„Tschüss Bauch!“ – Irreführende Werbung mit Schlankheitsgürtel
Eigener Leitsatz:
Ein Fitnessstudio warb in Printmedien mit einem Trainingsgürtel „Slim Belly“, der „8,6 cm weniger Bauchumfang in vier Wochen“ bescheren soll. In der Kampagne wurde jedoch nicht erwähnt, dass zusätzlich ein Ausdauertraining erforderlich ist. Auch im Verfahren konnte die Studiobetreiberin die alleinige Wirkung des Gürtels nicht nachweisen, so dass die Werbung daher irreführend ist.
Landgericht Braunschweig
Pressemitteilung
Urteil vom02.06.2010
Az.: 22 O 514/10
Fitnessstudio muss irreführende Werbung für Trainingsgürtel "SLIM BELLY" unterlassen
Das Landgericht (LG) Braunschweig hat auf Antrag eines Wettbewerbsverbandes in einem einstweiligen Verfügungsverfahren der Betreiberin eines Fitnessstudios in der Nähe von Braunschweig aufgegeben, ihre Werbung für den Trainingsgürtel "SLIM BELLY" in einer Tageszeitung sowie im Internet zu unterlassen. Die Werbung, die Aussagen wie "Tschüss Bauch!", "8,6 cm weniger Bauchumfang in nur vier Wochen!" und "Der Bauchkiller" enthält, sei – so die Braunschweiger Richter – irreführend.
Nach ihrem Gesamteindruck verspreche die von der Beklagten geschaltete Zeitungsanzeige bei Verwendung des "SLIM BELLY" eine erhebliche Reduzierung des Bauchumfanges in kurzer Zeit, nämlich um 8,6 cm in vier Wochen. Dies folge aus der plakativen Überschrift "Tschüss Bauch!" und der ebenfalls drucktechnisch hervorgehobenen Aussage "8,6 cm weniger Bauchumfang in nur vier Wochen!". Dabei werde der Eindruck, dass es sich um eine sichere Methode handele, dadurch verstärkt, dass die Reduzierung des Bauchumfangs um 8,6 cm nach dem Inhalt der Anzeige das durchschnittliche Ergebnis einer Studie mit 122 Testpersonen sei. Insgesamt erhalte der angesprochene Verbraucher den Eindruck, dass er in kurzer Zeit seinen Bauchumfang erheblich reduzieren könne, wobei er über die Notwendigkeit zeitgleichen Ausdauertrainings allerdings nicht konkret informiert werde.
Verstärkt werde die Werbewirkung durch die Angaben im Internet. Dort seien unter anderem "Vorher-Nachher-Abbildungen" mit Reduzierungen des Bauchumfangs zwischen 11,5 und 13,5 cm aufgeführt.
Mit diesen konkreten Äußerungen zur Möglichkeit schneller und erheblicher Reduzierung des Bauchumfanges mache die Beklagte irreführende Angaben. Sie habe im Verfahren nämlich nicht glaubhaft machen können, dass die von ihr beworbenen Wirkungen des Gürtels tatsächlich eintreten würden.
Das Urteil des LG Braunschweig (Aktenzeichen 22 O 514/10) ist noch nicht rechtskräftig.