Werbung mit der gesetzlichen „24-Monatsgarantie“ unzulässig
Eigener Leitsatz:
Bewirbt ein Online-Händler seine Angebote mit der gesetzlichen "24-Monatsgarantie", ist die Werbeaussage als wettbewerbswidrig einzustufen und somit auch unzulässig, wenn lediglich die normale gesetzliche Gewährleistung von 2 Jahren gemeint ist. Derartige Werbungaussagen sind irreführend.
Landgericht Bochum
Beschluss vom 03.09.2010
Az.: I-12 O 167/10
Tenor:
Dem Antragsgegner wird bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwider-handlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ersatzordnungs-haft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten untersagt,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs bei Fernabsatzver-trägen über Auspuffe mit privaten Endverbrauchern mit nachfolgendem Hin-weis zu werben:
MIT 24 MONATEN GARANTTIE!!!
wie auf dem Onlinemarktplatz d bei den Artikeln mit den Artikelnummern #, #, #, #, # geschehen.
Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 € festgesetzt.