„Bud“ – Kein Schutz durch bilaterale Verträge in der Gemeinschaft

12. Oktober 2009
[Gesamt: 0   Durchschnitt:  0/5]
3965 mal gelesen
0 Shares

Eigener Leitsatz:

Die Schutzregelungen für geografische Angaben und Ursprungsbezeichnungen haben einen abschließenden Charakter, so dass hier bilaterale Verträge zum Schutz der Ursprungsbezeichnung "Bud" zwischen zwei Mitgliedstaaten ihnen entgegenstehen. Durch solche abgeschlossene Verträge ist keine Gewährung eines Schutzrechts für eine als Ursprungsbezeichnung anerkannte Bezeichnung nach dem Recht eines Mitgliedstaates möglich. Es fehlt an einem Antrag auf Eintragung nach der Verordnung, die die Bezeichnung in der Gemeinschaft schützt.

Europäischer Gerichtshof

Urteil vom 08.09.2009

Az.: C-478/07

In der Rechtssache C-478/07

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Handelsgericht Wien (Österreich) mit Entscheidung vom 27. September 2007, beim Gerichtshof eingegangen am 25. Oktober 2007, in dem Verfahren

Budejovický Budvar, národní podnik

gegen

Rudolf Ammersin GmbH

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten P. Jann, C. W. A. Timmermans (Berichterstatter), A. Rosas und K. Lenaerts, der Richter P. Kuris, E. Juhász und L. Bay Larsen sowie der Richterin P. Lindh,

Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer,

Kanzler: K. Sztranc-Slawiczek, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 2. Dezember 2008,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

– der Budejovický Budvar, národní podnik, vertreten durch Rechtsanwalt C. Petsch,

– der Rudolf Ammersin GmbH, vertreten durch Rechtsanwälte C. Hauer, B. Goebel und C. Schulte,

– der tschechischen Regierung, vertreten durch T. Bocek und M. Smolek als Bevollmächtigte,

– der griechischen Regierung, vertreten durch I. Chalkias und K. Marinou als Bevollmächtigte,

– der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch B. Doherty, B. Schima und M. Vollkommer als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 5. Februar 2009

folgendes

Urteil

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 28 EG und 30 EG, der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (ABl. 2003, L 236, S. 33, im Folgenden: Beitrittsakte), der Verordnung (EG) Nr. 918/2004 der Kommission vom 29. April 2004 zum Erlass von Übergangsbestimmungen zum Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel infolge des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei (ABl. L 163, S. 88) sowie der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 93, S. 12).

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der in Ceske Budejovice (Budweis) (Tschechische Republik) ansässigen Brauerei Budejovický Budvar, národní podnik (im Folgenden: Klägerin), und dem in Wien ansässigen Getränkevertrieb Rudolf Ammersin GmbH (im folgenden: Beklagte), in dem die Klägerin beantragt, es der Beklagten zu untersagen, aus der Brauerei Anheuser-Busch Inc. (im Folgenden: Anheuser-Busch) in Saint Louis (Vereinigte Staaten von Amerika) stammendes Bier unter der Marke „American Bud“ zu vertreiben, da nach bilateralen Verträgen zwischen der Tschechischen Republik und der Republik Österreich die Bezeichnung „Bud“ in Österreich nur für Bier verwendet werden dürfe, das aus der Tschechischen Republik stamme.

Rechtlicher Rahmen

Völkerrecht

Art. 1 des Lissabonner Abkommens über den Schutz der Ursprungsbezeichnungen und ihre internationale Registrierung vom 31. Oktober 1958, revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967 und geändert am 28. September 1979 (United Nations Treaties Series, Band 828, Nr. 13172, S. 205; im Folgenden: Lissabonner Abkommen), bestimmt:

„(1) Die Länder, auf die dieses Abkommen Anwendung findet, bilden einen besonderen Verband innerhalb des Verbandes zum Schutz des gewerblichen Eigentums.

(2) Sie verpflichten sich, in ihrem Gebiet gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens diejenigen Ursprungsbezeichnungen der Erzeugnisse der anderen Länder des besonderen Verbandes zu schützen, die im Ursprungsland als solche anerkannt und geschützt und beim im Übereinkommen zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum [WIPO] benannten Internationalen Büro für geistiges Eigentum … registriert sind.“

Art. 2 des Lissabonner Abkommens lautet:

„(1) Unter Ursprungsbezeichnung im Sinn dieses Abkommens ist die geografische Benennung eines Landes, einer Gegend oder eines Ortes zu verstehen, die zur Kennzeichnung eines Erzeugnisses dient, das dort seinen Ursprung hat und das seine Güte oder Eigenschaften ausschließlich oder überwiegend den geografischen Verhältnissen einschließlich der natürlichen und menschlichen Einflüsse verdankt.

(2) Ursprungsland ist das Land, dessen Name, oder das Land, in dem die Gegend oder der Ort liegt, deren Name die Ursprungsbezeichnung bildet, die den Ruf des Erzeugnisses begründet.“

Die Ursprungsbezeichnung BUD (Ursprungsbezeichnung Nr. 598) wurde am 10. März 1975 für Bier gemäß dem Lissabonner Abkommen bei der WIPO eingetragen.

Gemeinschaftsrecht

Die Beitrittsakte

Art. 20 der Beitrittsakte lautet:

„Die in Anhang II aufgeführten Rechtsakte werden nach Maßgabe jenes Anhangs angepasst.“

In Anhang II der Beitrittsakte mit der Überschrift „Liste nach Artikel 20 der Beitrittsakte“ ist in Kapitel 6 Buchst. A Nr. 18 bestimmt:

„31996 R 1107: Verordnung (EG) Nr. 1107/1996 der Kommission vom 12. Juni 1996 zur Eintragung geografischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß dem Verfahren nach Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates (ABl. L 148 …, S. 1), geändert durch:

– 32002 R 1829: Verordnung (EG) Nr. 1829/2002 der Kommission vom 14. [Oktober] 2002 (ABl. L 277 …, S. 10)

a) In Artikel 1 wird folgender Absatz hinzugefügt:

‚Die Bezeichnungen ´Budejovické pivo´, ´Ceskobudejovické pivo´ und ´Budejovický meštanský var´ werden als geschützte geografische Angaben (g.g.A.) eingetragen und im Anhang gemäß den der Kommission vorgelegten Spezifikationen aufgeführt. Dies berührt nicht die am Tag des Beitritts in der Europäischen Union geschützten Marken für Bier oder die anderen bestehenden Rechte.‘

b) Im Anhang wird in Abschnitt B unter der Überschrift ‚Bier‘ Folgendes eingefügt:

‚TSCHECHISCHE REPUBLIK:

– Budejovické pivo (g.g.A.)

– Ceskobudejovické pivo (g.g.A.)

– Budejovický meštanský (g.g.A.)‘.“

Verordnung (EWG) Nr. 2081/92

Im siebten Erwägungsgrund der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 208, S. 1) heißt es:

„[Es] gelten derzeit unterschiedliche einzelstaatliche Verfahren zum Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben. Es ist daher ein gemeinschaftliches Konzept erforderlich. Gemeinschaftliche Rahmenvorschriften über den Schutz geografischer Angaben und von Ursprungsbezeichnungen wären diesen förderlich, da sie über ein einheitlicheres Vorgehen gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Hersteller derart gekennzeichneter Erzeugnisse sicherstellen und dazu führen, dass solche Erzeugnisse beim Verbraucher mehr Vertrauen genießen.“

In den Art. 5 bis 7 der Verordnung Nr. 2081/92 ist das Verfahren zur Eintragung einer geografischen Angabe oder einer Ursprungsbezeichnung nach Art. 2 dieser Verordnung festgelegt, das sogenannte „normale Verfahren“. Nach Art. 5 Abs. 4 der Verordnung ist ein Antrag auf Eintragung an den Mitgliedstaat zu richten, in dessen Hoheitsgebiet sich das geografische Gebiet befindet. Der Mitgliedstaat prüft nach Art. 5 Abs. 5 Unterabs. 1 der Verordnung, ob der Antrag gerechtfertigt ist, und übermittelt ihn der Kommission.

Da die Prüfung eines Antrags auf Eintragung durch die Kommission eine gewisse Zeit erfordert und dem betreffenden Mitgliedstaat bis zur Entscheidung über die Eintragung einer Bezeichnung übergangsweise der Erlass von nationalen Schutzbestimmungen möglich sein sollte, wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 535/97 des Rates vom 17. März 1997 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 (ABl. L 83, S. 3) in Art. 5 Abs. 5 der Verordnung Nr. 2081/92 nach Unterabsatz 1 folgender Text eingefügt:

„Der Mitgliedstaat kann auf nationaler Ebene einen Schutz im Sinne dieser Verordnung sowie gegebenenfalls eine Anpassungsfrist für die übermittelte Bezeichnung lediglich übergangsweise vom Zeitpunkt der Übermittlung an gewähren; …

Der übergangsweise gewährte nationale Schutz endet mit dem Zeitpunkt, zu dem nach dieser Verordnung über die Eintragung beschlossen wird. …

Für den Fall, dass die Bezeichnung nicht nach dieser Verordnung eingetragen wird, trägt allein der betreffende Mitgliedstaat die Verantwortung für die Folgen eines solchen nationalen Schutzes.

Maßnahmen der Mitgliedstaaten nach Unterabsatz 2 sind nur auf nationaler Ebene wirksam und dürfen nicht den innergemeinschaftlichen Handel beeinträchtigen.“

Art. 17 der Verordnung Nr. 2081/92 sieht für Bezeichnungen, die bei Inkrafttreten der Verordnung bereits bestanden, das sogenannte „vereinfachte Eintragungsverfahren“ vor; danach teilen die Mitgliedstaaten der Kommission binnen sechs Monaten nach dem Inkrafttreten die Bezeichnungen mit, die sie nach Maßgabe der Verordnung eintragen lassen wollen.

Vor allem mit Rücksicht darauf, dass die Kommission dem Rat der Europäischen Union ihren ersten nach Art. 17 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2081/92 auszuarbeitenden Vorschlag für die Eintragung geografischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen erst im März 1996 vorlegte, als die Übergangszeit von fünf Jahren nach Art. 13 Abs. 2 der Verordnung größtenteils schon verstrichen war, wurde der letztgenannte Absatz mit der am 28. März 1997 in Kraft getretenen Verordnung Nr. 535/97 durch folgende Vorschrift ersetzt:

„Abweichend von Absatz 1 Buchstaben a) und b) können die Mitgliedstaaten einzelstaatliche Regelungen, die die Verwendung von gemäß Artikel 17 eingetragenen Bezeichnungen zulassen, während eines Zeitraums von höchstens fünf Jahren nach dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Eintragung beibehalten, sofern

– die Erzeugnisse mindestens fünf Jahre lang vor dem Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Verordnung rechtmäßig unter der Bezeichnung in den Verkehr gebracht worden sind;

– die Unternehmen die betreffenden Erzeugnisse rechtmäßig in den Verkehr gebracht haben und dabei die Bezeichnung während des unter dem ersten Gedankenstrich genannten Zeitraums ständig verwendet haben;

– aus der Etikettierung der tatsächliche Ursprung des Erzeugnisses deutlich hervorgeht.

Diese Ausnahme darf allerdings nicht dazu führen, dass die Erzeugnisse unbeschränkt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats in den Verkehr gebracht werden, in dem diese Bezeichnungen untersagt waren.“

Art. 1 Nr. 15 der Verordnung (EG) Nr. 692/2003 des Rates vom 8. April 2003 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 (ABl. L 99, S. 1) bestimmt:

„Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 17 werden gestrichen. Die Bestimmungen dieser Artikel finden jedoch weiterhin auf die eingetragenen Bezeichnungen oder auf die Bezeichnungen Anwendung, deren Eintragung nach dem Verfahren des Artikels 17 vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung beantragt worden ist.“

Verordnung Nr. 510/2006

Die Verordnung Nr. 2081/92, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 des Rates vom 14. April 2003 (ABl. L 122, S. 1), wurde mit Art. 19 der Verordnung Nr. 510/2006 aufgehoben. Diese Verordnung ist am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union, also am 31. März 2006, in Kraft getreten.

Der sechste Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 510/2006 lautet:

„Für die Ursprungsbezeichnungen und die geografischen Angaben sollte ein gemeinschaftliches Vorgehen vorgesehen werden. Gemeinschaftliche Rahmenvorschriften über den Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen erlauben deren Entwicklung, da sie über ein einheitlicheres Vorgehen gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Hersteller derart gekennzeichneter Erzeugnisse sicherstellen und die Glaubwürdigkeit solcher Produkte beim Verbraucher erhöhen.“

Der 19. Erwägungsgrund dieser Verordnung bestimmt:

„Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits gemäß der Verordnung … Nr. 2081/92 … eingetragenen Bezeichnungen sollten den in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Schutz erhalten und automatisch in das neue Register übernommen werden. …“

Art. 1 („Geltungsbereich“) dieser Verordnung sieht in Abs. 1 und 2 vor:

„(1) Diese Verordnung regelt den Schutz der Ursprungsbezeichnungen und der geografischen Angaben der in Anhang I des Vertrags genannten, zum menschlichen Verzehr bestimmten Agrarerzeugnisse, der in Anhang I dieser Verordnung genannten Lebensmittel sowie der in Anhang II dieser Verordnung genannten Agrarerzeugnisse.

(2) Diese Verordnung gilt unbeschadet sonstiger besonderer Gemeinschaftsvorschriften.“

In Anhang I („Lebensmittel im Sinne von Artikel 1 Absatz 1“) dieser Verordnung wird unter dem ersten Gedankenstrich „Bier“ genannt.

Art. 2 („Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben“) der Verordnung Nr. 510/2006 bestimmt in seinen Abs. 1 und 2:

„(1) Im Sinne dieser Verordnung bedeutet

a) ‚Ursprungsbezeichnung‘ den Namen einer Gegend, eines bestimmten Ortes oder in Ausnahmefällen eines Landes, der zur Bezeichnung eines Agrarerzeugnisses oder eines Lebensmittels dient,

– das aus dieser Gegend, diesem bestimmten Ort oder diesem Land stammt,

– das seine Güte oder Eigenschaften überwiegend oder ausschließlich den geografischen Verhältnissen einschließlich der natürlichen und menschlichen Einflüsse verdankt und

– das in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erzeugt, verarbeitet und hergestellt wurde;

b) ‚geografische Angabe‘ den Namen einer Gegend, eines bestimmten Ortes oder in Ausnahmefällen eines Landes, der zur Bezeichnung eines Agrarerzeugnisses oder eines Lebensmittels dient,

– das aus dieser Gegend, diesem bestimmten Ort oder diesem Land stammt und

– bei dem sich eine bestimmte Qualität, das Ansehen oder eine andere Eigenschaft aus diesem geografischen Ursprung ergibt und

– das in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erzeugt und/oder verarbeitet und/oder hergestellt wurde.

(2) Als Ursprungsbezeichnungen oder geografische Angaben gelten auch traditionelle geografische oder nichtgeografische Namen, wenn sie ein Agrarerzeugnis oder ein Lebensmittel bezeichnen, das die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt.“

Art. 4 Abs. 1 dieser Verordnung sieht vor:

„Um eine geschützte Ursprungsbezeichnung (g. U.) oder eine geschützte geografische Angabe (g. g. A.) führen zu können, müssen die Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel einer Produktspezifikation entsprechen.“

Die Art. 5 bis 7 der Verordnung Nr. 510/2006 regeln das Verfahren zur Eintragung der in Art. 2 der Verordnung genannten geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen. Nach Art. 5 Abs. 4 der Verordnung wird der Eintragungsantrag, wenn er sich auf ein geografisches Gebiet in einem Mitgliedstaat bezieht, an diesen Mitgliedstaat gerichtet. Gemäß Art. 5 Abs. 5 der Verordnung eröffnet dieser Mitgliedstaat die Möglichkeit eines nationalen Einspruchsverfahrens und erlässt in der Folge eine Entscheidung über diesen Antrag. Im Fall einer positiven Entscheidung übermittelt er der Kommission die in Art. 5 Abs. 7 genannten Unterlagen für eine endgültige Entscheidung, die zum Abschluss des Verfahrens nach den Art. 6 und 7 der Verordnung Nr. 510/2006 ergeht, das insbesondere ein Einspruchsverfahren vorsieht.

Art. 5 Abs. 6 der Verordnung lautet:

„Der Mitgliedstaat kann vom Zeitpunkt der Einreichung des Antrags bei der Kommission an auf nationaler Ebene einen lediglich übergangsweisen Schutz im Sinne dieser Verordnung für den Namen sowie gegebenenfalls eine Anpassungsfrist gewähren.

Die Anpassungsfrist gemäß Unterabsatz 1 kann nur gewährt werden, wenn die betreffenden Unternehmen die Erzeugnisse mindestens während der letzten fünf Jahre unter ständiger Verwendung des betreffenden Namens rechtmäßig vermarktet und diesen Sachverhalt im nationalen Einspruchsverfahren gemäß Absatz 5 Unterabsatz 1 geltend gemacht haben.

Der übergangsweise gewährte nationale Schutz endet mit dem Zeitpunkt, zu dem über die Eintragung nach dieser Verordnung entschieden wird.

Sollte die Bezeichnung nicht nach dieser Verordnung eingetragen werden, so trägt allein der betreffende Mitgliedstaat die Verantwortung für die Folgen eines solchen nationalen Schutzes.

Maßnahmen der Mitgliedstaaten nach Unterabsatz 1 sind nur auf nationaler Ebene wirksam und dürfen den innergemeinschaftlichen oder den internationalen Handel nicht beeinträchtigen.“

Art. 13 Abs. 1 der Verordnung bestimmt:

„Eingetragene Namen werden geschützt gegen

a) jede direkte oder indirekte kommerzielle Verwendung eines eingetragenen Namens für Erzeugnisse, die nicht unter die Eintragung fallen, soweit diese Erzeugnisse mit den unter diesem Namen eingetragenen Erzeugnissen vergleichbar sind oder soweit durch diese Verwendung das Ansehen des geschützten Namens ausgenutzt wird;

b) jede widerrechtliche Aneignung, Nachahmung oder Anspielung, selbst wenn der tatsächliche Ursprung des Erzeugnisses angegeben ist oder wenn der geschützte Name in Übersetzung oder zusammen mit Ausdrücken wie ‚Art‘, ‚Typ‘, ‚Verfahren‘, ‚Fasson‘, ‚Nachahmung‘ oder dergleichen verwendet wird;

…“

Verordnung Nr. 918/2004

Die Erwägungsgründe zwei bis vier der Verordnung Nr. 918/2004 lauten:

„(2) Gemäß Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 dürfen die Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene übergangsweise ab dem Zeitpunkt der Beantragung der Eintragung von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben bei der Kommission für diese Bezeichnungen und Angaben einen Schutz gewähren. Für den Fall, dass die Bezeichnung nicht auf Gemeinschaftsebene eingetragen wird, trägt allein der betreffende Mitgliedstaat die Verantwortung für die Folgen eines solchen nationalen Schutzes.

(3) Infolge des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei (nachstehend ‚die neuen Mitgliedstaaten‘ genannt) können die Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben dieser Staaten auf Gemeinschaftsebene gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 eingetragen und gemäß Artikel 13 derselben Verordnung geschützt werden.

(4) Um die Antragstellungen der neuen Mitgliedstaaten bei der Kommission zu erleichtern und die Kontinuität des Schutzes der betreffenden Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben zu sichern, sollte der am 30. April 2004 geltende nationale Schutz durch diese Mitgliedstaaten bis zum Erlass einer Entscheidung gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 beibehalten werden, sofern bei der Kommission vor dem 31. Oktober 2004 eine Eintragung gemäß derselben Verordnung beantragt wird.“

Art. 1 der Verordnung Nr. 918/2004 sieht vor:

„Der am 30. April 2004 in der Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und der Slowakei geltende nationale Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 darf durch diese Mitgliedstaaten bis zum 31. Oktober 2004 beibehalten werden.

Sollte bei der Kommission vor dem 31. Oktober 2004 eine Eintragung gemäß Verordnung (EG) Nr. 2081/92 beantragt werden, darf der genannte Schutz bis zum Erlass einer Entscheidung gemäß Artikel 6 derselben Verordnung beibehalten werden.

Für den Fall, dass die Bezeichnung nicht auf Gemeinschaftsebene eingetragen wird, trägt allein der betreffende Mitgliedstaat die Verantwortung für die Folgen eines solchen Schutzes.“

Nationales Recht

Der bilaterale Vertrag

Am 11. Juni 1976 schlossen die Republik Österreich und die Tschechoslowakische Sozialistische Republik einen Vertrag über den Schutz von Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und sonstigen auf die Herkunft hinweisenden Bezeichnungen landwirtschaftlicher und gewerblicher Erzeugnisse (im Folgenden: bilateraler Vertrag).

Nach seiner Genehmigung und Ratifizierung wurde der bilaterale Vertrag im Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich vom 19. Februar 1981 (BGBl. Nr. 1981/75) veröffentlicht. Er trat gemäß seinem Art. 16 Abs. 2 am 26. Februar 1981 unbefristet in Kraft.

Art. 1 des bilateralen Vertrags lautet:

„Jeder der Vertragsstaaten verpflichtet sich, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um in wirksamer Weise die Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und sonstigen auf die Herkunft hinweisenden Bezeichnungen landwirtschaftlicher und gewerblicher Erzeugnisse, die unter die im Artikel 5 angeführten Gruppen fallen und im Übereinkommen nach Artikel 6 näher bezeichnet sind, sowie die in den Artikeln 3, 4 und 8 Absatz 2 erwähnten Namen und Abbildungen gegen unlauteren Wettbewerb im geschäftlichen Verkehr zu schützen.“

Art. 2 des bilateralen Vertrags bestimmt:

„Unter Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und sonstigen auf die Herkunft hinweisenden Bezeichnungen im Sinne dieses Vertrages werden alle Hinweise verstanden, die sich unmittelbar oder mittelbar auf die Herkunft eines Erzeugnisses beziehen. Ein solcher Hinweis besteht im Allgemeinen aus einer geografischen Bezeichnung. Er kann aber auch aus anderen Angaben bestehen, wenn innerhalb beteiligter Verkehrskreise des Herkunftslandes darin im Zusammenhang mit dem so bezeichneten Erzeugnis ein Hinweis auf das Erzeugungsland erblickt wird. Die genannten Bezeichnungen können neben dem Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten geografischen Bereich auch Angaben über die Qualität des betreffenden Erzeugnisses enthalten. Diese besonderen Eigenschaften der Erzeugnisse werden ausschließlich oder überwiegend durch geografische oder menschliche Einflüsse bedingt.“

Nach Art. 3 Abs. 1 des bilateralen Vertrags sind

„die im Übereinkommen nach Artikel 6 aufgeführten tschechoslowakischen Bezeichnungen … in der Republik Österreich ausschließlich tschechoslowakischen Erzeugnissen vorbehalten“.

Nach Art. 5 Abs. 1 Abschnitt B Z 2 des bilateralen Vertrags gehören zu den fraglichen Gruppen tschechischer Erzeugnisse auch „Biere“.

Art. 6 des bilateralen Vertrags lautet:

„Die Bezeichnungen für die einzelnen Erzeugnisse, bei welchen die Voraussetzungen der Artikel 2 und 5 zutreffen, welche den Schutz des Vertrages genießen und daher keine Gattungsbezeichnungen sind, werden in einem Übereinkommen angeführt, das von den Regierungen der beiden Vertragsstaaten abzuschließen sein wird.“

Art. 7 des bilateralen Vertrags bestimmt:

„(1) Werden die nach den Artikeln 3, 4, 6 und 8 Abs. 2 dieses Vertrages geschützten Namen und Bezeichnungen entgegen diesen Bestimmungen im geschäftlichen Verkehr für Erzeugnisse, insbesondere für deren Aufmachung oder Verpackung, oder auf Rechnungen, Frachtbriefen oder anderen Geschäftspapieren oder in der Werbung benutzt, so finden alle gerichtlichen und behördlichen Maßnahmen, die nach der Gesetzgebung des Vertragsstaats, in dem der Schutz in Anspruch genommen wird, für die Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs oder sonst für die Unterdrückung unzulässiger Bezeichnungen in Betracht kommen, unter den in dieser Gesetzgebung festgelegten Voraussetzungen und nach Maßgabe des Artikels 9 Anwendung.

(2) Sofern die Gefahr einer Verwechslung im geschäftlichen Verkehr besteht, ist der Absatz 1 auch dann anzuwenden, wenn die aufgrund des Vertrages geschützten Bezeichnungen in abgeänderter Form oder für andere als jene Erzeugnisse, denen sie im Übereinkommen nach Artikel 6 zugeordnet sind, benutzt werden.

(3) Der Absatz 1 ist auch dann anzuwenden, wenn die aufgrund des Vertrages geschützten Bezeichnungen in Übersetzung oder mit einem Hinweis auf die tatsächliche Herkunft oder mit Zusätzen wie ‚Art‘, ‚Typ‘, ‚Fasson‘, ‚Nachahmung‘ oder dergleichen benutzt werden.

(4) Der Absatz 1 ist auf Übersetzungen von Bezeichnungen des Vertragsstaats dann nicht anzuwenden, wenn die Übersetzung in der Sprache des anderen Vertragsstaats ein Wort der Umgangssprache ist.“

Das Durchführungsübereinkommen

Am 7. Juni 1979 wurde nach Art. 6 des bilateralen Vertrags ein Übereinkommen zu dessen Durchführung geschlossen (im Folgenden als Durchführungsübereinkommen und, zusammen mit dem bilateralen Vertrag, als in Rede stehende bilaterale Verträge bezeichnet).

In Anlage B zum Durchführungsübereinkommen heißt es:

„Tschechoslowakische Bezeichnungen für landwirtschaftliche und gewerbliche Erzeugnisse

B. Ernährung und Landwirtschaft (ohne Weine)

2. Bier

Tschechische Sozialistische Republik

Bud

Budejovické pivo

Budejovické pivo – Budvar

Budejovické Budvar

…“

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

Das Ausgangsverfahren hat bereits zum Erlass des Urteils vom 18. November 2003, Budejovický Budvar (C-216/01, Slg. 2003, I-13617), geführt, in dem der Gerichtshof auf eine Vorlage desselben Gerichts, das das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen eingereicht hat, für Recht erkannt hat:

„1. Artikel 28 EG und die Verordnung … Nr. 2081/92 … in der Fassung der Verordnung … Nr. 535/97 … stehen der Anwendung einer Bestimmung eines zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland geschlossenen bilateralen Vertrages nicht entgegen, nach der einer einfachen und mittelbaren geografischen Herkunftsangabe dieses Drittlands in dem einführenden Mitgliedstaat ein von jeglicher Irreführungsgefahr unabhängiger Schutz gewährt wird und die Einfuhr einer Ware, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden ist, unterbunden werden kann.

2. Artikel 28 EG steht der Anwendung einer Bestimmung eines zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland geschlossenen bilateralen Vertrages entgegen, nach der einer Bezeichnung, die sich in dem Drittland weder unmittelbar noch mittelbar auf die geografische Herkunft des damit bezeichneten Erzeugnisses bezieht, in dem einführenden Mitgliedstaat ein von jeglicher Irreführungsgefahr unabhängiger Schutz gewährt wird und die Einfuhr einer Ware, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden ist, unterbunden werden kann.

3. Nach Artikel 307 Absatz 1 EG darf ein Gericht eines Mitgliedstaats vorbehaltlich der Feststellungen, die es insbesondere unter Berücksichtigung der sich aus dem vorliegenden Urteil ergebenden Gesichtspunkte zu treffen hat, Bestimmungen, die in zwischen diesem Mitgliedstaat und einem Drittland geschlossenen bilateralen Verträgen der im Ausgangsfall streitigen Art enthalten sind und den Schutz einer Bezeichnung dieses Drittlands vorsehen, auch dann, wenn diese Bestimmungen dem EG-Vertrag zuwiderlaufen, deshalb anwenden, weil es sich dabei um eine Pflicht aus Übereinkünften handelt, die vor dem Zeitpunkt des Beitritts des betreffenden Mitgliedstaats zur Europäischen Union geschlossen wurden. Bis etwaige Unvereinbarkeiten zwischen einer vor dem fraglichen Beitritt geschlossenen Übereinkunft und dem EG-Vertrag durch die in Artikel 307 Absatz 2 EG genannten Mittel behoben sind, ermächtigt Artikel 307 Absatz 1 EG den betreffenden Mitgliedstaat dazu, die Übereinkunft weiter anzuwenden, soweit sie Verpflichtungen begründet, die für ihn völkerrechtlich weiterhin verbindlich sind.“

In den Randnrn. 28 bis 42 des Urteils Budejovický Budvar wurde das Ausgangsverfahren wie folgt zusammengefasst:

„Die Klägerin vermarktet Bier u. a. unter den Marken ‚Budejovický Budvar‘ und ‚Budweiser Budvar‘ und führt das Bier ‚Budweiser Budvar‘ u. a. nach Österreich aus.

Die Beklagte vertreibt u. a. das von der Brauerei Anheuser-Busch hergestellte Bier der Marke ‚American Bud‘, das sie vom Alleinimporteur dieses Bieres in Österreich, der Josef Sigl KG (im Folgenden: Josef Sigl) in Obertrum (Österreich), kauft.

Mit Klageschrift vom 22. Juli 1999 beantragte die Klägerin beim vorlegenden Gericht, es der Beklagten zu untersagen, in Österreich im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung ‚Bud‘ oder verwechselbar ähnliche Bezeichnungen in Bezug auf oder in Zusammenhang mit Bier oder gleichartigen Waren zu verwenden, sofern es sich nicht um Erzeugnisse der Klägerin handelt. Sie beantragte ferner die Beseitigung aller diesem Verbot widerstreitenden Bezeichnungen sowie Rechnungslegung und Veröffentlichung des Urteils. Mit der Klage wurde ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung verbunden.

Die Klägerin stützt ihre Klage im Wesentlichen auf zwei Rechtsgrundlagen.

Sie macht, erstens, geltend, die für Anheuser-Busch eingetragene Marke ‚American Bud‘ weise eine verwechselbare Ähnlichkeit im Sinne der Rechtsvorschriften gegen den unlauteren Wettbewerb mit ihren eigenen prioritären Marken ‚Budweiser‘, ‚Budweiser Budvar‘ und ‚Bud‘ auf, die in Österreich geschützt seien.

Zweitens macht die Klägerin geltend, die Verwendung der Bezeichnung American ‚Bud‘ für ein Bier nicht tschechoslowakischer Herkunft verstoße gegen den bilateralen Vertrag, da die in Anlage B zum Durchführungsübereinkommen genannte Bezeichnung ‚Bud‘ eine geschützte Bezeichnung gemäß Artikel 6 des bilateralen Vertrages sei und daher nur für tschechoslowakische Erzeugnisse verwendet werden dürfe.

Am 15. Oktober 1999 erließ das vorlegende Gericht die von der Klägerin beantragte einstweilige Verfügung.

Der Rekurs der Beklagten an das Oberlandesgericht Wien und die Revision an den österreichischen Obersten Gerichtshof blieben erfolglos. Nachdem das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes abgeschlossen ist, hat das Handelsgericht Wien nun über die Hauptsache zu entscheiden.

Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass die Klägerin vor Erhebung der Klage bereits eine dem Streitgegenstand und der Rechtsgrundlage nach gleiche Klage beim Landesgericht Salzburg (Österreich) gegen Josef Sigl eingereicht hatte.

In diesem Parallelverfahren erließ das Landesgericht Salzburg die beantragte einstweilige Verfügung; dem dagegen gerichteten Rekurs gab das Oberlandesgericht Linz (Österreich) nicht statt. Mit Beschluss vom 1. Februar 2000 wies der Oberste Gerichtshof die Revision gegen diesen zweitinstanzlichen Beschluss zurück und bestätigte die einstweilige Verfügung.

In seinem Vorlagebeschluss erläutert das vorlegende Gericht die wesentlichen Erwägungen, auf denen dieser Beschluss des Obersten Gerichtshofes beruht.

So habe der Oberste Gerichtshof, der nur das Vorbringen zum bilateralen Vertrag geprüft habe, festgestellt, dass die gegenüber Josef Sigl begehrte Untersagung zwar eine Beschränkung des freien Warenverkehrs im Sinne von Artikel 28 EG sein könne.

Diese Beschränkung sei jedoch mit Artikel 28 EG vereinbar, da der Schutz der Bezeichnung ‚Bud‘ gemäß dem bilateralen Vertrag unter den Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums im Sinne von Artikel 30 EG falle.

Der Oberste Gerichtshof bewerte die Bezeichnung ‚Bud‘ offenbar als eine ‚einfache geografische Angabe bzw. mittelbaren Herkunftshinweis‘, eine Angabe also, die nicht voraussetze, dass damit die mit der Ursprungsbezeichnung verbundenen Gewährleistungen (Erzeugung unter Beachtung behördlich erlassener und überwachter Qualitäts- oder Fabrikationsnormen, besondere Eigenschaften des Erzeugnisses) verknüpft seien. Diese Bezeichnung genieße zudem einen ‚absoluten‘, d. h. von jeder Verwechslungs- oder Irreführungsgefahr unabhängigen Schutz.

Angesichts des vor ihm geltend gemachten Vorbringens ist das vorlegende Gericht der Ansicht, dass vernünftige Zweifel an den Antworten auf die im Ausgangsverfahren aufgeworfenen gemeinschaftsrechtlichen Fragen u. a. deshalb bestünden, weil aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes nicht ersichtlich sei, ob auch die so genannten ‚einfachen‘ geografischen Herkunftsangaben, bei denen keine Irreführungsgefahr bestehe, den uneingeschränkten Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums im Sinne von Artikel 30 EG genössen.“

In der Vorlageentscheidung fasst das vorlegende Gericht den weiteren Verlauf seit Verkündung des Urteils Budejovický Budvar wie folgt zusammen.

Mit Urteil vom 8. Dezember 2004 wies das vorlegende Gericht die Klage von Budvar aufgrund der Feststellung ab, dass die Bezeichnung „Bud“ keine Herkunftsangabe sei, da die tschechische Bevölkerung die Bezeichnung „Bud“ nicht mit einem bestimmten Ort der Tschechischen Republik in Verbindung bringen würde und sie in diesem Land nie als Ortsbezeichnung verwendet worden sei. Das vorlegende Gericht folgerte daraus, dass der Schutz dieser Bezeichnung durch die in Rede stehenden bilateralen Verträge nicht mit Art. 28 EG vereinbar sei. Dieses Urteil wurde mit Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 21. März 2005 bestätigt.

Der Oberste Gerichtshof hob jedoch mit Beschluss vom 29. November 2005 die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das vorlegende Gericht zurück.

Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs ist die Frage, ob die Bezeichnung „Bud“ ein Gebiet oder einen Ort in der Tschechischen Republik bezeichnet, im Zusammenhalt mit den Kriterien einer einfachen und mittelbaren Herkunftsbezeichnung zu sehen.

Nach den Randnrn. 54 und 101 des Urteils Budejovický Budvar sei zu prüfen, ob die Bezeichnung „Bud“ zumindest geeignet sei, den Verbraucher darauf hinzuweisen, dass das damit bezeichnete Produkt aus einem bestimmten Ort, einem bestimmten Gebiet oder einem bestimmten Land stamme. Damit wäre zu fragen, ob die Verbraucher die Bezeichnung „Bud“ in Verbindung mit Bier als eine einfache oder mittelbare geografische Herkunftsbezeichnung verstünden. Das vorlegende Gericht habe dies noch nicht geprüft.

Mit Urteil vom 23. März 2006 wies das vorlegende Gericht, das sich vor allem auf von Anheuser-Busch vorgelegte Ergebnisse einer demoskopischen Verkehrsbefragung stützte, die Klage neuerlich ab mit der Begründung, dass die tschechischen Verbraucher „Bud“ in Verbindung mit Bier nicht als Herkunftsbezeichnung verstünden.

Das Oberlandesgericht Wien hob dieses Urteil jedoch mit Urteil vom 10. Juli 2006 auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das vorlegende Gericht zurück, im Wesentlichen mit der Begründung, dass das vorlegende Gericht das Verfahren zu ergänzen habe, da es einem Beweisantrag der Klägerin auf Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens nach Durchführung einer Befragung der relevanten Bevölkerungsgruppe nicht nachgekommen sei; die Befragung habe sich auf die Fragen zu beschränken,

– ob die tschechischen Verbraucher die Bezeichnung „Bud“ mit Bier in Verbindung brächten;

– ob die tschechischen Verbraucher bei einer – von ihnen selbst hergestellten oder durch den Sachverständigen vorgegebenen – Verbindung der Bezeichnung „Bud“ mit Bier diese Bezeichnung als Hinweis darauf verstünden, dass das Bier aus einem bestimmten Ort, einem bestimmten Gebiet oder einem bestimmten Land stamme;

– bei Bejahung der Vorfrage, mit welchem Ort, Gebiet oder Land sie die Bezeichnung „Bud“ in Verbindung mit Bier gedanklich in Verbindung brächten.

Das vorlegende Gericht ist der Ansicht, dass ein neues Vorabentscheidungsersuchen erforderlich sei.

Erstens bestünden, wie der Verlauf des Verfahrens nach der Verkündung des Urteils Budejovický Budvar zeige, Unklarheiten bezüglich der Tragweite dieses Urteils.

Zunächst stelle sich die Frage, ob die Randnrn. 54 und 101 dieses Urteils in dem Sinne zu verstehen seien, dass es dafür, ob eine Bezeichnung als eine mit Art. 28 EG vereinbare einfache und mittelbare Herkunftsangabe verstanden werden könne, nur darauf ankomme, ob die Bezeichnung „Bud“ nach den tatsächlichen Gegebenheiten und dem begrifflichen Verständnis, die in der Tschechischen Republik bestünden, ein Gebiet oder einen Ort in diesem Staat bezeichne oder ob vielmehr zu prüfen sei, ob diese Bezeichnung in Verbindung mit dem damit bezeichneten Produkt, im vorliegenden Fall Bier, geeignet sei, Verbraucher darauf hinzuweisen, dass das damit bezeichnete Produkt aus einem bestimmten Ort, einem bestimmten Gebiet oder einem bestimmten Land stamme, ohne dass es erforderlich sei, dass diese Bezeichnung als solche nach den tatsächlichen Gegebenheiten und dem begrifflichen Verständnis einen Ort, ein Gebiet oder ein Land bezeichne.

Unklarheit bestehe auch darüber, nach welcher Methode das vorlegende Gericht zu prüfen habe, ob die betreffende Bezeichnung nach den hierbei von ihm anzuwendenden Kriterien eine einfache und mittelbare Herkunftsangabe sei. Es stelle sich insbesondere die Frage, ob eine Verbraucherbefragung geboten und welches Ausmaß an Zustimmung erforderlich sei.

Schließlich stelle sich in Anbetracht der Bezugnahme auf die tatsächlichen Verhältnisse in der Tschechischen Republik in Randnr. 101 des Urteils Budejovický Budvar die Frage, ob konkrete Anforderungen an die Qualität und Dauer der Benutzung der Bezeichnung „Bud“ zu stellen seien. Insbesondere frage sich, ob die Bezeichnung als geografische Angabe oder als Marke benutzt worden sei. Hierbei stehe fest, dass kein anderes in der Tschechischen Republik ansässiges Unternehmen als die Klägerin die Bezeichnung „Bud“ benutzt habe, und diese habe sie als Marke und nicht als Herkunftsangabe benutzt.

Zweitens habe sich der tatsächliche und rechtliche Kontext des Ausgangsrechtsstreits wesentlich verändert gegenüber dem, der bestanden habe, als das vorlegende Gericht den Gerichtshof mit dem Vorabentscheidungsersuchen angerufen habe, das zum Urteil Budejovický Budvar geführt habe.

Hierzu führt das vorlegende Gericht aus, dass die Bezeichnung „Bud“ nach der im Ursprungsland, d. h. in der Tschechischen Republik, bestehenden Situation als Ursprungsangabe geschützt sei. Nach Anmeldung dieser Bezeichnung bei der WIPO nach dem Lissabonner Abkommen habe sich dieser Schutz auf weitere Staaten erstreckt, die ebenfalls Mitgliedstaaten dieses Abkommens seien.

Die Schutzvoraussetzungen dieser Ursprungsangabe entsprächen aber denen von Ursprungsbezeichnungen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 510/2006. Es könne daher nicht länger von der Hypothese ausgegangen werden, dass die Bezeichnung „Bud“ eine einfache und mittelbare Herkunftsangabe sei, die aus dem Anwendungsbereich dieser Verordnung herausfalle.

Dies werde durch die Beitrittsakte bestätigt, da diese drei Herkunftsangaben für Bier aus Ceske Budejovice unter Schutz stelle, nämlich „Budejovické pivo“, „Ceskobudejovické pivo“ und „Budejovický meštanský“, womit ein als „Bud Super Strong“ vertriebenes Starkbier bezeichnet werde.

Angesichts dieser neuen Situation stellten sich zwei Fragen.

Erstens stelle sich die Frage, zu der sich der Gerichtshof noch nicht geäußert habe, ob die Verordnung Nr. 510/2006 in dem Sinne abschließend sei, dass sie einem durch nationale Rechtsvorschriften oder einen bilateralen Staatsvertrag gewährten Schutz für Bezeichnungen wie die Ursprungsbezeichnung „Bud“ entgegenstehe, die nicht unter dieser Verordnung angemeldet worden seien, aber grundsätzlich in ihren materiellen Anwendungsbereich fielen (im Folgenden: abschließender Charakter der Verordnung Nr. 510/2006).

Das vorlegende Gericht ist der Ansicht, dass die Verordnung Nr. 918/2004 offensichtlich von einem solchen abschließenden Charakter ausgehe, da sie eine Übergangsfrist vorsehe, während deren der nationale Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben beibehalten werden dürfe.

Auch wenn entschieden würde, dass die Verordnung Nr. 510/2006 keinen solchen abschließenden Charakter habe, sei jedoch weiterhin zu prüfen, ob diese Verordnung jedenfalls der Erstreckung des Schutzes einer Ursprungsbezeichnung auf weitere Mitgliedstaaten entgegenstehe, da die Verordnung Nr. 510/2006 abschließenden Charakter haben könnte, soweit grenzüberschreitender Schutz innerhalb der Europäischen Union betroffen sei.

Zweitens stelle sich die Frage nach dem abschließenden Charakter des über die Beitrittsakte bestehenden Schutzes der Bezeichnungen „Budejovické pivo“, „Ceskobudejovické pivo“ und „Budejovický meštanský“ für Bier aus Ceske Budejovice als geografischen Angaben unter der Verordnung Nr. 510/2006. Ein solcher abschließender Charakter hätte zur Folge, dass dieser Schutz der Aufrechterhaltung einer anderen, nach nationalem Recht als Ursprungsangabe geschützten Bezeichnung wie „Bud“, die auch Bier aus dieser Stadt bezeichne, entgegenstehe.

Auch wenn ein solcher abschließender Charakter nicht anerkannt würde, sei weiterhin zu prüfen, ob das Bestehen des Schutzes der genannten drei Bezeichnungen zumindest der Erstreckung des nationalen Schutzes für eine weitere geografische Angabe wie „Bud“ auf andere Mitgliedstaaten im Wege bilateraler Staatsverträge zwischen den Mitgliedstaaten untereinander entgegenstehe.

Unter diesen Umständen hat das Handelsgericht Wien, aus dessen Sicht die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits von der Auslegung des Gemeinschaftsrechts abhängt, beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1. Der Europäische Gerichtshof hat im Urteil Budejovický Budvar für die Vereinbarkeit des Schutzes einer Bezeichnung als geografische Angabe, die im Ursprungsland weder der Name eines Ortes noch eines Gebiets ist, mit Art. 28 EG die Anforderungen aufgestellt, wonach eine solche Bezeichnung

– nach den tatsächlichen Gegebenheiten und

– dem begrifflichen Verständnis, die im Ursprungsland bestehen, ein Gebiet oder einen Ort in diesem Staat bezeichnen

– und ihr Schutz nach den Kriterien des Art. 30 gerechtfertigt sein muss.

Bedeuten diese Anforderungen,

– dass die Bezeichnung als solche eine konkrete geografische Hinweisfunktion auf einen bestimmten Ort oder ein bestimmtes Gebiet erfüllt, oder genügt es, dass die Bezeichnung in Verbindung mit dem damit bezeichneten Produkt geeignet ist, Verbraucher darauf hinzuweisen, dass das damit bezeichnete Produkt aus einem bestimmten Ort oder bestimmten Gebiet im Ursprungsland stammt;

– dass es sich bei den drei Voraussetzungen um gesondert zu prüfende und kumulativ zu erfüllende Voraussetzungen handelt;

– dass für die Ermittlung des begrifflichen Verständnisses im Ursprungsland eine Verbraucherbefragung durchzuführen ist und – wenn ja – dass für den Schutz ein niedriger, mittlerer oder hoher Bekanntheits- und Zuordnungsgrad erforderlich ist;

– dass die Bezeichnung von mehreren, und nicht nur von einem, Unternehmen im Ursprungsland als geografische Angabe tatsächlich benutzt worden ist und die Benutzung als Marke durch ein einziges Unternehmen dem Schutz entgegensteht?

2. Führt der Umstand, dass eine Bezeichnung weder innerhalb der in der Verordnung Nr. 918/2004 vorgesehenen Sechsmonatsfrist noch sonst im Rahmen der Verordnung Nr. 510/2006 notifiziert bzw. angemeldet wurde, dazu, dass ein bestehender nationaler Schutz bzw. jedenfalls ein bilateral in einen anderen Mitgliedstaat erstreckter Schutz unwirksam wird, wenn es sich bei der Bezeichnung nach dem nationalen Recht des Ursprungsstaats um eine qualifizierte geografische Angabe handelt?

3. Hat der Umstand, dass im Rahmen der Beitrittsakte von einem Mitgliedstaat der Schutz mehrerer qualifizierter geografischer Angaben für ein Lebensmittel gemäß Verordnung Nr. 510/2006 in Anspruch genommen wurde, zur Folge, dass ein nationaler bzw. jedenfalls ein bilateral in einen anderen Mitgliedstaat erstreckter Schutz einer weiteren Bezeichnung für dasselbe Produkt nicht mehr aufrechterhalten werden darf und der Verordnung Nr. 510/2006 insofern abschließende Wirkung zukommt?


Zu den Vorlagefragen

Zur ersten Frage

Zur Zulässigkeit

Für die Klägerin ist fraglich, ob die erste Frage nicht hypothetisch und somit unzulässig sei, da die Hypothese, auf die sie gestützt sei – dass nämlich das Wort „Bud“, wie es durch die in Rede stehenden bilateralen Verträge geschützt werde, eine einfache und mittelbare geografische Herkunftsbezeichnung darstelle, die nicht zum Kreis der Bezeichnungen gehöre, die in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 2081/92 fielen, ein Standpunkt, den im Übrigen bereits der Oberste Gerichtshof eingenommen habe und den daher der Gerichtshof als Hypothese zum nationalen Recht im Rahmen der ersten Frage in der dem Urteil Budejovický Budvar zugrunde liegenden Rechtssache übernommen habe (siehe Randnrn. 41, 54 und 77 dieses Urteils) – nach Ansicht des vorlegenden Gerichts nicht mehr haltbar sei.

Wie bereits in den Randnrn. 51 und 52 des vorliegenden Urteils dargelegt, ist das vorlegende Gericht nämlich der Auffassung, dass jetzt davon auszugehen sei, dass die Bezeichnung „Bud“ in der Tschechischen Republik als sogenannte qualifizierte Ursprungsbezeichnung geschützt sei, d. h. als eine Ursprungsbezeichnung, die in den insoweit mit dem Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 2081/92 identischen Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 510/2006 falle, da diese Ursprungsbezeichnung als solche bei der WIPO nach dem Lissabonner Abkommen eingetragen worden sei und nur qualifizierte Ursprungsbezeichnungen Gegenstand einer solchen Eintragung sein könnten.

Insoweit ist jedoch daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen des nationalen Gerichts spricht, die es zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts in dem rechtlichen und sachlichen Rahmen stellt, den es in eigener Verantwortung festgelegt und dessen Richtigkeit der Gerichtshof nicht zu prüfen hat. Der Gerichtshof darf die Entscheidung über ein Ersuchen eines nationalen Gerichts nur dann verweigern, wenn die erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. insbesondere Urteil des Gerichtshofs vom 22. Dezember 2008, Régie Networks, C-333/07, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Der Geist der Zusammenarbeit, in dem das Vorabentscheidungsverfahren durchzuführen ist, verlangt, dass das nationale Gericht auf die dem Gerichtshof übertragene Aufgabe Rücksicht nimmt, zur Rechtspflege in den Mitgliedstaaten beizutragen, nicht aber Gutachten zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen abzugeben (vgl. insbesondere Urteil des Gerichtshofs vom 5. März 2009, Kattner Stahlbau, C-350/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Hierzu ist festzustellen, dass sich die neue Beurteilung des vorlegenden Gerichts, wonach die Bezeichnung „Bud“, wie sie durch die in Rede stehenden bilateralen Verträge geschützt werde, als Ursprungsbezeichnung zu qualifizieren sei – diese das nationale Recht betreffende Prämisse liegt der zweiten und der dritten Vorlagefrage des vorliegenden Vorabentscheidungsersuchens zugrunde –, eine Hypothese darstellt, die sich zwar erheblich von derjenigen unterscheidet, auf die in der ersten Vorlagefrage des Vorabentscheidungsersuchens Bezug genommen wurde, das zum Urteil Budejovický Budvar geführt hatte, und die auch der ersten Frage des vorliegenden Vorabentscheidungsersuchens zugrunde liegt, nämlich dass es sich um eine einfache und mittelbare geografische Herkunftsangabe handele.

Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass es sich in Wirklichkeit um zwei unterschiedliche und a priori denkbare Hypothesen handelt und dass das vorlegende Gericht in diesem Stadium des Verfahrens die Hypothese der einfachen und mittelbaren geografischen Herkunftsangabe noch nicht endgültig ausschließen möchte, so dass es die erste Frage für den Fall gestellt hätte, dass es an dieser Hypothese doch festhalten sollte.

Zudem betrifft die Qualifizierung der Bezeichnung „Bud“, wie sie durch die in Rede stehenden bilateralen Verträge geschützt wird, als Ursprungsbezeichnung eine nur im nationalen Recht relevante Frage, über die vor den höheren Gerichten gestritten werden kann, die im Übrigen in der Vergangenheit bereits Entscheidungen erlassen haben, in denen zum Teil ausdrücklich eine andere Qualifizierung befürwortet wurde.

Unter diesen Umständen steht im Ergebnis nicht fest, dass die erste Frage hypothetischen Charakter hat. Damit ist die zugunsten von Vorabentscheidungsersuchen bestehende Vermutung der Entscheidungserheblichkeit durch die von der Klägerin geäußerten Zweifel nicht widerlegt.

Hieraus folgt, dass die erste Vorlagefrage zulässig ist.

Zur Begründetheit

Mit seiner ersten Frage ersucht das vorlegende Gericht um nähere Erläuterungen zu Randnr. 101 des Urteils Budejovický Budvar.

Vorab ist festzustellen, dass diese erste Frage den Schutz der Bezeichnung „Bud“ als einfache geografische Herkunftsangabe nach den in Rede stehenden bilateralen Verträgen betrifft, die am 11. Juni 1976 und am 7. Juni 1979 zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik geschlossen wurden. Es handelt sich somit um bilaterale Verträge, die lange vor dem Beitritt der Tschechischen Republik zur Europäischen Union geschlossen wurden. Das Ausgangsverfahren betrifft somit nicht den Fall von bilateralen Verträgen, die zu einer Zeit geschlossen werden, zu der die fraglichen Staaten tatsächlich Mitgliedstaaten sind.

Um diese Frage zu beantworten, ist es erforderlich, die Randnr. 101 wieder in den Zusammenhang der Prüfung des Gerichtshofs zu stellen, deren Bestandteil sie ist.

Insoweit ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof in Randnr. 54 des Urteils Budejovický Budvar festgestellt hat, dass die erste in dieser Rechtssache gestellte Frage von der Hypothese ausgeht, dass die Bezeichnung „Bud“ eine einfache und mittelbare geografische Herkunftsangabe sei, also eine Bezeichnung, bei der kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder einer anderen Eigenschaft des Erzeugnisses und seinem spezifischen geografischen Ursprung besteht und die daher nicht unter Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 2081/92 fällt (vgl. Urteil vom 7. November 2000, Warsteiner Brauerei, C-312/98, Slg. 2000, I-9187, Randnrn. 43 und 44); eine derartige Bezeichnung ist im Übrigen nicht als solche ein geografischer Name, sie ist aber doch zumindest geeignet, den Verbraucher darauf hinzuweisen, dass das damit bezeichnete Produkt aus einem bestimmten Ort, einem bestimmten Gebiet oder einem bestimmten Land stammt (vgl. Urteil vom 10. November 1992, Exportur, C-3/91, Slg. 1992, I-5529, Randnr. 11).

Gestützt auf diese Hypothese hat der Gerichtshof geprüft, ob der absolute, d. h. von jeder Irreführungsgefahr unabhängige Schutz einer einfachen und mittelbaren geografischen Herkunftsangabe, wie er der Bezeichnung „Bud“ durch die in Rede stehenden bilateralen Verträge verliehen wird, wenn er zu einer Beschränkung des freien Warenverkehrs führen kann (Urteil Budejovický Budvar, Randnr. 97), nach dem Gemeinschaftsrecht gerechtfertigt sein kann.

In Randnr. 99 des Urteils Budejovický Budvar hat der Gerichtshof ausgeführt, dass er zum Schutz durch ein bilaterales Abkommen, der im Wesentlichen der gleichen Art war wie im Ausgangsfall, bereits festgestellt hat, dass der mit einem solchen Abkommen verfolgte Zweck, die Erzeuger eines Vertragsstaats daran zu hindern, geografische Bezeichnungen des anderen Staates zu verwenden und damit den Ruf der Erzeugnisse von Unternehmen aus den betreffenden Gebieten oder Orten auszunutzen, die Lauterkeit des Wettbewerbs sichern soll und damit unter den Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums im Sinne von Art. 30 EG fällt, soweit die fraglichen Bezeichnungen nicht bei Inkrafttreten des Abkommens oder später im Ursprungsland zu Gattungsbezeichnungen geworden sind (vgl. Urteile Exportur, Randnr. 37, und vom 4. März 1999, Consorzio per la tutela del formaggio Gorgonzola, C-87/97, Slg. 1999, I-1301, Randnr. 20).

In Randnr. 100 des Urteils Budejovický Budvar hat der Gerichtshof festgestellt, dass, wie sich insbesondere aus den Art. 1, 2 und 6 des bilateralen Vertrags ergibt, ein solcher Zweck auch der durch diesen Vertrag und das Durchführungsübereinkommen geschaffenen Schutzregelung zugrunde liegt.

Im Licht dieser Erwägungen hat der Gerichtshof in Randnr. 101 des Urteils Budejovický Budvar entschieden, dass, wenn sich aus den Feststellungen des vorlegenden Gerichts ergibt, dass die Bezeichnung „Bud“ nach den tatsächlichen Gegebenheiten und dem begrifflichen Verständnis, die in der Tschechischen Republik bestehen, ein Gebiet oder einen Ort in diesem Staat bezeichnet und dass ihr Schutz nach den Kriterien des Art. 30 EG gerechtfertigt ist, der Erstreckung dieses Schutzes auf das Gebiet eines Mitgliedstaats wie Österreich nichts entgegensteht.

Was erstens die Bezugnahme in dieser Randnummer des Urteils auf die tatsächlichen Gegebenheiten und das begriffliche Verständnis, die in der Tschechischen Republik bestehen, betrifft, so ist dieser Ausdruck in dem besonderen Rahmen des Schutzmechanismus für die Bezeichnung „Bud“ nach den in Rede stehenden bilateralen Verträgen zu verstehen, der darin besteht, dass dieser Mechanismus, genau wie z. B. der im Urteil Exportur in Rede stehende, auf einer Erstreckung des Schutzes, wie er im Herkunftsmitgliedstaat – im vorliegenden Fall in der Tschechischen Republik – vorgesehen ist, auf den Einfuhrmitgliedstaat – im vorliegenden Fall auf die Republik Österreich – beruht.

Ein solcher Mechanismus ist dadurch gekennzeichnet, dass sich der gewährte Schutz in Abweichung vom Territorialitätsprinzip nach dem Recht des Ursprungsmitgliedstaats sowie den tatsächlichen Gegebenheiten und dem Verständnis, die in diesem Staat bestehen, bestimmt (Urteil Exportur, Randnrn. 12, 13 und 38).

Die Frage, ob die Bezeichnung „Bud“ eine einfache und mittelbare geografische Herkunftsangabe darstellt, ist vom vorlegenden Gericht daher im Hinblick auf die Gegebenheiten und das Verständnis in der Tschechischen Republik zu prüfen.

Insbesondere hat, wie der Gerichtshof in Randnr. 54 des Urteils Budejovický Budvar ausgeführt hat, eine einfache geografische Herkunftsangabe dann mittelbaren Charakter, wenn sie nicht als solche ein geografischer Name, aber doch zumindest geeignet ist, den Verbraucher darauf hinzuweisen, dass das damit bezeichnete Produkt aus einem bestimmten Ort, einem bestimmten Gebiet oder einem bestimmten Land stammt.

Folglich hat das vorlegende Gericht, um festzustellen, ob eine Bezeichnung wie „Bud“ als eine einfache und mittelbare geografische Herkunftsangabe verstanden werden kann, deren Schutz durch die in Rede stehenden bilateralen Verträge nach den Kriterien des Art. 30 EG gerechtfertigt sein kann, zu prüfen, ob diese Bezeichnung, auch wenn sie nicht als solche ein geografischer Name ist, nach den tatsächlichen Gegebenheiten und dem begrifflichen Verständnis, die in der Tschechischen Republik bestehen, doch zumindest geeignet ist, den Verbraucher darauf hinzuweisen, dass das damit bezeichnete Produkt aus einem Gebiet oder einem Ort in diesem Mitgliedstaat stammt.

Sollte diese Prüfung dagegen ergeben, dass die in Rede stehende Bezeichnung diese Mindestfähigkeit, auf die geografische Herkunft des betreffenden Produkts hinzuweisen, nicht aufweist, könnte ihr Schutz nicht als Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums im Sinne von Art. 30 EG gerechtfertigt sein und wäre grundsätzlich unvereinbar mit Art. 28 EG, wenn er nicht unter einem anderen Gesichtspunkt gerechtfertigt sein könnte (Urteil Budejovický Budvar, oben angeführt, Randnrn. 107 bis 111).

Was zweitens die Erwähnung in Randnr. 101 des Urteils Budejovický Budvar betrifft, dass der Schutz der Bezeichnung „Bud“ nach den Kriterien des Art. 30 EG gerechtfertigt sein muss, ergibt sich aus dem Vorstehenden, dass das vorlegende Gericht darüber hinaus ebenfalls im Hinblick auf die tatsächlichen Gegebenheiten und das begriffliche Verständnis, die in der Tschechischen Republik bestehen, zu prüfen hat, ob, wie in Randnr. 99 dieses Urteils ausgeführt wurde, die im Ausgangsverfahren fragliche Bezeichnung nicht bei Inkrafttreten der in Rede stehenden bilateralen Verträge oder später in diesem Mitgliedstaat zu einer Gattungsbezeichnung geworden ist, da der Gerichtshof in den Randnrn. 99 und 100 desselben Urteils bereits entschieden hat, dass der Zweck der durch diese Verträge geschaffenen Schutzregelung unter den Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums im Sinne von Art. 30 EG fällt.

Sollte sich nach den in den Randnrn. 82 und 84 des vorliegenden Urteils genannten Prüfungen ergeben, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Bezeichnung „Bud“ nach den tatsächlichen Gegebenheiten und dem begrifflichen Verständnis, die in der Tschechischen Republik bestehen, zumindest geeignet ist, den Verbraucher darauf hinzuweisen, dass das damit bezeichnete Produkt aus einem Gebiet oder einem Ort in diesem Mitgliedstaat stammt, und dass die Bezeichnung nach eben diesen tatsächlichen Gegebenheiten und diesem begrifflichen Verständnis nicht bei Inkrafttreten der in Rede stehenden bilateralen Verträge oder später in diesem Mitgliedstaat zu einer Gattungsbezeichnung geworden ist, so würde daraus folgen, dass die Art. 28 EG und 30 EG weder einem nationalen Schutz einer solchen einfachen geografischen Herkunftsangabe noch der Erstreckung dieses Schutzes im Wege eines bilateralen Vertrags auf das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats entgegenstünden (vgl. in diesem Sinne Urteil Budejovický Budvar, Randnrn. 101 und 102 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Mit dem nun zu prüfenden dritten Teil der ersten Frage möchte das vorlegende Gericht vom Gerichtshof wissen, ob im Rahmen der von diesem Gericht durchzuführenden Prüfungen für die Ermittlung des in der Tschechischen Republik bestehenden begrifflichen Verständnisses eine Verbraucherbefragung in Auftrag gegeben werden muss und welcher Bekanntheits- und Zuordnungsgrad erforderlich wäre.

Es steht fest, dass das Gemeinschaftsrecht zu diesen Punkten keine besondere Bestimmung enthält.

Fehlt es aber an einer einschlägigen Gemeinschaftsregelung, ist es Sache des innerstaatlichen Rechts der einzelnen Mitgliedstaaten, die zuständigen Gerichte zu bestimmen und die Verfahrensmodalitäten für Klagen zu regeln, die den Schutz der dem Bürger aus der unmittelbaren Wirkung des Gemeinschaftsrechts erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, sofern diese Modalitäten nicht weniger günstig ausgestaltet sind als die entsprechender innerstaatlicher Klagen (Äquivalenzgrundsatz) und die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. u. a. Urteil vom 12. Februar 2008, Kempter, C-2/06, Slg. 2008, I-411, Randnr. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Bei Fehlen jeder einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Bestimmung ist es somit Sache des vorlegenden Gerichts, nach seinem nationalen Recht zu entscheiden, ob eine Verbraucherbefragung in Auftrag zu geben ist, um die tatsächlichen Gegebenheiten und das begriffliche Verständnis in der Tschechischen Republik beurteilen zu können und festzustellen, ob die Bezeichnung „Bud“ als einfache und mittelbare geografische Herkunftsangabe qualifiziert werden kann und in diesem Mitgliedstaat nicht zu einer Gattungsbezeichnung geworden ist. Falls das vorlegende Gericht eine Verbraucherbefragung für erforderlich hält, hat es ebenfalls nach seinem nationalen Recht den Prozentsatz der Verbraucher zu bestimmen, der für die Zwecke dieser Prüfung hinreichend bedeutsam ist (vgl. entsprechend Urteil vom 16. Juli 1998, Gut Springenheide und Tusky, C-210/96, Slg. 1998, I-4657, Randnrn. 35 und 36).

Mit dem zuletzt zu untersuchenden vierten Teil der ersten Frage schließlich möchte das vorlegende Gericht wissen, ob sich aus Randnr. 101 des Urteils Budejovický Budvar und insbesondere aus der darin enthaltenen Bezugnahme auf die in der Tschechischen Republik bestehenden tatsächlichen Verhältnisse ergibt, dass konkrete Anforderungen an die Qualität und die Dauer der Benutzung einer Bezeichnung in dem Sinn zu stellen sind, dass diese Bezeichnung tatsächlich von mehreren Unternehmen im Ursprungsmitgliedstaat als geografische Angabe benutzt worden ist, und nicht, wie es bei der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Bezeichnung der Fall sei, nur von einem einzigen Unternehmen als Marke.

Insoweit ist festzustellen, dass die Randnr. 101 des Urteils Budejovický Budvar – insbesondere, wenn sie wieder in den Zusammenhang der Erwägungen im Rahmen der Antwort auf die erste Frage in der diesem Urteil zugrunde liegenden Rechtssache gestellt wird (vgl. Randnrn. 73 bis 77 des vorliegenden Urteils) – nicht die These stützt, dass Art. 30 EG dafür, dass der Schutz einer Bezeichnung unter dem Gesichtspunkt des Schutzes des gewerblichen und kommerziellen Eigentums im Sinn dieses Artikels gerechtfertigt sei, konkrete Anforderungen an die Qualität und die Dauer von deren Benutzung im Ursprungsmitgliedstaat stelle.

Aus Randnr. 54 in Verbindung mit den Randnrn. 99 bis 101 des Urteils Budejovický Budvar ergibt sich nämlich, dass Art. 30 EG der durch die in Rede stehenden bilateralen Verträge erfolgten Erstreckung des für die Bezeichnung „Bud“ vorgesehenen spezifischen Schutzes auf das Gebiet eines anderen Mietgliedstaats als der Tschechischen Republik nicht entgegensteht, da der mit diesem Schutz verfolgte Zweck unter den Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums im Sinn dieses Artikels fällt, vorausgesetzt jedoch, dass festgestellt wird, dass diese Bezeichnung nach den tatsächlichen Gegebenheiten und dem begrifflichen Verständnis, die in der Tschechischen Republik bestehen, als einfache und mittelbare geografische Herkunftsangabe qualifiziert werden kann und sie in diesem Mitgliedstaat nicht zu einer Gattungsbezeichnung geworden ist.

Art. 30 EG, wie er in Randnr. 101 des Urteils Budejovický Budvar ausgelegt wird, stellt somit keine konkreten Anforderungen an die Qualität und die Dauer der Benutzung einer Bezeichnung im Ursprungsmitgliedstaat, damit deren Schutz nach diesem Artikel gerechtfertigt ist. Die Frage, ob eine solche Anforderung im Rahmen des Ausgangsverfahrens besteht, ist vom vorlegenden Gericht nach dem anwendbaren nationalen Recht, insbesondere der in den in Rede stehenden bilateralen Verträgen vorgesehenen Schutzregelung, zu entscheiden.

Daher ist auf die erste Frage zu antworten, dass sich aus Randnr. 101 des Urteils Budejovický Budvar ergibt, dass

– das vorlegende Gericht, um festzustellen, ob eine Bezeichnung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende als eine einfache und mittelbare geografische Herkunftsangabe verstanden werden kann, deren Schutz durch die in Rede stehenden bilateralen Verträge nach den Kriterien des Art. 30 EG gerechtfertigt sein kann, zu prüfen hat, ob diese Bezeichnung, auch wenn sie nicht als solche ein geografischer Name ist, nach den tatsächlichen Gegebenheiten und dem begrifflichen Verständnis, die in der Tschechischen Republik bestehen, doch zumindest geeignet ist, den Verbraucher darauf hinzuweisen, dass das damit bezeichnete Produkt aus einem Gebiet oder einem Ort in diesem Mitgliedstaat stammt;

– das vorlegende Gericht darüber hinaus wiederum im Hinblick auf die tatsächlichen Gegebenheiten und das begriffliche Verständnis, die in der Tschechischen Republik bestehen, zu prüfen hat, ob, wie in Randnr. 99 dieses Urteils ausgeführt wird, die im Ausgangsverfahren fragliche Bezeichnung nicht bei Inkrafttreten der in Rede stehenden bilateralen Verträge oder später in diesem Mitgliedstaat zu einer Gattungsbezeichnung geworden ist, da der Gerichtshof in den Randnrn. 99 und 100 desselben Urteils bereits entschieden hat, dass der Zweck der durch diese Verträge geschaffenen Schutzregelung unter den Zweck des Schutzes des gewerblichen und kommerziellen Eigentums im Sinne von Art. 30 EG fällt;

– es bei Fehlen jeder einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Bestimmung Sache des vorlegenden Gerichts ist, nach seinem nationalen Recht zu entscheiden, ob eine Verbraucherbefragung in Auftrag zu geben ist, um die tatsächlichen Gegebenheiten und das begriffliche Verständnis in der Tschechischen Republik beurteilen zu können und festzustellen, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Bezeichnung „Bud“ als einfache und mittelbare geografische Herkunftsangabe qualifiziert werden kann und in diesem Mitgliedstaat nicht zu einer Gattungsbezeichnung geworden ist. Falls das vorlegende Gericht eine Verbraucherbefragung für erforderlich hält, hat es ebenfalls nach seinem nationalen Recht den Prozentsatz der Verbraucher zu bestimmen, der für diese Feststellungen hinreichend bedeutsam ist;

– Art. 30 EG keine konkrete Anforderung an die Qualität und die Dauer der Benutzung einer Bezeichnung im Ursprungsmitgliedstaat stellt, damit deren Schutz nach diesem Artikel gerechtfertigt ist. Ob im Rahmen des Ausgangsverfahrens eine solche Anforderung besteht, ist vom vorlegenden Gericht nach dem anwendbaren nationalen Recht, insbesondere nach der in den in Rede stehenden bilateralen Verträgen vorgesehenen Schutzregelung, zu entscheiden.

Zur zweiten Frage

Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die in der Verordnung Nr. 510/2006 vorgesehene gemeinschaftliche Schutzregelung abschließenden Charakter hat, so dass diese Verordnung der Anwendung einer durch Verträge zwischen zwei Mitgliedstaaten wie die in Rede stehenden bilateralen Verträge vorgesehenen Schutzregelung entgegenstünde, die einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats als Ursprungsbezeichnung anerkannten Bezeichnung Schutz in einem anderen Mitgliedstaat gewährt, in dem dieser Schutz tatsächlich beansprucht wird, während für diese Ursprungsbezeichnung kein Antrag auf Eintragung nach dieser Verordnung gestellt worden ist.

Vorbemerkungen

Vorab ist erstens darauf hinzuweisen, wie in den Randnrn. 51 und 52 des vorliegenden Urteils ausgeführt wurde, dass diese Frage dem vorlegenden Gericht zufolge von der Hypothese ausgeht, dass die Bezeichnung „Bud“ in der Tschechischen Republik als Ursprungsbezeichnung geschützt ist und nicht als einfache geografische Herkunftsangabe.

Zweitens ist festzustellen, dass die Tschechische Republik, seit der Gerichtshof das Urteil Budejovický Budvar erlassen hat, der Europäischen Union beigetreten ist.

Hieraus folgt, dass die Bestimmungen der in Rede stehenden bilateralen Verträge, da diese nunmehr zwei Mitgliedstaaten betreffen, auf deren zwischenstaatliche Beziehungen keine Anwendung finden können, wenn sie dem Gemeinschaftsrecht, insbesondere den Bestimmungen des EG-Vertrags über den freien Warenverkehr, widersprechen (vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteil vom 20. Mai 2003, Ravil, C-469/00, Slg. 2003, I-5053, Randnr. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass Art. 307 EG auf solche Übereinkünfte nicht anwendbar ist, sofern an ihnen kein Drittstaat beteiligt ist (Urteil vom 27. September 1988, Matteucci, 235/87, Slg. 1988, 5589, Randnr. 21).

Drittens ist daran zu erinnern, dass diese Bezeichnung nach Angaben des vorlegenden Gerichts als Ursprungsbezeichnung eingetragen wurde und immer noch nach dem Lissabonner Abkommen geschützt ist.

Hierzu ist zu bemerken, dass die Republik Österreich anders als die Tschechische Republik nicht Partei dieses Abkommens ist, so dass der nach diesem Abkommen vorgesehene Schutz nicht in der Republik Österreich geltend gemacht werden kann.

Die Frage, ob der abschließende Charakter der Verordnung Nr. 510/2006 einem etwaigen Schutz der in Rede stehenden Bezeichnung nach dem Lissabonner Abkommen entgegensteht, stellt sich im Ausgangsverfahren daher nicht.

Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts soll sich daraus, dass die Definition des Begriffs der Ursprungsbezeichnung in Art. 2 Abs. 1 des Lissabonner Abkommens im Wesentlichen mit der in Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 510/2006 übereinstimmt, ergeben, dass die Bezeichnung „Bud“ eine Ursprungsbezeichnung im Sinn dieser Verordnung darstellt.

Es ist aber unstreitig, dass für diese Bezeichnung bis heute kein Antrag auf Eintragung nach der Verordnung Nr. 510/2006 gestellt worden ist. Unbestritten ist außerdem, dass der Kommission für diese Bezeichnung kein Antrag auf Eintragung nach der Verordnung Nr. 2081/92 übermittelt wurde, im Rahmen der in der Verordnung Nr. 918/2004 vorgesehenen Übergangsbestimmungen für Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, die in den zehn Staaten, die im Zuge der vorletzten Erweiterung der Europäischen Union zu Mitgliedstaaten der Union wurden, bestanden hatten.

Die zweite Frage bezieht sich damit auf die Hypothese, wonach der von der Klägerin in der Republik Österreich beanspruchte Schutz der Bezeichnung „Bud“ nach den in Rede stehenden bilateralen Verträgen darauf gestützt ist, dass sich der Schutz dieser Bezeichnung als in der Tschechischen Republik bestehenden Ursprungsbezeichnung auf Österreich erstreckt, wobei die Bezeichnung auch der Definition der Ursprungsbezeichnung im Sinn der Verordnung Nr. 510/2006 entspricht.

Daher stellt sich insbesondere die Frage, ob der Verordnung Nr. 510/2006 ein abschließender Charakter zukommt, der einem solchen nationalen Schutz und folglich auch der Erstreckung dieses Schutzes nach den in Rede stehenden bilateralen Verträgen auf einen anderen Mitgliedstaat entgegensteht.

Antwort des Gerichtshofs

Die Verordnung Nr. 2081/92 soll nach ständiger Rechtsprechung einen einheitlichen Schutz der von ihr erfassten geografischen Bezeichnungen in der Gemeinschaft sicherstellen und hat als Voraussetzung dafür, dass diese in jedem Mitgliedstaat Schutz genießen können, die Eintragung dieser Bezeichnungen auf Gemeinschaftsebene eingeführt (vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteil Budejovický Budvar, Randnr. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Dieser Zweck geht aus dem siebten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 2081/92 hervor (Urteil vom 9. Juni 1998, Chiciak und Fol, C-129/97 und C-130/97, Slg. 1998, I-3315, Randnrn. 25 und 26), der im Wesentlichen mit dem sechsten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 510/2006 identisch ist, der lautet:

„Für die Ursprungsbezeichnungen und die geografischen Angaben sollte ein gemeinschaftliches Vorgehen vorgesehen werden. Gemeinschaftliche Rahmenvorschriften über den Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen erlauben deren Entwicklung, da sie über ein einheitlicheres Vorgehen gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Hersteller derart gekennzeichneter Erzeugnisse sicherstellen und die Glaubwürdigkeit solcher Produkte beim Verbraucher erhöhen.“

Der Gerichtshof hat auch festgestellt, dass die Gemeinschaftsgesetzgebung die allgemeine Tendenz zeigt, im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik die Qualität der Erzeugnisse herauszustellen, um das Ansehen dieser Erzeugnisse zu verbessern, u. a. durch die Verwendung von Ursprungsbezeichnungen, die besonders geschützt werden. Diese Tendenz zeigt sich u. a. konkret bei den Agrarerzeugnissen am Erlass der Verordnung Nr. 2081/92, mit der im Licht ihrer Erwägungsgründe u. a. den Erwartungen der Verbraucher in Bezug auf Qualitätserzeugnisse und Erzeugnisse mit bestimmbarer geografischer Herkunft Rechnung getragen und es den Herstellern erleichtert werden soll, unter gleichen Wettbewerbsbedingungen als Gegenleistung für echte Qualitätsanstrengungen ein höheres Einkommen zu erzielen (vgl. in diesem Sinne Urteile Ravil, Randnr. 48, und vom 20. Mai 2003, Consorzio del Prosciutto di Parma und Salumificio S. Rita, C-108/01, Slg. 2003, I-5121, Randnr. 63).

Die Ursprungsbezeichnungen gehören zu den Rechten des gewerblichen und kommerziellen Eigentums. Die geltende Regelung schützt ihre Inhaber gegen eine missbräuchliche Verwendung dieser Bezeichnungen durch Dritte, die aus dem Ansehen, das die Bezeichnungen erworben haben, einen Vorteil ziehen wollen. Die Ursprungsbezeichnungen sollen gewährleisten, dass das mit ihnen versehene Erzeugnis aus einem bestimmten geografischen Bereich stammt und bestimmte besondere Eigenschaften aufweist. Sie können sich bei den Verbrauchern einer hohen Wertschätzung erfreuen und für die Erzeuger, die die Voraussetzungen für ihre Verwendung erfüllen, ein wesentliches Mittel zur Schaffung und Erhaltung eines Kundenstamms darstellen. Das Ansehen der Ursprungsbezeichnungen ist abhängig von dem Bild, das sich der Verbraucher von ihnen macht. Dieses Bild hängt wiederum im Wesentlichen von den besonderen Merkmalen und ganz allgemein von der Qualität des Erzeugnisses ab. Diese ist letztlich ausschlaggebend für das Ansehen des Erzeugnisses. Aus der Sicht des Verbrauchers hängt die Verbindung zwischen dem Ansehen der Erzeuger und der Qualität der Erzeugnisse ferner von seiner Überzeugung ab, dass die unter der Ursprungsbezeichnung verkauften Erzeugnisse echt sind (Urteile Ravil, Randnr. 49, und Consorzio del Prosciutto di Parma und Salumificio S. Rita, Randnr. 64).

Daraus folgt, dass die auf der Grundlage von Art. 37 EG erlassene Verordnung Nr. 510/2006 ein Instrument der gemeinsamen Agrarpolitik darstellt, das im Wesentlichen darauf abzielt, dem Verbraucher Gewähr dafür zu bieten, dass landwirtschaftliche Erzeugnisse, die mit einer nach dieser Verordnung eingetragenen geografischen Angabe versehen sind, aufgrund ihrer Herkunft aus einem bestimmten geografischen Gebiet bestimmte besondere Merkmale aufweisen und damit eine auf ihrer geografischen Herkunft beruhende Qualitätsgarantie bieten; damit soll es den Landwirten, die sich zu echten Qualitätsanstrengungen bereit erklärt haben, ermöglicht werden, als Gegenleistung ein höheres Einkommen zu erzielen, und verhindert werden, dass Dritte missbräuchlich Vorteile aus dem Ruf ziehen, der sich aus der Qualität dieser Erzeugnisse ergibt.

Stünde es den Mitgliedstaaten aber frei, ihren Erzeugern zu erlauben, in ihrem Hoheitsgebiet eine der Angaben oder eines der Zeichen, die nach Art. 8 der Verordnung Nr. 510/2006 den nach dieser Verordnung eingetragenen Namen vorbehalten sind, zu benutzen, indem sie sich auf eine nationale Berechtigung stützen, für die möglicherweise weniger strenge Anforderungen als die im Rahmen dieser Verordnung für die fraglichen Erzeugnisse vorgesehenen gelten, bestünde die Gefahr, dass diese Qualitätsgarantie, die die wesentliche Funktion der nach der Verordnung Nr. 510/2006 gewährten Rechte darstellt, nicht mehr sichergestellt wäre, was auf dem Binnenmarkt auch das Ziel einer Wettbewerbsgleichheit zwischen den Herstellern von Erzeugnissen mit diesen Angaben oder Zeichen gefährden könnte und insbesondere geeignet wäre, die Rechte zu beeinträchtigen, die den Herstellern vorbehalten sein müssten, die sich zu echten Qualitätsanstrengungen bereit erklärt haben, um eine nach dieser Verordnung eingetragene geografische Angabe benutzen zu können.

Diese Gefahr einer Beeinträchtigung des zentralen Ziels, die Qualität der betreffenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse sicherzustellen, ist umso größer, als, wie der Generalanwalt in Nr. 111 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, anders als bei den Marken keine gemeinschaftliche Maßnahme zur Harmonisierung etwaiger nationaler Systeme zum Schutz geografischer Angaben parallel dazu erlassen wurde.

Hieraus ist zu schließen, dass der Zweck der Verordnung Nr. 510/2006 nicht darin besteht, neben nationalen Regeln, die weiter Bestand haben könnten, für qualifizierte geografische Angaben eine zusätzliche Schutzregelung nach Art beispielsweise der mit der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S.1) eingeführten zu errichten, sondern darin, eine einheitliche und abschließende Schutzregelung für solche Angaben zu schaffen.

Mehrere Merkmale der Schutzregelung, wie sie in den Verordnungen Nrn. 2081/92 und 510/2006 vorgesehen ist, sprechen ebenfalls für den abschließenden Charakter dieser Regelung.

Erstens beruht das Eintragungsverfahren nach diesen Verordnungen anders als bei anderen Gemeinschaftsregelungen zum Schutz von Rechten des gewerblichen und kommerziellen Eigentums wie denen für die Gemeinschaftsmarke nach der Verordnung Nr. 40/94 oder die Sorten nach der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (ABl. L 227, S. 1) auf einer Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen dem betreffenden Mitgliedstaat und der Kommission, da die Kommission die Entscheidung über die Eintragung einer Bezeichnung nur dann treffen kann, wenn der betreffende Mitgliedstaat ihr einen entsprechenden Antrag zugeleitet hat, und ein solcher Antrag nur gestellt werden kann, wenn der Mitgliedstaat geprüft hat, ob er gerechtfertigt ist (Urteil vom 6. Dezember 2001, Carl Kühne u. a., C-269/99, Slg. 2001, I-9517, Randnr. 53).

Die nationalen Eintragungsverfahren sind somit in den gemeinschaftlichen Entscheidungsprozess integriert und bilden einen wesentlichen Teil desselben. Sie können nicht außerhalb der gemeinschaftlichen Schutzregelung bestehen.

Bezüglich des gemeinschaftlichen Eintragungsverfahrens ist ebenfalls aufschlussreich, dass nach Art. 5 Abs. 6 der Verordnung Nr. 510/2006, eine Vorschrift, die im Wesentlichen identisch ist mit Art. 5 Abs. 5 der Verordnung Nr. 2081/92 in der durch die Verordnung Nr. 535/97 eingefügten Fassung, die Mitgliedstaaten in alleiniger Verantwortung übergangsweise einen nationalen Schutz gewähren können, bis über den Antrag auf Eintragung entschieden wird.

Insoweit hat der Gerichtshof im Übrigen festgestellt, dass aus dieser Vorschrift hervorgeht, dass die Mitgliedstaaten zum Erlass von Entscheidungen – auch vorläufiger Art –, mit denen von Bestimmungen der Verordnung Nr. 2081/92 abgewichen wird, nach dem durch diese Verordnung geschaffenen System nur dann befugt sind, wenn sich eine solche Befugnis aus einer ausdrücklichen Regelung ergibt (Urteil Chiciak und Fol, Randnr. 32).

Wie der Generalanwalt in Nr. 102 seiner Schlussanträge festgestellt hat, hätte eine Vorschrift dieses Typs keinen Sinn, wenn die Mitgliedstaaten ihre eigenen Regelungen zum Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben im Sinn der Verordnungen Nrn. 2081/92 und 510/2006 in jedem Fall aufrechterhalten und neben diesen Verordnungen bestehen lassen könnten.

Zweitens wird der abschließende Charakter der Schutzregelung, wie sie in den Verordnungen Nrn. 2081/92 und 510/2006 vorgesehen ist, auch durch die Übergangsbestimmungen für die bestehenden nationalen Bezeichnungen wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende tschechische Bezeichnung „Bud“ bestätigt.

So führte Art. 17 der Verordnung Nr. 2081/92 ein sogenanntes vereinfachtes Eintragungsverfahren für nationale Bezeichnungen ein, die in dem Mitgliedstaat, der ihre Eintragung beantragt hat, gesetzlich geschützt oder in den Mitgliedstaaten, in denen kein Schutzsystem bestand, durch Benutzung üblich geworden waren (Urteil vom 25. Juni 2002, Bigi, C-66/00, Slg. 2002, I-5917, Randnr. 28).

Es war vorgesehen, dass, wenn ihre Eintragung innerhalb von sechs Monaten beantragt wurde, ihr nationaler Schutz gemäß Art. 13 Abs. 2 der Verordnung unter bestimmten Voraussetzungen für einen Übergangszeitraum von fünf Jahren aufrechterhalten werden konnte, der später durch die Verordnung Nr. 535/97 um einen weiteren Zeitraum von fünf Jahren verlängert wurde.

Da diese spezielle Regelung für den übergangsweise geltenden Schutz bestehender nationaler Bezeichnungen durch Art. 1 Abs. 15 der Verordnung Nr. 692/2003 aufgehoben wurde, hat die Kommission mit der Verordnung Nr. 918/2004 Übergangsbestimmungen für den nationalen Schutz der in den zehn im Zuge der vorletzten Erweiterung der Europäischen Union zu Mitgliedstaaten gewordenen Staaten bestehenden Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben erlassen, die sich an den für die fünfzehn alten Mitgliedstaaten vorgesehenen orientiert haben.

Diese Bestimmungen sind im vorliegenden Fall besonders relevant, da es die Bezeichnung „Bud“ nach Angaben des vorlegenden Gerichts zu dieser Zeit als geografische Bezeichnung in der Tschechischen Republik gab.

Die Verordnung Nr. 918/2004 sah vor, dass der am 30. April 2004 in den zehn neuen Mitgliedstaaten geltende nationale Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben im Sinn der Verordnung Nr. 2081/92 sechs Monate beibehalten werden konnte. Da es das vereinfachte Verfahren nicht mehr gab, bestimmte diese Verordnung jedoch, dass der nationale Schutz bis zum Erlass einer Entscheidung der Kommission gemäß Art. 6 der Verordnung Nr. 2081/92 beibehalten werden durfte, sofern innerhalb dieser sechsmonatigen Frist eine Eintragung beantragt wurde.

Diese Verordnung bekräftigt folglich für die zehn neuen Mitgliedstaaten, was bereits für die fünfzehn alten Mitgliedstaaten galt, dass nämlich der nationale Schutz bestehender qualifizierter geografischer Angaben nur dann erlaubt ist, wenn die Voraussetzungen der speziell für solche Angaben vorgesehenen Übergangsvorschriften erfüllt sind, darunter die Voraussetzung, dass innerhalb einer sechsmonatigen Frist ein Antrag auf Eintragung gestellt wird, was die tschechischen Behörden in Bezug auf die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Bezeichnung „Bud“ nicht getan haben.

Diese speziellen Regelungen, insbesondere die den Mitgliedstaaten unter bestimmten Bedingungen gewährte ausdrückliche Erlaubnis, den nationalen Schutz bestehender qualifizierter geografischer Angaben übergangsweise beizubehalten, wären aber schwer zu verstehen, wenn die gemeinschaftliche Schutzregelung für solche Angaben keinen abschließenden Charakter hätte, was bedeutete, dass die Mitgliedstaaten in jedem Fall weiterhin unbeschränkt befugt wären, solche nationalen Rechte beizubehalten.

Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass die in der Verordnung Nr. 510/2006 vorgesehene gemeinschaftliche Schutzregelung abschließenden Charakter hat, so dass diese Verordnung der Anwendung einer durch Verträge zwischen zwei Mitgliedstaaten wie die in Rede stehenden bilateralen Verträge vorgesehenen Schutzregelung entgegensteht, die einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats als Ursprungsbezeichnung anerkannten Bezeichnung Schutz in einem anderen Mitgliedstaat gewährt, in dem dieser Schutz tatsächlich beansprucht wird, während für diese Ursprungsbezeichnung kein Antrag auf Eintragung nach dieser Verordnung gestellt worden ist.

In Anbetracht dieser Antwort auf die zweite Frage ist die dritte Frage nicht mehr zu beantworten.


Kosten

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt:

1. Aus Randnr. 101 des Urteils vom 18. November 2003, Budejovický Budvar (C-216/01), ergibt sich, dass

– das vorlegende Gericht, um festzustellen, ob eine Bezeichnung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende als eine einfache und mittelbare geografische Herkunftsangabe verstanden werden kann, deren Schutz durch die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden bilateralen Verträge nach den Kriterien des Art. 30 EG gerechtfertigt sein kann, zu prüfen hat, ob diese Bezeichnung, auch wenn sie nicht als solche ein geografischer Name ist, nach den tatsächlichen Gegebenheiten und dem begrifflichen Verständnis, die in der Tschechischen Republik bestehen, doch zumindest geeignet ist, den Verbraucher darauf hinzuweisen, dass das damit bezeichnete Produkt aus einem Gebiet oder einem Ort in diesem Mitgliedstaat stammt;

– das vorlegende Gericht darüber hinaus wiederum im Hinblick auf die tatsächlichen Gegebenheiten und das begriffliche Verständnis, die in der Tschechischen Republik bestehen, zu prüfen hat, ob, wie in Randnr. 99 dieses Urteils ausgeführt wird, die im Ausgangsverfahren fragliche Bezeichnung nicht bei Inkrafttreten der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden bilateralen Verträge oder später in diesem Mitgliedstaat zu einer Gattungsbezeichnung geworden ist, da der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in den Randnrn. 99 und 100 desselben Urteils bereits entschieden hat, dass der Zweck der durch diese Verträge geschaffenen Schutzregelung unter den Zweck des Schutzes des gewerblichen und kommerziellen Eigentums im Sinne von Art. 30 EG fällt;

– es bei Fehlen jeder einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Bestimmung Sache des vorlegenden Gerichts ist, nach seinem nationalen Recht zu entscheiden, ob eine Verbraucherbefragung in Auftrag zu geben ist, um die tatsächlichen Gegebenheiten und das begriffliche Verständnis in der Tschechischen Republik beurteilen zu können und festzustellen, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Bezeichnung „Bud“ als einfache und mittelbare geografische Herkunftsangabe qualifiziert werden kann und in diesem Mitgliedstaat nicht zu einer Gattungsbezeichnung geworden ist. Falls das vorlegende Gericht eine Verbraucherbefragung für erforderlich hält, hat es ebenfalls nach seinem nationalen Recht den Prozentsatz der Verbraucher zu bestimmen, der für diese Feststellungen hinreichend bedeutsam ist;

– Art. 30 EG keine konkrete Anforderung an die Qualität und die Dauer der Benutzung einer Bezeichnung im Ursprungsmitgliedstaat stellt, damit deren Schutz nach diesem Artikel gerechtfertigt ist. Ob im Rahmen des Ausgangsverfahrens eine solche Anforderung besteht, ist vom vorlegenden Gericht nach dem anwendbaren nationalen Recht, insbesondere nach der in den in Rede stehenden bilateralen Verträgen vorgesehenen Schutzregelung, zu entscheiden.

2. Die in der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel vorgesehene gemeinschaftliche Schutzregelung hat abschließenden Charakter, so dass diese Verordnung der Anwendung einer durch Verträge zwischen zwei Mitgliedstaaten wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden bilateralen Verträge vorgesehenen Schutzregelung entgegensteht, die einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats als Ursprungsbezeichnung anerkannten Bezeichnung Schutz in einem anderen Mitgliedstaat gewährt, in dem dieser Schutz tatsächlich beansprucht wird, während für diese Ursprungsbezeichnung kein Antrag auf Eintragung nach dieser Verordnung gestellt worden ist.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Jetzt zum Newsletter anmelden!

Erlaubnis zum Versand des Newsletters: Ich möchte regelmäßig per E-Mail über aktuelle News und interessante Entwicklungen aus den Tätigkeitsfeldern der Anwaltskanzlei Hild & Kollegen informiert werden. Diese Einwilligung zur Nutzung meiner E-Mail-Adresse kann ich jederzeit für die Zukunft widerrufen, in dem ich z. B. eine E-Mail an newsletter [at] kanzlei.biz sende. Der Newsletter-Versand erfolgt entsprechend unserer Datenschutzerklärung.

n/a