Verwendung einer Marke als AdWord begründet Markenrechtsverletzung, wenn deren Herkunft nicht erkennbar ist

15. März 2011
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Eigener Leitsatz:

Wenn sich für den Nutzer nach Eingabe der Marke als Suchwort nicht unzweifelhaft ergibt, dass mit der angezeigten Werbeanzeige keine Waren oder Dienstleistungen angeboten werden, die vom Inhaber der Marke stammen, so liegt darin eine herkunftsfunktionsbeeinträchtigende markenmäßige Benutzung der als Schlüsselwort verwendeten Marke. Unklarheiten über den Charakter der Werbeanzeige gehen zu Lasten des Werbenden. Solche werden auch durch einen Hinweis "Ersparnis bis zu 94% garantiert" nicht beseitigt, da dieser nicht erkennen lässt, worauf sich dieser beziehen soll.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Urteil vom 09.12.2010

Az.: 6 U 171/10

Tenor:

Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 14. Juli 2010 verkündet Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird auf deren Kosten zurückgewiesen. 

Das Urteil ist rechtskräftig.

Entscheidungsgründe:

Von der Darstellung des Sachverhalts wird gemäß §§ 540 II i.V.m. 313 a I, 1 ZPO abgesehen. 

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat der Antragstellerin den geltend gemachten Unterlassungsanspruch mit Recht aus § 14 II Nr. 1 MarkenG zugesprochen. 

Durch die Wahl der Verfügungsmarke als „google“-Schlüsselwort und die konkrete Gestaltung der streitgegenständlichen Anzeige (Anlage Ast 3), welche nach Eingabe der Verfügungsmarke durch den Nutzer als Suchwort erscheint, benutzt die Antragsgegnerin die Marke der Antragstellerin markenmäßig, nämlich in einer die Herkunftsfunktion dieser Marke beeinträchtigenden Form. 

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. etwa Urteil vom 25.3.2010 C-278/08 – BergSpechte – m.w.N.) liegt in Fällen einer Adword-Werbung der hier in Rede stehenden Art eine funktionsbeeinträchtigende Benutzung der als Schlüsselwort verwendeten Marke nur dann nicht vor, wenn sich für den durchschnittlichen Nutzer aus dem Inhalt der Anzeige unzweifelhaft ergibt, dass mit der Werbung – entgegen der vom Nutzer mit Eingabe der Marke als Suchwort verbundenen Erwartung – keine Waren oder Dienstleistungen angeboten werden, die vom Inhaber dieser Marke oder einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen (EuGH a.a.O. Tz. 35, 36). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. 

Der durchschnittliche Internetnutzer, der nach Eingabe der – für Erotikartikel eingetragenen – Verfügungsmarke als Suchwort auf die angegriffene Anzeige trifft, kann zu dem Verständnis gelangen, die Antragsgegnerin biete ihm als Händlerin von Erotikartikeln auch solche Artikel der Marke „X“ an. Der Hinweis „Ersparnis bis 94% garantiert“ vermag dieses Verständnis nicht zu widerlegen, da nicht erkennbar ist, worauf sich diese Anpreisung überhaupt beziehen soll. Ebenso wenig kann davon ausgegangen werden, dass der durchschnittliche, an Erotikartikeln interessierte Internetnutzer weiß, dass die Antragsgegnerin etwa als Händlerin von Waren, die mit der Marke „X“ gekennzeichnet sind, von vornherein ausscheidet. Selbst wenn die Parteien als bekannte Händler von Erotikartikeln miteinander in Wettbewerb stehen, ist jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass die Antragsgegnerin sich auch Waren, die mit der Marke der Antragstellerin gekennzeichnet sind, verschaffen und ihren Kunden zum Verkauf anbieten könnte. In diesem Zusammenhang ist nochmals zu betonen, dass nach der genannten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs Unklarheiten über den Charakter der Werbeanzeige zu Lasten des Werbenden gehen. 

Ob die Antragstellerin ihre Marke tatsächlich (auch) als Warenmarke benutzt, ist für die Beurteilung ohne Bedeutung, da die Marke jedenfalls für diese Waren eingetragen ist. 

Die Rechte der Antragstellerin an ihrer Marke werden mit dem beanstandeten Verhalten der Antragsgegnerin auch verletzt (§ 14 II Nr. 1 MarkenG); insbesondere kann die Antragsgegnerin sich insoweit schon deswegen nicht auf Erschöpfung (§ 24 MarkenG) berufen, weil sie nicht vorgetragen hat, tatsächlich „X“-Waren zu vertreiben. 

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

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