Keine Hilfe beim Spielen

27. Juli 2009
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Eigener Leitsatz:

Ein in der Grundversion kostenloses Online-Spiel ist dahingehend aufgebaut, dass durch den Spieltrieb ein Interesse nach kostenpflichtigen Erweiterungen geweckt wird. Bietet nun ein Dritter kompatible Spielelemente an, die zum Teil dem Spieler einen Wettbewerbsvorteil gegenüber dem Mitspieler verschaffen, handelt der Dritte unlauter und betreibt Rufausbeutung. Zudem ist in den Vertragsbedingungen des Spiels ausdrücklich niedergeschrieben, dass Hilfsmittel im Spiel nicht verwendet werden dürfen.

Landgericht Hamburg

Beschluss vom 09.07.2009

Az.: 308 O 332/09

Tenor
I. Im Wege einer einstweiligen Verfügung – der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung – wird der Antragsgegnerin bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000,00; Ordnungshaft höchstens zwei Jahre) verboten, im Bereich der Bundesrepublik Deutschland:

1. im geschäftlichen Verkehr Software anzubieten, die es dem Nutzer der Software ermöglicht, im Online-Spiel online Spiel T. die in der Anlage 1 zu diesem Beschluss aufgeführten Funktionen in Anspruch zu nehmen,

a. über die das Online-Spiel online Spiel T. nicht verfügt bzw.

b. die für den Nutzer von online Spiel T. nur gegen Erwerb von kostenpflichtigen Premium-Funktionen zu Verfügung stehen,

insbesondere wie dies im Internetauftritt http://www. t…manager.com erfolgte,

2. unter dem Zeichen „online Spiel T.“ Software und/oder Softwarelizenzen anzubieten und/oder dieses Zeichen im Geschäftsverkehr und/oder in der Werbung für Software zu benutzen, wie dies insbesondere mit den Bezeichnungen „online Spiel T. Manager“ und/oder „T. Manager“ im Internetauftritt http://www. t…manager.com erfolgte,

3. die in der Anlage 2 zu diesem Beschluss dargestellten Grafiken und Bildmaterialien zu vervielfältigen und/oder vervielfältigen zu lassen und/oder im Internet öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen, insbesondere wie dies im Internetauftritt http://www.t…manager.com erfolgte.

II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens nach einem Streitwert von EUR 100.000,00 zu tragen.

Gründe
1. Das Landgericht Hamburg ist für die getroffene Entscheidung zuständig. Die internationale Entscheidungszuständigkeit eines deutschen Gerichts folgt aus Art. 5 Nr. 3 EuGVVO (Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen). Denn der Antragsteller macht geltend, dass im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland die Wiederholung bzw. Begehung einer unerlaubten Handlung droht. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg folgt aus § 32 ZPO (Zivilprozessordnung), da das öffentliche Zugänglichmachen auch in Hamburg droht.

2. Der Verbots- bzw. Unterlassungsanspruch zu Ziffer 1. folgt aus §§ 8, 3, 4 Nr. 9b und 10 UWG.

Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin für das Spiel online Spiel T. Funktionen anbietet, die von der Antragstellerin nur als kostenpflichtige Premium-Funktionen angeboten werden. Darin ist eine Rufausbeutung im Sinne eines „Einschiebens in eine fremde Serie“ zu erblicken. Maßgeblich ist insoweit, dass das in der Grundversion kostenlose Angebot des Spiels online Spiel T. von vornherein darauf angelegt ist, beim Nutzer das Bedürfnis nach kostenpflichtigen Ergänzungen seiner Spielmöglichkeiten zu erwecken. Erst hierdurch vermag die Antragstellerin überhaupt Einnahmen zu erzielen. Dieses Geschäftsmodell der Antragstellerin wird von der Antragsgegnerin in unlauterer Weise untergraben, indem sie durch das Angebot entsprechender kompatibler Spielelemente das von der Antragstellerin durch das Bereitstellen der kostenlosen Grundversion überhaupt erst geschaffene Interesse der Spieler an kostenpflichtigen Spielerweiterungen abschöpft.

Die Antragstellerin hat ferner glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin für das Spiel online Spiel T. Funktionen anbietet, durch die sich der jeweilige Nutzer gegenüber seinen Mitspielern einen Wettbewerbsvorteil verschaffen kann, weil sie von der Antragstellerin für das Spiel nicht vorgesehen sind und folglich von ihr auch nicht angeboten werden. Darin ist ein Verleiten zum Vertragsbruch zu erblicken, denn nach den Vertragsbedingungen der Antragstellerin ist die Verwendung von „Zusatzprogrammen, Skripten oder sonstigen Hilfsmitteln“ ausdrücklich untersagt.

Ob der Anspruch sich aus anderen Anspruchsgrundlagen ergibt, etwa aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB wegen Verletzung des virtuellen Hausrechts bzw. eines rechtswidrigen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, kann hier dahingestellt bleiben.

3. Der Verbots- bzw. Unterlassungsanspruch zu Ziffer 2. folgt aus §§ 14 Abs. 5, 15 Abs. 3 MarkenG. Die Antragstellerin ist ausweislich des vorlegten Registerauszuges des DPMA Inhaberin der Wortmarke „online Spiel T.“ für die Klassen 28, 38 und 41. Sie hat durch Vorlage von Screenshots glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin auf ihrer Internetseite eine identische bzw. ähnliche Zeichenfolge verwendet, und zwar in Gestalt der Bezeichnungen „online Spiel T. Manager“ und „T. Manager“ im Zusammenhang mit der von ihr angebotenen Software T. Manager. Es besteht Verwechslungsgefahr und die Antragsgegnerin nutzt die Wertschätzung der Marke der Antragstellerin ohne rechtfertigenden Grund unlauter und in beeinträchtigender Weise aus.

4. Der Verbots- bzw. Unterlassungsanspruch zu Ziffer 3. folgt aus §§ 97, 16, 19a UrhG. Die aus Anlage 2 zu diesem Beschluss ersichtlichen Grafiken und Bilder sind als Werke i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG urheberrechtlich geschützt. Die Antragstellerin hat durch Vorlage von Internetausdrucken glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin diesen Schutz verletzt hat, indem sie die genannten Werke ohne entsprechendes Nutzungsrecht auf ihre Internetseite eingestellt hat. Darin ist ein Vervielfältigen und öffentliches Zugänglichmachen zu erblicken.

5. Die Wiederholungsgefahr ist jeweils durch die rechtswidrige Erstbegehung indiziert.

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Der Gegenstandswert ist nach den §§ 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, 3 ZPO geschätzt worden.

Anlage 1
Von der Software ermöglichte Funktionen, über die das Online-Spiel online Spiel T. nicht verfügt:

– Farmen suchen : Verzerrt das Spiel, da so sehr einfach und ohne Aufwand Dörfer gefunden werden, die recht risikolos geplündert werden können.

– Farmen automatisch angreifen lassen: Verzerrt das Spiel, da die Nutzer von T. Manager viel mehr "farmen" können als andere, weil sie sich zum Erteilen der entsprechenden Kommandos nicht einloggen müssen.

– Wählt die erfolgreichsten Farmen aus : Verzerrt das Spiel, weil das strategische Element, selbst zu entscheiden. wo sich ein Angriff lohnt, wegfällt.

– Allianz / nicht anzugreifende Spieler aus Farmenliste automatisch filtern : Verzerrt das Spiel, da es das Farmen erleichtert.

– Automatisches Ressourcenmanagement im Dorf (Vorhalten von Mindestgetreide – verhindert ein Verhungern und damit eine Reduktion der Truppen des Spielers): Gibt eine unzulässige Hilfestellung, weil anderen Spielern das Getreide ausgehen kann, wenn sie ihre Vorräte nicht im Blick behalten. Das richtige Haushalten mit den Vorräten ist aber ein entscheidender ‚Feil des Spiels.

– Automatisch Einheiten bauen : Verzerrt das Spiel, weil sich die Nutzer von T. Manager – im Gegensatz zu ehrlichen Spielern – dazu nicht mehr einloggen müssen.

– Austausch von Kampfberichten, doppelte Angriffe werden ausgeschlossen: Unzulässige Hilfestellung.

– Überblick, wer von wem angegriffen wird: Unzulässige Hilfestellung.

– Angriffen automalisch ausweichen : Beugt einer Vernichtung von Truppen vor, die stark in der Offensive, aber schlecht in der Defensive sind, vor. Hiermit wird ein wesentliches und für den Spielspaß wichtiges Element von online Spiel T. ausgehebelt, die Balance wird zunichte gemacht, da es nicht mehr sinnvoll ist, auf eine starke Defensive zu setzen.

– Ressourcen in andere Dörfer verschieben : Beugt einem Diebstahl der eigenen Ressourcen anderer Spieler vor. Hiermit wird ein für den Spielspaß wesentliches Element von online Spiel T. ausgehebelt.

– Truppen wegschicken

– Automatisiertes Handeln: Durch automatisiertes Handeln muss der Spieler nicht mehr die Marktplätze beobachten, in denen gehandelt wird. Stattdessen wird ein Handel ab einem bestimmten am Markt angebotenen Umtauschverhältnis automatisch initiiert und durchgeführt. Andere Spieler hallen de-facto keine Chance, ein gutes Umtauschverhältnis wahrzunehmen, da dies unverzüglich nach Angebot durch den T. Manager wahrgenommen wird.

– Statistiken über die „gefarmten” Ressourcen, Farmmenge, Verluste

– „Manuelles Spielen” von online Spiel T. über den Bot: Der Spieler greift auf online Spiel T. nicht mehr über den Webbrowser. sondern über den Bot zu.

– Automatische Warnfunktion bei bestimmten Ereignissen (z.B. Angriffen): Dies verschafft dem Spieler einen dramatischen Vorteil, denn das Spiel selbst stellt keine Warnfunktion zur Verfügung. Somit ist man über alle Aktionen, die gegen das eigene Dorf gerichtet sind, immer gewarnt und andere Spieler können dem Nutzer des T. Managers nicht überraschend die Rohstoffe klauen, der Nutzer des T. Manager selbst hat aber durch das automatisierte Farmen die Möglichkeit hierzu

– Automatische Dorfverwaltung: Hierdurch kann der Spieler das Spiel T. Manager automatisiert spielen lassen, wodurch der Spieler selbst den Spielspaß verliert und die Gefahr für ein Ende der Kundenbeziehung dramatisch steigt.

Von der Software ermöglichte Funktionen, die normalerweise nur gegen Bezahlung erhältlich sind („Premium-Features"):

– Unbegrenzt viele Bauaufträge abgeben, die automatisch ausgeführt werden. In der kostenlosen Version von online Spiel T. muss sich der Spieler nach Erledigung eines Bauauftrages neu einloggen, um einen neuen Bauauftrag zu vergeben. Als Premium-Feature erhält der Spieler gegen Bezahlung eine zweite „Bauschleife". kann also neben dem aktuell zu bearbeitenden Auftrag bereits einen Auftrag „auf Vorrat” in die „Wartschlage” speichern; der T. Manager ermöglicht auch Nutzern der kostenlosen Basisversion unendlich viele „Bauschleifen”, d.h. unendlich viele Bauaufträge in der „Warteschlange”; das entsprechende Premium-Feature von online Spiel T. wird ausgehebelt.

– Handelsrouten einrichten / hinzufügen sowie automatisches Handeln: Handelsrouten sind für online Spiel T. nicht vorgesehen, da ein Handel im Spiel selbst immer nur einmal stattfinden kann. Durch Einrichtung von Handelsrouten sowie dem automatisierten Handel wird die Premiumfunktion „NPC-Händler”, der Ressourcen im Verhältnis 1:1 umtauscht, ausgehebelt Der sog. „NPC-Händler“ ist ein Premium-Feature. Er erlaubt es, für drei „Goldstücke” je Tauschvorgang Ressourcen beliebig im Verhältnis 1:1 umzutauschen, also beispielsweise ein Holzstück in ein Eisenstück umzutauschen. Durch die Funktion automatisches Handeln wird der „NPC-Händler” nicht mehr benötigt.

– Kartenübersicht: Ein wesentliches Feature des „online Spiel T. Plus Pakets” (einem Premium-Feature), das innerhalb des Spieles mit einer Laufzeit von 7 Tagen für 15 Goldstücke verkauft wird, ist u.a. eine erweiterte Kartenübersicht. Der T. Manager stellt ebenfalls eine erweiterte Kartenübersicht zur Verfügung, und senkt damit die Attraktivität des „online Spiel T. Plus Pakets” für den Spieler.

– „Ghostsitter”: eine Funktion, die den Verstoß gegen eine weitere Spielregel – das sog. Verbot von Multiaccounts – erleichtert.

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