Unzulässige Gewinnspielteilnahme durch automatisierte Massenanmeldungen

19. Mai 2010
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Eigener Leitsatz:

Eine automatisierte Massenteilnahme durch mehrere tausend Einträge pro Tag an einem Gewinnspiel mit den Daten Dritter ist unzulässig. Ein solches Handeln durch einen Gewinnspielvermittler behindert den Gewinnspielveranstalter gezielt und kann verboten werden.

Landgericht Hamburg

Beschluss vom 08.10.2009

Az.: 312 O 607/09

In Sachen


Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Hild & Kollegen, Konrad-Adenauer-Alle 55, 86150 Augsburg

g e g e n


Prozessbevollmächtigte: …

beschließt das Landgericht Hamburg, Zivilkammer 12 durch die Richter am Landgericht …

I.
Im Wege der einstweiligen Verfügung – der Dringlichkeit wegen ohne vorherige mündliche Verhandlung – wird dem Antragsgegner unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre)

v e r b o t e n,

im Rahmen einer geschäftlichen Handlung über das Internet die Gläubigerin gezielt zu behindern, nämlich an Gewinnspielen der Gläubigerin auf der Webseite … mit Daten Dritter automatisiert teilzunehmen, wenn dies dadurch geschieht, dass innerhalb eines Tages mehrere tausend automatisierte Eintragungen vorgenommen werden.

II.
Die Kosten des Verfahrens fallen dem Antragsgegner nach einem Streitwert von EUR 30.000,00 zur Last.

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