Gemeinschaftsbildmarke Bahman

30. April 2010
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Eigener Leitsatz:

Die Zulässigkeit eines Antrags auf Verfallserklärung ist nicht vom Nachweis eines Rechtsschutzbedürfnisses abhängig.

Europäisches Gericht erster Instanz

Urteil vom 3.12.2009

Az.: T-223/08

In der Rechtssache T-223/08

Iranian Tobacco Co. mit Sitz in Teheran (Iran), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin […],
Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch […] als Bevollmächtigte, Beklagter,

andere Verfahrensbeteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin im Verfahren vor dem Gericht:

AD Bulgartabac Holding Sofia mit Sitz in Sofia (Bulgarien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. Maček,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 10. April 2008 (Sache R 709/2007‑1) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der AD Bulgartabac Holding Sofia und der Iranian Tobacco Co.

erlässt

DAS GERICHT (Siebte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten N. J. Forwood, der Richterin I. Labucka und des Richters E. Moavero Milanesi (Berichterstatter),

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund der am 12. Juni 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 22. Oktober 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des HABM,

aufgrund der am 30. Oktober 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung der Streithelferin,

aufgrund der Entscheidung vom 12. Dezember 2008, die Einreichung einer Erwiderung nicht zu gestatten,

aufgrund der Entscheidung vom 21. Januar 2009, mit der der Antrag der Klägerin auf Verbindung der vorliegenden Rechtssache mit der Rechtssache Iranian Tobacco/HABM – AD Bulgartabac (TIR 20 FILTER CIGARETTES) (T‑245/08) zurückgewiesen wurde,

aufgrund der Tatsache, dass keine der Parteien binnen der Frist von einem Monat nach der Mitteilung, dass das schriftliche Verfahren abgeschlossen ist, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und aufgrund des Beschlusses, auf Bericht des Berichterstatters und gemäß Art. 135a der Verfahrensordnung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden,

folgendes

Urteil

Vorgeschichte des Rechtsstreits

Am 27. Dezember 1996 meldete die Klägerin, die Iranian Tobacco Co., gemäß der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EG] Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke [ABl. L 78, S. 1]) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) eine Gemeinschaftsmarke an.

Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das im Folgenden wiedergegebene Bildzeichen:
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Die Marke wurde für Waren der Klasse 34, „Zigaretten, Tabak“, des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet.

Die fragliche Marke wurde am 13. Januar 1999 unter der Nr. 427 336 eingetragen.

Am 8. November 2005 beantragte die Streithelferin, die AD Bulgartabac Holding Sofia, die streitige Marke für verfallen zu erklären, wofür sie sich auf die Art. 55 Abs. 1 Buchst. a und 50 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 56 Abs. 1 Buchst. a und 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009) stützte.

Mit Entscheidung vom 7. März 2007 erklärte die Nichtigkeitsabteilung den Antrag der Streithelferin auf Verfallserklärung für zulässig und gab ihm mangels des Nachweises der ernsthaften Benutzung der streitigen Marke statt.

Am 8. Mai 2007 legte die Klägerin beim HABM Beschwerde gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung ein.

Mit Entscheidung vom 10. April 2008 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Erste Beschwerdekammer des HABM die Beschwerde zurück. Der Antrag der Streithelferin auf Verfallserklärung sei zwar zulässig, doch habe die Klägerin keinen Beweis für die ernsthafte Benutzung der streitigen Marke erbracht.

Anträge der Parteien

Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        der Streithelferin die Kosten aufzuerlegen;

–        hilfsweise, die angefochtene Entscheidung und die Entscheidung vom 7. März 2007 aufzuheben und festzustellen, dass der Antrag der Streithelferin vom 8. November 2005 unzulässig war.

Das HABM und die Streithelferin beantragen,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin zwar in einem Schriftsatz, der am 26. Januar 2009 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, angegeben hat, sie beantrage für den Fall, dass eine mündliche Verhandlung stattfinde, Deutsch als Verfahrenssprache, dass diese Angabe jedoch keinen Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Art. 135a der Verfahrensordnung des Gerichts darstellt. Gemäß dieser Vorschrift kann das Gericht mangels eines entsprechenden Antrags der Parteien daher ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

Die Klägerin stützt ihre Klage im Wesentlichen auf zwei Klagegründe, und zwar einen Verstoß gegen Art. 55 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 40/94 in Bezug auf die Zulässigkeitsvoraussetzungen für einen Antrag auf Erklärung des Verfalls einer Gemeinschaftsmarke und einen Verstoß gegen Art. 50 Abs. 1 Buchst. a dieser Verordnung in Bezug auf die Voraussetzungen für den auf das Fehlen des Nachweises einer ernsthaften Benutzung einer Gemeinschaftsmarke gestützten Verfallsgrund.

Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 55 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 40/94

Vorbringen der Parteien

Die Klägerin macht geltend, dass selbst für einen Antrag nach Art. 50 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94 der Begriff „jede … Person“ sich nur auf diejenigen natürlichen oder juristischen Personen beziehe, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fielen. Überdies hänge die Befugnis zur Stellung eines Antrags, eine Gemeinschaftsmarke für verfallen zu erklären, davon ab, dass geschäftliche Interessen nachgewiesen würden, denen die Verordnung Vorrang gegenüber Markenanmeldungen oder ‑eintragungen einräume. Das Vorliegen eines Rechtsschutzinteresses sei selbst dann eine Zulässigkeitsvoraussetzung, wenn der Antrag auf absolute Nichtigkeitsgründe gestützt sei.

Die Ausweitung der Antragsbefugnis auf Staatsangehörige von Drittstaaten sei in Anbetracht von Art. 5 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 5 der Verordnung Nr. 207/2009) weder begründet noch gerechtfertigt.

Schließlich macht die Klägerin geltend, dass die slowenischen Markenanmeldungen, auf die sich die Streithelferin berufe, identische Kopien der von der Klägerin verwendeten Zigarettenpackung seien, was ein Beweis für das wettbewerbswidrige Verhalten der Streithelferin sei und zur Unzulässigkeit des Antrags auf Verfallserklärung hätte führen müssen.

Das HABM und die Streithelferin treten dem gesamten Vorbringen der Klägerin entgegen.

Würdigung durch das Gericht

Das Gericht hat zu prüfen, ob Art. 55 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 40/94 die Zulässigkeit eines Antrags auf Verfallserklärung vom Nachweis eines Rechtsschutzbedürfnisses und der Eigenschaft als Gemeinschaftsangehöriger abhängig macht. Dazu sind der Wortlaut, die Systematik und der Zweck dieser Vorschrift zu analysieren.

Nach dem Wortlaut von Art. 55 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 40/94 kann ein Antrag auf Verfallserklärung einer Gemeinschaftsmarke gemäß Art. 50 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung „vo[n] jeder natürlichen oder juristischen Person sowie jedem Interessenverband von Herstellern, Erzeugern, Dienstleistungsunternehmen, Händlern oder Verbrauchern, der nach dem für ihn maßgebenden Recht prozessfähig ist“, beim HABM gestellt werden. Art. 55 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 40/94 enthält somit weder einen Hinweis auf ein Rechtsschutzbedürfnis noch eine Bedingung betreffend die Staatsangehörigkeit oder den Wohn- oder Geschäftssitz.

Sodann folgt aus der Systematik von Art. 55 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94, dass für einen Antrag auf Verfallserklärung wie den hier vorliegenden kein Rechtsschutzbedürfnis erforderlich ist. Dieser Artikel sieht nämlich eine unterschiedliche Behandlung zum einen für Anträge auf Verfallserklärung und solche auf Nichtigerklärung vor, die auf absolute Nichtigkeitsgründe gestützt werden, und zum anderen für Anträge, die auf relative Nichtigkeitsgründe gestützt werden.

So ist, wie oben in Randnr. 18 ausgeführt, in Art. 55 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 40/94, der insbesondere Anträge auf Verfallserklärung und Anträge auf Nichtigerklärung betrifft, die auf einen absoluten Nichtigkeitsgrund gestützt werden, nichts von einem Erfordernis erwähnt, dass derjenige, der einen Antrag auf Nichtigerklärung stellt, ein Rechtsschutzbedürfnis nachweisen müsste. Diese Vorschrift verlangt lediglich, dass der Antrag auf Verfallserklärung oder auf Nichtigerklärung von einer natürlichen oder juristischen Person oder von einem Verband gestellt wird, der prozessfähig ist.

Hingegen ist in Art. 55 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 56 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009), der Anträge betrifft, die auf relative Nichtigkeitsgründe gestützt werden, vorgesehen, dass solche Anträge nur von Inhabern von Marken oder älteren Rechten sowie von Lizenznehmern gestellt werden können, die von Inhabern von Marken hierzu ausdrücklich ermächtigt worden sind, oder von Personen, die berechtigt sind, die älteren Rechte geltend zu machen. Demnach können nur Personen, die ein Rechtsschutzbedürfnis haben, Anträge auf Nichtigerklärung nach Art. 55 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 40/94 stellen.

Aus der Systematik von Art. 55 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94 ergibt sich somit, dass der Gesetzgeber jeder natürlichen oder juristischen Person und jedem Verband, der prozessfähig ist, ermöglichen wollte, Anträge auf Verfallserklärung und auf absolute Nichtigkeitsgründe gestützte Anträge auf Nichtigerklärung zu stellen, wohingegen er für Anträge auf Nichtigerklärung aufgrund relativer Nichtigkeitsgründe den Kreis der Antragsteller ausdrücklich beschränkt hat.

Dies wird schließlich durch eine teleologische Auslegung des neunten Erwägungsgrundes der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt zehnter Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 207/2009) gestützt, wonach der Schutz der Gemeinschaftsmarke sowie jeder eingetragenen älteren Marke, die ihr entgegensteht, nur insoweit berechtigt ist, als diese Marken tatsächlich benutzt werden. Im Licht einer solchen Erwägung zeigt sich der Zweck von Art. 55 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 40/94, der darin besteht, einem möglichst breiten Personenkreis die Möglichkeit zu bieten, eine Gemeinschaftsmarke anzufechten, die während einer bestimmten Zeit nicht ernsthaft benutzt wurde. Deshalb beschränkt sich diese Vorschrift darauf, von demjenigen, der den Antrag auf Verfallserklärung stellt, zu verlangen, dass er Rechtspersönlichkeit besitzt oder prozessfähig ist; sie setzt aber nicht voraus, dass er ein Rechtsschutzbedürfnis nachweist oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats oder einen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft besitzt.

Insbesondere in Bezug auf die Antragsbefugnis ist auch festzustellen, dass Art. 88 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 92 der Verordnung Nr. 207/2009) ausdrücklich vorsieht, dass natürliche oder juristische Personen, die weder Wohnsitz noch Sitz, noch eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche oder Handelsniederlassung in der Gemeinschaft haben, in jedem durch diese Verordnung geschaffenen Verfahren mit Ausnahme der Einreichung einer Anmeldung für eine Gemeinschaftsmarke gemäß Art. 89 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 93 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009) vor dem HABM vertreten sein müssen. Daraus folgt, dass juristische Personen wie die Streithelferin, die keinen Sitz in der Gemeinschaft haben, nicht vom Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 40/94 ausgeschlossen sind.

Dies wird nicht durch das Vorbringen der Klägerin in Frage gestellt, dass das ihrer Ansicht nach wettbewerbswidrige Verhalten der Streithelferin, das in der Eintragung nationaler Marken bestehe, die mit der Gemeinschaftsmarke der Klägerin identisch seien, zur Unzulässigkeit des Antrags auf Verfallserklärung hätte führen müssen gemäß Art. 79 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 83 der Verordnung Nr. 207/2009), wonach das Amt die in den Mitgliedstaaten im Allgemeinen anerkannten Grundsätze des Verfahrensrechts berücksichtigt, soweit die Verordnung Nr. 40/94 oder die Durchführungsverordnungen keine Vorschriften über das Verfahren enthalten, in Verbindung mit Art. 4 Abs. 4 Buchst. g der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 1989, L 40, S. 1), wonach jeder Mitgliedstaat die Eintragung einer Marke verweigern oder die Marke für ungültig erklären kann, soweit die Marke mit einer im Ausland benutzten Marke verwechselt werden kann, wenn der Anmelder die Anmeldung bösgläubig eingereicht hat.

Zum einen macht Art. 55 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 40/94 weder die Zulässigkeit noch die Begründetheit eines Antrags auf Verfallserklärung vom guten Glauben dessen, der den Verfallsantrag stellt, abhängig. Zum anderen ist diese Bestimmung weder lückenhaft noch mehrdeutig, so dass hier Art. 79 der Verordnung Nr. 40/94 nicht anwendbar ist. Ebenso wenig ist Art. 4 Abs. 4 Buchst. g der Ersten Richtlinie 89/104 im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits anwendbar, da er die Eintragung nationaler Marken und somit jedenfalls nicht die Verfallsverfahren betrifft.

Nach alledem und angesichts der nicht bestrittenen Eigenschaft der AD Bulgartabac Holding Sofia als juristische Person hat die Beschwerdekammer den fraglichen Antrag auf Verfallserklärung zu Recht für zulässig erklärt.

Somit ist der erste Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 50 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 40/94

Vorbringen der Parteien

Die Klägerin macht geltend, dass sie die fragliche Marke auf dem „virtuellen“ Markt, nämlich auf ihrer Internetseite für Zigaretten nutze.

Das HABM und die Streithelferin bestreiten die Zulässigkeit des vorliegenden Klagegrundes.

Würdigung durch das Gericht

Es genügt der Hinweis darauf, dass aus den Akten des Verfahrens vor dem HABM hervorgeht, dass die Klägerin während dieses Verfahrens nie die Ausführungen der Streithelferin zum Fehlen einer Benutzung der streitigen Marke in der Gemeinschaft bestritten hat. Dieser Klagegrund ist somit vor dem Gericht unzulässig, da es diesem obliegt, die Rechtmäßigkeit der von der Beschwerdekammer erlassenen Entscheidung dadurch zu überprüfen, dass es die von der Beschwerdekammer vorgenommene Anwendung des Gemeinschaftsrechts unter Berücksichtigung insbesondere der dieser vorliegenden tatsächlichen und rechtlichen Elemente einer Kontrolle unterzieht, es eine solche Kontrolle aber nicht dadurch ausüben kann, dass es neues Vorbringen berücksichtigt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 13. März 2007, HABM/Kaul, C‑29/05 P, Slg. 2007, I‑2213, Randnr. 54, und Urteil des Gerichts vom 14. Februar 2008, Usinor/HABM – Corus UK [GALVALLOY], T‑189/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 21).

Somit ist auch der zweite Klagegrund zurückzuweisen.

Da der Hilfsantrag der Klägerin offensichtlich mit dem Hauptantrag zusammenfällt, ist die Klage insgesamt zurückzuweisen. Jedenfalls ist in Bezug auf die mit dem Hilfsantrag angestrebte Nichtigerklärung der Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung vom 7. März 2007 daran zu erinnern, dass nach Art. 63 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 65 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009) nur Entscheidungen der Beschwerdekammern mit einer Klage beim Gerichtshof anfechtbar sind.

 Kosten

Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß den Anträgen des HABM und der Streithelferin die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Siebte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Iranian Tobacco Co. trägt die Kosten.

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 3. Dezember 2009.

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