Haftung des „Access-Providers“

17. September 2008
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Eigener Leitsatz:

Die eingeschränkte Haftung eines "Access-Providers" nach § 8 TMG findet auf Unterlassungsansprüche keine Anwendung. Allerdings besteht für rechtswidrige Handlungen Dritter, soweit eine irgendwie geartete Unterstützungshandlung nicht vorliegt, keine Verantwortung.<br/><br/>

Landgericht Frankfurt am Main

Beschluss vom 05.12.2007

Az.: 2-03 O 526/07

Beschluss

In dem Eilverfahren …

hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main auf den in Abschrift beigefügten Antrag vom 28.11.2007, beim Landgericht Frankfurt am Main eingegangen am 03.12.2007 durch … am 05.12.2007 beschlossen:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Eilverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.

Der Streitwert wird auf 100.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit der den Antragsgegnern bei Meidung von Ordnungsmitteln untersagt werden soll, im geschäftlichen
Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Nutzern den Zugang zum Internet zu ermöglichen, ohne gleichzeitig den Zugang dieser Nutzer zu folgenden Webseiten zu sperren: www.g… .de www.g… .com solange auf dieser und durch diese

a. pornografische Schriften ohne jegliche Zugangsbeschränkung verbreitet werden;

b. tierpornografische Schriften verfügbar sind

wie geschehen am 06.11.2007

ist zurückzuweisen.

Der Verfügungsantrag ist mangels Bestehens eines Verfügungsanspruchs unbegründet.

Allerdings wird ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch nicht schon allein dadurch ausgeschlossen, dass die Antragsgegnerin zu 1. als sog. Access-Provider nach dem Telemediengesetz (TMG) nur eingeschränkt haftet. Das zu ihren Gunsten eingreifende Haftungsprivileg des § 8 TMG findet auf Unterlassungsansprüche keine Anwendung (vgl. BGH GRUR 2004, 860, 862 – "Internetversteigerung"; BGH Urt. v. 12.07.2007, WRP 2007, 1173, 1175, Rn. 20 – "Jugendgefährdende Schriften bei eBay"). Vielmehr bleiben nach § 7 Abs. 2, Satz 2 TMG Verpflichtungen zur Entfernung oder Sperrung der Nutzung von Informationen nach den allgemeinen Gesetzen auch im Falle der Nichtverantwortlichkeit des Diensteanbieters unberührt. Eine derartige Haftung der Antragsgegner für rechtswidrige, weil gegen §§ 184, 184 a StGB und §§ 24, 4 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags verstoßende Handlungen Dritter, insbesondere in Form des Anbietens von Pornografie auf den Webseiten www.g… .de und www.g… .com und den über diese Plattform zu erreichenden, weil verlinkten, Anbieterhomepages, besteht nicht.

Zunächst haften die Antragsgegner nicht als Täter oder Teilnehmer von Wettbewerbsverstößen nach § 4 Nr. 11 UWG. Ersichtlich bietet die Antragsgegnerin zu 1. selbst keine pornografischen Schriften und/oder Bilder im Internet an. Als Access-Provider stellt die Antragsgegnerin zu 1. vielmehr lediglich Verbindungen zu einem Kommunikationsnetz her und macht die dort öffentlich angebotenen Leistungen nicht selbst zugänglich (vgl. OLG-Frankfurt GRUR-RR 2005, 147 m.w.Nw.). Auch die Antragstellerin behauptet nicht, dass die Antragsgegnerin zu 1. oder der für sie handelnde Antragsgegner zu 2. selbst als Täter in Betracht kommen. Eine Tätigkeit der Antragsgegner als Teilnehmer der von Dritten im Internet begangenen Handlungen der Verbreitung pornografischer Schriften und/oder Bilder scheidet aus, weil es an einer irgendwie gearteten Teilnahmehandlung fehlt. Eine Beihilfe durch Unterlassen setzt das Bestehen einer GarantensteIlung voraus, die hier – bezogen auf die Antragsgegner – nicht ersichtlich ist. Ein täterschaftlicher Verstoß der Antragsgegnerin zu 1. gegen die Generalklausel des § 3 UWG, den der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 12.07.2007 (BGH Urt. v. 12.07.2007, WRP 2007, 1173, 1175, Rn. 20 – "Jugendgefährdende Schriften bei eBay") im Fall des Anbietens jugendgefährdender Medien über die Handelsplattform eBay angenommen hat, scheitert am Vorliegen einer Wettbewerb hand/ung. Zur Begründung verweist die Kammer vollinhaltlich auf die nachfolgend zitierten Erwägungen an, mit denen das Landgericht Kiel in seinem Urteil vom 23.11.2007 (Anm. der Redaktion: Az. 14 O 125/07; veröffentlicht in MIR 2007, Dok. 413) (Anlage AG 5 zur Schutzschrift der Antragsgegner vom 27.11.2007): "Eine Wettbewerbshandlung ist jede Handlung einer Person mit dem Ziel, zu Gunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens den Absatz oder den Bezug von Waren oder die Erbringung oder den Bezug von Dienstleistungen zu fördern.

Die Beklagte stellte lediglich den Zugang zum Internet und auch zu der Internetseite ccc zur Verfügung. Die Kunden der Beklagten erhalten damit die Möglichkeit, Inhalte aus dem Internet abzurufen oder in das Internet einzustellen. Dafür erhebt sie Gebühren. Die Erhebung dieser Gebühren erfolgt völlig unabhängig davon, welche Inhalte der Kunde aus dem Internet herunterlädt bzw. welche Inhalte er in das Internet einstellt. Die Leistung der Beklagten
zu1. ist inhaltsneutral, sie erbringt eine reine Telekommunikationsleitung und verfolgt wieder eigene noch fremde Wettbewerbsinteressen mit konkretem Bezug auf die Internetseite ccc. Ihr geht es nicht darum, dass bestimmte Inhalte im Internet abrufbar sind. Die Beklagte profitiert in keiner Weise von der Nutzung der beanstandeten Website. Die monatlichen Grundgebühren fallen für den Nutzer unabhängig davon an, obwohl in welcher Weise einen Anschluss genutzt wird."

Schließlich haften die Antragsgegner nicht nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsä zen der Störerhaftung aus einer analogen Anwendung des § 1004 BGB auf Unterlassung. Dabei kann offen bleiben, ob der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 12.07.2007 abweichend von seiner früheren Rechtsprechung
die Störerhaftung im Wettbewerbsrecht grundsätzlich von einer eigenen Wettbewerbshandlung des Inanspruchgenommenen LS. von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG abhängig machen wollte (so: Köhler GRUR-RR 2007, 337, 343).

Denn schon nach der bisherigen Rechtsprechung setzte die Störerhaftung voraus, dass der Inanspruchgenommene eine zurechenbare Ursache für eine Verletzung von Rechten des Anspruchstellers durch den eigenverantwortlich handelnden Dritten gesetzt hat und zudem die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte. Daran fehlt es vorliegend. Die Antragsgegner haben keine zurechenbare Ursache für die pornografischen Angebote Dritter gesetzt. Die Handlungen der Betreiber der Internetseiten www.g… .de und/oder www.g… .com oder der über diese Suchseiten zu erreichenden Webseiten pornografischen Inhalts sind den Antragsgegnern nicht zuzurechnen. Die Antragsgegnerin zu 1. steht in keinerlei vertraglicher Beziehung zu den Betreibern vorgenannter Seiten. Sie ermöglicht lediglich den Zugang zu ihnen. Insoweit ist ihre Leistung inhaltsneutral.

Das bloße Internet-Angebot eines konkreten Anschlusses zur Telekommunikation kann nicht als eine von dem Anbieter der Kommunikationsleistung zu verantwortende Verletzungshandlung qualifiziert werden (vgl. für den vergleichbaren Fall der Freischaltung eines Faxanschlusses: OLG Karlsruhe Urteil v. 08.05.2002, WRP 2002, 1090 ff.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, S. 1 ZPO, der Streitwertbeschluss auf § 3 ZPO.

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