Sittenwidrigkeit einer Einverständniserklärung wegen Überrumpelung

09. September 2008
[Gesamt: 0   Durchschnitt:  0/5]
3542 mal gelesen
0 Shares

Eigener Leitsatz:

Erlangt ein Fernsehsender die Einverständniserklärung für Filmaufnahmen mittels einer Überrumpelung des Betroffenen, so ist die Einwilligung aufgrund der Ausnutzung dieser Situation nichtig. Der Gültigkeit stehen mangelnde Deutschkenntnisse allerdings nicht grundsätzlich entgegen.<br/><br/>

Landgericht München I

Urteil vom 06.08.2008

Az.: 9 O 18165/07

Urteil

In dem Rechtsstreit …

wegen Forderung

erlässt das Landgericht München I, 9. Zivilkammer, durch … aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 02.07.2008 folgendes
Endurteil:

I.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.500,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 14.01.2008 zu bezahlen.

II.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Der Kläger ist slowakischer Staatsangehöriger. Er hält sich seit September 2006 in Deutschland auf und arbeitet bei … in der Küche. Er macht gegen die Beklagte einen Anspruch auf immaterielle Entschädigung geltend.

Die Beklagte betreibt private Fernsehsender. In der Sendung … welche am und am … ausgestrahlt wurde, wird über die Arbeit einer Münchner Gerichtsvollzieherin berichtet. Es wird gezeigt, wie die Gerichtsvollzieherin, die Zeugin … , mit Hilfe eines Schlossers in Begleitung von 2 Polizeibeamten und eines Kamerateams die Wohnung eines gesuchten Schuldners betritt, in der der Kläger angetroffen wird. Der Kläger ist teilweise nur mit einer Unterhose bekleidet zu sehen. Der Kläger ist zu hören, wie er bei der Kontrolle seines Ausweises seinen Namen  nennt. Hinsichtlich der Einzelheiten der streitgegenständlichen Sendung wird auf die Anlage K1 verwiesen.

Der Kläger trägt vor, er habe nicht darin eingewilligt, dass Aufnahmen von ihm gefertigt wurden. Sollten ihm gegenüber entsprechende Erklärungen erfolgt sein, so habe er sie nicht verstanden, da er zum damaligen Zeitpunkt nicht ausreichend deutsch gesprochen habe und zudem von der Situation überfordert bzw. überrumpelt gewesen sei. Der Beitrag zeige ihn in einer entwürdigenden Situation.

Der Kläger hat daher beantragt:

Die Beklagte hat an den Kläger 5.500,00 Euro zu bezahlen nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basissatz ab Rechtshängigkeit der Klage.

Die Beklagte hat beantragt:

Klageabweisung.

Die Beklagte trägt vor, dem Kläger sei erklärt worden, worum es sich bei den Dreharbeiten gehandelt habe. Er habe diese Erklärungen verstanden, er habe auch ausreichend deutsch gesprochen, um sich zu verständigen. Auf die Frage nach der Erlaubnis zum Weiterdrehen habe er mit "ja, ja" geantwortet. Es fehle zumindest an einem Verschulden, da der zuständige Redakteur keinen Anlass gehabt habe, daran zu zweifeln, dass die Einverständniserklärung des Klägers die Berichterstattung rechtfertige.

Im übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen … . Ferner hat es die streitgegenständliche Sendung in Augenschein genommen. Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 02.07.2008 wird verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist begründet. Dem Kläger steht wegen der Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Form des Rechts am eigenen Bild ein Anspruch auf immaterielle Geldentschädigung zu.

I.

Die Beklagte hat das Bildnis des Klägers ohne wirksame Einwilligung nach § 22 S.1 KUG veröffentlicht.

1.

Zwar geht das Gericht aufgrund der Aussagen der Zeugen … und … davon aus, dass der Kläger objektiv den Tatbestand einer Einwilligungserklärung erfüllt hat Die Zeugen haben übereinstimmend ausgesagt, dass nach den ersten Aufnahmen nach dem Betreten der Wohnung die Kamera ausgeschaltet worden sei und dem Kläger der Anlass der Dreharbeiten erklärt worden sei. Der Zeuge … hat zudem erklärt, dass der Kläger eine entsprechende Frage nach einer Einwilligung mit „ja" beantwortet hat.

Für die Wahrheit dieser Aussagen spricht zum einen, dass ein entsprechender Bildschnitt tatsächlich in der streitgegenständlichen Sendung zu sehen ist. Ferner spricht hierfür der Umstand, dass die Zeugin … in ihrer Akte einen entsprechenden Vermerk über die Einwilligungserklärung des Klägers anbrachte.

2.

Die Einwilligungserklärung ist jedoch nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig.

a) Die Einwilligung im Sinn des § 22 Satz 1 KUG ist zumindest eine rechtsgeschäftsähnliche Handlung, auf die die Vorschriften der §§ 133 ff. BGB anzuwenden sind (Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl. Kap. 7 Rn. 62).

b) Die Kammer kann nicht feststellen, welche Erklärungen dem Kläger im einzelnen gegeben wurden und ob er in der Lage war, diese zu verstehen. Im ausgestrahlten Beitrag kommt der Kläger kaum zu Wort. Die Kammer kann daher nicht beurteilen, inwieweit der Kläger im Zeitpunkt der Aufnahmen der deutschen Sprache mächtig war.

c) Allerdings ist die Kammer davon überzeugt, dass der Kläger sich einer überraschenden Situation gegenüber sah, von der er überrumpelt wurde. Der Kläger wurde ersichtlich im Schlaf geweckt. Die Zeugin … ist in dem streitgegenständlichen Beitrag zu sehen, wie sie die Wohnung mit den Worten „der schläft" betritt. Hierfür spricht auch der Umstand, dass der Kläger auf einer Liegegelegenheit und nur mit Unterhose bekleidet angetroffen wurde. Der Kläger sah sich in dieser Situation mit zwei Polizeibeamten konfrontiert, die mit den Worten „Passport" seinen Ausweis forderten. Die Kammer ist allerdings der Auffassung, dass es überraschend und überrumpelnd ist, von Polizisten geweckt zu werden, die den Ausweis verlangen.

d) Allerdings würde die Überrumpelung allein noch nicht die Sittenwidrigkeit und damit Nichtigkeit begründen. Hinzu kommt hier aber, und dies ist aus Sicht der Kammer entscheidend, dass man zur Einholung des Einverständnisses eine Situation ausnutzte, die den objektiven Tatbestand des Hausfriedensbruchs i.S.d. § 123 StGB erfüllte,. Während der Haftbefehl gegenüber dem Schuldner das Betreten der Wohnung durch die Gerichtsvollzieherin und die Polizeibeamten rechtfertigte, so gilt dies nicht für das Kamerateam der Beklagten. Eine Einwilligung des Hausrechtsinhabers war ersichtlich nicht eingeholt worden, da die Gerichtsvollzieherin ihr Kommen ja sonst hätte ankündigen müssen und das Öffnen der Tür durch einen Schlosser, wie es im streitgegenständlichen Beitrag zu sehen ist, nicht erforderlich gewesen wäre. Das Kamerateam einschließlich des Zeugen als Redakteur betrat also ohne Einwilligung des Hausrechtsinhabers dessen Wohnung und nutzte diese Situation, um dem Kläger in einer für ihn überrumpelnden Situation sein Einverständnis abzuverlangen. Eine Einverständniserklärung aber, die aber unter Ausnutzung von Umstän- den, die den objektiven Tatbestand einer Straftat erfüllen, eingeholt: wird,, ist zur Überzeugung der Kammer sittenwidrig und nichtig.

II.

Die Persönlichkeitsrechtsverletzung ist auch schwerwiegend.

1.

Dies ergibt sich zum einen schon aus den Gründen, die die Sittenwidrigkeit der Einwilligung begründen.

2.

Hinzu kommt noch, dass der Kläger zeitweise nur spärlich mit einer Unterhose bekleidet gezeigt wurde, zudem sein Name an einer Stelle zu vernehmen ist.

3.

Auch trifft es zwar zu, dass in dem Beitrag deutlich wird, dass der Kläger nicht der gesuchte Schuldner ist, dennoch ist es eine sozial zumindest missverständliche Situation, „die Polizei/den Gerichtsvollzieher im Haus" zu haben. Vor diesem Hintergrund ist auch die Einlassung des Klägers nachvollziehbar, der Schwierigkeiten in seiner slowakischen Heimat befürchtet, da dort der Text der Sendung nicht verstanden wird und nur erkennbar ist, dass er Schwierigkeiten mit der Polizei hatte.

III.

Die Beklagte trifft auch ein Verschulden. Zwar hat der Kläger, wie ausgeführt, objektiv eine Einwilligungserklärung abgegeben. Für den Redakteur, den Zeugen …, war aber zumindest erkennbar, dass der Kläger aus dem Schlaf gerissen wurde. So führte er in seiner Vernehmung aus: „Der Kläger saß auf der Couch, auf der er geschlafen hatte." Auch war für den Zeugen ohne weiteres erkennbar, dass es sich um einen ausländischen Staatsangehörigen handelte. Auch wusste er, dass sie überraschend in die Wohnung eingedrungen war, unabhängig davon, ob er dies rechtlich beurteilte. Dem zuständigen Redakteur waren somit die objektiven Umstände, die zur Nichtigkeit der Einwilligung führen, bekannt.

IV.

Die Persönlichkeitsrechtsverletzung lässt sich auch nicht in anderer Weise beseitigen. Die streitgegenständliche Sendung wurde bereits zweimal ausgestrahlt, so dass das von der Beklagten außergerichtlich abgegebene Versprechen, die entsprechenden Bilder nicht mehr zu zeigen, dem Kläger insoweit keine Befriedigung verschaffen kann.

V.

Unter Abwägung der genannten Umstände hält die Kammer den eingeklagten Betrag von 5.500,00 EUR nicht für übersetzt.

VI.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Volistreckbarkeit auf § 709 ZPO.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Jetzt zum Newsletter anmelden!

Erlaubnis zum Versand des Newsletters: Ich möchte regelmäßig per E-Mail über aktuelle News und interessante Entwicklungen aus den Tätigkeitsfeldern der Anwaltskanzlei Hild & Kollegen informiert werden. Diese Einwilligung zur Nutzung meiner E-Mail-Adresse kann ich jederzeit für die Zukunft widerrufen, in dem ich z. B. eine E-Mail an newsletter [at] kanzlei.biz sende. Der Newsletter-Versand erfolgt entsprechend unserer Datenschutzerklärung.

n/a