15.000,00 EUR Streitwert bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung

25. Oktober 2011
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Eigener Leitsatz:

Der Streitwert eines Unterlassungsanspruchs seitens eines Mitbewerbers wegen einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung ist grundsätzlich sehr niedrig zu bemessen, da seine Interessen lediglich mittelbar berührt sind. Allerdings besteht ein hohes Interesse der Allgemeinheit an fehlerfreien Widerrufsbelehrungen, deshalb ist das Interesse eines Verbraucherschutzverbandes an der gerichtlichen Durchsetzung höher zu bewerten, nämlich mit 15.000,00 EUR.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Beschluss vom 04.08.2011

Az.: 6 W 70/11

Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert. Der Streitwert des Eilverfahrens wird auf 15.000,- € festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 68 III GKG).

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Das Interesse des Antragstellers an der Durchsetzung des mit dem Eilantrag geltend gemachten Unterlassungsbegehrens erscheint mit dem in der Antragsschrift vorgeschlagenen Streitwert von 15.000,- € zutreffend bemessen.

Allerdings entspricht es der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats, dass der Streitwert für Unterlassungsansprüche von Mitbewerbern  gegen die Verwendung fehlerhafter Widerrufsbelehrungen regelmäßig sehr gering zu bemessen ist, weil die Interessenlage des Mitbewerbers durch einen solchen Wettbewerbsverstoß nur mittelbar berührt wird (vgl. Senat, Beschl. v. 12.11.2009 – 6 W 164/09; OLGR 2006, 976; jeweils m.w.N.). Dieser Erwägungen lassen sich jedoch auf die Bewertung des Unterlassungsinteresses von Verbraucherschutzverbänden nicht übertragen. Denn wie der Senat in den genannten Entscheidungen ebenfalls ausgeführt hat, besteht zum Schutze der Verbraucher durchaus ein erhebliches Allgemeininteresse daran, dass die Käufer über das ihnen zustehende Widerrufsrecht zutreffend informiert werden. Da der Antragsteller als Verbraucherschutzverband die Aufgabe hat, diese Belange zu vertreten, ist auch sein Interesse an der gerichtlichen Durchsetzung höher zu bewerten als das Interesse einzelner Mitbewerber.

Da die beanstandete Widerrufsbelehrung in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft war und die Antragsgegnerin sich mit ihrem Internetshop an einen großen Kreis möglicher Abnehmer wendet, erscheint der mit der Antragsschrift vorgeschlagene Streitwert auch im Hinblick auf den Angriffsfaktor nicht übersetzt.

Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) ist im Streitwertfestsetzungsverfahren kein Raum (§§ 68 I 5 i.V.m. 66 III 3 GKG).

Verfahrensgang:
vorgehend LG Hanau, 8. Juni 2011, Az: 6 O 50/11, Beschluss

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