Internetwerbung für Neuwagen mit Hinweis auf den Kraftstoffverbrauch

26. März 2010
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Eigener Leitsatz:

Die Neufahrzeugwerbung im Internet ist mit einem Hinweis auf den Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen zu versehen. Fehlt dieser, ist der Umstand geeignet, die Interessen des Verbrauchers spürbar zu beeinträchtigen. Der für Internetwerbung vorgeschriebene Hinweis auf den Leitfaden soll sicherstellen, dass der Verbraucher unter den Bedingungen der  Besonderheiten des elektronischen Mediums die relevanten Informationen zur Kenntnis nehmen kann.

Oberlandesgericht Köln

Beschluss vom 03.06.2009

Az.: 6 W 60/09

Tenor:  
1.
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Köln – 33 O 282/09 – vom 15.05.2009 teilweise abgeändert, soweit der Antrag zurückgewiesen worden ist, und im Wege der einstweiligen Verfügung ergänzend folgendes angeordnet:

Der Antragsgegner hat es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für neue Pkw im Internet mit der Angabe der Motorleistung/Motorisierung und/oder für ein bestimmtes neues Pkw-Fahrzeugmodell zu werben,

a) …

und/oder

b) ohne den Hinweis aufzunehmen:

"Weitere Informationen zum offiziellen Kraftstoffverbrauch und den offiziellen spezifischen CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen können dem Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen‘ entnommen werden, der an allen Verkaufsstellen und bei (…Verweis auf die benannte deutsche Stelle oder direkte Verknüpfung zu der Organisation, die mit der Verbreitung der Informationen in elektronischer Form beauftragt ist… ] unentgeltlich erhältlich ist",

wie im Beschluss des des Landgerichts Köln – 33 O 282/09 –- vom 15.05.2009 auf den Seiten 3 bis 10 wiedergegeben.

2.
Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen hat der Antragsgegner zu tragen.

Gründe:
Die nach §§ 567 Abs. 1 Nr. 2, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen die Teilzurückweisung seines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hat in der Sache Erfolg.
 
Unstreitig enthielt die Neufahrzeugwerbung des Antragsgegners auf der Internetplattform "n.de" nicht den aus der Beschlussformel ersichtlichen Hinweis auf den "Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen", den § 5 Abs. 2 S. 2 Pkw-EnVKV in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 1 der Anlage 4 für elektronisch verbreitetes Werbematerial vorschreibt. Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 19.01.2007 – 6 U 143/06 – und vom 14.02.2007 – 6 U 217/06 [WRP 2007, 680 = MD 2007, 594 = OLGR 2007, 404]) handelt es sich bei den Vorgaben für die Werbung in § 5 Pkw-EnVKV in Verbindung mit Anlage 4 um Marktverhaltensregeln (§ 4 Nr. 11 UWG). Das gilt auch für den im Rahmen einer Internetwerbung gebotenen Hinweis auf den Leitfaden gemäß § 4 Pkw-EnVKV in Verbindung mit Anlage 3, der insbesondere mit seinem zweiten Teil dem Verbraucher vor seiner Kaufentscheidung einen Vergleich der Verbrauchs- und Emissionswerte aller auf dem Neuwagenmarkt angebotenen Modelle ermöglichen soll.
 
Das Fehlen des Hinweises ist grundsätzlich als geeignet anzusehen, die Interessen der Verbraucher, insbesondere deren Fähigkeit, sich auf Grund von Informationen zu entscheiden, im Sinne von § 3 Abs. 1 und Abs. 2 UWG spürbar zu beeinträchtigen (vgl. Hefermehl / Köhler / Bornkamm, UWG, 27. Aufl., § 3 Rn. 148 m.w.N.). Die Erwägungsgründe der mit der Pkw-EnVKV umgesetzten Richtlinie 1999/94/EG belegen, dass Richtlinien- und Verordnungsgeber der mit dem Leitfaden bezweckten rechtzeitigen Verbraucherinformation einen hohen Stellenwert einräumen:
 
(5) Informationen haben einen wesentlichen Einfluß auf das Wirken der Marktkräfte. Genaue, zweckdienliche und vergleichbare Informationen über den spezifischen Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen von Personenkraftwagen können die Kaufentscheidung der Verbraucher zugunsten sparsamerer, CO2-reduzierter Fahrzeuge beeinflussen; dadurch erhalten die Automobilhersteller einen Anreiz zur Verringerung des Kraftstoffverbrauchs der von ihnen hergestellten Fahrzeuge. …
 
(7) Alle neuen Personenkraftwagen müssen am Verkaufsort mit einem Hinweis auf den Kraftstoffverbrauch versehen sein. …
 
(9) Ergänzend dazu müssen Informationen über den Kraftstoffverbrauch und die spezifischen CO2-Emissionen aller auf dem Neuwagenmarkt befindlicher Modelle in geeigneter, einheitlicher Form sowohl am Verkaufsort als auch bei einer dafür vorgesehenen Stelle in jedem Mitgliedstaat erhältlich sein. Diese Informationen sind für Verbraucher gedacht, die ihre Kaufentscheidung bereits vor Betreten eines Ausstellungsraums treffen, die Dienstleistung eines Händlers nicht in Anspruch nehmen oder beim Kauf des Fahrzeugs keinen Ausstellungsraum besuchen.
 
Damit der Verbraucher die für ihn bestimmten Informationen zur Kenntnis nehmen kann, muss er darauf in geeigneter Form hingewiesen werden, wobei der für die Internetwerbung vorgeschriebene Hinweis auf den Leitfaden den Besonderheiten des elektronischen Mediums Rechnung trägt.
 
Ob im Einzelfall die Spürbarkeitsschwelle auf Grund besonderer Umstände gleichwohl unterschritten sein kann, kann der Senat offen lassen, denn im Streitfall sind solche Umstände nicht ersichtlich. Die Erwägung, dass der Verbraucher durch die Erfüllung der weiteren Informationspflichten gemäß Abschnitt II Nr. 2 der Anlage 4 (oder die Verurteilung des Antragsgegners dazu) bereits über ausreichende Informationen für seine geschäftliche Entscheidung für oder gegen einen bestimmten Neuwagen erhalte, genügt angesichts der in der Verordnung zum Ausdruck kommenden abweichenden Wertung nicht, das Unterlassen des Hinweises auf den Leitfaden daneben als bloßen Bagatellverstoß zu bewerten. Denn damit würde die vom Verordnungsgeber in Abschnitt II Nr. 1 der Anlage 4 statuierte selbständige Hinweispflicht praktisch obsolet.
 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.
 
Wert des Beschwerdeverfahrens: 7.500,00 €

Vorinstanz:  
Landgericht Köln, Az.: 33 O 282/09

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