Ersatz von Gegenabmahnungskosten

08. September 2008
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Eigener Leitsatz:

Ein Anspruch auf Ersatz von Gegenabmahnungskosten entsteht insbesondere dann, wenn ersichtlich unzutreffende Annahmen vorliegen, bei deren Richtigstellung mit einer Meinungsänderung des Abmahnenden gerechnet werden kann.

Oberlandesgericht Köln

Urteil vom 04.07.2008

Az.: 6 U 60/08

Urteil

In dem Rechtsstreit …

hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln mit Zustimmung der Parteien im schriftlichen Verfahren (§ 128 Abs. 2 ZPO) auf Grund des Sach- und Streitstandes vom 20. Juni 2008 durch für Recht erkannt:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln – 81 0 148/06 – vom 22.02.2008 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die unter der Bezeichnung und … GbR handelnde Gesellschaft des Klägers und seiner Ehefrau 1.224,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2006 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Beklagte 3/5 und der Kläger 2/5 zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Der Kläger nimmt den Beklagten auf Ersatz der Kosten einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung in Anspruch. Nach Teilrücknahme der zunächst auf Zahlung von 2.284,00 € gerichteten Klage hat das Landgericht den Beklagten mit dem angefochtenen Urteil zur Zahlung von 1.964,00 € an den Kläger verurteilt. Nachdem der Beklagte mit dem Ziel der Klageabweisung Berufung eingelegt hat, beantragt der Kläger Zahlung des erstinstanzlichen Urteilsbetrages an … GbR als neue Forderungsinhaberin. Die zulässige Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg, soweit das Landgericht die Plazierung des Impressums auf der „mich“-Seite als wettbewerbswidrig angesehen hat. Der Senat ist mit dem Kammergericht (GRUR-RR 2007, 326) der Ansicht, dass dies in Fällen der vorliegenden Art nicht anzunehmen ist, so dass die Abmahnung in diesem Punkt ungerechtfertigt war.

Die weitergehende Berufung ist unbegründet und war unter Berücksichtigung der sachdienlichen Umstellung des Klageantrags auf Zahlung an die seit Januar 2007 bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts zurückzuweisen. Das Landgericht hat auf Grundlage des beiderseitigen Sachvortrags und der vorgelegten Urkunden verfahrensfehlerfrei festgestellt, dass der Kläger Mitbewerber des Beklagten und damit anspruchsberechtigt war. Ausgehend vom verbleibenden Gegenstandswert der Abmahnung – die Beanstandung der in zwei Punkten unrichtigen Widerrufsbelehrung ist vom Landgericht ermessensgerecht mit 5.000,00 € bewertet worden –
ergeben sich ersatzfähige Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.224,00 €. Denn neben der 1,3-fachen Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG (391,30 €), der 1,2-fachen Terminsgebühr Nr. 3104 LV.m. Vorbem. 3 Abs. 3 (361,50 €) und der Auslagenpauschale Nr. 7002 (20,00 €) ist – wie das Landgericht zutreffend angenommen hat – mit Abschluss des Unterlassungsvertrages über die vorgenannten (damit erledigten) Beanstandungen auch die 1,5-fache Einigungsgebühr Nr. 1000 jedenfalls aus dem verbliebenen Gegenstandswert entstanden (451,50 €). Ein Anspruch auf Ersatz von Gegenabmahnungskosten besteht nach den vom Landgericht
zitierten Grundsätzen (BGH, GRUR 2004, 790 [792] – Gegenabnahmung) nicht, weil insbesondere keine ersichtlich unzutreffenden tatsächlichen Annahmen vorlagen, bei deren Richtigstellung mit einer Meinungsänderung des Abmahnenden gerechnet werden konnte, und der Beklagte deshalb ausschließlich im eigenen Interesse, nicht als auftragloser Geschäftsführer des Gegners handelte (vgl. Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Aufl., Kap. 41 Rn. 72 ff.).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Zur Revisionszulassung gemäß § 543 Abs. 2 ZPO besteht kein Grund.

Streitwert der Berufung: 1.964,00 €

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