„PAKI“ beleidigt Inder

11. Oktober 2011
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Eigener Leitsatz:

Der Begriff "PAKI" ist nicht eintragungsfähig, da er von den englischsprachigen Verkehrskreisen in der Union als rassistische Beleidigung von Personen indischer Herkunft aufgefasst wird. Er stellt somit als Verstoß gegen die öffentliche Ordnung und gegen die guten Sitten ein absolutes Eintragungshindernis dar. Dabei spielt es keine Rolle, dass der Begriff für Waren und nicht für Personen eingetragen werden soll.

Europäischer Gerichtshof

Urteil vom 05.10.2011

Az.: T-526/09

 


Vorgeschichte des Rechtsstreits

Am 9. Dezember 2005 meldete die Klägerin, die PAKI Logistics GmbH, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EG] Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke [ABl. L 78, S. 1]) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) eine Gemeinschaftsmarke an.

Bei der angemeldeten Marke handelte es sich um das Wortzeichen PAKI.

Die Marke wurde für folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 6, 20, 37 und 39 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

– Klasse 6: „Kisten, nämlich Gitterkisten, Transportpaletten aus Metall“;
– Klasse 20: „Kisten, nämlich Gitterkisten, Transportpaletten, sämtliche vorgenannten Waren, insbesondere aus Holz oder Kunststoff, nicht aus Metall“;
– Klasse 37: „Reparaturwesen; nämlich Reparaturdienstleistungen für Paletten und Gitterkisten“;
– Klasse 39: „Transportwesen im Bereich Paletten und Gitterkisten; Speditions  und Logistik-Dienstleistungen für Paletten und Gitterkisten; Vermietung, Vermittlung und Tausch von Paletten und Gitterkisten, Standortermittlung von Paletten und Gitterkisten“.

Mit Entscheidung vom 18. Oktober 2007 wies die Prüferin die Anmeldung nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. f Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 207/2009) zurück.

Am 19. November 2007 erhob die Klägerin nach den Art. 57 bis 62 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009) gegen diese Entscheidung Beschwerde beim HABM.

Mit Entscheidung vom 23. Oktober 2009 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Erste Beschwerdekammer des HABM die Beschwerde mit der Begründung zurück, dass die angemeldete Marke gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstoße und dass ihr daher das Eintragungshindernis des Art. 7 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 207/2009 entgegenstehe. Die Beschwerdekammer war der Ansicht, dass der Begriff „paki“ von den englischsprachigen Verkehrskreisen der Europäischen Union als rassistischer Begriff aufgefasst werde, der eine abwertende, beleidigende Bezeichnung eines Pakistani oder generell einer Person des Indischen Subkontinents, die, u. a., im Vereinigten Königreich lebt, darstelle.

Anträge der Verfahrensbeteiligten

Die Klägerin beantragt,
– die angefochtene Entscheidung aufzuheben;
– dem HABM die Kosten einschließlich der im Beschwerdeverfahren angefallenen Kosten aufzuerlegen.

Das HABM beantragt,
– die Klage abzuweisen;
– der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland beantragt, die Klage abzuweisen.

Rechtliche Würdigung

Die Klägerin macht als einzigen Klagegrund einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 207/2009 geltend.

Art. 7 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 207/2009 sieht vor, dass „Marken, die gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstoßen“, von der Eintragung ausgeschlossen sind;  gemäß Abs. 2 dieses Artikels finden „[d]ie Vorschriften des Absatzes 1 … auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der [Union] vorliegen“.

Art. 7 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 207/2009 erfasst zunächst einmal alle Zeichen, deren Verwendung durch eine Vorschrift des Unionsrechts oder des nationalen Rechts verboten ist. Wie die Beschwerdekammer in Randnr. 19 der angefochtenen Entscheidung im Wesentlichen dargelegt hat, steht jedoch der Eintragung eines Zeichens als Gemeinschaftsmarke, selbst wenn seine Verwendung nicht durch eine Rechtsvorschrift verboten ist, das in dem genannten Art. 7 Abs. 1 Buchst. f vorgesehene absolute Eintragungshindernis entgegen, wenn das Zeichen zutiefst beleidigend ist. Nach den Ausführungen der Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung kann bei der Beurteilung des Vorliegens dieses Eintragungshindernisses weder auf die Wahrnehmung des Teils der maßgeblichen Verkehrskreise abgestellt werden, der leicht Anstoß nimmt, noch auf die Wahrnehmung des Teils dieser Kreise, der unempfindlich ist, sondern es müssen die Kriterien einer vernünftigen Person mit durchschnittlicher Empfindlichkeits  und Toleranzschwelle zugrundegelegt werden.

Die Klägerin will mit ihrem Argument, dass Art. 7 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 207/2009 eng auszulegen sei, so dass eine Eintragung in das Register aus dem in dieser Vorschrift vorgesehenen Grund nur dann abgelehnt werden könne, wenn die Marke offensichtlich gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstoße, dieser Auslegung offensichtlich nicht widersprechen. Denn auch wenn sie geltend macht, dass dieses Eintragungshindernis nur Bezeichnungen entgegenstehe, die in außergewöhnlichem Maße eindeutig herabsetzend, diskriminierend oder ekelerregend seien, behauptet sie nicht, dass die Prüfung vom Standpunkt des unempfindlichsten Teils der Gesellschaft aus vorzunehmen sei.

Mit diesem Argument macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, dass einer Marke, wie der im vorliegenden Fall angemeldeten, nur dann das in Art. 7 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 207/2009 vorgesehene Eintragungshindernis entgegenstehe, wenn der Begriff, aus dem sie bestehe, ausschließlich als Beleidigung verstanden werde und somit eindeutig eine diskriminierende Bedeutung habe. Die Eintragung könne dagegen nicht verweigert werden, wenn der Begriff auch in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen verwendet werde, ohne dass ihm eine abwertende oder rassistische Bedeutung zukäme, da er diese nur bei seiner Anwendung auf Personen habe. Jedenfalls reiche es nicht aus, den Begriff isoliert zu prüfen, da das Zeichen nach dem Urteil des Gerichts vom 13. September 2005, Sportwetten/HABM – Intertops Sportwetten (INTERTOPS) (T 140/02, Slg. 2005, II 3247, Randnrn. 27 und 28) für die Zwecke der Anwendung des in Art. 7 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 207/2009 vorgesehenen Eintragungshindernisses in Verbindung mit den Waren oder Dienstleistungen zu prüfen sei, für die die Marke angemeldet worden sei.

Es ist darauf hinzuweisen, dass Zeichen, die aus einem Begriff bestehen, der eine rassistische Beleidigung darstellt, aufgrund ihres zutiefst beleidigenden und herabwürdigenden Charakters unabhängig davon, für welche Waren und Dienstleistungen sie angemeldet wurden, gegen die guten Sitten oder gegen die öffentliche Ordnung verstoßen, zumal die Bekämpfung jeder Form von Diskriminierung, wie sich aus den Art. 2 EUV und 3 Abs. 3 EUV, den Art. 9 AEUV und 10 AEUV und Art. 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. 2007, C 303, S. 1) ergibt, ein grundlegender Wert der Europäischen Union ist.

Es lässt sich zwar nicht ausschließen, dass ein Begriff, der ursprünglich eine rassistische Beleidigung darstellte, sich möglicherweise wandelt und nicht mehr als beleidigend angesehen wird, doch reicht die Verwendung des Begriffs in Bezug auf bestimmte Waren und Dienstleistungen, ohne dass ihm dabei eine diskriminierende Bedeutung zukommt, allein nicht aus, um ohne Weiteres davon ausgehen zu können, dass das in Art. 7 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 207/2009 vorgesehene Eintragungshindernis der aus diesem Begriff bestehenden Marke mangels Eindeutigkeit des Begriffs nicht entgegensteht. Solange jedoch die Bedeutung des Begriffs sich nur begrenzt wandelt und feststeht, dass er von den maßgeblichen Verkehrskreisen weiterhin als im Allgemeinen sehr beleidigend angesehen wird, steht dieses Eintragungshindernis der Eintragung dieses Begriffs als Gemeinschaftsmarke für alle von dieser Wandlung nicht erfassten Waren und Dienstleistungen entgegen.

Dieses Ergebnis widerspricht auch nicht dem Urteil INTERTOPS, auf das sich die Klägerin beruft. Zum einen wurde in dieser Rechtssache nämlich nicht die Ansicht vertreten, dass die fragliche Marke eine rassistische Beleidigung beinhaltet, und der Einwand, dass sie gegen die guten Sitten verstoße, war darauf gestützt worden, dass es dem Inhaber dieser Marke aufgrund einer nationalen Vorschrift untersagt war, in dem betreffenden Mitgliedstaat die Dienstleistungen anzubieten, für die die Marke eingetragen worden war. Das Gericht wollte mit der Feststellung, dass das Zeichen in Verbindung mit den Waren oder Dienstleistungen zu prüfen ist, für die die Marke angemeldet worden ist, einfach klarstellen, dass für die Entscheidung über dieses Eintragungshindernis oder diesen Nichtigkeitsgrund allein die Marke und keine außerhalb der Marke liegenden Umstände zu prüfen sind. Zum anderen sind die Waren und Dienstleistungen, für die die Anmeldung erfolgt ist, jedenfalls wichtig, um die Verkehrskreise zu bestimmen, die für die Prüfung der Wahrnehmung des Zeichens maßgeblich sind.

Im Übrigen können die maßgeblichen Verkehrskreise entgegen der Ansicht der Klägerin für die Prüfung des in Art. 7 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 207/2009 vorgesehenen Eintragungshindernisses nicht auf die Verkehrskreise begrenzt werden, an die sich die Waren und Dienstleistungen, auf die sich die Anmeldung bezieht, unmittelbar richten. Es ist nämlich zu berücksichtigen, dass die von diesem Eintragungshindernis erfassten Zeichen nicht nur bei den Verkehrskreisen, an die sich die mit dem Zeichen gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen richten, sondern auch bei anderen Personen Anstoß erregen, die dem Zeichen, ohne an den genannten Waren und Dienstleistungen interessiert zu sein, im Alltag zufällig begegnen.

Unter diesen Umständen ist das Vorbringen der Klägerin zur Bestimmung der von den beanspruchten Waren und Dienstleistungen angesprochenen Verkehrskreise und deren Wahrnehmung der in Rede stehenden Marke nicht zu prüfen. Die Klägerin rügt nämlich zum einen, dass die Beschwerdekammer nach ihrer Feststellung in Randnr. 22 der angefochtenen Entscheidung, dass die maßgeblichen Verkehrskreise für die Dienstleistungen der Klasse 39 nicht die breite Öffentlichkeit seien, nicht den Eindruck der für diese Klasse maßgeblichen Verkehrskreise geprüft habe, und zum anderen, dass sich die übrigen Waren und Dienstleistungen ebenfalls ausschließlich an Logistikunternehmen und Speditionen richteten und diese Verkehrskreise dem Begriff keine diskriminierende Bedeutung beimessen würden. Dazu genügt der Hinweis, dass im vorliegenden Fall die Art der betroffenen Waren und Dienstleistungen keinen Anhaltspunkt dafür bietet, dass andere Personen als diejenigen, an die sich die betroffenen Waren und Dienstleistungen unmittelbar richten, bei der Benutzung der angemeldeten Marke auf dem Markt mit dieser nicht in Berührung kommen werden. Die Beschwerdekammer hat somit zu Recht auf die Wahrnehmung des Zeichens durch die breite Öffentlichkeit und konkreter, da der Begriff „paki“ im Englischen einen Inhalt hat, durch die englischsprachigen Verkehrskreise der Union abgestellt.

Die Beschwerdekammer hat nach Ansicht der Klägerin bei der Prüfung dieser Wahrnehmung einen Fehler begangen, als sie den Begriff „paki“ nur deshalb für die englischsprachigen Verkehrskreise als beleidigend angesehen habe, weil der Begriff beleidigend sei, wenn er sich auf Personen beziehe, doch sei er, so die Klägerin, das nicht, wenn er sich, wie bei der angemeldeten Marke, nicht auf Personen beziehe und dann keineswegs eindeutig und in jedem Fall nicht diskriminierend sei.

Die Klägerin macht insoweit erstens geltend, dass dieser Begriff im Englischen häufig in nicht diskriminierender Weise als Abkürzung zur Bezeichnung eines pakistanischen Restaurants, eines pakistanischen Gerichts oder eines pakistanischen Lebensmittelladens oder als Bestandteil von Domainnamen von Internetseiten mit Informationen aller Art für die pakistanische Gemeinschaft verwendet werde.

Diese Verwendung werde durch das englisch deutsche Globalwörterbuch von Collins-Pons, eine Abfrage auf einer Internetsuchmaschine und verschiedene Internetseiten bestätigt. In den von der Beschwerdekammer angeführten Wörterbüchern werde zwar darauf hingewiesen, dass der Begriff „paki“ ein abfälliger Begriff für Personen aus Pakistan sei, doch es gebe dort keinen Hinweis, dass der Begriff herabwürdigend sei, wenn er für Lebensmittelläden, Restaurants oder Gerichte oder in Bezug auf Auskünfte über praktische Informationen aller Art verwendet werde. Außerdem habe sich die Verkehrsauffassung, wie ein vom HABM vorgelegter Artikel über die „Rehabilitierung“ des Begriffs belege, in den letzten Jahren gewandelt.

Die von der Klägerin vorgelegten Beweise sind kein ausreichender Beleg dafür, dass der Begriff „paki“ von den englischsprachigen Verkehrskreisen der Union nur dann als beleidigend aufgefasst wird, wenn er auf Personen angewandt wird, und dass er daher nicht klar und eindeutig sei.

Zum einen bezieht sich der von der Klägerin angeführte Auszug aus dem englisch-deutschen Wörterbuch hinsichtlich der Verwendung des Begriffs für Waren oder Dienstleistungen nur auf bestimmte, sehr spezifische Waren oder Geschäfte und stets im Zusammenhang mit der pakistanischen Kultur. Außerdem wird in dem Wörterbuch, auch wenn es keinen Hinweis enthält, dass die Verwendung des Begriffs als Substantiv zur Bezeichnung eines Restaurants, eines Gerichts oder eines Geschäfts abwertend wäre, angegeben, dass der Begriff oft abwertend verwendet werde, und zwar nicht nur, wenn er, wie alle Beteiligten zugestehen, als Substantiv für Personen verwendet werde, sondern auch, wenn er als Adjektiv verwendet werde, wobei dies nicht näher ausgeführt wird.

Im Übrigen ergibt sich aus der Akte sowie aus den Ausführungen der Klägerin – insbesondere ihrem Vorbringen, die Feststellung des Vereinigten Königreichs, dass die Verwendung des Begriffs zur Bezeichnung eines Restaurants oder eines Geschäfts abwertend sei, sei überraschend, da doch der Begriff von deren Eigentümern verwendet werde –, dass dieser Begriff in erster Linie dann als nicht diskriminierend aufgefasst wird, wenn er von Mitgliedern der pakistanischen Gemeinschaft selbst zur Bezeichnung ihrer Tätigkeiten verwendet wird. Das Ausmaß und die Schärfe der Reaktion der politischen Klasse und einiger Gesellschaftskreise des Vereinigten Königreichs auf die Verwendung des Begriffs durch ein Mitglied der Königsfamilie – auch wenn dies eine Person betraf – sowie der Umfang der Berichterstattung hierüber in den Medien, auch über die Grenzen des Vereinigten Königreichs hinaus, lassen jedoch bezweifeln, dass die britischen Verkehrskreise die Verwendung des Begriffs durch eine Person nicht pakistanischer Herkunft zur Bezeichnung eines Gegenstands oder einer Dienstleistung als vollkommen harmlos wahrnehmen oder sogar keinerlei Bezug zu seiner Verwendung als Beleidigung sehen könnten.

Zum anderen führt das HABM zur Verwendung des Begriffs auf Internetseiten mit Informationen für die pakistanische Gemeinschaft aus, dass die Betreiber dieser Internetseiten in den Vereinigten Staaten von Amerika ansässig seien. Die Klägerin bestreitet diesen Umstand nicht und scheint ihn sogar stillschweigend zu bestätigen, bestreitet jedoch seine Relevanz und macht geltend, dass die genannten Internetseiten gleichwohl die Wahrnehmung der in Rede stehenden Verkehrskreise widerspiegelten und an die gesamte pakistanische Gemeinschaft gerichtet seien.

Dass auf diesen Internetseiten Englisch verwendet wird und sie von der pakistanischen Gemeinschaft in der Union konsultiert werden können, genügt jedoch nicht als Nachweis dafür, dass alle diese Internetseiten wirklich für diese Gemeinschaft bestimmt sind oder dass die Mitglieder dieser Gemeinschaft diese Internetseiten tatsächlich besuchen und der Verwendung des Begriffs positiv gegenüberstehen oder gar dass die englischsprachigen Verkehrskreise in der Europäischen Union den Begriff im Allgemeinen nicht als diskriminierend auffassen, wenn er nicht unmittelbar zur Beleidigung einer Person verwendet wird. Wie sich aus einer von der Beschwerdekammer angeführten und im Folgenden zu behandelnden (Randnrn. 29 und 30) Studie mit dem Titel „Delete expletives?“ über die Haltung der Öffentlichkeit im Vereinigten Königreich zu Flüchen und Schimpfwörtern ergibt, erwartete diese Öffentlichkeit in Filmen aus den Vereinigten Staaten zwar die Verwendung von „derberen“ Ausdrücken, nahm deren Verwendung jedoch als weniger beleidigend wahr, da die im Film dargestellte Kultur nicht die eigene war. Unter diesen Umständen kann die Klägerin nicht behaupten, dass die Internetseiten, auf die sie sich beruft, die Wahrnehmung der englischsprachigen Verkehrskreise in der Union zeigten.

Selbst wenn die fraglichen Internetseiten für die Feststellung der Wahrnehmung der englischsprachigen Verkehrskreise in der Union relevant wären und, wie die Klägerin meint, einen gewissen Wandel bei der Verwendung des Begriffs „paki“ in dem Sinne zeigten, dass Personen pakistanischer Herkunft diesen allmählich übernähmen, ist jedenfalls festzustellen, dass diese Entwicklung noch lange nicht abgeschlossen ist und dass der Begriff, wie sich aus einem vom HABM vorgelegten Artikel mit der Überschrift „Paki-Bashing In The Age Of Subcontinental Nukes“ ergibt, nach wie vor als Beleidigung in Bezug auf Pakistanis verwendet wird, sogar von Mitgliedern der Gemeinschaften, die ebenfalls unter diesen Begriff fallen, wenn er im weiten Sinne verstanden wird, um Personen vom indischen Subkontinent, wie Inder, zu bezeichnen.

Die Klägerin macht zweitens geltend, dass die Verweisung der Beschwerdekammer auf die Studie „Delete expletives?“, nach der 60 % der Bevölkerung im Vereinigten Königreich den Begriff „paki“ als beleidigend empfänden, nicht als Beweis dienen könne, da die Studie in dem Sinne nicht „offen“ gewesen sei, dass die befragten Personen nicht aufgefordert worden seien, herabwürdigende Begriffe zu nennen, sondern ihnen eine Liste mit größtenteils äußerst beleidigenden Begriffen vorgelegt worden sei, von denen alle außer „paki“ ausschließlich in diskriminierender und abwertender Weise verwendet würden.

Die Klägerin hat nicht erläutert, inwiefern der Umstand, dass der Begriff „paki“ bereits auf der den befragten Personen vorgelegten Liste gestanden hat, die Antwort von 60 % dieser Personen dahin beeinflusst habe, dass sie einen Begriff als abwertend eingestuft hätten, der dies in bestimmten Fällen angeblich nicht ist. Hierzu ist zu bemerken, dass nichts die befragten Personen daran hinderte, den Begriff als nicht sehr abwertend anzusehen, wenn sie der Ansicht gewesen wären, dass er dies nicht unter allen Umständen sei, so, wie sie es bei Begriffen wie „Jude“, „Jesus Christus“ und „Gott“ getan haben. Von den 28 auf der Liste angegebenen Begriffen wurde der Begriff „paki“ jedoch an die zehnte Stelle gesetzt.

Die Klägerin macht drittens geltend, dass die Beschwerdekammer der Rechtsprechung der Großen Beschwerdekammer des HABM widerspreche, da diese den Begriff „pommy“, der in einem Online Wörterbuch als „abfällige australische Bezeichnung für eine britische Person“ definiert werde, und die Eintragung von Marken, die andere wesentlich beleidigendere Begriffe als „paki“ enthielten, wie z. B. „Bastard“, zugelassen habe.

Nach ständiger Rechtsprechung sind die Entscheidungen der Beschwerdekammern des HABM über die Eintragung eines Zeichens als Gemeinschaftsmarke gemäß der Verordnung Nr. 40/94 gebundene Entscheidungen und keine Ermessensentscheidungen. Daher ist, auch wenn die zu ähnlichen Anmeldungen ergangenen Entscheidungen zu berücksichtigen sind und besonderes Augenmerk auf die Frage zu richten ist, ob im gleichen Sinne zu entscheiden ist oder nicht, die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidungen allein auf der Grundlage dieser Verordnung und nicht auf der Grundlage einer vorherigen Entscheidungspraxis zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 26. April 2007, Alcon/HABM, C 412/05 P, Slg. 2007, I 3569, Randnr. 65; Beschluss des Gerichtshofs vom 12. Februar 2009, Bild digital und ZVS, C 39/08 und C 43/08, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 32, und Urteil des Gerichts vom 24. November 2005, Sadas/HABM – LTJ Diffusion [ARTHUR ET FELICIE), T 346/04, Slg. 2005, II 4891, Randnr. 71).

Jedenfalls wurde keine aus dem Begriff „pommy“ bestehende Marke eingetragen, und die Klägerin beruft sich in Wirklichkeit nur auf die Begründung einer Entscheidung über die Anmeldung einer Marke, die diesen Begriff nicht enthält. Dass der Begriff „pommy“ in Australien ein abfälliger Begriff ist, bedeutet außerdem nicht, dass die englischsprachigen Verkehrskreise in der Union – die einzigen englischsprachigen Verkehrskreise, die für die Eintragung einer Gemeinschaftsmarke relevant sind – diesen Begriff als diskriminierende Beleidigung auffassen. Das Vereinigte Königreich hat geltend gemacht, dass die im vorliegenden Fall angemeldete Marke mit dem Zeichen POMMY nicht vergleichbar sei, da es sich bei dem Begriff „paki“ um eine „offensichtlich bösartige, auf Rasse oder Kultur anspielende Verunglimpfung“ handle, während der Begriff „pommy“ in der Vergangenheit im Vereinigten Königreich nie in abwertender Weise verwendet worden sei. Diese Aussage wird durch den vom HABM vorgelegten Auszug aus einer Internetseite bestätigt, der eine Liste von Begriffen enthält, die in einem oder mehreren englischsprachigen Ländern der Welt als rassistische Beleidigung angesehen werden. Nach dieser Liste ist „pommy“ nur in Australien, Neuseeland und Südafrika eine Beleidigung. Der Einwand der Klägerin, dass dieser Auszug von einer Internetseite stamme, deren Betreiber außerhalb der Europäischen Union ansässig seien, stellt die Erheblichkeit der darin enthaltenen Informationen nicht in Frage. Entgegen der Ansicht der Klägerin bestehen bei der Verweisung auf diese Internetseite nämlich nicht dieselben Vorbehalte wie bei der Verweisung auf die Internetseiten, auf die sie sich beruft (siehe vorstehende Randnr. 27), da der fragliche Auszug sich dadurch auszeichnet, dass er unter Angabe der je nach Land verschiedenen Auffassungen eine Liste von als rassistisch angesehenen Begriffen aufführt, und somit gerade die Sichtweisen verschiedener Verkehrskreise wiedergeben soll.

Zur Eintragung von Marken, die Begriffe enthalten, die als stärkere Beleidigung angesehen werden als der Begriff „paki“, ist ferner festzustellen, dass die von der Klägerin angeführten Begriffe zwar durchaus Beleidigungen darstellen, jedoch nicht rassistisch sind. Es lässt sich zwar nicht bestreiten, dass hinsichtlich der jederzeitigen Verwendung vulgärer oder beleidigender Wörter gegenüber jedermann eine gewisse Banalisierung stattgefunden hat, die in jüngerer Zeit unter bestimmten Umständen eine Eintragung dieser Begriffe ermöglicht hat, doch kann es nicht angehen, dass von dieser Entwicklung rassistische Begriffe profitieren, solange sie noch als solche aufgefasst werden.

Die Klägerin macht viertens geltend, dass sie seit vielen Jahren intensiv in der Europäischen Union, auch im englischsprachigen Raum, also im Vereinigten Königreich und in Irland, unter Verwendung ihrer Gesellschaftsbezeichnung und ihrer Internetseiten, die alle den Begriff „paki“ enthielten, geschäftlich tätig sei, ohne dass es jemals zu Beanstandungen gekommen wäre.

Der bloße Umstand, dass bei der Klägerin keine Beschwerden wegen der Verwendung dieses Begriffs im Rahmen ihrer geschäftlichen Tätigkeit eingegangen sind, belegt nicht, dass niemand beleidigt wurde. Dass keine Beschwerden an ein Unternehmen gerichtet wurden, das einen als rassistisch angesehenen Begriff verwendet, reicht jedenfalls nicht aus, um die Eintragung einer aus diesem Begriff bestehenden Marke zu rechtfertigen.

Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Beschwerdekammer zu Recht der Ansicht war, dass der Begriff „paki“ von den englischsprachigen Verkehrskreisen in der Union als rassistische Beleidigung aufgefasst wird und dass ihm daher das absolute Eintragungshindernis des Art. 7 abs. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 207/2009 entgegensteht.

Unter diesen Umständen ist der einzige Klagegrund der Klägerin zurückzuweisen und die Klage somit abzuweisen.

Kosten

Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des HABM dessen Kosten aufzuerlegen.

Nach Art. 87 § 4 Abs. 1 der Verfahrensordnung tragen die Mitgliedstaaten, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten. Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt somit seine eigenen Kosten.

Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Dritte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.
2.      Die PAKI Logistics GmbH trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM).
3.      Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt seine eigenen Kosten

 

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