Uhren-Lieferzeiten

17. April 2012
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Eigener Leitsatz:

1. Die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen der Annahme einer Irreführung liegt im Wettbewerbsprozess grundsätzlich beim Kläger.

2. Dem Beklagten kann eine prozessuale Erklärungspflicht treffen; das setzt allerdings voraus, dass der Kläger über bloße Verdachtsmomente hinaus die für die Irreführung sprechenden Tatsachen vorgetragen hat.

3. Die erst nach der Bestellung der Ware erfolgten Äußerungen des Beklagten zu Unsicherheiten bei der Lieferzeit erlauben nicht den Rückschluss, dass der Beklagte bei Vornahme der Werbung mit einer bestimmten Lieferzeit keine gesicherten Lieferbeziehungen hatte. Insbesondere dann, wenn schließlich doch eine Lieferung möglich war, welche die zugesagte Frist nur unwesentlich überschritt. Solch ein klägerische Vorbringen erschöpft sich in vagen Verdachtsmomenten.

Oberlandesgericht München

Urteil vom 08.03.2012

Az.: 29 U 3837/11

 

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 23. August 2011 wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Dieses Urteil und – soweit nicht bereits rechtskräftig – das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin bietet über ihr selektives Vertriebssystem Luxusartikel an, darunter Uhren der Marke Jaeger-LeCoultre.

Die nicht zu diesem Vertriebssystem gehörende Beklagte vertreibt Uhren, die sie im Internet anbietet. Sie bewarb mit der Angabe Lieferzeit: 1 – 2 Wochen eine nicht von ihr selbst vorrätig gehaltene Uhr der Marke Jaeger-LeCoultre, die am 22. Juli 2010 von einer Nestkäuferin bestellt wurde. Einen Tag danach sandte der Geschäftsführer der Beklagten der Testkäuferin eine E-Mail folgenden Inhalts (vgl. Anl. K 5):

Ich klär mal die Lieferzeit ab und sage Bescheid.

Am 27. Juli 2010 teilte die Testkäuferin mit, vom 30. Juli bis zum 9. August 2010 verreist zu sein, und bat – falls eine Lieferung vorher nicht mehr möglich sei – darum, ihr die Uhr erst danach zuzusenden. Darauf antwortete der Geschäftsführer der Beklagten (vgl. Anl. K 6):

Leider kann ich bis jetzt nichts zur Lieferzeit sagen, warte noch auf Info, da die Uhr gerade nicht lieferbar ist.

Auf die Mitteilung des Geschäftsführers der Beklagten vom 29. Juli 2010, dass die Uhr im Laufe der folgenden Woche kommen und ab dem 9. August 2010 versandt werden könne (vgl. Anl. K 7), antwortete die Testkäuferin, dass sie die Uhr per Vorkasse bezahlen und den Kaufpreis überweisen wolle, sobald sie wieder in München sei (vgl. Anl. B 2). Am 30. Juli 2010 teilte die Beklagte mit, dass die Lieferzeit drei bis vier Tage ab Eingang des Kaufpreises betrage (vgl. Anl. K 8). Am 7. August 2010 teilte die Testkäuferin die Überweisung des Kaufpreises mit; am 12. August 2010 wurde die Uhr versandt und kam am 17. August 2010 bei der Testkäuferin an.

Die Klägerin mahnte die Beklagte unter anderem wegen der Angabe einer Lieferzeit bei der Werbung für die Uhr ab; insoweit blieb die Abmahnung erfolglos.

Die Klägerin hat vorgetragen, die Beklagte habe im Zeitpunkt der Werbung mit der Angabe Lieferzeit: 1 – 2 Wochen nicht über eine sichere Lieferbeziehung verfügt, durch die eine Belieferung mit der Uhr innerhalb der genannten Zeitspanne gesichert gewesen sei, und sich zur Begründung auf die Äußerungen des Geschäftsführers der Beklagten bezogen.

Soweit für das Berufungsverfahren von Bedeutung hat sie mit ihrer Klage, der die Beklagte entgegengetreten ist, Ansprüche auf Unterlassung der Werbung mit einer Lieferzeit und auf den Ersatz der Kosten für die deswegen erfolgte Abmahnung geltend gemacht. Mit Urteil vom 23. August 2011, auf dessen tatsächliche Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Beklagte wegen eines für das Berufungsverfahren nicht mehr bedeutsamen Wettbewerbsverstoßes zur Zahlung eines Teils der Abmahnkosten verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen.

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Berufung gegen die Abweisung ihrer Anträge hinsichtlich der LieferzeitenWerbung. Sie wiederholt und vertieft ihr Vorbringen aus dem ersten Rechtszug und beantragt,

1. der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr im Internet Uhren gegenüber Verbrauchern mit einer nach Tagen, Wochen oder Monaten angegebenen Lieferzeit zu bewerben oder anzubieten, wenn sie die Uhr im Zeitpunkt der Werbung weder vorrätig hält noch über eine Lieferbeziehung verfügt, durch welche die Lieferung dieser Uhr an den Verbraucher innerhalb der angegebenen Lieferzeit sichergestellt ist;

und

2.die Beklagte zu verurteilen, an sie weitere 339,95 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus ab dem 18. Oktober 2010 zu zahlen.

Die Beklagte trägt vor, europaweit auch auf andere Juweliere als denjenigen zurückgreifen zu können, der die streitgegenständliche Uhr geliefert habe.

Sie beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Im Übrigen wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 8. März 2012 Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

1. Die Klage ist bereits unzulässig, weil der Klageantrag nicht hinreichend bestimmt i. S. d. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist.

Nach dieser Vorschrift darf ein Verbotsantrag nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (vgl. § 308 Abs. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen bliebe (vgl. BGH, Urt. v. 6. Oktober 2011 – Kreditkontrolle, juris, Nz. 9 m. w. N.). Ist ein Unterlassungsantrag – wie im Streitfall – über die konkrete Verletzungsform hinaus verallgemeinernd abstrakt gefasst, müssen das Verbot einschränkende Ausnahmen in den Antrag aufgenommen werden, um von dem weit gefassten Verbot erlaubte Verhaltensweisen auszunehmen; in diesem Fall müssen die Umstände, die für die Erfüllung des Ausnahmetatbestands sprechen, so genau umschrieben werden, dass im Vollstreckungsverfahren erkennbar ist, welche konkreten Handlungen von dem Verbot ausgenommen sind (vgl. BGH GRUR 2011, 539 – Rechtsberatung durch Lebensmittelchemiker Nz. 15 m. w. N.).

Danach ist der Unterlassungsantrag im Streitfall unbestimmt. Er nimmt von dem generellen Verbot des Werbens mit einer Lieferzeit unter anderem die Fälle aus, in denen die Beklagte über eine Lieferbeziehung verfügt, durch welche die Lieferung dieser Uhr an den Verbraucher innerhalb der angegebenen Lieferzeit sichergestellt ist. Dem Begriff der Sicherstellung der Lieferung kommt im Wesentlichen prognostisch-wertender Charakter zu; er enthält keine konkret umschriebenen Merkmale (vgl. BGH GRUR 2008, 702 – Internetversteigerung III Nz. 35), denen entnommen werden könnte, über welche Lieferbeziehungen die Beklagte verfügen muss, damit eine Werbung mit Lieferzeiten nicht unter das Verbot fällt, und ist deshalb unbestimmt.

2. Der Klägerin braucht nicht Gelegenheit gegeben zu werden, ihr Begehren in einen Klageantrag zu fassen, der dem Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genügt. Denn der Klägerin stehen keine ihrem Begehren entsprechenden materiell-rechtlichen Ansprüche zu (vgl. BGH GRUR 2009, 1075 – Betriebsbeobachtung Rz. 13 m. w. N.).

a) Der Klägerin steht wegen der beanstandeten Werbung kein Unterlassungsanspruch zu. Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Klägerin die Darlegungs- und Beweislast für die von ihr behauptete Irreführung obliegt und sie dieser Obliegenheit nicht nachgekommen ist.

aa) Die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen der Annahme einer Irreführung liegt im Wettbewerbsprozess grundsätzlich beim Kläger (vgl. BGH GRUR 2007, 251 – Regenwaldprojekt II Nz. 31; vgl. auch BGH GRUR 2002, 187 [189, unter II. 2. e] – Lieferstörung zum Fall eines streitigen Warenfehlbestands; Bornkamm in: Köhler/Bornkamm, UWG, 30. Aufl. 2012, § 5 UWG Rz. 3.19).

Hat dieser jedoch keine genaue Kenntnis von den Umständen und auch keine Möglichkeit, den Sachverhalt von sich aus aufzuklären, während der Beklagte über diese Kenntnis verfügt und die Aufklärung ohne weiteres leisten kann, kann den Beklagten nach dem auch im Prozessrecht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben nach § 242 BGB eine prozessuale Erklärungspflicht treffen; das setzt allerdings voraus, dass der Kläger über bloße Verdachtsmomente hinaus die für die Irreführung sprechenden Tatsachen vorgetragen hat (vgl. BGH, a. a. 0., – Regenwaldprojekt II Nz. 31; vgl. auch Bornkamm, a. a. 0., § 5 UWG Rz. 3.23 und Köhler in: Köh¬ler/Bornkamm, UWG, 30. Aufl. 2012, § 12 UWG Rz. 2.91).

bb) Nach diesen Grundsätzen trägt im Streitfall die Klägerin die Darlegungs- und Beweislast uneingeschränkt, weil sie lediglich unergiebige Verdachtsmomente vorgetragen hat und keine darüber hinausgehenden Tatsachen, welche für die behauptete Irreführung sprächen.

(1) Die erst nach der Bestellung der Uhr erfolgten Äußerungen des Geschäftsführers der Beklagten zu Unsicherheiten bei der Lieferzeit erlauben nicht den Rückschluss, dass die Beklagte bei Vornahme der Werbung mit einer bestimmten Lieferzeit keine derart gesicherten Lieferbeziehungen hatte, dass die Werbeaussage nicht gerechtfertigt gewesen wäre. Sie weisen allenfalls darauf hin, dass die Beklagte nach der Bestellung auf Schwierigkeiten gestoßen war, sich die Uhr in der von ihr erwarteten Weise zu beschaffen. Dass diese Schwierigkeiten letztlich nicht durchgreifend waren, zeigt der Umstand, dass der Beklagten schließlich doch eine Lieferung möglich war, welche die zugesagte Frist nur wegen der vorübergehenden Abwesenheit der Testkäuferin unwesentlich überschritt. Diese Äußerungen sind deshalb nicht geeignet, die Unrichtigkeit und damit den irreführenden Charakter der beanstandeten Werbung mit einer ein- bis zweiwöchigen Lieferzeit zu belegen. Das klägerische Vorbringen enthält mithin keine konkreten Tatsachen, die für die Unrichtigkeit der Lieferzeiten-Werbung sprächen, sondern erschöpft sich in vagen Verdachtsmomenten. Damit genügt es den Anforderungen nicht, die es gebieten könnten, der Beklagten eine über ihr allgemeines Bestreiten hinausgehende Substantiierungslast aufzuerlegen.

Im Streitfall spricht zudem der Gesichtspunkt der durch das selektive Vertriebssystem der Klägerin begründeten Gefahr der Abschottung der Märkte (vgl. BGH GRUR 2006, 433 – Unbegründete Abnehmerverwarnung Nz. 21; GRUR 2004, 156 [158] – stüssy II) dagegen, die Anforderungen an den klägerischen Vortrag niedrig anzusetzen, weil eine der Beklagten auferlegte sekundäre Darlegungslast diese nötigte, substantiiert zu ihren Lieferanten vorzutragen, und der Klägerin die Möglichkeit eröffnete, die Absatzwege, auf denen die Ware die Beklagte erreicht, zu verstopfen und auf diese Weise ein sie störendes (Preis-)Verhalten der Beklagten zu unterbinden (vgl. BGH GRUR 2000, 879 [881] – stüssy).

(2) Den ihr damit obliegenden Beweis für ihre von der Beklagten wirksam bestrittene Behauptung, diese habe keine gesicherte Lieferbeziehung gehabt, ist die Klägerin schuldig geblieben. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die beanstandete Lieferzeiten-Werbung irreführend gewesen sei.

b) Die Klägerin kann auch keinen Ersatz des auf den Unterlassungsanspruch wegen der Lieferzeiten-Werbung entfallenden Teils der Abmahnkosten verlangen, weil die Abmahnung insoweit mangels Unterlassungsanspruchs unbegründet war.

III.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache erfordert, wie die Ausführungen unter II. zeigen, lediglich die Anwendung gesicherter Rechtsprechungsgrundsätze auf den Einzelfall.

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