Eine unverbindliche Bitte

07. Mai 2012
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Eigener Leitsatz:

Die Klausel "Wir bitten Sie, die Ware in ihrer Originalverpackung an uns zurückzusenden." ist keine unzulässige Verkürzung des Widerrufsrecht. Der angesprochene durchschnittlich verständige und situationsangemessen aufmerksame Durchschnittsverbraucher versteht die Klausel als „Bitte“ und nicht als verbindliche Bedingung für die Ausübung des Widerrufsrecht.

Landgericht Hamburg

Urteil vom 06.01.2011

Az.: 327 O 779/10

Tenor:

I.
Im Wege einer einstweiligen Verfügung wird der Antragsgegnerin bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 €; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre)

verboten,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in der an den Letztverbraucher im Internet gerichteten Werbung

Lebensmittel, insbesondere Kaffeeprodukte in Fertigpackungen, unter Angabe des Endpreises zu bewerben und/oder Letztverbrauchern im Internet solche Waren in Fertigpackungen unter Angabe des Endpreises anzubieten, ohne in unmittelbarer Nähe zum Endpreis auch den Grundpreis anzugeben, sofern nicht der Endpreis mit dem Grundpreis identisch ist, wenn dies geschieht, wie aus den Anlagen ASt 1 (die mit zwei Kreuzen markierte Werbung) und ASt 1a zu diesem Beschuss ersichtlich.

Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

II.
Die Kosten des Verfahrens fallen der Antragsgegnerin zu 1/3 und der Antragstellerin zu 2/3 zur Last.

Tatbestand:

Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegnerin im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens auf Unterlassung wegen Verstößen gegen die Preisangabenverordnung und wegen Verstößen gegen AGB- und Verbraucherschutzrecht in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Anspruch.

Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet des Verkaufs von Süßwaren und Kaffeeprodukten Die Antragstellerin verfügt über ein Ladengeschäft in … und zwei Online-Shops, darunter einen unter der Domain www….de; sie ist sog. "PowerSeller" auf der Handelsplattform … de (Anlagen ASt 3, Anlagenkonvolut AG12).

Die Antragsgegnerin ist ein Verlag. Zu ihrem Verlagsangebot gehört u.a die Zeitschrift … Sie betreibt daneben unter der Domain www … de einen Online-Shop, über den Waren aus den vorgenannten Produktgruppen zum Kauf angeboten werden (Anlagen ASt1 und ASt 1a).

Streitgegenstand des Antrags zu Ziffer 1. sind zwei Seiten aus dem Online-Shop der Antragsgegnerin. Die eine beinhaltet eine Werbung für ein Paket von 3 Espresso-Sorten zum Gesamtpreis von 22,90 EUR (Anlage ASt1), die andere beinhaltet eine Werbung für ein Paket von 5 Kaffeespezialitäten zum Gesamtpreis von 32,- EUR, wobei neben dem Endpreis die Angabe aufgeführt war "(Grundpreis pro Kilogramm = 0,26 €)" (Anlage ASt1a). Die Antragstellerin rügt in beiden Fällen einen Verstoß gegen die Pflicht zur Grundpreisangabe.

Streitgegenstände der Anträge zu Ziffer 2. sind verschiedene Klauseln aus den AGB der Antragsgegnerin (Anlage ASt2).

Im Einzelnen geht es um Folgendes:

Der Antrag zu Ziffer 2.a) betrifft die Klausel in § 3 Satz 2 in den AGB der Antragsgegnerin, in der es heißt: "Falls Ware bei dem Besteller durch den Transport beschädigt ankommt, kann das kostenlose Widerrufsrecht nach § 5 genutzt werden." Die Antragstellerin rügt hier, dass diese Klausel als Verkürzung des Widerrufsrechts aufgefasst werden könnte, nämlich allein auf die Fälle beschädigter Ware, wenn nicht gleichzeitig darauf hingewiesen werde, dass das Widerrufsrecht zusätzlich neben den Gewährleistungsrechten bestünde.

Der Antrag zu Ziffer 2.b) betrifft die Klausel in § 4 Abs. 3 in den AGB der Antragsgegnerin, in der es heißt: "Die Bezahlung durch Senden von Bargeld oder Schecks ist leider nicht möglich … schließt eine Haftung bei Verlust aus." Die Antragstellerin rügt hier, dass nach AGB-Recht die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nicht durch AGBs ausgeschlossen werden könne.

Der Antrag zu Ziffer 2.c) betrifft die Klausel in § 5 Abs. 5 in den AGB, in der es heißt: "Wir bitten Sie, die Ware in ihrer Originalverpackung an uns zurückzusenden." Auch hier rügt die Antragstellerin eine unzulässige Verkürzung des Widerrufsrechts.

Der Antrag zu Ziffer 2.d) betrifft die Klausel in § 10 der AGB, in der es heißt: "Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, auch wenn aus dem Ausland bestellt wird." Eine solche Klausel hält die Antragstellerin für unzulässig.

Die Antragstellerin mahnte die Antragsgegnerin ab mit Schreiben vom 23.11.2010 (Anlage ASt4). Die Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung wurde von der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 03.12.2010 zurückgewiesen (Anlage ASt5).

Die Antragstellerin beantragt,

die Antragsgegnerin zu verpflichten, es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in der an den Letztverbraucher im Internet gerichteten Werbung

1. Lebensmittel, insbesondere Kaffeeprodukte in Fertigpackungen unter Angabe des Endpreises zu bewerben und/oder Letztverbrauchern im Internet solche Waren in Fertigpackungen unter Angabe des Endpreises anzubieten, ohne in unmittelbarer Nähe zum Endpreis auch den Grundpreis anzugeben, sofern nicht der Endpreis mit dem Grundpreis identisch ist, wenn dies geschieht, wie aus den Anlagen ASt 1 (die mit zwei Kreuzen markierte Werbung) und ASt 1a zu diesem Beschuss ersichtlich.

2.

a) im Zusammenhang mit dem Verkauf von Lebensmitteln, insbesondere Kaffeeprodukten und/oder Schokoladeprodukten in Allgemeinen Geschäftsbedingungen die folgende Klausel zu verwenden

"Falls Ware bei dem Besteller durch den Transport beschädigt ankommt, kann das kostenlose Widerrufsrecht nach § 5 genutzt werden."

sofern dies geschieht, ohne einen klarstellenden Zusatz dahingehend, dass durch diese Klausel ein zusätzliches, kostenloses Widerrufsrecht neben dem gesetzlichen Widerrufsrecht des Verbrauchers im Fernabsatz eingeräumt werden soll;

b) im Zusammenhang mit dem Verkauf von Lebensmitteln, insbesondere Kaffeeprodukten und/oder Schokoladeprodukten in Allgemeinen Geschäftsbedingungen die folgende Klausel zu verwenden

"Die Bezahlung durch Senden von Bargeld oder Schecks ist leider nicht möglich…. schließt eine Härtung bei Verlust aus."

c) im Zusammenhang mit dem Verkauf von Lebensmitteln, insbesondere Kaffeeprodukten und/oder Schokoladeprodukten in Allgemeinen Geschäftsbedingungen die folgende Klause) zu verwenden

"Wir bitten Sie, die Ware in ihrer Originalverpackung an uns zurückzusenden."

d) im Zusammenhang mit dem Verkauf von Lebensmitteln, insbesondere Kaffeeprodukten und/oder Schokoladeprodukten in Allgemeinen Geschäftsbedingungen die folgende Klausel zu verwenden

"Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, auch wenn aus dem Ausland bestellt wird."

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag auf Erfass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Sie ist der Ansicht, der Antrag sei bereits rechtsmissbräuchlich. Die Antragstellerin gehe massenhaft gegen Mitbewerber vor, obwohl es sich bei ihr nicht um ein führendes Unternehmen auf dem einschlägigen Warensektor handele.

In der Sache stellt die Antragsgegnerin die gerügten Wettbewerbsverstöße in Abrede. Sie meint darüber hinaus, dass die Vorschriften des AGB-Rechts keine Marktverhaltensregeln im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG seien.

Auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Schutzschrift vom 01.12.2010 (Az. 327 AR 485/10) und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 06.01.2011 wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sind zulässig, aber nur teilweise begründet.

I.
Die Anträge sind zulässig, insbesondere fehlt es der Antragstellerin nicht an der erforderlichen Aktivlegitimation gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 4 UWG. Der von der Antragsgegnerin erhobene Einwand des Rechtsmissbrauchs ist insoweit nicht hinreichend substantiiert.

1. Der Einwand des Rechtsmissbrauchs betrifft die Zulässigkeit des Unterlassungsantrags; seine Voraussetzungen sind daher von Amts wegen zu prüfen (BGH, Urt. v. 20. 12. 2001 -1 ZR 215/98 = GRUR 2002. 715, 717 – Scanner-Werbung; Urt. v. 24. 5. 2000 – I ZR 222/97 = GRUR 2001.78, 79 – Falsche Herstellerpreisempfehlung; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche. 9. Auflg. 2007, Kap. 13 Rdnr. 54). Aufgrund der Konzeption des § 8 Abs. 4 UWG als Ausnahmeregel, ist grundsätzlich von der Zulässigkeit der Geltendmachung des Anspruchs auszugehen (vgl. Teplitzky, Kap. 13 Rdnr. 54; Hans. OLG, Urt. v. 19.02.2009 – 3 U 225/06, zitiert nach juris, Tz. 62; KG, Beschl. v. 25. 1. 2008 – 5 W 371/07 = GRUR-RR 2008, 212 – Fliegender Gerichtsstand). Das bedeutet, dass die Folgen eines non-liquet den jeweiligen Antragsgegner treffen. Die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen des Missbrauchs obliegen daher dem jeweiligen Antragsgegner (Hans. OLG, aaO,; KG, aaO.; Köhler/Bornkamm, UWG, 28. Auflg. 2010, § 8 Rdnr. 4.25). Er ist gehalten, dem Gericht die notwendigen Grundlagen für die Amtsprüfung zu verschaffen (Teplitzky, aaO.; Hans. OLG, aaO., Tz. 62; KG, aaO.).

2. Gemessen an diesen Vorgaben ist der Vortrag der Antragsgegnerin zum (Rechts-) Missbrauch nicht hinreichend substantiiert.

a) Gemäß § 8 Abs.4 UWG ist die Geltendmachung der in § 8 Absatz 1 UWG bezeichneten Ansprüche unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen.

Ein Missbrauch ist dann anzunehmen, wenn die Abmahntätigkeit sich verselbstständigt, d.h. in keinem vernünftigen Verhältnis zur eigentlichen Geschäftstätigkeit steht und bei objektiver Betrachtung an der Verfolgung bestimmter Wettbewerbsverstöße kein nennenswertes wirtschaftliches Interesse außer dem Gebührenerzielungsinteresse bestehen kann (vgl. BGH, Urt. v. 05.10.2000 – I ZR 237/98, zitiert nach juris, Tz. 21 = GRUR 2001, 260 – Vielfachabmahner m.w.N.). Die Beurteilung, ob ein solcher Missbrauch vorliegt, ist im Wege einer Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, einschließlich des Prozessverhaltens vorzunehmen (Köhler/ Bornkamm 28. Auflage 2010, § 8 UWG, Rn.4.12). Zentrales Kriterium ist hierbei allerdings die Frage, ob ein konkretes Wettbewerbsverhältnis gegeben ist (vgl. BGH, aaO.),

b) Der Vortrag der Antragsgegnerin ist nicht ausreichend, um die Vermutung der Zulässigkeit des Antrags zu erschüttern; der Vortrag der Antragsgegnerin legt keinen Rechtsmissbrauch auf Seiten der Antragstellerin nahe. Zwar handelt es sich bei den abgemahnten Verstößen jedenfalls nicht um besonders schwerwiegende wettbewerbsrechtliche Verstöße. Jedoch ist daraus nicht erkennbar, dass es der Antragstellerin in erster Linie um ein Gebühreninteresse (ihres Rechtsanwaltes) geht. Die mit den Anträgen verbundenen Rechtsfragen – und allein um solche geht es aufgrund der unstreitigen Tatsachengrundlagen hier – sind auch noch nicht durchgehend obergerichtlich geklärt. Zudem hat die Antragsgegnerin nicht dargetan, dass die aus der Abmahntätigkeit erzielten Rechtsanwaltsgebühren die eigentliche Geschäftstätigkeit der Antragstellerin im Bereich des Verkaufs von Kaffeeprodukten in den Hintergrund gedrängt habe.

c) Eine Veranlassung des Gerichts, auf den Antrag der Antragsgegnerin vom 05.01.2010 die Anzahl der im Jahr 2010 von der Antragstellerin bei den Wettbewerbskammern des Landgerichts Hamburg anhängig gemachten Verfahren zu ermitteln und mitzuteilen, bestand nicht, Denn auch durch eine solche – von Amts wegen mögliche – Ermittlung der bloßen Verfahrensanzahl und deren Mitteilung an die Parteien ist nichts gesagt über ein etwaiges – allein für die Annahme eines Rechtsmissbrauchs maßgebliches – Missverhältnis zur eigentlichen Geschäftstätigkeit; zu letzterem hat die Antragsgegnerin nichts vorgetragen, obwohl sie insoweit als darlegungsbelastet anzusehen ist.

II.
Der Antragstellerin stehen die geltend gemachten Unterlassungsansprüche in der Sache nur hinsichtlich des gerügten Verstoßes gegen die Preisangabenverordnung zu (Antrag zu Ziffer 1.), nicht aber hinsichtlich der gerügten Verstöße in den AGBs der Antragsgegnerin (Anträge zu Ziffer 2.).

1. Der Verfügungsanspruch hinsichtlich des Antrages zu Ziffer 1. folgt aus §§ 3, 4 Nr. 11,8 Abs. 1 UWG iVm § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 PAngV.

a) Nach dieser Vorschrift handelt unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 PAngV stellt unzweifelhaft eine solche Marktverhaltensregelung dar. Nach diesen Vorschriften hat derjenige, der Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig u.a. Waren nach Volumen anbietet oder unter Angabe von Preisen bewirbt, neben dem Endpreis auch den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (Grundpreis) in unmittelbarer Nähe des Endpreises anzugeben.

b) Diese Anforderungen hat die Antragsgegnerin nicht erfüllt, denn das Angebot der Antragsgegnerin aus Anlage ASt 1 enthielt keine Angabe zu dem Grundpreis je Maßeinheit, die aus Anlage ASt 1a lediglich eine fehlerhafte. Damit liegt in beiden Fällen ein Verstoß gegen § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 PAngV im Sinne des §§ 3, 4 Nr. 11 UWG vor. Es liegt auf der Hand, dass die Verpflichtung zur Grundpreisangabe nur derjenige erfüllt, der auch eine mathematisch zutreffende Grundpreisangabe macht; anderenfalls wäre ohnehin der Tatbestand der Irreführung nach §§ 3, 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG erfüllt.

c) Die Wettbewerbsverletzung ist auch spürbar. Hinsichtlich der fehlerhaften Grundpreisangabe in Anlage ASt 1a folgt die Spürbarkeit daraus, dass die Gefahr besteht, dass ein Verbraucher, der der unrichtigen Grundpreisangabe vertraut, einen Nachteil erleidet und das Angebot der Antragsgegnerin fälschlicherweise dem eines anderen Wettbewerbers vorziehen könnte. Hinsichtlich der gänzlich fehlenden Grundpreisangabe Anlage ASt 1 folgt die Spürbarkeit dieser Verletzung daraus, dass der vom Gesetzgeber bezweckte "optimale Preisvergleich“ durch das Weglassen der Grundpreisangabe vereitelt wird. Im Übrigen handelt es sich bei der Pflicht zur Grundpreisangabe um eine Umsetzung von Art. 3 Abs. 4 der EU-Richtlinie 98/6/EG durch den deutschen Gesetzgeber. Die Verletzung, derenUnzulässigkeit sich auch aus § 5a Abs. 2 UWG ergibt, ist nach § 5a Abs. 4 UWG iVm Art 3 Abs. 4 der Richtlinie 98/6/EG stets spürbar (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 28. Auflg. 2010, § 5a Rdnr. 44).

2. Die Verfügungsanträge hinsichtlich der Anträge zu Ziffer 2 a) bis d) sind unbegründet. Sie folgen insbesondere nicht aus einem Verstoß gegen Vorgaben des Verbraucherschutz- und AGB-Rechts nach §§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 1.

a) Die Klausel in § 3 Satz 2 in den AGB der Antragsgegnerin, in der es heißt:

"Falls Ware bei dem Besteller durch den Transport beschädigt ankommt, kann das kostenlose Widerrufsrecht nach § 5 genutzt werden."

stellt keine Verkürzung des gesetzlichen Widerrufsrechts aus §§ 312 b, 312 d Abs. 1 Satz 1, 355 BGB dar. Die vorgenannten Vorschriften gewähren dem Verbraucher ein voraussetzungsloses Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen.

Soweit die Antragstellerin meint, die Klausel käme einer Verkürzung dieses Widerrufsrechts gleich, kann die Kammer dem nicht folgen. Die Klausel ist als Teil eines Vertragsangebotes nach § 133 BGB nach ihrem wirklichen Willen mit Rücksicht auf die Verkehrssitte auszulegen. Hierfür ist der Kontext der Klausel maßgeblich. Die Klausel findet sich nämlich unter der Überschrift "§ 3 Lieferung", ihr vorangestellt ist ein Satz der besagt, dass das Transportrisiko der Versender übernimmt, Einen Bezug zu den Voraussetzungen des Widerrufs rechts stellt der angesprochene Verkehr nicht her; im Gegenteil: Durch den ersten Satz der Klausel weiß der angesprochene Verkehr, namentlich der durchschnittlich verständigen, situationsangemessen aufmerksame Durchschnittsverbraucher, dass der Verwender das Transportrisiko trägt und eben nicht der Besteller. Der folgende (angegriffene) Satz gibt dem Verbraucher daher lediglich eine Handlungsmöglichkeit, wie in den Fällen vorgegangen werden kann, wenn sich das Transportrisiko realisiert haben sollte.

Weder der wirkliche Wille, noch die Verkehrssitte legen eine andere Auslegung des § 3 nahe. Für den Verkehr ist unzweideutig erkennbar, dass die Vorschriften des § 3 und des § 5 in dem Klauselwerk unabhängig voneinander sind; denn der § 3 (Transportrisiko) verweist zwar auf § 5, der § 5 aber eben nicht auf § 3.

Dass dagegen die Antragsgegnerin tatsächlich eine – im Sinne der Rüge der Antragstellerin unzulässige – Verkürzung des Widerrufsrechts vornehmen wollte, ist weder dargetan, noch Streitgegenstand.

b) Die Klausel in § 4 Abs. 3 in den AGB der Antragsgegnerin, in der es heißt:

"Die Bezahlung durch Senden von Bargeld oder Schecks ist leider nicht möglich. … schließt eine Haftung bei Verlust aus."

verstößt nicht gegen §§ 307, 309 Nr. 7 b BGB.

Auch diese Klausel ist nach § 133 BGB nach ihrem wirklichen Willen mit Rücksicht auf die Verkehrssitte auszulegen. Sie befindet sich unter der Überschrift "§ 4 Bearbeitungs- und Versandkosten sowie Zahlungsart". Die voranstehenden Abschnitte befassen sich mit den Versandkosten. Der dritte Absatz, in welchem sich auch die angegriffene Klausel befindet, behandelt die Zahlungsmöglichkeiten. Daraus ergibt sich, dass nur "auf Rechnung, mittels Kreditkarte oder Bankeinzug" gezahlt werden kann; einzelne Zahlungsarten soll der Verwender noch ausschließen dürfen. Daran schließt sich nun die angegriffene Klausel an. Diese ist aus der Sicht des angesprochenen (objektiven) Verkehrs nur so zu verstehen, dass die Antragsgegnerin auf keinen Fall Bargeld oder Schecks annehmen wird; denn sie akzeptiert, wie zuvor in der Passage zu finden war, nur Kreditkarte oder Bankeinzug. Geregelt werden soll folglich allein das Verwendungsrisiko, Dass der Versender von Geld dies auf seine eigene Gefahr auf die Post gibt, ergibt sich im Übrigen bereits aus § 270 Abs. 1 BGB.

c) Die Klausel in § 5 Abs. 5 der AGB der Antragsgegnerin, in der es heißt:

"Wir bitten Sie, die Ware in ihrer Originalverpackung an uns zurückzusenden."

stellt ebenfalls keine unzulässige Verkürzung des Widerrufsrechts aus §§ 312 b, 312 d Abs. 1 Satz 1, 355 BGB dar.

Diese Vorschriften, die dem Verbraucher ein voraussetzungsloses Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen gewähren, verpflichten diesen gerade nicht, die Ware in der Originalverpackung und auf seine Kosten zurückzuschicken, § 357 Abs. 2 BGB. Die Klausel ist weder nach § 133 BGB als Einschränkung des Widerrufsrechts auszulegen, noch aus anderen Gründen als eine Hemmschwelle zur Ausübung des Widerrufsrechts aus Sicht des angesprochenen Verkehrs zu verstehen.

aa) Der angesprochene durchschnittlich verständige und situationsangemessen aufmerksame Durchschnittsverbraucher versteht die Formulierung "Wir bitten Sie" als das, was es ist. nämlich eine Bitte. Weder ergibt sich daraus eine Verpflichtung, noch eine Bedingung für die Ausübung des Widerrufsrechts, noch ließe sich daraus ableiten, die Ware könne nur unbenutzt und unbeschädigt zurückgesandt werden (vgl. hierzu die anders gelagerten Fälle des LG Dortmund, Urt. v. 08.05.2008 – 18 O 118/07 und des LG Düsseldorf, Urt. v. 17.05.2006 – 12 O 496/05). Vielmehr wird kommt die Unverbindlichkeit des Ersuchens klar zum Ausdruck. Ferner ist hinsichtlich des Kontextes zu sehen, dass in der Klausel des § 5 sich zunächst vier längere Absätze mit dem Widerrufsrecht als solchem und den Widerrufsfolgen befassen. Ganz am Ende findet sich dann isoliert der angegriffene Satz. Der gewählten Formulierung ist daher für einen durchschnittlichen Verbraucher unzweifelhaft zu entnehmen, dass eine Rücksendung auch ohne Originalverpackung möglich ist; das zuvor erläuterte Widerrufsrecht wird dadurch nicht in Frage gestellt.

bb) Damit unterscheidet sich der vorliegende Fall auch erheblich von demjenigen, der der von der Antragstellerin zitierten Entscheidung des OLG Koblenz (Beschluss vom 19.04.2007 – 4 U 305/07) zugrunde lag, Denn dort fanden sich gleich mehrere Bitten, von der Bitte, "die Ware bitte wenn möglich nicht unfrei[ sondern als versichertes Paket" zurückzusenden und "den Einlieferbeleg" aufzubewahren, über die Bitte, "die Ware bitte möglichst in Originalverpackung" zurückzusenden und zwar "mit allen Verpackungsbestandteilen" und schließlich "ggf. eine schützende Umverpackung" zu verwenden. Eine derart ausführliche und umfangreiche Klausel, mag – was hier nicht zu entscheiden ist – einen anderen Klang und bei kundenfeindlichster Auslegung auch eine gewisse Verbindlichkeit auszustrahlen, weil in ihr Elemente der Gefahrtragung, Beweisführung und Produktschutz enthalten sind; im vorliegenden Fall ist dem jedoch, wie gesagt, nicht so.

Dass die Antragsgegnerin tatsächlich eine – im Sinne der Rüge der Antragstellerin unzulässige – Verkürzung des Widerrufsrechts vornimmt, also nicht originalverpackte Ware nicht angenommen hätte, ist weder dargetan, noch Streitgegenstand.

d) Die Verwendung der Klausel in § 10 der AGB, in der es heißt:

"Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, auch wenn aus dem Ausland bestellt wird."

ist nicht wettbewerbsrechtlich unlauter gemäß §§ 3, 4 Nr. 11 UWG.

aa) Die Antragstellerin greift diese Klausel an mit dem Argument, dass der letzte Halbsatz der Klausel deutlich mache, dass die Anwendung deutschen Rechts dazu führen solle, dass derjenige, der ausdem Ausland bestelle, so behandelt werden solle, wie derjenige, der nach deutschem Recht aus dem Inland bestelle. Die Antragstellerin sieht darin einen Verstoß gegen Art. 6 ROM-I-VO und stützt sich auf eine Entscheidung des Landgerichts Berlin (LG Berlin, Urt. v. 19.10.2010, zitiert nach dem Schriftsatz der Antragstellerin vom 03.01.2011, dort S. 4-6).

bb) Diese Auffassung wird von der Kammer nicht geteilt, Es kann dabei dahin gestellt bleiben, ob – was bezweifelt werden kann – das deutsche Wettbewerbsrecht des UWG überhaupt den Schutz ausländischer Verkehrsteilnehmer bezweckt, insbesondere diese Verkehrsteilnehmer vor der Vereinbarung deutschen Rechts kraft Rechtswahl bewahren soll. Denn es handelt sich bei den Kollisionsnormen der ROM-I-VO schon nicht um Marktverhaltensregeln, Zudem verstößt die Rechtswahlklausel nicht gegen AGB-Recht, insbesondere weder gegen § 305 c Abs. 1 BGB noch gegen § 305 c Abs. 2 BGB.

(1) Die Vorschriften des Kollisionsrecht bezwecken keine Regelung des Marktverhaltens im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG.

((a)) Das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht wird bestimmt durch die Regelungen in der Verordnung 593/2008/EG ("ROM-I-VO"). Sie ersetzte das zuvor auf völkerrechtlichen Verträgen beruhende deutsche Kollisionsrecht in den Art. 27 ff EGBGB (EVÜ vom 19.06.1980). Art, 3 ROM-I-VO konstituiert den Rechtsgrundsatz, dass den Parteien eines Vertrages die freie Rechtswahl obliegt. Diese freie Rechtswahl erfährt durch die sog. Sonderanknüpfung in Art. 6 Abs. 2 Satz 2 ROM-I-VO allerdings die Ergänzung, dass in den Fällen des Art. 6 Abs. 1 lit. a) oder b) ROM-I-VO die Rechtswahl nicht dazu führen darf, dass dem Verbraucher der Schutz seiner zwingenden Heimatvorschriften entzogen werde. Art. 6 ROM-I-VO macht folglich von dem Grundsatz der freien Rechtswahl nach Art. 3 keine Ausnahme. Vielmehr folgt aus dem Wortlaut des Art 6 Abs. 2 Satz 1, wonach die Parteien ungeachtet des Absatzes 1 [..] das auf einen Vertrag, der die Anforderungen des Absatzes 1 erfüllt, anzuwendende Recht nach Art. 3 wählen können, dass eine Rechtswahl gleichwohl auch bei allen Verbraucherverträgen zulässig bleibt (vgl. Palandt-Thorn, BGB, 69. Auflg. 2010, Rom I 6, Rdnr. 8). Die Vorschrift des Art. 6 Abs. 2 Satz 2 stellt lediglich die zusätzliche Anwendung der zwingenden Schutzvorschriften des Aufenthaltsstaates des Verbrauchers sicher (Palandt-Thorn, aaO.) – die Vorschrift des Art. 9 ROM-I-VO tut im Übrigen selbiges für zwingende nationale Eingriffsnormen.

((b)) Die Antragstellerin hat schon nichts dazu vorgetragen, welche Fälle vorliegend bei Geschäften der Antragsgegnerin überhaupt in den Anwendungsbereich der Sondervorschriften der Art. 6 Abs. 2 Satz 2 ROM-I-VO fallen könnten. Für die dadurch ggf. eröffnete Anwendbarkeit des Art, 6 Abs. 1 lit. a) ROM-I-VO bedürfte es nämlich einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit der Antragstellerin am ausländischen Sitz des Verbrauchers. Hierzu ist nichts vorgetragen worden, insbesondere nicht, ob und wenn ja in welchen ausländischen Staaten die Antragsgegnerin ihre gewerbliche Tätigkeit ausübe.

((c)) Das Nämliche gilt für die Anwendbarkeit des Art. 6 Abs. 1 lit. b) ROM-I-VO. Nach dieser Vorschrift bedürfte es einer "Ausrichtung" der Tätigkeit der Antragsgegnerin auf einen ausländischen Staat. Auch hierzu ist von der Antragstellerin nichts vorgetragen worden, insbesondere nicht, ob und wenn ja auf welche ausländischen Staaten die Antragsgegnerin ihre gewerbliche Tätigkeit ausgerichtet habe. Die bloße Aufnahme einer Rechtswahlklausel in den eigenen AGB dürfte hierfür als Umstand nicht ausreichend sein.

((d)) Auf eine – möglicherweise ohnehin dringlichkeitsschädliche – Ergänzung des Sachvortrages zu einem denkbaren Anwendungsfall des Art. 6 Abs. 1 lit. a) oder b) ROM-I-VO kommt es jedoch nicht an. Denn Art. 6 Abs. 2 Satz 2 ROM-I-VO stellt – wie das Kollisionsrecht insgesamt – schon keine Marktverhaltensregel dar (aA LG Berlin, Urt. v. 19.10.2010, zitiert nach dem Schriftsatz der Antragstellerin vom 03.01.2011, dort S. 5). Die ROM-I-VO enthält das durch EU-Verordnung vereinheitlichte Kollisionsrecht zur Bestimmung des anwendbaren Rechts bei Sachverhalten mit Auslandsberührung und löste das auf völkerrechtlichen Verträgen beruhende deutsche Kollisionsrecht in den Art. 27 ff EG BGB ab. Derartige völkerrechtliche oder europarechtliche Regelungen des Kollisionsrechts verfolgen nicht den Zweck, das Marktverhalten zu regeln. Sie verfolgen allein den Zweck die Reichweite der nationalen Rechtsordnungen zu bestimmen. Ein wettbewerbsrechtlich relevanter Marktbezug fehlt demgegenüber gänzlich.

Zudem scheitert eine Einstufung des in Rede stehenden Art. 6 Abs. 2 Satz 2 ROM-i-VO als eine Marktverhaltensregelung auch daran, dass, wie bereits ausgeführt, diese Vorschrift gerade keine Unzulässigkeit der Rechtswahl bei Verbraucherverträgen anordnet, sondern nur im Wege einer Sonderanknüpfung die ergänzende Anwendbarkeit weiterer Vorschriften des Aufenthaltsstaates des Verbrauchers, so dass auch unter diesem Blickwinkel ihr kein Gehalt einer Marktverhaltensregelung zugesprochen werden kann.

(2) Die angegriffene Rechtswahlklausel verstößt auch nicht gegen deutsches AGB-Recht.

((a)) Eine Rechtswahl kann stillschweigend oder ausdrücklich vorgenommen werden, letztere kann auch in AGB möglich (vgl. hierzu Palandt-Thorn, BGB, 69. Auflg. 2010, Rom I 3, Rdnr. 6). Für die Beurteilung der Wirksamkeit ist das Recht maßgebend, das nach der Rechtswahlklausel angewendet werden soll, Art 3 Abs. 5, 10 Abs. 1 ROM-I-VO (vgl. noch zum EGBGB: BGH, Urt. v. 26.10.1993 – XI ZR 42/93 = BGHZ 123, 380, zitiert nach juris, Tz. 14). Damit ist auch eine AGB- rechtliche Überprüfung nach dem gewählten Recht, hier dem deutschen, eröffnet.

((b)) Die Klausel ist nicht überraschend im Sinne des § 305 c Abs. 1 BGB. Dass ein Überraschungsmoment fehlt, ergibt sich schon daraus, dass die Vereinbarung deutschen Rechts für Kaufverträge, deren charakteristische Leistung von einem in Deutschland tätigen Unternehmer erbracht wird, im Zweifel ohnehin dem Vertragsstatut entspräche, das mangels Rechtswahl gelten würde, Art. 4 Abs. 1 lit. a) ROM-l-VO (vgl. ähnlich BGH, aaO., Tz. 14 und15). In Ermangelung einer Rechtswahl unterliegt nach Art. 4 Abs. 1 lit. a) ROM-I-VO das anwendbare Recht bei Kaufverträgen nämlich dem Recht des Staates, in dem der Verkäufer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Eine solche Vereinbarung hätte daher zunächst einmal rein deklaratorischen Charakter; lediglich die Abwahl des UN-Kaufrechts, die die Antragstellerin jedoch nicht beanstandet, würde in diesen Fällen mit der hier vorliegenden Klausel erstmalig konstituiert. Auch für Verbraucherverträge gilt zunächst nichts anderes. Auch hier ist eine Rechtswahl nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 ROM-I-VO möglich, auch in den Fällen des Art. 6 Abs. 1 lit. a) oder b) ROM-I-VO.

Auf eine – möglicherweise wiederum dringlichkeitsschädliche – Ergänzung des Sachvortrages der Antragstellerin, ob und wenn ja welche Konstellation unter den Anwendungsbereich dieser Sonderanknüpfung fallen mag, kommt es auch in diesem Zusammenhang jedoch nicht an, Denn auch für den Fall einer solchen Konstellation wäre keine Unwirksamkeit nach § 305 c Abs. 1 BGB gegeben, da einem möglichen ausländischen Verbraucher als Vertragspartner in den Fällen des Art. 6 Abs. 1 lit. a) oder b) ROM-I-VO die Anwendung zwingender Bestimmungen seines Aufenthaltsrechts gerade nicht entzogen wird; dies wird durch die Sonderanknüpfung in Art, 6 Abs. 2 Satz 2 ROM-I-VO autonom und rechtsverbindlich angeordnet.

((c)) Die Rechtswahlklausel ist auch nicht unklar im Sinne des nach § 305 c Abs. 2 BGB. Insbesondere folgt eine Unklarheit nicht aus der fehlenden Aufführung möglicher – zusätzlich neben dem gewählten Vertragsstatut – anwendbarer ausländischer zwingender Bestimmungen. Mit der Klausel wird von dem Recht zur Rechtswahl aus Art. 3, Art. 6 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 ROM-I-VO Gebrauch gemacht. Die (mögliche) Folge des Art. 6 Abs. 2 Satz 2 ergibt sich lediglich aus dem Gesetz. Eine erschöpfende Aufzählung möglicher – zusätzlich neben dem gewählten Vertragsstatut – anwendbarer ausländischer zwingender Bestimmungen ist von dem Unternehmer weder zu erwarten, noch zumutbar.

III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

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