Unbekannte Nutzungsrechte für „Edgar-Wallace-Filme“

14. Januar 2009
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Eigener Leitsatz:

Eine tatsächliche Vermutung, dass zu früheren Zeiten sämtliche Filmschaffende den Filmherstellern umfassende Rechte auch bezüglich unbekannter Nutzungsarten – wie der DVD-Vertrieb – übertragen hätten, lässt sich auf keine Weise herleiten. Eine solch umfassende Übertragung müsste ausdrücklich in den damaligen Verträgen vereinbart worden sein, kann aber keinesfalls als für die gesamte Filmbrache typischer Geschehensablauf gesehen werden.

Oberlandesgericht Köln

Urteil vom 09.01.2008

Az.: 6 U 86/08

Urteil

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 19. März 2008 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln teilweise abgeändert und zu Nr. V wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den jeweils aus dem Kläger und weiteren Personen bestehenden Miturhebergemeinschaften an den unter Nr. I genannten Filmwerken allen materiellen Schaden zu erstatten, der ihnen daraus entstanden ist und künftig noch entstehen wird, dass die Beklagte diese Filmwerke als Videogramme vervielfältigte und/oder der Öffentlichkeit anbot und/oder in den Verkehr brachte und/oder vervielfältigen ließ und/oder der Öffentlichkeit anbieten ließ und/oder in Verkehr bringen ließ.

Mit dem insoweit gestellten Hauptantrag wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Streithilfe, die der Streithelferin auferlegt werden.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruchs durch Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Sie kann die Vollstreckung des Zahlungs- und Kostenerstattungsanspruchs durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger ist der Sohn und Alleinerbe des Filmregisseurs Dr. I.S., der unter anderem bei dreizehn zwischen 1957 und 1965 entstandenen Spielfilmen (der Heimatkomödie "Almenrausch und Edelweiß", den sechs "Edgar-Wallace"-Filmen "Der Frosch mit der Maske", "Die Bande des Schreckens", "Der Fälscher von London", "Der Würger von Schloss Blackmoor", "Zimmer 13" und "Der unheimliche Mönch", den beiden Filmen "Im Stahlnetz des Dr. Mabuse" und "Die unsichtbaren Krallen des Dr. Mabuse" sowie den vier "Karl-May"-Filmen "Der Schatz im Silbersee" und "Winnetou I" bis "Winnetou III") Regie führte. Neun dieser Filme produzierte die Streithelferin; die Kinoauswertung lag überwiegend (nach dem Beklagtenvorbringen: immer) bei der D.-Filmverleih GmbH (nachfolgend: D.).

Die Beklagte vertrieb seit Ende 2004 digitale Videogramme (DVDs) der Filme (auch zusammen mit anderen Filmen als Teil von DVD-Kollektionen). Der Kläger hält diese Art der Auswertung für urheberrechtswidrig, weil sein Vater alleiniger Urheber aller dreizehn Filme gewesen sei und niemandem – insbesondere keinem Rechtsvorgänger der Beklagten – entsprechende Nutzungsrechte eingeräumt habe. Er nimmt die Beklagte auf Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht, Auskunft und Rechnungslegung in Anspruch; außerdem macht er Rechtsverfolgungskosten und Zinsen (auch in Bezug auf vier weitere seit 1966 entstandene, sonst nicht mehr streitgegenständliche Filme) geltend.

Das Landgericht, auf dessen Urteil wegen aller Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und der Klageanträge erster Instanz verwiesen wird, hat die Beklagte (mit klarstellender Beschränkung des Feststellungsausspruchs auf materielle Schäden) antragsgemäß verurteilt. Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die mit Unterstützung der Streithelferin ihren Antrag auf Klageabweisung weiterverfolgt. Sie vertieft und ergänzt unter näherer schriftsätzlicher Darlegung ihr bisheriges Vorbringen, bestreitet insbesondere die Alleinurheberschaft des Regisseurs Dr. S. und behauptet, dieser habe in seinen Verträgen mit der D. über sämtliche Rechte an den Filmen auch in Bezug auf damals noch unbekannte Nutzungsarten verfügt. Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt hilfsweise, die Beklagte zur Auskunft gegenüber der Gemeinschaft der Miturheber zu verurteilen und ihre Schadensersatzverpflichtung entsprechend festzustellen.

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten bleibt in der Sache überwiegend ohne Erfolg; das angefochtene Urteil war nur insoweit abzuändern, als entsprechend dem Hilfsantrag des Klägers eine Schadensersatzpflicht der Beklagten nicht gegenüber ihm allein, sondern gegenüber den Miturhebergemeinschaften an den dreizehn streitgegenständlichen Filmwerken festzustellen war.

1. Zu Recht hat das Landgericht einen urheberrechtlichen Schadensersatzanspruch des Klägers (§ 97 Abs. 1 S. 1 UrhG in der bis zum 31.08. und § 97 Abs. 2 UrhG in der seit dem 01.09.2008 geltenden Fassung) dem Grunde nach bejaht. Das Berufungsvorbringen führt zu keiner anderen Beurteilung.

Unstreitig war der Vater des Klägers als Regisseur (zumindest Mit-) Urheber (§§ 7, 8 Abs. 1 UrhG) der streitbefangenen Filmwerke (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG). Die DVD-Auswertung der Filme durch die Beklagte verletzte sein dem Kläger vererbtes (§§ 28 Abs. 1, 30 UrhG) ausschließliches Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht (§§ 15 Abs. 1 Nr. 1 und 2, 16 Abs. 2, 17 Abs. 1 UrhG). Das Vorbringen der Berufung, dass Dr. S. in Verträgen mit der D. den jeweiligen Filmherstellern vor den Dreharbeiten umfassende Nutzungsrechte eingeräumt habe, die das Recht zur Videozweitverwertung einschlossen, findet in dem von der Beklagten und der Streithelferin vorgetragenen Sachverhalt keine hinreichende Stütze.

Zwischen den Parteien ist nicht im Streit, dass es sich bei der Videozweitauswertung um eine bis 1965 völlig unbekannte Art der Nutzung von Kinofilmen handelt. Der Bundesgerichtshof hat im Fall des 1968 ebenfalls unter der Regie von Dr. S. entstandenen Films "Winnetou und Old Shatterhand im Tal der Toten" angenommen, dass sich eine mögliche Vermarktung von Spielfilmen auf Videokassetten, gegenüber der die Auswertung auf DVD keine wirtschaftlich eigenständige Verwertungsform darstellt (BGH, GRUR 2005, 937 [939] – Der Zauberberg), erst im Laufe der siebziger Jahre abzeichnete (BGH, GRUR 1991, 133 [136] – Videozweitauswertung I; vgl. auch BGHZ 128, 336 = GRUR 1995, 212 [213] – Videozweitauswertung III).

Dass der Vater des Klägers bei den streitgegenständlichen Filmen wirksame Rechtseinräumungen (nach damaligem Sprachgebrauch: Urheberrechtsübertragungen) auch für diese damals noch unbekannte Nutzungsart vorgenommen (und der Kläger als sein Erbe die DVD-Auswertung der Filme deshalb ohne neue vergütungspflichtige Lizenz hinzunehmen) hätte, kann zum prozessualen Nachteil der Beklagten nicht festgestellt werden.

Verträge über Nutzungsrechte für noch nicht bekannte Nutzungsarten waren vor 1966 zwar nicht schlechthin unwirksam, weil es damals keine Vorschrift wie den von 1966 bis 2007 geltenden § 31 Abs. 4 UrhG gab (vgl. nur BGH, GRUR 1988, 296 [299] – GEMA-Vermutung IV; OLG München, ZUM 2000, 61 [64 f.] = OLGR 2000, 144 – Das kalte Herz; Wandtke / Holzapfel, GRUR 2004, 284 [286] m.w.N.). Entgegen dem Berufungsvorbringen sprechen aber weder eine (rechtliche oder tatsächliche) Vermutung noch hinreichend konkrete Indizien für eine so umfassende (ausdrückliche oder stillschweigende) Rechtseinräumung durch den Regisseur Dr. S..

a) Während die zum 01.01.2008 in Kraft getretene Neufassung des Urheberrechtsgesetzes für zwischen 1966 und 2007 abgeschlossene umfassende Nutzungsrechtsverträge eine Übergangsregelung für die bei Vertragsschluss "unbekannten Nutzungsrechte" eingeführt hat, die den Filmurhebern ein begrenztes Widerspruchsrecht (§ 137l Abs. 1 und 4 UrhG) und mit Aufnahme der Nutzung einen verwertungsgesellschaftspflichtigen Anspruch auf gesonderte angemessene Vergütung gibt (§ 137l Abs. 5 UrhG, vgl. § 32 c UrhG), ist für Altverträge aus der Zeit vor Inkrafttreten der Urheberrechtsgesetzes zum 01.01.1966 die damalige Rechtslage maßgeblich (§ 132 UrhG; vgl. Wandtke / Bullinger / Braun / Jani, UrhR, 3. Aufl. [2008], § 132 Rn. 2 f.; Jani, ebd., § 137l Rn. 5; Dreier / Schulze, UrhG, 3. Aufl. [2008], § 137l Rn. 11).

Diese wurde im Rahmen von § 8 Abs. 3 LUG und § 10 Abs. 3 KUG, die beschränkte und unbeschränkte Rechtsübertragungen für zulässig erklärten, insbesondere durch die 1927 von Goldbaum begründete und vom Reichsgericht (RGZ 118, 282 [285] – Musikantenmädel; RGZ 123, 312 [318] – Wilhelm Busch) übernommene Zweckübertragungstheorie und den das gesamte Urheberrecht beherrschenden Leitgedanken einer möglichst weitgehenden Beteiligung des Urhebers an der wirtschaftlichen Verwertung seines Werks bestimmt (vgl. von Gamm, UrhG [1968], § 31 Rn. 1, 19; Schricker, Verlagsrecht, 3. Aufl. [2001], § 8 Rn. 5 a m.w.N.). Hieraus hat das Reichsgericht (a.a.O.; vgl. das zustimmende Zitat in BGHZ 11, 135 [143 f.] = GRUR 1954, 216 [219] – Schallplatten-Lautsprecherübertragung) den Schluss gezogen, dass selbst bei einer uneingeschränkten Übertragung des Urheberrechts die Ausnutzung neuer Verwertungsmöglichkeiten, die die Parteien nach dem Stand der Technik im Zeitpunkt der Rechtsübertragung nicht in Rechnung gestellt hatten, dem Werkschöpfer vorbehalten bleibe. Diese Erwägungen schlossen es nicht aus, im Einzelfall auch erst künftig relevant werdende Rechte (wie die Tonfilmrechte bei Verträgen aus der Stummfilmzeit) als mitübertragen anzusehen, wenn eine Gewinnbeteiligung des Urhebers vertraglich vorgesehen war (RGZ 140, 255 [257 f.] – Hampelmann).

Der Bundesgerichtshof hat den allgemeinen Zweckübertragungsgedanken, wonach urheberrechtliche Nutzungsbefugnisse im Zweifel nur im Rahmen des konkreten wirtschaftlichen Vertragszwecks übertragen werden sollen, aufgegriffen und in ständiger Rechtsprechung angewandt (vgl. nur BGHZ 9, 262 = BGH, GRUR 1953, 299 [300 f.] – Lied der Wildbahn I; BGHZ 15, 249 [255 f.] – Cosima Wagner; BGH, GRUR 1957, 611 [612] – Bel ami). Weil der Urheber tunlichst an den Früchten seines Werks zu beteiligen sei, hat er eine Auslegung gesetzlicher Erlaubnistatbestände abgelehnt, durch die eine auch nur potentiell wirtschaftlich bedeutsame Auswertung des Werks durch neuartige Wiedergabetechniken dem Schutzbereich des Urhebers entzogen worden wäre (so für § 22a LUG: BGHZ 11, 135 [143 f.] = GRUR 1954, 216 [219] – Schallplatten-Lautsprecherübertragung; für § 15 Abs. 2 LUG und private Tonbandaufnahmen: BGHZ 17, 266 = GRUR 1955, 492 [498 f.] – Grundig-Reporter).

Damit stand schon vor Einführung des § 31 Abs. 4 UrhG in seiner von 1966 bis 2007 gültigen Fassung der allgemeine Zweckübertragungsgedanke der Einräumung von Rechten an einer noch nicht bekannten Nutzungsart an sich regelmäßig entgegen (BGH, GRUR 1988, 296 [299] – GEMA-Vermutung IV; vgl. von Gamm, a.a.O., § 31 Rn. 15; Wandtke / Holzapfel, GRUR 2004, 284 [286] m.w.N.), und zwar auch im Verhältnis zwischen Filmschaffenden und Filmherstellern (so in einem obiter dictum BGH, GRUR 1991, 133 [135] – Videozweitauswertung I).

b) Fehl geht die Ansicht der Berufung, dass für die Rechtsübertragung im Bereich der Filmherstellung vor 1966 grundlegend andere rechtliche Maßstäbe in Bezug auf unbekannte Nutzungsarten gegolten hätten.

In mehreren Entscheidungen aus dieser Zeit (BGH, GRUR 1955, 596 [597] – Lied der Wildbahn II; Ufita Bd. 24 [1957], 399 [404] – Lied der Wildbahn III; GRUR 1960, 199 [200] – Tofifa) ist zwar davon die Rede, dass die Übertragung der an einem Film bestehenden Urheberrechte auf den nicht originär berechtigten Kostenträger des Films (Filmhersteller) auch stillschweigend erfolgen könne und bei der Auslegung des Erklärungsverhaltens der an der Herstellung des Films schöpferisch beteiligten Personen nach Treu und Glauben auf die in der Filmbranche herrschenden wirtschaftlichen Gegebenheiten Rücksicht zu nehmen sei.

Soweit diese Gegebenheiten bereits damals regelmäßig für eine Einwilligung der Filmurheber in die übliche Verwertung des Films gesprochen haben mögen, die der Filmhersteller – unter besonderer Würdigung seines Kostenrisikos – für eine ungestörte Auswertung des Films im Rahmen des Vertragszwecks benötigte, entsprach dies sachlich der später in das Urhebergesetz aufgenommenen Auslegungsregel für Filmwerke (§ 89 Abs. 1 UrhG in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung), nach der ein Filmurheber dem Filmhersteller durch seine Mitwirkung an der Herstellung des Films im Zweifel ein Nutzungsrecht für alle bekannten Nutzungsarten einräumt (vgl. BGH, Ufita Bd. 55 [1970], 313 [316] – Triumph des Willens; LG München I, GRUR 1991, 377 [379] – Veit-Harlan-Videorechte). Die Regierungsbegründung aus dem Jahr 1962 (zu § 99 UrhG-E, BT-Drucks. IV/270, S. 100) sah in dieser Auslegungsregel den bisherigen Rechtszustand abgebildet, der in der Praxis kaum zu Streitfällen Anlass gegeben habe, weil bei den unmittelbar im Filmwerk aufgehenden schöpferischen Beiträgen eine solche umfassende vertragliche Rechtseinräumung schon bisher die Regel gebildet haben dürfte; der weitergehende Vorschlag eines originären alleinigen Urheberrechts des Filmherstellers aus dem Referentenentwurf von 1954, der in der Erörterung auf grundsätzliche Bedenken gestoßen sei, wurde verworfen.

Für noch unbekannte Nutzungsarten lässt sich aus dieser dem allgemeinen Zweckübertragungsgedanken vorgelagerten besonderen Auslegungsregel für Filmwerke (vgl. BGH, GRUR 2005, 937 [939] – Der Zauberberg) jedoch nichts gewinnen. Denn dass aus einer vermuteten Einwilligung der mitwirkenden Filmurheber in die übliche Verwertung des Films noch keine Rechtsübertragung für Nutzungsarten abgeleitet werden kann, die zur Zeit der Filmherstellung nach dem Stand der Technik oder jedenfalls als wirtschaftlich eigenständige Verwertungsform nicht einmal bekannt waren, liegt auf der Hand und entspricht auch der Sicht des historischen Gesetzgebers, der Wert darauf legte, dem Urheber stets die Entscheidung darüber vorzubehalten, ob und gegen welches Entgelt er mit der Nutzung seines Werks auch auf eine neu entwickelte Art einverstanden ist (Regierungsbegründung zu § 31 UrhG-E, BT-Drucks. IV/270, S. 56).

Dass für Arten der Filmnutzung, mit denen die Vertragspartner zur Zeit der Rechtsübertragung noch nicht rechnen mussten, im Interesse der Urheber der allgemeine Zweckübertragungsgedanke gegenüber anderen möglichen Auslegungsgesichtspunkten der Vorrang gebührt, hat der Bundesgerichtshof denn auch in weiteren Entscheidungen aus jener Zeit sowohl für die Nutzung vorbestehender Werke (BGH, GRUR 1957, 611 [612] – Bel ami) als auch für technisch neuartige Verwertungsmöglichkeiten nach umfassender Übertragung von Filmauswertungsrechten (BGH, GRUR 1960, 197 [199] – Keine Ferien für den lieben Gott) ausgesprochen: Ein allgemeiner Grundsatz des Urheberrechts, der sowohl auf mit dem Werkschöpfer selbst abgeschlossene Verwertungsverträge als auch auf die Übertragung abgeleiteter Werknutzungsrechte anwendbar sei, gehe insbesondere bei erst nachträglich bekannt gewordenen Verwertungsmöglichkeiten dahin, dass eine Übertragung urheberrechtlicher Nutzungsbefugnisse in der Regel nur dann vorgenommen werden könne, wenn ein dahingehender Parteiwille unzweideutig zum Ausdruck gekommen sei (BGH, a.a.O.; vgl. BGH, GRUR 1969, 143 [144 f.] – Curt-Goetz-Filme II, wonach die ausdrückliche Einräumung der "Televisionsrechte für Deutschland" keine hinreichend eindeutige Übertragung des bei Vertragsabschluss noch unbekannten Senderechts für Spielfilme darstellte).

c) Die Berufung vertritt gleichwohl die Auffassung, dass es sich bei der Filmherstellung seit jeher um einen Sonderbereich gehandelt habe, in dem Rechtseinräumungen für bekannte und unbekannte Nutzungsarten einer langjährigen Vertragspraxis entsprochen hätten und regelmäßig gewollt gewesen seien. In tatsächlicher Hinsicht liege die Beweislast für den Vorbehalt eigener Rechte deshalb bei den Filmurhebern, zumindest spreche der erste Anschein für eine einschränkungslose Rechteübertragung auch in Bezug auf alle unbekannten Nutzungsarten. Dem kann nicht beigetreten werden.

Der Senat braucht nicht abschließend dazu Stellung zu nehmen, ob im Einzelfall Beweiserleichterungen zu Gunsten der Filmhersteller eingreifen können, wenn der Abschluss bestimmter Standardverträge nachgewiesen oder überwiegend wahrscheinlich ist und bei realistischer Betrachtung jede andere Möglichkeit des Vertragsinhalts ausscheidet (so Wandtke / Bullinger / Manegold, a.a.O., § 89 Rn. 3 f. m.w.N.). Denn keinesfalls lässt sich über konkrete Einzelfälle hinaus eine tatsächliche Vermutung dahin aufstellen, dass bis 1966 sämtliche Filmschaffende den Filmherstellern umfassende Rechte auch in Bezug auf unbekannte Nutzungsarten übertragen hätten. Stillschweigende Rechtseinräumungen dieser Art sind zwar im Hinblick auf die Videoauswertung anonymer Filme aus der NS-Zeit angenommen worden (LG München I, ZUM 1993, 370 [374 f.] – NS-Propagandafilme; ZUM-RD 1998, 89 [92] – Wochenschauen 1940-1942). Diese dem besonderen Charakter solcher Filme geschuldete Annahme lässt sich indessen nicht verallgemeinern. Denn ein genereller Erfahrungssatz, wonach auch namentlich bekannte Filmurheber und selbst berühmte Regisseure in Verträgen vor 1966 den Filmherstellern ausnahmslos alle Rechte auch für unbekannte Nutzungsarten übertragen hätten, besteht nicht und eine so weitreichende stillschweigende Rechtseinräumung kann gerade nicht ohne weiteres angenommen werden (OLG München, ZUM 1985, 514 [515] – Olympiafilm; LG München I, GRUR 1991, 377 [379] – Veit-Harlan-Videorechte; ZUM 1993, 370 [374] – NS-Propagandafilme; Dreier / Schulze, a.a.O., § 31a Rn. 21 f.; Schricker / Katzenberger, UrhG, 3. Aufl. [2006], § 89 Rn. 3).

Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus den erstinstanzlich von der Streithelferin vorgelegten Verträgen mit dem Regisseur W. aus den Jahren 1963 bis 1965 (Anlagenkonvolut S 1.3 [Bl. 520-527 d.A.]; die ebenfalls vorgelegten Verträge mit den Regisseuren W. und T. aus den Jahren 1966 und 1967 sind für die Rechtslage vor Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes ohnehin unergiebig), deren Inhalt und Erscheinungsbild sogar eher gegen eine weitgehende Standardisierung der Regieverträge jener Zeit sprechen dürften (nur für einen Vertrag aus dem Jahr 1965 wurde das Muster "Anstellungsvertrag für Filmschaffende" verwendet). In sämtlichen Verträgen, die sowohl eine Pauschalvergütung als auch ein Beteiligungshonorar vorsahen, wurde allerdings ergänzend auf den Tarifvertrag für Filmschaffende vom 19.12.1959 Bezug genommen, dessen (in die folgenden Tarifverträge bis zum Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes unverändert übernommener) § 3 Nr. 1 auszugsweise lautet (Anlage B 14, Bl. 260 d.A.):

"Alle Urheber-, Leistungsschutz- und Eigentumsrechte am Film … stehen, ohne Rücksicht auf die vom Filmschaffenden geleistete Mitarbeit, allein dem Filmhersteller zu dessen ausschließlicher Verwertung in unveränderter oder geänderter Gestalt und gleichviel auch, mit welchen technischen Mitteln sie erfolgt, zu, insbesondere für Fälle der Wieder- und Neuverfilmung, der Verwertung durch Rundfunk, Fernsehen und andere zur Zeit bekannte oder erst in Zukunft bekannt werdende Verfahren."

Eine Regelung, die die "Urheberrechte, auch auf zur Zeit des Vertragsabschlusses noch nicht bekannten Verwendungsgebieten" und die Übertragung der Filmaufnahmen "durch Rundfunk, Television oder andere z.Zt. bekannte oder erst in Zukunft bekannt werdende Verfahren" ausschließlich dem Filmhersteller zuwies, enthielt schon vor dem genannten Tarifvertrag die Tarifordnung für Filmschaffende vom 19.08.1943 unter § 3 Nr. 1 und 2 (Anlage B 13, Bl. 250 d.A.).

Ein für die gesamte Filmbranche typischer Geschehensablauf, wonach eine entsprechende Bestimmung in alle Verträge mit Regisseuren und anderen Filmschaffenden jener Zeit aufgenommen worden wäre, ergibt sich daraus –im Licht der individuellen Vertragsfreiheit und des Zweckübertragungsgedankens – aber noch nicht, zumal das von der Streithelferin für den Vertrag mit dem Regisseur W. vom 23.02.1965 verwendete Formular ausdrücklich die Möglichkeit vorsieht, nichtzutreffende Formularbedingungen zu streichen und nicht ersichtlich ist, dass von dieser Möglichkeit niemals Gebrauch gemacht worden wäre. Die volle Darlegungs- und Beweislast für ihre Behauptung, dass sich der unstreitig nie tarifgebundene, juristisch vorgebildete Vater des Klägers (der sich bis zur Mitte der fünfziger Jahre bereits durch erfolgreiche Heimatfilme ["Rosen-Resli" 1954; "Die Fischerin vom Bodensee" 1956] einen Namen gemacht hatte, vgl. Anlage B 27 [Bl. 672 f. d.A.] und Meyers Lexikon online [2008] s.v. I.S.) auf eine entsprechende vertragliche Vereinbarung eingelassen habe, liegt nach alledem bei der Beklagten.

d) Hinreichend konkrete tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass entsprechende Vereinbarungen erfolgt seien, der Regisseur Dr. S. mithin seinen Vertragswillen unzweideutig kundgetan habe, alle Rechte an den streitbefangenen Filmen auch in Bezug auf noch unbekannte Nutzungsarten ausschließlich den Filmherstellern einzuräumen, sind nicht dargetan oder ersichtlich. Dies hat auf Grund des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt. Aus dem Vorbringen der Parteien im Berufungsrechtszug ergibt sich nichts anderes:

aa) Von Dr. S. unterzeichnete Vertragsurkunden liegen nicht vor, obwohl der Abschluss entsprechender Verträge für sich genommen unstreitig ist und zumindest die Streithelferin als Filmherstellerin daran hätte interessiert sein müssen, schriftlich erfolgte Rechtseinräumungen zu ihren Gunsten bis zum Ablauf der urheberrechtlichen Schutzfrist (§§ 64 ff. UrhG) aufzubewahren. Der Kläger hat angegeben, im Nachlass seines Vaters vergebens nach schriftlichen Unterlagen gesucht zu haben. Zu Unrecht hält die Berufung diese Erklärung mit Nichtwissen (§ 138 Abs. 4 ZPO) für unzulässig; denn eine Wissenszurechnung zwischen Erblasser und Erben findet nicht statt (vgl. Zöller / Greger, ZPO, 27. Aufl., § 138 Rn. 15 f. m.w.N.). Die Beklagte ihrerseits hat neben dem einen anderen Film betreffenden Vertragsentwurf vom 20.04.1958 (Anlage B 11 [Bl. 232 f. d.A.; vgl. jetzt auch Bl. 1215 d.A.]) lediglich den Entwurf eines Jahresvertrages vom 30.01.1960 (Anlage B 32 [Bl. 725 f. d.A.] und jetzt auch Anlage zum Schriftsatz vom 12.11.2008 [Bl. 1211-1214]) vorgelegt; ob die Verträge letztlich mit diesem Inhalt abgeschlossen wurden, ergibt sich daraus nicht zweifelsfrei.

Die in der Berufungsbegründung nochmals angebotene Vernehmung der Zeugin L. (der Agentin des Regisseurs) bildet bereits deshalb keinen tauglichen Beweisantritt, weil die in das Wissen der Zeugin gestellte Behauptung (Bl. 465 f., 650 f. d.A.), dass Dr. S. stets großen Wert auf den Abschluss schriftlicher Verträge gelegt und darin keinerlei Rechtebeschränkungen zu Lasten der D. vereinbart habe, im Ergebnis nichts zu der entscheidenden Frage beiträgt, ob Dr. S. in den Verträgen – gerade umgekehrt – eindeutige Rechtseinräumungen für noch unbekannte Nutzungsarten vorgenommen hatte.

Als hinreichendes Indiz in diese Richtung hat das Landgericht auch nicht die Angaben des verstorbenen Rechtsberaters der D., des Rechtsanwalts Dr. N.-H., anzusehen vermocht, die ihm durch das Schreiben vom 30.06.1986 (Anlage B 10 [Bl. 225 ff. d.A.]) und die Wiedergabe der Zeugenaussage im Urteil des Landgerichts München I – 21 O 15957/88 – vom 20.10.1988 (Anlage B 12 [Bl. 234 ff., 241, 244 d.A.]) vermittelt worden waren. Durchgreifende Mängel dieser Feststellung (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) zeigt die Berufung im Ergebnis nicht auf. Bei ihrer Erwägung, dass die Bewertung der Glaubhaftigkeit der Aussage und der persönlichen Glaubwürdigkeit des am Prozessausgang nicht uninteressierten Zeugen ohne unmittelbaren Eindruck von seinem Aussageverhalten nicht mehr hinreichend möglich sei, hat die Kammer zwar noch nicht die nunmehr – nach der Berufungsverhandlung – von der Beklagten mit Schriftsatz vom 12.11.2008 vorgelegten weiteren Auszüge aus den Akten des Verfahrens 21 O 15957/88 LG München I (namentlich des Protokolls über die Vernehmung des Zeugen Dr. N.-H. am 07.07.1989 und der dort in Bezug genommenen schriftlichen Beantwortung der Beweisfrage vom 19.06.1989) gewürdigt. Die im angefochtenen Urteil angesprochenen Umstände, die – aus Sicht der Kammer und auch des Senats – einer abschließenden Bewertung des Richtigkeitsgehalts der Angaben entgegenstanden, werden vom Inhalt dieser Unterlagen aber nicht entscheidend berührt:

Zum einen erfolgte die Zeugenaussage im Rahmen eines Verfahrens, das sich auf zwei 1967 und 1973 gedrehte Filme und einen Jahresvertrag vom 11.02.1966 bezog, also auf einen Sachverhalt, für den bereits das Urheberrechtsgesetz galt. Zum anderen beruhte die Aussage, dass die D. von 1960 bis etwa 1971/72 Jahresverträge mit Dr. S. geschlossen habe, nach denen ergänzend die Bestimmungen der Tarifordnung für Filmschaffende vom 19.08.1943 oder die des jeweils gültigen Tarifvertrags vom 19.12.1959 (in Kraft seit 01.04.1960), 23.04.1963 oder 15.04.1965 gelten sollten, auf damals bereits mehr als zwanzig Jahren zurückliegenden Vorgängen, für die der Zeuge sich nach eigenen Angaben nicht mehr auf Originalunterlagen der 1977 in Konkurs gefallenen D. (vgl. Bl. 667 d.A.), sondern nur auf einige Konzepte (nämlich die bereits oben erwähnten Vertragsentwürfe Bl. 1211-1214 d.A.) stützen konnte. Für die beiden ersten – vor Januar 1960 entstandenen – streitbefangenen Filme "Almenrausch und Edelweiß" und "Der Frosch mit der Maske" fehlt sogar jeder urkundliche Anhaltspunkt (der im Schreiben vom 30.06.1986 [Bl. 227 d.A.] erwähnte Vertrag zum letztgenannten Film ist nie zu den Akten gelangt).

bb) Selbst wenn die schriftlichen Angaben des Rechtsanwalts Dr. N.-H. als richtig unterstellt werden, wonach die D. mit Dr. S. jedenfalls seit seinem ersten in deren Verleih aufgenommenen Edgar-Wallace-Film jährliche Anstellungsverträge geschlossen hatte, die ergänzend auf das jeweils gültige Tarifrecht Bezug nahmen, folgt daraus nicht, dass der Regisseur Dr. S. damit über sein Verwertungsrecht in Bezug auf die seinerzeit noch unbekannte Nutzungsart der Videoauswertung wirksam verfügt hat. Wie das Landgericht zutreffend hervorgehoben hat, ist unklar, inwieweit neben den Jahresverträgen Einzelvereinbarungen zur Übertragung der Nutzungsrechte des Regisseurs an den konkreten Filmproduktionen (sei es gegenüber der D. zur Weiterübertragung auf den Filmhersteller, sei es unmittelbar diesem gegenüber, vgl. BGH, GRUR 1991, 133 [135] – Videozweitauswertung I) getroffen wurden. Isoliert betrachtet kann aber der Bezugnahme auf Tarifordnung oder Tarifvertrag in den Jahresverträgen noch keine unzweideutige Kundgabe des Willens zu einer Abgeltung sämtlicher Urheberrechte des Regisseurs auch in Bezug auf bei Vertragsabschluss noch unvorhersehbare Arten der Nutzung durch die vereinbarte monatliche Pauschalvergütung entnommen werden.

Allerdings ist das OLG München im Falle eines 1949/1950 unter Mitwirkung des Regisseurs Q.X.entstandenen DEFA-Films davon ausgegangen, dass mit den dort unstreitig in den Vertrag einbezogenen, mit der Tarifordnung vom 19.08.1943 übereinstimmenden "Normativbedingungen für Filmschaffende", nach denen der DEFA die Urheberrechte auch auf "zur Zeit des Vertragsabschlusses noch nicht bekannten Verwendungsgebieten" übertragen worden waren, eine das noch unbekannte Recht der Videoauswertung einschließende Rechtsübertragung hinreichend deutlich kundgetan worden sei, so dass für eine Auslegung anhand der Zweckübertragungstheorie kein Raum bleibe (ZUM 2000, 61 [65 f.] = OLGR 2000, 144 – Das kalte Herz). Das LG München I hat die unstreitige Einbeziehung von Tarifvertrag oder Tarifordnung in den Anstellungsvertrag des Kameramannes eines vor 1966 entstandenen Films ("Der Ölprinz") bei nicht tarifgebundenen Vertragspartnern ebenfalls als eine die Zweckübertragungstheorie verdrängende eindeutige Individualvereinbarung über noch unbekannte Nutzungsarten angesehen (ZUM 1999, 332 [334 f.] – Miturheberschaft des Kameramanns; vgl. für die Übertragung der Rechte an einem Filmdrehbuch aus dem Jahr 1956 auch LG Hamburg, ZUM-RD 1999, 134 [135 f.] – Heinz Erhard).

Der Senat teilt zwar die diesen Entscheidungen zu Grunde liegende Erwägung, dass die vor 1966 mögliche Rechtsübertragung für noch unbekannte Nutzungsarten nicht grundsätzlich an der notwendig pauschalen und allgemein gehaltenen Formulierung einer entsprechenden Klausel scheitert, weil erst in Zukunft bekannt werdende Verfahren der Werkverwertung sich naturgemäß einer konkreten Beschreibung zur Zeit des Vertragsabschlusses entziehen (OLG München, a.a.O. [66]). Soweit es sich um vorformulierte Klauseln handelt, werden diese (zumal bei Einbeziehung eines tariflichen Gesamtwerks) in der Regel auch einer Inhaltskontrolle nach den vor Inkrafttreten des AGB-Gesetzes (aus § 242 BGB) entwickelten Grundsätzen standhalten (OLG München, a.a.O.; LG München I, a.a.O. [335]).

Daraus folgt nach Auffassung des Senats aber noch nicht, dass jede pauschale Bezugnahme in einem mit Filmurhebern abgeschlossenen Vertrag auf das jeweils gültige Tarifrecht (mit der darin enthaltenen Regelung einer Rechtsübertragung für "andere zur Zeit bekannte oder erst in Zukunft bekannt werdende Verfahren" der Filmverwertung) bereits als unzweideutige Bekundung eines Parteiwillens anzusehen ist, der auf die Übertragung sämtlicher Rechte auch für erst nachträglich bekannt werdende Verwertungsmöglichkeiten gerichtet ist und insoweit jeder weiteren Auslegung entsprechend dem Zweckübertragungsgedanken entgegensteht. Vielmehr muss der aus diesem Gedanken entwickelte Beteiligungsgrundsatz (vgl. oben zu lit. a) schon bei Klärung der Frage berücksichtigt werden, ob die vertraglichen Erklärungen des Urhebers überhaupt als hinreichend deutliche Bekundung seines Willen zur umfassenden Abgeltung seiner Rechte auch in Bezug auf zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht bekannte und kalkulierbare Verwertungsformen angesehen werden können. Enthält die Vergütungsvereinbarung (anders als im Fall RGZ 140, 255 – Der Hampelmann) keine Beteiligungsregel, die (wie jetzt § 32c UrhG) eine angemessene Partizipation des Urhebers auch an erst später bekannt gewordenen Nutzungsarten sicherstellt, wird dies nur ausnahmsweise angenommen werden können, wenn zu der Bezugnahme auf ein umfangreiches Tarifwerk weitere, einen entsprechenden Parteiwillen nahelegende Anhaltspunkte hinzutreten (vgl. in diesem Sinne Schricker / Katzenberger, a.a.O., § 89 Rn. 3; vor §§ 120 ff. Rn. 36; zustimmend Dreier / Schulze, a.a.O., § 31a Rn. 23).

Für diese Auffassung spricht die vom Bundesgerichtshof betonte Maßgeblichkeit des Zweckübertragungsgedankens – bei möglicher Berücksichtigung des besonderen Verhältnisses von Urheber und Verwertungsgesellschaft –schon für die Frage, ob in Altverträgen die Rechte an einer noch nicht bekannten Nutzungsart wirksam eingeräumt worden sind (BGH, GRUR 1988, 296 [299] – GEMA-Vermutung IV). Sie steht auch im Einklang mit der unter Geltung des § 31 Abs. 4 UrhG entwickelten Rechtsprechung zur Wirksamkeit von Risikoverträgen, wonach – individuelle oder formularvertragliche – Rechtseinräumungen für eine zwar technisch bekannte, aber wirtschaftlich noch bedeutungslose Nutzungsform wirksam sind, wenn sie ausdrücklich vereinbart und von den Vertragspartnern auch erörtert und damit erkennbar zum Gegenstand von Leistung und Gegenleistung gemacht wurden (BGHZ 128, 336 = GRUR 1995, 212 [214] – Videozweitauswertung III m.w.N.). Auf Altverträge vor 1966 übertragen spricht dieser Gedanke dafür, nicht nur für technisch bereits bekannte (Schneider, ZUM 2000, 310 [313]), sondern gerade auch für noch völlig unbekannte Nutzungsarten eine Erörterung und erkennbare Berücksichtigung bei der Festlegung von Leistung und Gegenleistung zu verlangen.

Im Streitfall sind – auch nach den schriftlichen Angaben des Rechtsanwalts Dr. N.-H. – keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass in den Vertragsverhandlungen zwischen Dr. S. und der D. die Frage einer Nutzungsrechtseinräumung für noch unbekannte Nutzungsarten thematisiert, insoweit auf die Vereinbarung eines Beteiligungshonorars verzichtet und bewusst die Abgeltung auch erst künftig bekannt werdender Verwertungsformen durch die an Dr. S. zu zahlende pauschale Monatsvergütung vorgesehen wurde. Bei dieser Sachlage stellt sich die in den vorgelegten Vertragsentwürfen nicht in irgendeiner Weise hervorgehobene, lediglich "ergänzende" Bezugnahme auf die Tarifordnung oder den jeweils gültigen Tarifvertrag für Filmschaffende, deren Kenntnis im hier entscheidenden Punkt bei dem nicht tarifgebundenen Regisseur nicht ohne weiteres vorausgesetzt werden kann, gerade nicht als hinreichend deutliche Kundgabe des auf eine so umfassende Rechtsübertragung gerichteten Parteiwillens dar.

e) Etwas anderes folgt auch nicht aus § 43 UrhG i.V.m. § 132 Abs. 1 S. 1 UrhG, wonach für die Urheberrechte von Arbeitnehmern auf das Wesen des Arbeits- oder Dienstverhältnisses Rücksicht zu nehmen ist. Wie das Landgericht – von der Berufung nicht angegriffen – zutreffend ausgeführt hat, kann von einer persönlichen Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit des Regisseurs Dr. S. von der D. oder dem jeweiligen Filmhersteller, die im Streitfall (für das Verhältnis zu § 31 Abs. 4 UrhG in seit 1966 abgeschlossenen Verträgen vgl. BGH, GRUR 1991, 133 [135] – Videozweitauswertung I) möglicherweise von vornherein gegen eine Beteiligung an Verwertungserlösen aus erst künftig bekannt werdenden Nutzungsformen hätte sprechen können, keine Rede sein. Das Beispiel des von der Streithelferin mit dem Regisseur W. vereinbarten Beteiligungshonorars spricht ebenfalls dagegen.

f) Die Verletzung des nach alledem bei dem Regisseur Dr. S. und seinem Erben verbliebenen ausschließlichen Rechts zur Videozweitverwertung der unter seiner Regie entstandenen Filme durch die Beklagte erfolgte schuldhaft, weil sie – wie vom Landgericht zutreffend festgestellt – mit der Aufnahme der DVD-Verwertung ohne ausreichende Klärung der Rechtekette wenigstens leicht fahrlässig handelte. Ob sie rechtsirrig annahm, dass die jeweiligen Filmhersteller von dem Regisseur auch das seinerzeit noch unbekannte Recht zur Videoverwertung erworben hatten, ist unerheblich.

2. Zu Unrecht wendet sich die Berufung gegen die Annahme des Landgerichts, dass der Kläger durch den Vergleichsvertrag vom 07.11.1997 zwischen der mit Wirkung für ihn handelnden Nachlassverwalterin und der U. Film GmbH & Co. als Rechtsvorgängerin der später insolventen M.O.GmbH & Co. KGaA nicht gehindert ist, die nach der Klagebegründung auf Verletzungshandlungen seit dem Jahr 2004 gestützten Ansprüche gegen die Beklagte zu verfolgen. Die in diesem Vertrag für einen Teil der streitgegenständlichen Filme erteilte befristete Videoauswertungs-Lizenz blieb nicht bis zum 31.12.2006 wirksam, sondern erlosch mit der Ausübung des dem Insolvenzverwalter gemäß § 119 InsO verbliebenen Wahlrechts aus § 103 InsO, als dieser mit Schreiben vom 05.11.2003 die weitere Erfüllung des Vertrages ablehnte (was das Landgericht dem Urteil des LG München I vom 02.06.2005 – 7 O 6791/04 – entnommen hat und im Berufungsrechtszug nach Vorlage der Anlage K 71 [Bl. 1180 d.A.] unstreitig geworden ist).

3. Verjährt oder verwirkt sind die geltend gemachten Ansprüche nicht. Aus den vom Landgericht dargestellten Gründen, auf die der Senat Bezug nimmt, konnten sich weder die Beklagte noch ihre Rechtsvorgänger darauf einstellen, dass Dr. S. und seine Erben aus der Videoauswertung der unter seiner Regie entstandenen Filme keine weiteren Ansprüche geltend machen werde. Dass er sich nach ersten Videoveröffentlichungen seiner Karl-May-Filme durch andere Unternehmen seit 1979 zunächst darauf beschränkte, eine Verletzung seiner Rechte an dem 1968 – unter Geltung des § 31 Abs. 4 UrhG – entstandenen Film "Winnetou und Old Shatterhand im Tal der Toten" geltend zu machen (vgl. BGH GRUR 1991, 133 – Videozweitauswertung I), lässt sich schon für sich genommen nicht als Verzicht auf mögliche Ansprüche wegen der Verletzung seiner Rechte an älteren Filmen interpretieren. Davon abgesehen genügt es aber auch nicht, dass dritte Unternehmen mit Kenntnis oder (wie die U. Film GmbH & Co. auf Grund des Vergleichsvertrages vom 07.11.1997) sogar in Zusammenarbeit mit dem Rechteinhaber bereits ähnliche Verwertungshandlungen vorgenommen hatten, wie sie Gegenstand dieses Prozesses sind. Vielmehr müsste die Beklagte selbst in Bezug auf die von ihr seit 2004 vorgenommene Verwertung schon einen schutzwürdigen Besitzstand erworben haben (vgl. Schricker / Wild, a.a.O., § 97 Rn. 93 f. m.w.N.), wovon keine Rede sein kann.

4. Der Schadensersatzanspruch, dessen Bestehen das Landgericht nach alledem zu Recht festgestellt hat, steht dem Kläger nach Lage der Dinge nicht allein zu. Entsprechend seinem zulässigen Hilfsbegehren kann er von der Beklagten aber Leistung an alle Miturheber (§ 8 Abs. 2 S. 3 UrhG) verlangen, womit er im Rahmen der von ihm bisher nur erstrebten Schadensersatzfeststellung wirtschaftlich überwiegend erfolgreich bleibt.

a) Nach dem vom Senat zu Grunde zu legenden Sachverhalt war Dr. S. nicht Alleinurheber der streitgegenständlichen Filmwerke. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es sich bei dem verstorbenen Regisseur nur um einen (besonders wichtigen) Miturheber der streitbefangenen Filme handelte, neben dem aber auch andere Mitwirkende (wie Kameramann, Tonmeister, Cutter, Kostüm- und Szenenbildner) schöpferische Leistungen erbracht haben, die in untrennbarer Weise in die gemeinsam geschaffenen Filmkunstwerke eingegangen sind (§ 8 Abs. 1 UrhG).

Der Regisseur, der in der Regel den entscheidenden Einfluss auf die schöpferische Gestaltung der technischen Realisierung eines Filmstoffes nimmt, ist zwar in erster Linie als Filmurheber anzusehen (BGH, GRUR 1991, 133 [135] – Videozweitauswertung I). Damit streitet aber noch keine Vermutung für seine Alleinurheberschaft; auch aus § 10 UrhG und der Ankündigung "Ein I.-S.-Film" im Vorspann einiger (nicht aller) streitbefangener Filme folgt keine so weitgehende Vermutung. Zu bedenken ist nämlich, dass die Entstehung eines Filmwerks typischerweise eine Vielzahl kreativer und urheberrechtlich potentiell relevanter Leistungen voraussetzt (vgl. von Hartlieb / Schwarz / Dobberstein / Schwarz, Handbuch des Film-, Fernseh- und Videorechts, 4. Aufl., 37. Kap. Rn. 2), so dass neben dem Regisseur als Miturheber insbesondere die für die Bildgestaltung und den Schnitt verantwortlichen Personen, also Kameramann und Cutter, in Betracht kommen, unter Umständen aber auch der Mischtonmeister und der Filmarchitekt (vgl. BGH, GRUR 2002, 961 [962] – Mischtonmeister; BGH, GRUR 2005, 937 [938] – Der Zauberberg) und bei untrennbarer Verbindung ihrer Beiträge mit dem Filmwerk auch die in § 65 Abs. 2 UrhG genannten Urheber vorbestehender Werke wie der Komponist der Filmmusik und der Drehbuchautor (zum Ganzen Hartlieb / Schwarz / Dobberstein / Schwarz, a.a.O., Rn. 3; Schricker / Katzenberger, a.a.O., vor §§ 88 ff Rn. 60 f.; § 89 Rn. 1 und 7; Möhring / Nicolini / Lütje, UrhG, 2. Aufl., § 89 Rn. 7; Fromm / Nordemann / Hertin, UrhR, 9. Aufl., § 89 Rn. 3 ff; Wandtke / Bullinger / Manegold, a.a.O., vor §§ 88 ff. Rn 28 ff.; Dreier / Schulze, a.a.O., vor §§ 88 ff Rn. 8; § 89 Rn. 9 ff). Auch die Gesetzesmaterialien gehen vom Regelfall einer Miturhebergemeinschaft an Filmwerken aus, zu der neben dem Regisseur namentlich der Kameramann und der Cutter gehörten (Regierungsbegründung, BT-Drucks. IV/270 S. 98). Im Schrifttum gehen einige beim Kameramann ohne weiteres von der für den Urheberrechtsschutz nötigen Gestaltungshöhe (§ 2 Abs. 2 UrhG) des eigenen Mitwirkungsbeitrags (BGH GRUR 2002, 961, 962 – Mischtonmeister) aus (Möhring / Nicolini / Lütje, a.a.O.; Fromm / Nordemann / Hertin, a.a.O., Rn. 4; Schulze, GRUR 1994, 855 [856]; Dreier / Schulze a.a.O. § 89 Rn. 11; wohl auch Wandtke / Bullinger / Manegold, a.a.O., vor §§ 88 ff. Rn 29). In seinem Urteil vom 10.06.2005 (GRUR-RR 2005, 337 [338] – Dokumentarfilm Massaker) ist der Senat nach einzelfallbezogener Prüfung (im Anschluss an Hartlieb / Schwarz / Dobberstein / Schwarz, a.a.O., Rn. 9) zum gleichen Ergebnis gelangt. Dass sich gerade der Beitrag des Kameramanns bei Lichtgebung, Motivwahl und szenischer Umsetzung in erheblicher Weise auf die Gestaltung des fertigen Filmwerks auswirken und so die urheberrechtliche Schutzhöhe erreichen kann, liegt auf der Hand und wird in der Regel nur dann zu verneinen sein, wenn er hinsichtlich der visuellen Umsetzung des Filmstoffs vollständig den Anweisungen des Regisseurs unterliegt und sich seine Tätigkeit auf eine rein handwerklich-technische Bedienung der Kamera beschränkt.

Nach diesen Kriterien spricht im Streitfall auch ohne ergänzenden substantiierten Sachvortrag der Beklagten alles dafür, dass neben Dr. S. als Regisseur mindestens einzelne der von ihr namhaft gemachten weiteren Filmmitwirkenden (Anlage 24, Bl. 661 d.A.) schöpferische Beiträge zu den jeweiligen Spielfilmen erbracht haben. Der Vortrag des Klägers, dass Dr. S. allen Filmen durch seine herausragende schöpferische Gestaltungskraft ihre einzigartige Charakteristik verliehen und als künstlerischer Oberleiter die individuelle Form der Filmwerke geprägt habe, umschreibt dabei letztlich nur das Wesen der Regietätigkeit, ohne eine schöpferische Mitwirkung Dritter auszuschließen. Bei Filmen mit einer Vielzahl von Szenen und Mitwirkenden, wie sie hier in Rede stehen, liegt eine solche künstlerische Mitwirkung weiterer Filmschaffender sogar nahe. Wie in der Berufungsverhandlung erörtert, ist den Mitgliedern des Senats aus eigener Anschauung – teils aus früheren Fernsehausstrahlungen der Filme, teils auf Grund erfolgter Einsichtnahme in die überreichten Videogramme – bekannt, dass in den Filmen der Edgar-Wallace- und Dr.-Mabuse-Reihe durch die Ausleuchtung einzelner Szenen und das Spiel mit Licht und Schatten Spannung aufgebaut wird, die Karl-May-Filme einen Teil ihrer besonderen Wirkung aus dem Wechsel von (musikunterlegten) Landschaftsaufnahmen und Spielszenen beziehen und die Heimatkomödie "Almenrausch und Edelweiß" neben ähnlich wechselnden Kameraeinstellungen zum Teil rasante Kamerafahrten (mit dem Hauptdarsteller V.P.oder seinem Double durch einen Eiskanal) zeigt. Die künstlerisch-ästhetische Wirkung der Filmwerke hängt damit nicht allein von der Tätigkeit des Regisseurs, sondern in nicht unbedeutendem Umfang auch von schöpferischen Beiträgen weiterer Mitwirkender wie des Kameramanns, des Schnitt- und des Tonmeisters ab.

b) Die Mehrheit der Miturheber bildet hinsichtlich des Verwertungsrechts eine Gesamthandsgemeinschaft (§ 8 Abs. 2 S. 1, 1. Halbs. UrhG), was nicht ausschließt, dass jeder Miturheber die Ansprüche wegen Verletzung des gemeinsamen Urheberrechts auch selbständig geltend machen kann. Leistung kann er allerdings nur an alle Miturheber verlangen (§ 8 Abs. 2 S. 3 UrhG). Den hier verwendeten Begriff der Leistungsklage hat der Bundesgerichtshof, nachdem er den auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht gerichteten Antrag des als Miturheber angesehenen Regisseurs Dr. S. im Fall Videozweitauswertung I (BGH, GRUR 1991, 133) unbeanstandet gelassen hatte, in späteren Entscheidungen (BGHZ 128, 336 = GRUR 1995, 212 [213] – Videozweitauswertung III; BGH, GRUR 2003, 1035 [1037] – Hundertwasserhaus) auch auf alle vorgenannten Ansprüche mit Ausnahme des Unterlassungsanspruchs bezogen. Für den Anspruch auf Feststellung der Schadensersatzpflicht schließt sich der Senat dieser Auffassung insoweit an, als es in der Tat geboten erscheint, die gesamthänderische Bindung der Schadensersatzgläubiger bereits im Tenor des – eine Leistungsklage lediglich vorbereitenden – Feststellungsurteils zum Ausdruck zu bringen, weil andernfalls die Gefahr fehlender Einbeziehung der Mitgläubiger in ein etwa folgendes Betragsverfahren und die Gefahr gesamthandswidriger Verfügungen des Titelgläubigers drohen könnte. Um dieser Gefahr zu begegnen, bedarf es allerdings keiner namentlichen Bezeichnung aller anderen Mitgläubiger, denen gegenüber das von einem einzelnen Miturheber erstrittene Feststellungsurteil ohnehin nicht in Rechtskraft erwachsen könnte (vgl. Dreier / Schulze, a.a.O., § 8 Rn. 21 m.w.N.).

5. Die dem Kläger vom Landgericht zuerkannten Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung über die begangenen Verletzungshandlungen, deren nähere Umstände und den dadurch erzielten Gewinn dienen ebenfalls der Vorbereitung einer künftigen Zahlungsklage auf Schadensersatz und bestehen nach Streichung des § 97 Abs. 1 S. 2 UrhG a.F. auf vom Gesetzgeber ausdrücklich anerkannter gewohnheitsrechtlicher Grundlage (BT-Drucks. 16/5048 S. 48). Soweit der Bundesgerichtshof (a.a.O.) bei diesen Ansprüchen möglicherweise einen auf Leistung (Auskunft und Rechnungslegung) gegenüber der Miturhebergemeinschaft gerichteten Antrag fordert, hält der Senat dies weder für notwendig noch für praktikabel: Das von einem einzelnen Miturheber in zulässiger Weise erstrittene Auskunftsurteil wäre für ihn wertlos, wenn er daraus nur zusammen mit allen anderen, bisher nicht am Verfahren beteiligten Miturhebern vollstrecken könnte; wenn dagegen die erstrebte Auskunft auch gegenüber dem klagenden Miturheber allein erteilt werden könnte, wäre die Bezugnahme auf die Gemeinschaft der Miturheber im Tenor obsolet. Da eine Beeinträchtigung der Rechtsstellung der Miturheber durch die Ausübung des Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruchs durch einen einzelnen Miturheber nicht ersichtlich ist, spricht aus Sicht des Senats nichts dagegen, ihm insofern ein uneingeschränktes alleiniges Klagerecht zuzubilligen (wie hier: Dreier / Schulze, a.a.O., § 8 Rn. 21 m.w.N.).

5. Soweit sich die Berufung gegen ihre Verurteilung zur Zahlung von Verzugszinsen und zum Ersatz außergerichtlicher Kosten des Klägers wendet, nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die eingehenden und zutreffenden, durch das zweitinstanzliche Vorbringen der Beklagten nicht entkräfteten Ausführungen des Landgerichts Bezug.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 ZPO.

Der Anregung beider Parteien folgend hat der Senat die Revision zugelassen (§ 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und 2 ZPO), weil der Frage, nach welchen Grundsätzen sich bei Altverträgen vor 1966 die Rechtsübertragung für noch nicht bekannte Verwertungsmöglichkeiten von Filmwerken richtet, sowie der Frage der Antragsfassung bei Auskunftsansprüchen von Miturhebergemeinschaften eine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zukommt und eine höchstrichterliche Klärung auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich erscheint.

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