vermittle, alle Mitglieder der deutschen Olympiamannschaft seien bei der Beklagten krankenversichert.

Die Klägerin beantragt,

wie erkannt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hält ihre in Rede stehende Werbung für beanstandungsfrei. Die Bezeichnung entspreche den Tatsachen, weil sie mit der T GmbH einen als "Lizenz – Partnerschaft" bezeichneten Vertrag geschlossen habe, der ihr die Verwendung der von der Klägerin beanstandeten Aussage gestatte.

Darüber hinaus sei sie als Betriebskrankenkasse des DOSB (Deutscher Olympischer Sportbund) eingesetzt und stehe den Mitgliedern der Olympiamannschaft als gesetzliche Krankenkasse zur Verfügung.

Auch inhaltlich werde die Werbeaussage von den angesprochenen Verkehrskreisen nicht in der von der Klägerin dargestellten Weise fehlinterpretiert. Jedenfalls fehle der Verwendung der Aussage die wettbewerbsrechtliche Relevanz.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

I.

Die Begründetheit des Unterlassungsantrags ergibt aus §§ 3, 5 Abs. 1 Nr. 1, 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG (auch) in der zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung geltenden Fassung.

Die werbende Aussage der Beklagten, sie sei die offizielle Krankenkasse der Deutschen Olympiamannschaft ist geeignet (vgl. vgl. Bornkamm in Hefermehl / Köhler / Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 27. Aufl., § 5 UWG, RN 2.67), den durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher, der der Werbung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt (vgl. Bornkamm a.a.O., § 5 UWG, RN 2.87), in die Irre zu führen. Denn sie ist geeignet, bei den Verbrauchern die Vorstellung hervorzurufen, die / alle Mitglieder der deutschen Olympiamannschaft seien bei der Beklagten versichert, was – unstreitig – nicht den Tatsachen entspricht. Zwar ist den Verbrauchern bekannt, dass Wirtschaftsunternehmen im Rahmen des Sportmarketing gestattet wird, sich als Partner oder Lieferanten, z.B. der Olympiamannschaft, zu bezeichnen. Die von der Beklagten verwendete Formulierung "offizielle Krankenkasse .." bringt jedoch – insoweit nach dem Vortrag der Beklagten noch zutreffend – die Annahme nahe, die Beziehung der Beklagten zu "der deutschen Olympiamannschaft" gehe über eine bloße Werbebeziehung hinaus. Irreführend ist die Formulierung, weil durch die Verwendung des Wortes offiziell der Gedanke nahegelegt wird, die Mitglieder der Olympiamannschaft seinen zwangsläufig "von Amts wegen" bei der Beklagten versichert.

Bei der Prüfung, ob die Angabe der Beklagten geeignet ist, den Verkehr irrezuführen, kommt es nicht auf den objektiven Wortsinn und nicht darauf an, wie die Beklagte selbst ihre Aussage verstanden wissen will. Entscheidend ist die Auffassung der Verkehrskreise, an die sich die Werbung richtet (BGHZ 13, 244, 253 = GRUR 1955, 38, 40 – Cupresa-Kunstseide; BGH GRUR 1961, 193, 196 – Medaillenwerbung; BGH GRUR 1987, 171, 172 – Schlussverkaufswerbung I; BGH GRUR 1991, 852, 854 – Aquavit mwN; BGH GRUR 1995, 612, 614 – Sauerstoff-Mehrschritt-Therapie; BGH GRUR 1996, 910, 912 – Der meistverkaufte Europas; BGH GRUR 2004, 244, 245 – Marktführerschaft). Unter Anlegung dieses Maßstabes kann die Kammer, deren Angehörige als Verbraucher den angesprochenen Verkehrskreisen selbst angehören, die Irreführungseignung der von der Beklagten verwendeten Formulierung aufgrund eigener Sachkunde feststellen (vgl. vgl. Bornkamm a.a.O., § 5 UWG, RN 3.11). Der von der Beklagten angebotene Sachverständigenbeweises zum Beweis des Gegenteils ist infolgedessen nicht zu erheben.

Der beanstandeten Werbung ist auch die erforderliche Relevanz nicht abzusprechen. Von dem zur Irreführung geeigneten Aussageinhalt geht ersichtlich eine erhebliche Werbewirkung aus, weil der Verbraucher annehmen wird, eine Krankenkasse, die als "offizieller" Krankenversicherer der Olympiamannschaft ausgewählt worden sei, werde von öffentlichen Stellen als besonders zuverlässig und leistungsfähig eingestuft. Selbst die Annahme, dass Verbraucher, die am Abschluss einer Krankenversicherung interessiert sind, nach näherer Beschäftigung mit dem Angebot der Beklagten zu einer zutreffenden Einschätzung der Werbeaussage kommen werden, steht der vorstehenden Beurteilung ersichtlich nicht entgegen. Denn die Werbeaussage der Beklagten ist geeignet, solche Verbraucher erst dazu zu veranlassen, sich mit dem Angebot der Beklagten näher auseinander zu setzten.

II.

Der Begründetheit des Kostenerstattungsanspruchs (Klageantrag zu 3.), der der Höhe nach von der Beklagten nicht in Frage gestellt wird, ergibt sich aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG. Der Zinsanspruch ist aus §§ 291, 288 Abs. 2 BGB.

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.

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