Unzulässiger Werbeslogan einer Tanzschule

27. März 2013
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Eigener Leitsatz:

Der Kläger hat den Werbeslogan einer konkurrierenden Tanzschule als irreführend bezeichnet. Im Rahmen des streitgegenständlichen Slogans wird damit geworben, dass ein Lernerfolg garantiert werde. Der Beklagte tritt dem Vorwurf der Irreführung entgegen, in dem vorträgt, dass eine solche Art der  Absatzförderung heutzutage nicht mehr als widerrechtlich anzusehen sei. So sei es dem Konsumenten insbesondere bekannt, dass ein Erfolg gerade auch auf der Initiative des Schülers aufbaue. Das Oberlandesgericht Hamm hat sich in der Sache für den Kläger ausgesprochen und begründet dies damit, dass der Tanzschulenbetreiber mit dieser Werbung Fehlvorstellungen bei den Kunden ausübt. Es könne kein 100-prozentiger-Erfolg garantiert werden, denn es gibt Personen, die einfach nicht das Tanzbein schwingen können, egal wie oft sie das Tanzen erlernen.

 

Oberlandesgericht Hamm

Pressemitteilung zum Urteil vom 29.01.2013

Az.: I-4 U 171/12

 

Die Werbung einer Tanzschule, die beim Besuch ihres Tanzunterrichts einen Lernerfolg garantiert, kann unzulässig sein. Das hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Essen abgeändert.

Die Parteien, die jeweils eine Tanzschule in Essen betreiben, haben darüber gestritten, ob der Beklagte seinen Tanzunterricht im Internet mit der Aussage „garantieren wir … den … Lernerfolg“ bewerben darf. Der Kläger hatte hierin eine irreführende und damit unzulässige Werbung mit einem nicht zu garantierenden Lernerfolg gesehen. Der Beklagte hatte diese Werbung damit verteidigt, dass eine Werbung mit Erfolgsgarantien in der heutigen Zeit nicht generell unzulässig sei. Beworben werde nur der vom Kunden gewünschte Lernerfolg. Dem Verbraucher sei insoweit auch bekannt, dass der Erfolg eines Tanzkurses letztendlich vom Schüler abhänge und vom Tanzlehrer nicht garantiert werden könne.

Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat dem Kläger Recht gegeben. Der Beklagte habe die betreffende Werbung zu unterlassen, weil sie auch für den heutigen, durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher irreführend und deshalb unlauter sei. Sie enthalte eine unwahre Angabe über die Ergebnisse, die vom Tanzunterricht des Beklagten zu erwarten seien. Bei den angesprochenen Verbrauchern entstehe durch die in Frage stehende Formulierung der unzutreffende Eindruck, der Tanzunterricht des Beklagten führe sicher zu einem gewünschten Lernerfolg. Tatsächlich hänge der Erfolg des Tanzunterrichts aber auch maßgeblich vom jeweiligen Schüler ab, so dass ein Lernerfolg nicht sicher eintreten müsse. Denn es gebe immer wieder Menschen, die auch nach einem Tanzkurs nicht in der Lage seien, das formal Gelernte so anzuwenden, dass sich dieses als eine auch nur einigermaßen ästhetisch anmutende Bewegung darstelle.

rechtskräftiges Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm
vom 29.01.2013 (I-4 U 171/12).

1 Kommentar

  1. Außer Dienst, 27. März 2013

    Bei mir wäre die Klage so nicht durchgegangen. Wenn man eine Unmöglichkeit in der gemachten Aussage behauptet, müsste man diese dem Beklagten gegenüber schon konkret belegen.

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