Verdachtsäußerungen

30. September 2008
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Eigener Leitsatz:

Werden in einem Buch, welches für sich historische Tragweite beansprucht, Verdachtsäußerungen bezüglich der Begehung von Straftaten getätigt, sind diese aber nicht bewiesen, verletzen der Autor wie der Verleger ihre journalistische Pflicht zur sorgfältigen Recherche. Der Verdächtigte kann daher Verletzungen seines Persönlichkeitsrechts geltend machen.<br/><br/>

Landgericht Frankfurt am Main

Urteil vom 07.09.2007

Az.: 2/03 O 880/06

Urteil

In dem Rechtsstreit …

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12.07.2007

für Recht erkannt:

I.

Die Beklagten werden unter Androhung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen bei der Beklagten zu 2.) an deren Geschäftsführerin, verurteilt, es zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß nachfolgende Behauptungen, auch als Verdachtsbehauptungen, aufzustellen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen:

1. Eine langjährige und besonders enge Zusammenarbeit verbindet M. (den Kläger) mit dem Chef der ersten Sektion der Genfer Kriminalpolizei, mit L. D. Der hält schützend seine Hand über den vielseitigen Agenten, den man in Genf seiner überaus großzügigen Spendabilität wegen auch „Le Prince“ nennt… D. weiß sich dafür zu revanchieren, dass er M. einen Gutteil seines Lebensstandards verdankt, und/oder

2. Der neue Generalstaatsanwalt gehört denn auch nicht zu denen, die sich blind geben gegenüber den Zeichen, die auf einen Mord an dem deutschen Politiker deuten. Und zum Kreis der Verdächtigen zählt in den Augen von B. auch der sogenannte Superagent M.…, und/oder

3. …aber der Generalstaatsanwalt ist nun nicht länger bereit, seine Verärgerung darüber zurückzuhalten, dass die deutschen Behörden tatenlos zusehen, wie ein in ihrem Auftrag herumreisender Privatermittler die Polizei im Nachbarland seine, B`s, Polizei mit viel Geld systematisch korrumpiert, und /oder

4. …nach viereinhalb Jahren des Ermittelns wird von dem Mann, der es am besten wissen muss, mit aller Bestimmtheit festgestellt, Mord könne nicht
ausgeschlossen werden und es bestünde Handlungsdruck: Warum wird M. in Deutschland nicht vernommen? Fragt der Generalstaatsanwalt… und/oder

5. …von der ursprünglich vorgesehenen Vernehmung des M. ist abgesehen worden, da Erkenntnisgewinne nicht zu erwarten sind. Gerade noch hatten die eigenen Ermittler neue Indizien in die Hand bekommen und von einer „Vielzahl offener Fragen“ um M. gesprochen, wie dies unter anderem in der zweiten Auflage des Buches: „Der Doppelmord an Uwe Barschel“ auf den Seiten 213 (Ziff. 1), 222 (Ziff. 2), 223 (Ziff. 3), 225 (Ziff. 4) sowie auf Seite 260 (Ziff. 5) geschieht.

II.

Die Beklagten werden des Weiteren verurteilt, an den Kläger, zu Händen der Menschenrechtsorganisation A. (Spendenkonto-Nr. ) als Gesamtschuldner
50.000,00 € zu zahlen.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten zu 1.) und 2.) als Gesamtschuldnern zu 50% und jedem Beklagten in Höhe weiterer 25% auferlegt.

IV.

Das Urteil ist für den Kläger hinsichtlich des Unterlassungsausspruchs gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,00 €, hinsichtlich der Verurteilung der
Beklagten zur Zahlung und zur Kostentragung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten um einen Anspruch auf Unterlassung der Aufstellung und Verbreitung diverser Behauptungen sowie um einen Anspruch auf Zahlung einer
Geldentschädigung.

Der Beklagte zu 1.) ist Autor des von der Beklagten zu 2.) verlegten und in ersterAuflage Anfang Oktober 2006 erschienenen Buches „Der Doppelmord an Uwe
Barschel“. Mit Beschluss – einstweilige Verfügung – vom 03.10.2006, Aktenzeichen 2- 03 O 676/06, hat die erkennende Kammer auf Antrag des Klägers den Beklagten die wörtliche oder sinngemäße Aufstellung und/oder Verbreitung nachfolgender bis dato in dem vorgenannten Werk enthaltenen Äußerungen untersagt:

1. E. B. laufe mit seinen Hinweisen und Anregungen in einem Punkt immer wieder ins Leere, nämlich wenn er auf Spuren aufmerksam mache, die auf M. hindeuten
und/oder

2. der Antragsteller habe in jungen Jahren im Rheinland zunächst Pferdepfleger gelernt… und/oder

3. das unangenehmste Verfahren aber steht L. D. noch bevor: er wird angeklagt und der passiven Bestechung für schuldig befunden. Der Agent (der Antragsteller) soll den aktiven Teil der Bestechung bestritten haben… und/oder

4. …und meistens konnte M. mit seinem Spezialagenten in Genf sehr zufrieden sein. Deshalb auch gab er ihm im Sommer 1987 einen delikaten Auftrag – vor Ort in Genf: G. sollte im raschen Wechsel nacheinander alle Zimmer im „Beau Rivage“ anmieten, nicht, um darin nur zu wohnen, sondern um sie mit den Augen des Sicherheitsexperten gründlich durchzufotografieren. G. erledigte die Aufgabe und lieferte sein Dossier mit der fotografischen Dokumentation vom Inneren des Hotels zur Zufriedenheit des Auftraggebers ab… und/oder

5. am Morgen des 11.10.(1987), dem Tag, an dem K. gegen 12.00 Uhr den Leichnam (des Dr. Barschel) in der Wanne fand, erreichte G. auf seinem Apparat zuhause gegen 10.30 Uhr ein Anruf von M. Der sagte nicht, von wo aus er anrief, aber das war auch nicht nötig. Aus dem ganz eigenen Klang, den nur das Telefon in der Lobby unweit der Rezeption hatte, erkannte G., dass er aus dem „Beau Rivage“ angerufen wurde… und/oder

6. P. (H.) habe den Antragsteller am 11.10.1987 vom Beau Rivage abgeholt und in ein anderes Hotel chauffiert… und/oder

7. G ist sich (müsste heißen: seither) sicher, dass M. mit dem Tod Uwe Barschels zu tun hat…, dass er mit dem Geschehen etwas zu tun hat,
daran kommen G. von nun an keine Zweifel mehr…und/oder

8. Die libanesischen Gebrüder C. mit ihrem Clan stehen dem Deutschen „Le Prince“ für alle denkbaren Helferdienste rund um die Uhr zur Verfügung, als da sind: diskrete Observierung, Lockvogeleinsätze, Wahrnehmung von Behördenkontakten, Geldübergabe… und/oder

9. Die beschlagnahmten Archive mit den zahlreichen Hinweisen auf die Mittäterschaft des deutschen Agenten sollen weder die Ehefrau noch E. B. oder sein Anwalt je zu Gesicht bekommen und/oder

10. der Agent hatte in der Todesnacht nicht nur die Junior-Suite im Nachbarhotel Le Richemond gebucht, sondern auch ein Zimmer im Beau Rivage. Den Schlüssel zu diesem Zimmer habe er, P., nicht gleich am Sonntag, sondern erst am Montag ins Hotel zurückgebracht. Wie ihm das der jüngere C. eingeschärft hatte, legte er den Schlüssel einfach nur unauffällig auf den Tresen der Rezeption und/oder

11. und auch auf die Fährte von M. hat sich die EG Genf gesetzt. Ein Genfer Journalist wird ausfindig gemacht, der sieben bis zehn Tage nach dem Tod im Beau Rivage zu einem Treffen jenseits der Grenze im französischen Annemasse gebeten worden war. Ein ihm unbekannter Mann, der sich als Diplomat vorstellte, ohne seinen Namen zu sagen, fragte, indem er vom Französischen ins Englische hin und her wechselte, den Kenntnisstand des Journalisten ab, der den Eindruck mitnahm, er sollte ausgehorcht werden. Von wem? Er konnte den Mann nur beschreiben und dabei vergaß er nicht zu erwähnen, dass seinem Fragesteller an einer Hand ein Fingerglied fehlte. Nachweislich hatte der Agent zur fraglichen Zeit seine diversen Domizile nicht nur in Genf, sondern auch auf der anderen
Grenzseite in Annemasse,

wie dies namentlich unter anderem auf den Seiten 212 (Ziff. 1.1 und 1.2 des Antrages), 213 (Ziff. 1.3 des Antrages), 215 (Ziff. 1.4 des Antrages), 216 (Ziff. 1.5 des Antrages), 217 (Ziff. 1.7 des Antrages), 219 (Ziff. 1.8 des Antrages), 220 (Ziff. 1.10 des Antrages), 221 (Ziff. 1.9 des Antrages), 259 (Ziff. 1.11 des Antrages) des Buches „Der Doppelmord an Uwe Barschel“ geschieht.

Es sind ca. 20.000 Exemplare der Erstauflage verkauft worden.

Beide Beklagten erkannten am 12.12.2006 die einstweilige Verfügung als endgültige Regelung an. Im Rahmen einer diesbezüglichen Aufforderung durch den Kläger vom 22.11.2006 behielt sich dieser ausdrücklich die Geltendmachung weiterer Unterlassungsbegehren vor.

Anfang Dezember 2006 erschien das Buch in zweiter Auflage ohne die elf verfügungsgegenständlichen Passagen.

Die nunmehr streitgegenständlichen, im Klageantrag zu Ziff. 1 zitierten, weiteren fünf Behauptungen (Bl. 2-3 d. A.) sind sowohl der ersten als auch der nach Erlass der einstweiligen Verfügung erschienenen zweiten Auflage entnommen. Einer Aufforderung des Klägers an die Beklagten zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung vom 15.12.2006 sind die Beklagten nicht nachgekommen.

Der Kläger behauptet, aufgrund der Eilbedürftigkeit der Sache sei er im Rahmen des Verfahrens der einstweiligen Verfügung nicht in der Lage gewesen, bereits sämtliche im Buch enthaltenen unwahren Behauptungen im Bezug auf seine Person zu erfassen bzw. seine diesbezüglichen Recherchen abzuschließen.
Der Kläger vertritt die Auffassung, durch die angegriffenen Behauptungen werde er dem Verdacht ausgesetzt, als Mittäter für den Tod des Uwe Barschel
mitverantwortlich zu sein. Zudem werde er der Korruption von Schweizer Polizeibehörden bezichtigt. Die Behauptungen entsprängen einer „beispiellos schlampigen“ Recherche, wobei „elementarste Regeln der Recherche- und Sorgfaltspflicht“ außer Acht gelassen worden seien. Die bloße Tatsache seiner
Anwesenheit in der Zeit vom 09. bis 13.10.1987 in Genf, sowie sein Aufenthalt im Hotel „Richmond“ werde von dem Beklagten zu 1.) zum Anlass genommen,
„verleumderische“ und „rufmörderische“ Behauptungen aufzustellen.

Der Kläger meint, er habe einen Anspruch auf Geldentschädigung, der sich auf 16 Behauptungen der Erstauflage gründet, wovon elf bereits Gegenstand der
einstweiligen Verfügung, die übrigen fünf nunmehr streitgegenständlich seien. Durch diese Passagen werde seine Ehre und Würde nachhaltig verletzt. Es sei den
Beklagten auch bewusst gewesen, dass ihre Behauptungen jeder sachlichen Grundlage entbehren.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagten unter Androhung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen bei der Beklagten zu 2.) an deren Geschäftsführerin, zu verurteilen, es zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß nachfolgende Behauptungen, auch als Verdachtsbehauptungen, aufzustellen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen:

1.1 Eine langjährige und besonders enge Zusammenarbeit verbindet M. mit dem Chef der ersten Sektion der Genfer Kriminalpolizei, mit L. D.. Der hält
schützend seine Hand über den vielseitigen Agenten, den man in Genf seiner überaus großzügigen Spendabilität wegen auch „Le Prince“ nennt… D. weiß sich dafür zu revanchieren, dass er M. einen Gutteil seines Lebensstandards verdankt, und/oder

1.2 Der neue Generalstaatsanwalt gehört denn auch nicht zu denen, die sich blind geben gegenüber den Zeichen, die auf einen Mord an dem deutschen Politiker deuten. Und zum Kreis der Verdächtigen zählt in den Augen von B. auch der sogenannte Superagent M.…, und/oder

1.3 …aber der Generalstaatsanwalt ist nun nicht länger bereit, seine Verärgerung darüber zurückzuhalten, dass die deutschen Behörden tatenlos zusehen, wie ein in ihrem Auftrag herumreisender Privatermittler die Polizei im Nachbarland seine, B`s, Polizei mit viel Geld systematisch korrumpiert, und /oder

1.4 …nach viereinhalb Jahren des Ermittelns wird von dem Mann, der es am besten wissen muss, mit aller Bestimmtheit festgestellt, Mord könne nicht ausgeschlossen werden und es bestünde Handlungsdruck: Warum wird M. in Deutschland nicht vernommen? Fragt der Generalstaatsanwalt… und/oder

1.5 …von der ursprünglich vorgesehenen Vernehmung des M. ist abgesehen worden, da Erkenntnisgewinne nicht zu erwarten sind. Gerade noch hatten die eigenen Ermittler neue Indizien in die Hand bekommen und von einer „Vielzahl offener Fragen“ um M. gesprochen, wie dies unter anderem in der zweiten Auflage des Buches: „Der Doppelmord an Uwe Barschel“ auf den Seiten 213 (Ziff. 1), Seite 222 (Ziff. 2), Seite 223 (Ziff. 3), Seite 225 (Ziff. 4) sowie auf Seite 260 (Ziff. 5) geschieht.

sowie

2 die Beklagten zur Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von 50.000 EUR an den Kläger, zahlbar an die Menschenrechtsorganisation A. (Spendenkonto-Nr. ..),
zu verurteilen.

Die Beklagten beantragen

die Klage abzuweisen.

Sie behaupten, bei Beantragung der einstweiligen Verfügung sei dem Kläger bereits der vollständige Inhalt des Buches bekannt gewesen. Ausweislich des
Verfügungsantrages des Klägers vom 16.10.2006 seien insbesondere die nunmehr beanstandeten Passagen bekannt gewesen. In diesem Zusammenhang sei nicht ersichtlich, warum der Kläger den auf seine Person bezogenen Buchinhalt nicht habe erfassen können. Insbesondere seien klägerseits auch keine weitergehenden
Recherchen erforderlich gewesen, da ein für den Kläger bekanntes Thema betroffen gewesen sei.

Die Beklagten sind der Auffassung, der Kläger habe mit den im einstweiligen Verfügungsverfahren streitgegenständlichen elf Äußerungen seine
Beeinträchtigungen durch das Buch verbindlich konkretisiert und abschließend festgelegt. Mit Abgabe der Abschlusserklärung vom 12.12.2006 hätten sie davon
ausgehen dürfen, die Sache sei damit, soweit sie auf dem bekannten Sachverhalt beruhe, abschließend erledigt. Das „Nachschieben“ der Unterlassungsanträge sei
aus diesen Gründen rechtsmissbräuchlich.

Die Klage sei zudem nicht begründet, denn die angegriffenen Äußerungen hätten so gemacht werden dürfen. Dies ergäbe sich insbesondere daraus, dass die
angegriffenen Äußerungen auf Presseberichte zum Thema gestützt werden könnten. Die Akte des Landgerichts Frankfurt am Main 2/03 O 676/06 war Gegenstand der
mündlichen Verhandlung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist vollumfänglich begründet.

I.

Dem Kläger stehen wegen der im Klageantrag zu 1.1 – 1.5 wiedergegebenen Äußerungen in der zweiten Auflage des Buches: „Der Doppelmord an Uwe Barschel“
aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB Unterlassungsansprüche gegen beide Beklagten zu. Diese umfassen entsprechend der Fassung des Klagebegehrens (und/oder) sowohl
die kumulative als auch die alternative Wiederholung der Einzelaussagen.

Die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen wegen der streitgegenständlichen Aussagen scheitert zunächst nicht – wie die Beklagten meinen – daran, dass diese Aussagen bereits in der ersten Auflage des Buches: „Der Doppelmord an Uwe Barschel“ enthalten waren und dennoch vom Kläger nicht zum Gegenstand des vorausgegangenen Eilverfahrens (Az.: 2/03 O 676/06) gemacht worden sind. Der insoweit erhobene Einwand des rechtsmissbräuchlichen Nachschiebens scheitert jedenfalls am Zeitmoment. Die zeitliche Grenze für die klageweise Geltendmachung von Ansprüchen im Hauptsacheverfahren wird bestimmt von den Verjährungsfristen. Umstände, denen die Beklagten nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) einen Verzicht des Klägers auf Unterlassungsansprüche wegen weiterer, nicht im Eilverfahren bezeichneter Aussagen hätten entnehmen können und dürfen, liegen nicht vor. Insbesondere war ihr Vertrauen, die Auseinandersetzung mit dem Kläger sei, soweit sie auf dem bis dato bekannten Sachverhalt beruhe, durch Abgabe der Abschlusserklärung vom 12.12.2006 erledigt, nicht durch den Inhalt des klägerischen Abschlussschreibens vom 22.11.2006 begründet. Denn darin behielt sich der Kläger ausdrücklich vor, nach Eingang der Veröffentlichung (gemeint wohl: der Zweitauflage) ggf. mit weiterem Unterlassungsbegehren an die Beklagten heranzutreten. Eine Einschränkung dahingehend, dass sich die angekündigten „weiteren Recherchen“ sowie das weitere Unterlassungsbegehren nur auf Textpassagen beziehen sollten, die in der Erstauflage nicht enthalten waren, fehlt.

Die angegriffenen Behauptungen sind unstreitig im Buch des Beklagten zu 1.), verlegt durch die Beklagte zu 2.), enthalten. Die Passivlegitimation des Beklagten zu 1.) ergibt sich dabei bereits aus dessen Autorenstellung. Daneben ist für die zivilrechtlichen Folgen einer Medienberichterstattung stets auch der Verlag haftbar (Soehring, Presserecht, 3. Auflage, Rn. 28.1).

Die öffentliche Berichterstattung über laufende oder auch über abgeschlossene strafrechtliche Ermittlungen wegen einer schweren Straftat beeinträchtigt den
Beschuldigten erheblich in seinem von § 823 Abs. 1 BGB geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrecht, weil sie sein (mögliches) Fehlverhalten öffentlich bekannt macht und damit seine Person in den Augen der Leser von vornherein negativ qualifiziert (vgl. BVerfGE 35, 202, 226; BGHZ 143, 199, 202/203). Das allgemeine Persönlichkeitsrecht gem. Art. 1, 2 GG ist ein sonstiges Recht i. S. d. § 823 Abs. 1 BGB (Palandt / Sprau, Bürgerliches Gesetzbuch, 66. Aufl., § 823 Rn. 19). Geschützt wird „die engere persönliche Lebenssphäre und die Erhaltung ihrer Grundbedingungen“ (BVerfGE 54, 148, 153). Dies beinhaltet auch den Schutz vor verfälschenden oder entstellenden Darstellungen der Person in der Öffentlichkeit (BVerfGE 99, 185, 194). Sie ist in entsprechender Anwendung des § 1004 BGB im Falle ihrer Rechtswidrigkeit zu unterlassen, wobei über die Rechtswidrigkeit einer Äußerung aufgrund einer situationsbezogenen Güter- und Interessenabwägung zu entscheiden ist.

Während bei Werturteilen, die die Grenzen zur Schmähkritik und zur Formalbeleidigung nicht überschreiten, der Persönlichkeitsschutz in aller Regel im
Rahmen der vorzunehmenden Güterabwägung hinter der Meinungsfreiheit zurückzustehen hat, hängt bei Tatsachenbehauptungen die Abwägung grundsätzlich vom Wahrheitsgehalt ab. Wahre Aussagen müssen in der Regel hingenommenwerden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind, unwahre dagegen nicht (BVerfG, Beschluss vom 09.10.2000 – 1 BvR 1839/95 – , NJW-RR 2001, 411 f.; Beschluss vom 10.11.1998 – 1 BvR 1531/96 – , NJW 1999, 1322 ff., 1323).

Die Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung ist danach vorzunehmen, ob eine Äußerung in entscheidender Weise durch die Elemente der
Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist oder ob sie sich auf tatsächliche Umstände bezieht, die der Beweisaufnahme zugänglich sind. Gehen –
wie bei den hier streitgegenständlichen Textpassagen – Tatsachenbehauptungen und Werturteile ineinander über, kommt es für die Abgrenzung darauf an, was im
Vordergrund steht und damit überwiegt (vgl. OLG Frankfurt am Main, NJW 1971, 471; Burkhardt in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Rn. 50 zu Kapitel 4, S. 111). Die Auslegung muss sich an den Text und die durch ihn festgelegte Gedankenführung halten (BGH NJW 1987, 1398, 1399). Sie darf nicht aus dem betreffenden Kontext herausgelöst und einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden. Es ist also zu berücksichtigen, was zuvor und anschließend gesagt wurde (vgl. OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 15.07.2004 – 16 U 35/04 – S. 7). Vorliegend ist bei der Auslegung sämtlicher streitgegenständlichen Äußerungen der von den Beklagten mit der Buchveröffentlichung verfolgte Zweck maßgeblich zu berücksichtigen. Er wird bereits in der Unterüberschrift des Werkes deutlich: „Die Fakten und Hintergründe“.

Der Beklagte zu 1.) selbst will die Veröffentlichung seines Buches: „Der Doppelmord an Uwe Barschel“ als „das ernsthafte Bemühen um die Erhellung der Wahrheit in einem Vorgang von historischer Tragweite“ (2. Aufl., S. 12 unten) verstanden wissen. Er schreibt: „Auf Klarheit und Wahrheit in dem obskuren Todesfall haben alle Anspruch, die damals als Zeitzeugen fassungslos eine menschliche Tragödie miterleben mussten und die in der wohl größten Politaffäre der bundesdeutschen Geschichte zugleich ihr Vertrauen in den demokratischen Rechtsstaat beschädigt sahen“ (2. Aufl., S. 12 oben). Diese Zielsetzung der Veröffentlichung bestimmt die von der erkennenden Kammer vorzunehmende Auslegung der einzelnen angegriffenen Äußerungen.

Diese Auslegung führt aus den nachfolgend darzulegenden rechtlichen Erwägungen zur Unzulässigkeit sämtlicher streitgegenständlichen Äußerungen.

1.

Die im Klageantrag zu 1.1 wiedergegebene Textstelle enthält in den ersten beiden Sätzen zwar eine Beurteilung der langjährigen Zusammenarbeit des Klägers mit dem Chef der ersten Sektion der Genfer Kriminalpolizei, mit L. D.. Der dritte Satz beinhaltet jedoch in Verbindung mit dem vorangegangenen Hinweis auf die „überaus großzügige Spendabilität“ des Klägers einen Tatsachenkern. Die Aussage, D. wisse sich dafür zu revanchieren, dass er dem Kläger einen Gutteil seines
Lebensstandards verdanke, suggeriert zunächst, der Kläger und D. hätten sich gegenseitig unterstützt: der Kläger habe dem Chef der ersten Sektion der Genfer
Kriminalpolizei dessen Lebensstandard hebende finanzielle Zuwendungen erbracht und im Gegenzug habe D. den Kläger begünstigende Handlungen vorgenommen.

So verstanden ist die streitgegenständliche Aussage nicht zu beanstanden. Denn sie ist nach dem beiderseitigen Parteivortrag unstreitig wahr. In seiner als Anlage B 11 vorgelegten schriftlichen Stellungnahme vom 27.04.1992 (Bl. 377 der Akte) hat der Kläger unter Bezugnahme auf seinen Einsatz in Kolumbien zur Befreiung von Geiseln in den Jahren 1984 bis 1988 erklärt: "Falls Herr D. 75.000 $ oder ein sonstiger von mir stammender Betrag zugeflossen sein sollte, ist es dabei um eine nachträgliche Anerkennung gegangen." In seiner als Anlage B 10 (Bl. 372 der Akte) vorgelegten Niederschrift über die Vernehmung vor der Staatsanwaltschaft Stuttgart vom 11.01.1993 korrigierte der Kläger die vorgenannte Aussage (nur) dahin, er könne nicht ausschließen, dass D. von den größeren Beträgen, die der Kläger an Personen in Kolumbien bezahlt habe, ebenfalls eine Belohnung bekommen habe. Auch hat der Kläger gemäß Anlage B 11 (Bl. 377 der Akte) zugegeben, im Sommer 1989 einen Betrag von 15.000 Schweizer Franken mit dem Vermerk „Unkosten" an Herrn D. überwiesen zu haben. Ausweislich seiner schriftlichen Zeugenaussage vom 27.04.1992 (Anlage B 11, Bl. 378 der Akte) hat D. dem Kläger Handwerker vermittelt, ihn beim Anmieten von Villen in der Schweiz unterstützt und im Jahre 1988 zu einer Segeltour eingeladen.

Allerdings teilt die Kammer die von Klägerseite vertretene Rechtsauffassung, dass „revanchieren“ sich jedenfalls nicht zwingend nur auf Freundschaftsdienste
beschränkt, sondern zumindest mehrdeutig ist. Maßgeblich für die Deutung ist weder die subjektive Absicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums hat (vgl. BVerfG NJW 2006, 207, 208, Rn. 31 – „IM-Sekretär“ Stolpe, m.w.Nw.). Vorliegend kann angenommen werden, dass sich die Äußerung gemäß Klageantrag zu 1.1 nach dem Verständnis nicht unerheblicher Leserkreise auch auf Amtshandlungen bezieht und dem Kläger Bestechungshandlungen zur Last legt. Ein dahingehendes Verständnis wird transportiert durch den am Absatzende befindlichen Satz: „Das unangenehmste Verfahren aber steht L. D. noch bevor: Er wird angeklagt und der passiven
Bestechung für schuldig befunden“. Es wird zudem gestützt durch die Aussage zu Ziff. 3 der Beschlussverfügung der Kammer in dem einstweiligen Verfügungsverfahren (Az.: 2/03 O 676/06): „…Der Agent soll den aktiven Teil der Bestechung bestritten haben“ und weiterhin durch die im vorliegenden Klageantrag zu 1.3 wiedergegebene Textpassage.

Diese Mehrdeutigkeit der Äußerung begründet einen Unterlassungsanspruch. Ein solcher scheidet nicht allein deshalb aus, weil die Äußerung auch eine
Deutungsvariante zulässt, die zu keiner Persönlichkeitsbeeinträchtigung führt (vgl.BVerfG NJW 2006, 207 ff. LS und Rn. 35 – „IM-Sekretär“ Stolpe, m.w.Nw.).

2.

Die Aussage gemäß Klageantrag zu 1.2 enthält eine Verdachtsäußerung. Gegen den Kläger wird ein Mordverdacht, jedenfalls der Verdacht einer Beteiligung an
einem Mord, erhoben. Dies geschieht durch die Verknüpfung der beiden Satzteile, es gebe Anzeichen, die auf einen Mord an dem deutschen Politiker deuteten und zum Kreis der Verdächtigen zähle auch der so genannte Superagent M..

Zwar hat der Beklagte zu 1.) nicht direkt behauptet, der Kläger sei Täter oder Teilnehmer am Mord von Uwe Barschel gewesen. Er stellt vielmehr die Aussage,
zum Kreis der Verdächtigen zähle auch der sogenannte Superagent M., ausdrücklich nicht in das eigene Wissen, sondern bezieht sich insoweit auf die Wahrnehmung des neuen Generalstaatsanwalts B. („in den Augen von B.“). Dennoch ist der Beklagte zu 1.) und mit ihm die Beklagte zu 2.) für die Verdachtsäußerung persönlich haftbar.

Für die Einstandspflicht der Beklagten kommt es (entgegen ihrer Rechtsansicht) nicht entscheidungserheblich darauf an, ob sich der Generalstaatsanwalt B.
tatsächlich dahingehend geäußert hat, der Kläger zähle zum Kreis der Verdächtigen. Jedoch soll insoweit nicht unerwähnt bleiben, dass B. in dem Bericht „Die Akte Barschel“ im Stern, Ausgabe Nr. 16 vom 09.04.1992, auf den sich die Beklagten in der Klageerwiderung vom 12.03.2007 stützen, gerade keinen Mordverdacht gegen den Kläger erhoben hat. Seine Antwort auf die Frage, ob er glaube, der Kläger habe etwas mit der Barschel-Affäre zu tun, besteht vielmehr allein in einem Verweis auf den Ermittlungsstand, der eine diesbezügliche Aussage nicht ermögliche.

Unabhängig von der zitierten Antwort B`s in dem mit der Illustrierten Stern geführten Interview dürften die Beklagten einen Mordverdacht ihrerseits nur dann
veröffentlichen, wenn sie entweder den Wahrheitsbeweis führen können oder sich jedenfalls im Rahmen zulässiger Verdachtsberichterstattung halten. Denn der
Verbreiter von Tatsachenbehauptungen eines Dritten kann sich in der Regel nicht darauf zurückziehen, insoweit nur eine wahre Tatsache wiedergegeben zu haben,
nämlich dass ein Dritter sich in einem bestimmten Sinne geäußert habe, wenn erst durch die Veröffentlichung dieser Drittäußerung die eigentliche  Beeinträchtigung der Belange der betroffenen Person ins Werk gesetzt wird (vgl. BGH NJW 1977, 1288, 1289 – „Abgeordnetenbestechung“; OLG Frankfurt am Main, AfP 1996, 177, 180 – „Stasi“-Informationen). So liegt der Fall hier. Der Beklagte zu 1.) hat sich von einer B. zugeschriebenen Aussage des Generalstaatsanwalts, der Kläger zähle zum Kreis der Mordverdächtigen, nicht nur unzureichend distanziert. Er hat sie zudem positiv zur Untermauerung seiner eigenen Schlussfolgerungen und Recherchen besonders herausgehoben (vgl. dazu: Löffler/Steffen, Presserecht, 5. Aufl., Rn. 300 zu § 6 LPG) und seiner eigenen Zwecksetzung dienlich gemacht.

Unter Umständen kann allerdings eine rufschädigende Presseveröffentlichung sich auch dann im Rahmen des Zulässigen gehalten haben, wenn sie sich später als
falsch erweist; dies selbst dann, wenn schon im Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung Zweifel an der Zuverlässigkeit bestanden. Je nach den Umständen kann es daher auch im Bereich berechtigter Interessen (§ 193 StGB) liegen, wenn die Presse auf einen Verdacht ehrenrühriger Vorgänge hinweist, dem mit pressemäßigen Mitteln nicht rechtzeitig auf den Grund zu kommen ist (vgl. BGH NJW 1977, 1288, 1289 – „Abgeordnetenbestechung“).

Hierauf können sich die Beklagten jedoch nicht berufen, weil sie sich mit ihrer Veröffentlichung einseitig über die Person des Klägers hinweggesetzt haben. Bei einem Mordvorwurf handelt es sich um den Vorwurf eines Kapitalverbrechens, der den Betroffenen schwer und nachhaltig belastet. Insoweit übt auch der geäußerte bloße Verdacht eine Prangerwirkung aus, da viele Leser davon ausgehen, an diesem Verdacht sei „etwas dran". Genau diesen Eindruck will der Beklagte zu 1.) mit seinem Buch auch erzielen. Dies folgt aus zahlreichen Textstellen, wie etwa denjenigen, die Gegenstand der Klageanträge zu 1.3 bis 1.5 sind.

Bei dieser Verdachtsberichterstattung hatten die Beklagten die Grenzen zulässiger Verdachtsberichterstattung im Interesse des Persönlichkeitsschutzes strikt
einzuhalten. Selbst in einer "die Ordnung des Staates berührenden Angelegenheit" ist auf eine Veröffentlichung eines schwerwiegenden Tatverdachts zu  verzichten, solange nicht ein Mindestbestand an Beweistatsachen zusammengetragen ist, der für den Wahrheitsgehalt der Information spricht und ihr damit überhaupt erst "Öffentlichkeitswert" verleiht. Der zu verlangende Grad an Richtigkeitsgewähr ist dabei umso höher anzusetzen, je schwerer und nachhaltiger das Ansehen des Betroffenen durch die Veröffentlichung beeinträchtigt wird (vgl. BGH NJW 1977, 1288, 1289 – „Abgeordnetenbestechung“).

Hier fehlt es am Vorliegen eines Mindestbestands von Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt der Buchinformation sprechen (vgl. dazu BGHZ 143, 199, 203). Der gegen den Kläger erhobene Verdacht stützt sich maßgeblich auf die auf Seiten 222/223 der zweiten Auflage des streitgegenständlichen Buches mitgeteilten Umstände der Vernehmung des Klägers durch den leitenden Kriminalinspektor F.. Ihr „enttäuschender Verlauf“ wird u.a. damit begründet, dass Nachfragen nicht erlaubt gewesen seien. So habe man dem Kläger insbesondere Zeugenaussagen über (s)eine Anwesenheit im Beau Rivage gar nicht vorgehalten, selbstverständlich auch nicht die etwaigen Kenntnisse und Manipulationen im Nobelhotel oder Fragen um eine mutmaßliche Präsenz auf dem Flughafen Cointrin just um die Zeit, als der Fluggast aus der Iberia-Maschine aus Las Palmas stieg (2. Aufl., S. 222/223). Damit wird die Vermutung in den Raum gestellt, die Ermittlungen betreffend einer Tatbeteiligung des Klägers seien lückenhaft geführt worden.

Diese Tatsachen, nämlich die Anwesenheit des Klägers im Beau Rivage, Manipulationen im Nobelhotel und seine mutmaßliche Präsenz auf dem Flughafen
Cointrin just um die Zeit, als der Fluggast aus der Iberia-Maschine aus Las Palmas stieg, könnten nur dann taugliche Indizien für den gegen den Kläger erhobenen Tatverdacht darstellen, wenn sie nachgewiesenermaßen wahr und zudem geeignet wären, logische Rückschlüsse auf den unmittelbaren Beweistatbestand – nämlich die Beteiligung des Klägers an dem Mord an Uwe Barschel – zu ziehen (vgl. Zöller/Greger, Kommentar zur Zivilprozessordung, 26. Aufl., Rn. 9 a zu § 286). Dabei muss dieser ernstlich mögliche Bezug beim Beweisantritt schlüssig dargelegt werden, um die Beweiserhebung über solche Indiztatsachen zu rechtfertigen (vgl. BGH NJW 1984, 2039; NJW 1991, 1894 m.w.Nw.).

Die Beklagten haben indessen im Rahmen des vorliegenden Hauptsacheverfahrens nicht dargelegt, inwieweit die auf S. 222/223 der 2. Aufl. des Buchs: „Der
Doppelmord an Uwe Barschel“ angeführten, vorstehend dargelegten Indizien einen logischen Schluss auf eine Täterschaft oder Teilnahme des Klägers an einem Mord an Uwe Barschel zulassen. Es fehlt am unter Beweis gestellten Vortrag einer schlüssigen Indizienkette, die geeignet ist, den Tatnachweis zu erbringen. Denn ein Indizienbeweis ist nur dann überzeugungskräftig, wenn andere Schlüsse aus den Indiztatsachen ernstlich nicht in Betracht kommen (vgl. Schneider, Beweis und Beweiswürdigung, 5. Aufl., Rn. 379).

Eine Präsenz des Klägers auf dem Flughafen Cointrin just um die Zeit, als Uwe Barschel aus der Iberia-Maschine aus Las Palmas stieg, ist ebenso wenig wie die
behauptete Anwesenheit des Klägers im Hotel Beau Rivage geeignet, den Mordvorwurf zu erhärten. Dies gilt unabhängig davon, ob sich der Kläger in der „Mordnacht“ oder auch am Morgen nach dem Todeseintritt in vorbezeichnetem Hotel aufgehalten haben soll, ob er das Hotel durch den Vordereingang oder etwa durch eine unverschlossene Hintertür betreten haben soll. Solange die Todesumstände ungeklärt sind, kann eine Überführung eines Verdächtigen als Täter oder Teilnehmer nicht erfolgen. Auch hinsichtlich der eigentlichen Todesursache ergeht sich der Beklagte zu 1.) in seinem Buch nur in Vermutungen.

3.

Auch die Aussage gemäß Klageantrag zu 1.3 ist unzulässig. Sie enthält einen Tatsachenkern. In ihr macht sich der Beklagte zu 1.) die dem Generalsstaatsanwalt
B. zugeschriebene Behauptung zueigen, der Kläger habe die Schweizer Polizei mit viel Geld systematisch korrumpiert. Insoweit stellt sich die hier angegriffene Aussage als Vertiefung der Aussage zu Ziff. 3 der Beschlussverfügung der Kammer in dem einstweiligen Verfügungsverfahren (Az.: 2/03 O 676/06) dar: „…Der Agent soll den aktiven Teil der Bestechung bestritten haben“.

Entgegen der von Beklagtenseite in der Klageerwiderung vom 12.03.2007 vertretenen Auffassung wird die Behauptung, der Kläger habe L. D. bestochen,
zunächst nicht durch Äußerungen von B. in dem Bericht „Die Akte Barschel“ in Ausgabe Nr. 16 des Stern vom 09.04.1992 gestützt. Denn darin bestätigt B. nur die Beziehungen des Klägers zu D., erklärt jedoch, es sei nicht möglich, weitere Schlüsse daraus zu ziehen und schon gar nicht nachzuweisen, dass der Kläger
irgendeine Rolle bei diesem Ereignis gespielt habe.

Zum Beleg für die streitgegenständliche Behauptung gemäß Klageantrag zu 1.3 stützen sich die Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 04.07.2007 auf die Anklage des Chefs der ersten Sektion der Genfer Kriminalpolizei, L. D. Hierzu tragen sie vor, B. habe D. angeklagt, die illegalen Aufenthalte des Klägers in der Schweiz organisiert zu haben. Außerdem habe ein weiterer Anklagepunkt gelautet, D. habe bei der PCG (der Genfer Bank) in Vésenaz zu Gunsten der Eheleute M. ein Konto unter falschem Namen eröffnet. Diese Tatsachen sind jedoch – mangels Vortrags zum Geldzahlungsfluss und zum Zweck etwaiger geleisteter Zahlungen – nicht geeignet, aktive Bestechungshandlungen des Klägers darzulegen.

Im Schriftsatz vom 30.07.2007 verweisen die Beklagten zum Beweis für die aktiven Bestechungshandlungen des Klägers auf das Zeugnis des Herrn F. G.. Einer
Erhebung dieses Beweises steht das Ausforschungsverbot entgegen. Denn die Beklagten haben nicht dargelegt, welche Handlungen des Klägers bezeugt werden
sollen.

4.

Die Äußerung des Beklagten zu 1.), die Gegenstand des Klageantrags zu 1.4 ist, stellt gleichermaßen wie die Aussage zu 1.2 den Kläger unter Mordverdacht. Indem auf die Feststellung des Generalstaatsanwalts B., Mord könne nicht ausgeschlossen werden und es bestünde Handlungsdruck, die Frage gestellt wird, warum der Kläger in Deutschland nicht vernommen werde, wird suggeriert, die – unterbliebene – Vernehmung des Klägers hätte zur Ermittlung des Täters führen können.

Für die Zulässigkeit der Äußerung kommt es danach allein darauf an, ob diese die Grenzen zulässiger Verdachtsberichterstattung einhielt. Dies ist zu verneinen. Insoweit wird vollinhaltlich auf die Darlegungen zum Klageantrag zu 1.2 verwiesen.

5.

Schließlich ist auch die mit Klageantrag zu 1.5 angegriffene Äußerung unzulässig. Sie ist im Kontext des nachfolgenden Satzes auszulegen. Dort heißt es, den Kläger ungefragt davonkommen zu lassen, sei mit dem Bemühen um Wahrheitsfindung schwerlich zu vereinbaren, eher aber mit politisch geleitetem Interesse. Damit wird suggeriert, aus politisch geleitetem Interesse sei die ursprünglich vorgesehene, einer Wahrheitsfindung dienende Vernehmung des Klägers unterblieben, obwohl diese eine Vielzahl weiterer offener Fragen um den Kläger hätte beantworten können.

Diese Aussage ist auf dem Hintergrund des auf Seite 259 wiedergegebenen Lübecker Berichts zum Verfahrensstand vom 14.03.1997 und der in den Raum gestellten Frage zu sehen, ob es nicht durchaus vorstellbar wäre, dass ein vielseitig begabter Agent wie der Kläger sich an dem "tatkritischen Wochenende" auch noch
anderen Aufgaben gewidmet haben könnte als der Geiselbefreiungsaktion in der Entführungssache Schmidt/Cordes. Vor diesem Hintergrund beinhaltet die
streitgegenständliche Aussage den Vorwurf an den Kläger, er habe mit dem von seinem Anwalt gegebenen Hinweis darauf, dass er "alles was er zu dieser Angelegenheit sagen könnte, bereits ausgesagt habe", seine Tatbeteiligung verschleiern wollen.

Die Zulässigkeit dieser streitgegenständlichen Äußerung setzt voraus, dass sie in Wahrnehmung berechtigter Interessen erfolgt ist. Dies ist zu verneinen, weil auch diese Äußerung die Voraussetzungen der Verdachtsberichterstattung nicht einhält. Insoweit wird vollinhaltlich auf die Ausführungen zum Klageantrag 1.2 verwiesen.

Die für einen Unterlassungsanspruch zudem erforderliche Wiederholungsgefahr ergibt sich aus der Erstbegehung. Anhaltspunkte, die die Wiederholungsgefahr
entfallen lassen könnten sind nicht ersichtlich. Insbesondere haben die Beklagten keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben.

II.

Der Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung als Ersatz des dem Kläger aus der Buchveröffentlichung entstandenen immateriellen Schadens hat in der geltend gemachten Höhe von 50.000 € Erfolg.

Die Kammer geht mit dem Kläger davon aus, dass es sich bei dem in den antragsgegenständlichen Äußerungen zu 1.2, 1.4 und 1.5 ausgesprochenen Mordverdacht um einen schwer wiegenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers handelt und dass die Beeinträchtigung des Klägers nicht in anderer Weise
als durch Zahlung einer Geldentschädigung befriedigend aufgefangen werden kann.

Die Tragweite des Eingriffs in das klägerische Persönlichkeitsrecht ist groß. Dies folgt schon aus der Schwere des Tatvorwurfs sowie der Verbreitung des Buches: „Der Doppelmord an Uwe Barschel“. Der an den Kläger gerichtete Mordvorwurf ist dort an verschiedenen Stellen erhoben worden. Er zieht sich sozusagen durch die gesamte Veröffentlichung. Beispiele hierzu liefern neben den im vorliegenden Hauptsacheverfahren streitgegenständlichen Aussagen gemäß Ziffern 1.2, 1.4 und 1.5 jedenfalls die im Beschluss – einstweilige Verfügung – der Kammer vom 30.10.2006 (Az.: 2/03 O 676/06) unter Ziff. 1.1, 1.7 (untermauert durch Aussagen gemäß Ziff. 1.4, 1.5, 1.8), und 1.9, 1.10 genannten Textpassagen.

Im Hinblick auf das Ausmaß der Verbreitung ist festzustellen, dass bereits von der Erstauflage des Buches der Beklagten 20.000 Exemplare abgesetzt worden sind. Zu Absatzzahlen der Zweitauflage fehlt ein Parteivortrag, angesichts des öffentlichen Interesses am Thema, insbesondere aufgrund der mysteriösen und bis heute ungeklärten Umstände des Todes von Uwe Barschel kann jedoch davon ausgegangen werden, dass auch von der Zweitauflage erhebliche Zahlen abgesetzt
worden sind. Schließlich ist das Buch bereits in dritter Auflage auf dem Markt.

Aufgrund der nicht unerheblichen Prominenz des Klägers, über den sogar bereits eine Fernsehbiographie ausgestrahlt worden ist, muss davon ausgegangen werden,
dass ihm die Behauptungen mit gewisser Nachhaltigkeit anhaften werden.

Auch fehlt dem Kläger die Möglichkeit eines anderweitigen angemessenen Ausgleichs. Anders als in Fällen der Persönlichkeitsrechtsverletzung durch
periodisch erscheinende Presseerzeugnisse, ist es bei einer Buchveröffentlichung nicht möglich, den Kreis der Leser durch eine Gegendarstellung oder einen
öffentlichen Widerruf auch nur annähernd vollständig zu erfassen.

Weiterhin trifft die Beklagten auch das für die Zubilligung einer Geldentschädigung vorausgesetzte Verschulden an der Rechtsverletzung. Der Beklagte zu 1.) hat unter Verletzung seiner journalistischen Pflicht zu sorgfältiger Recherche das Ergebnis der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen infrage gestellt. Diese sind im April 1998 eingestellt worden. Nach dem Ergebnis des Gesamtberichts der Staatsanwaltschaft Lübeck vom 27.04.1998 liegen zwar nach wie vor zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für ein Kapitalverbrechen vor; daneben bleibt die Möglichkeit offen, dass es sich um Selbsttötung handeln kann. Jedenfalls aber haben die umfangreichen Ermittlungen einen hinreichenden oder gar dringenden Tatverdacht gegen den Kläger nicht ergeben. Es hätte daher in jedem Fall sowohl einer ausführlichen Darstellung der vom Kläger im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen gemachten Angaben und zudem der Darstellung einer lückenlosen Indizienkette, die die klägerischen Aussagen widerlegt, bedurft, um die öffentliche Verbreitung des Mordvorwurfs zu rechtfertigen. Des Weiteren hätte der Kläger von dem Beklagten zu 1) persönlich um Stellungnahme zu den Indiztatsachen ersucht werden müssen, die ihrerseits im Rahmen des streitgegenständlichen Werks hätte angemessene Berücksichtigung finden müssen.

Darauf, ob der Beklagte zu 1.) etwa seine publizistischen Pflichten verkannt hat, kommt es nicht streitentscheidend an. Denn der Publizist, der meint, in einen fremden Rechtskreis eingreifen zu dürfen, und sich dabei irrt, ist nicht entschuldigt (vgl. BGH NJW 1963, 902 – „Fernsehansagerin“; BGH NJW 1077, 626, 627; Prinz/Peters, Medienrecht, 1999, Rn. 294).

Auf vorstehend dargelegter Grundlage hält die Kammer die Höhe der verlangten Entschädigungszahlung für angemessen. Dabei wurden insbesondere
Eingriffsintensität, die Verschuldensform und der Präventionsaspekt berücksichtigt.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs.1, S. 1, 100 Abs. 1, 4 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1 ZPO.

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