Haftung eines Online-Buchungsportals

31. Januar 2012
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Eigener Leitsatz:

Ein Online-Buchungsportal, über das Hotelzimmer gebucht werden können, haftet als Reisevermittler, wenn die Buchung nicht ordnungsgemäß weitergeleitet wird.

Amtsgericht Köln

Urteil vom 10.10.2011

Az.: 142 C 518/10

 

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadensersatz aus der Reservierung von Hotelzimmern.

Die Beklagte betreibt ein elektronisches Hotel-Reservierungssystem für private Kunden und Geschäftskunden auf Basis einer Datenbank im Internet. Dabei schließt sie mit Hotels Kooperationsverträge, durch welche sich die Hotels verpflichten, ihre freien Kapazitäten im System der Beklagten anzugeben. Die Vermittlung von Hotelzimmern durch die Beklagte ist für die Kunden, welche über die Buchungsplattform buchen, kostenlos. Von den Hotels erhält die Beklagte für jede realisierte Buchung eine Vergütung, welche sich der Höhe nach am Preis des gebuchten Zimmers orientiert.

Die Klägerin buchte am 14.04.2010 auf der Buchungsplattform der Beklagten im Internet für sich, ihren Ehemann und zwei Kinder zwei Doppelzimmer im X. Hotel in London für die Zeit vom 30.07.2010 bis 02.08.2010 zu einem Preis von 282,60 GBP, entsprechend 340,72 Euro, inklusive Frühstück. Die Beklagte sandte der Klägerin eine Buchungsbestätigung. In dieser heisst es u.a. einleitend, dass das Hotel X. Hotel verbindlich für die Klägerin gebucht ist und das Hotel die Buchungsmitteilung automatisch erhält. Weiter heisst es unter "Angaben zu Ihrer Buchung" und "Buchungsart": "Garantierte Buchung". Wegen des weiteren Inhaltes der Bestätigung wird auf Bl. 7 d.GA verwiesen. Der Buchung lagen die AGB der Beklagten zugrunde. Wegen des Inhaltes der AGB wird auf Bl. 75 ff. d.GA verwiesen. Eine schriftliche Bestätigung der Buchung durch das Hotel erhielt weder die Klägerin noch die Beklagte. Die Klägerin trat die Reise an. Bei Ankunft im X. Hotel am Abend des 30.07.2010 wurden der Klägerin die gebuchten Zimmer nicht zur Verfügung gestellt, da sie nicht verfügbar waren. Nach Kontaktaufnahme mit der Beklagten nahm die Beklagte am selben Tag eine Umbuchung in das S. Hotel in London vor. Die Kosten für die Übernachtungen im S. Hotel beliefen sich auf 913,76 GBP. Für die Taxifahrt vom X. Hotel zum S. Hotel entstanden der Klägerin Kosten in Höhe von 31 GBP. Abzüglich der Kosten, die der Klägerin bei einem Aufenthalt im X. Hotel entstanden wären, entstanden der Klägerin Mehrkosten in Höhe von 662,12 GPB, entsprechend dem am 02.08.2010 geltenden Umrechnungskurs 798,35 Euro. Der Ehemann der Klägerin hat ihm gegen die Beklagte zustehende Ansprüche am 25.10.2010 an die Klägerin abgetreten.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Beklagte die entstandenen Mehrkosten im Wege des Schadenersatzes ersetzen müsse. Nach dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag habe die Beklagte der Klägerin einen Zimmerpreis in Höhe von 282,60 GBP im X. Hotel garantiert. Diese Garantie sei nicht eingehalten worden. Die Unterbringung im X. Hotel sei daran gescheitert, dass dem Hotel keine Buchung der Beklagten vorgelegen habe. Dies deute auf einen Fehler im System der Beklagten hin. Die Klägerin sei verpflichtet gewesen, sich von dem Hotel eine Buchungsbestätigung gegeben zu lassen und diese an die Klägerin weiterzuleiten. Tatsächlich sei eine Unterbringung im X. Hotel gar nicht möglich gewesen, da das Hotel bereits längere Zeit vor dem Zeitpunkt der Reise der Klägerin nur noch als Langzeitunterkunft für Bauarbeiter und Pendler diene. Da die Beklagte ihre Buchungszusage nicht eingehalten habe, seien der Klägerin die entstandenen Mehrkosten zu ersetzen. Diese Verpflichtung ergebe sich auch aus den AGB der Beklagten. Zudem habe die Beklagte anlässlich des wegen der Umbuchung geführten Telefonates mit dem Ehemann der Klägerin am 30.07.2010 zugesichert, die Mehrkosten zu übernehmen.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 798,35 Euro zzgl. 5 % Zinsen Schadenersatz hieraus ab dem 26.08.2010 zu zahlen.

die Beklagte weiter zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 186,24 Euro ab dem 16.12.2010 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass sie nur als Reisevermittlerin tätig geworden sei. Die von ihr geschuldete Vermittlungsleistung habe sie erbracht. Auf ihre Vermittlung sei zwischen der Klägerin und dem X. Hotel ein Beherbergungsvertrag zustande gekommen. Soweit das Hotel die Aufnahme der Kläger verweigert habe, habe die Klägerin ihre Ansprüche gegen das Hotel zu richten. Die Beklagte ist Ansicht, dass sie ihre der Klägerinn gegenüber bestehenden Pflichten erfüllt habe. Sie behauptet, dass ihr System am Tag der Buchung ordnungsgemäß funktioniert habe. Die von der Klägerin gebuchten Zimmer seien aufgrund der von dem Hotel in das System der Beklagten eingegebenen Daten als frei angezeigt worden. Durch den automatisierten Buchungsvorgang sei sichergestellt, dass die Buchung das Hotel auf dessen E-Mail Server erreicht habe. Die an ihr System angeschlossenen Hotels könnten über ein Programm, den sogenannten "Book View", detaillierte Informationen zur Überprüfung der getätigten Buchungen einsehen. Die Hotels seien durch die Kooperationsverträge zudem verpflichtet, die freien Kapazitäten stets nachzupflegen und bei getätigten Buchungen die Gäste im Hotel unterzubringen.

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 06.06.2011 (Bl. 68 d.A.) durch Vernehmung der Zeugin A. . Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 12.09.2011 (Bl. 81 ff. d.A.) verwiesen.

Ferner wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist überwiegend begründet.

Der Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 280 I, 675 BGB für die ihr durch die Umbuchung am 30.07.2010 von dem Hotel X. in das Hotel S. durch Hotel- und Taxikosten entstandenen Mehrkosten in Höhe von 798, 59 Euro. Die Beklagte hat ihr gegenüber der Klägerin aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag obliegende Pflichten verletzt, da sie weder die Buchungsbestätigung der Klägerin ordnungsgemäss an das Hotel X. weiterleitete noch dafür Sorge getragen hat, dass die Buchung auch von dem Hotel nach Kenntniserlangung bestätigt wurde.

I.
Zunächst ist festzustellen, dass zwischen den Parteien ein Reisevermittlungsvertrag zustande gekommen ist, indem die Klägerin am 14.04.2010 auf der Internetplattform der Beklagten ein Hotel auswählte und eine Hotelbuchung durchführte.

Die Beklagte bietet auf ihrem Portal keine von ihr zusammengestellten Reiseleistungen im Sinne einer Reise gemäss § 651 a ff. BGB an, sondern präsentiert online die Ausschreibungen der mit ihr kooperierenden Hotels mit dem Ziel, dass Kunden Angebote auf den Abschluss eines Beherbergungsvertrages abgeben, die dann von der Beklagten weitergeleitet werden.

Gegenstand der Leistungen der Beklagten ist demnach eine Vermittlungstätigkeit zwischen Kunden und Hotel. Durch eine solche Tätigkeit werden nicht nur wechselseitige Rechte und Pflichten zwischen dem Hotel und der Beklagten sondern auch zwischen dem Kunden und der Beklagten begründet. Während sich die Rechte und Pflichten zwischen Hotel und der Beklagen aus den Kooperationsverträgen ergeben, bestimmen sich die Rechte und Pflichten zwischen den Kunden und der Beklagten aus einem zwischen den Parteien unter Einbeziehung der AGB der Beklagten geschlossenen Reisevermittlungsvertrag. Bei einem Vermittlungsvertrag handelt es sich nach herrschender Ansicht um einen Geschäftsbesorgungsvertrag mit werkvertraglichem Charakter (vgl. MüKo/Tonner § 651 a Rn. 46 m.w.N.).

Die Beklagte hat bereits ihre aus dem Vermittlungsvertrag resultierende Pflicht auf Weitergabe des Angebotes der Klägerin auf Abschluss eines Beherbergungsvertrages mit dem Hotel X. verletzt.

Gegenstand der von der Beklagten geschuldeten Vermittlungsleistung ist die Pflicht dem Kunden die vermittelte Leistung zu verschaffen; d.h. sich fachgerecht darum zu bemühen, dass ein Beherbergungsvertrag zwischen dem Kunden und dem ausgewählten Hotel zustande kommt. Ohne Hinzutreten weiterer Umstände ist in dieser Vermittlungsleistung aber kein Versprechen dergestalt enthalten, dass ein Vertrag auch zustande kommt. Geschuldet ist vielmehr nur, dass das Angebot ordnungsgemäss weitergeleitet wird und der Kunden über ein etwaige Absage informiert wird (vgl. hierzu Führich, Reiserecht, 6. Aufl. Rn 716 ff.) Dies kommt auch in Ziffer 3 der AGB der Beklagten zum Ausdruck, wenn es dort heisst, dass die Beklagte im Auftrag des Kunden als Erklärungsbotin die Reservierung an das über das Internetportal ausgewählte Hotel weitergibt. Weitergeben bedeutet dabei zumindest, das Angebot in den Empfangsbereich des ausgewählten Hotels zu verbringen.

Die Beweislast für die erfolgte Weiterleitung des Angebotes trägt dabei vorliegend die Beklagte. Zwar trägt bei der Verletzung von nicht auf einen Erfolg bezogenen Pflichten der Geschädigte die Darlegungs- und Beweislast, dass eine Pflichtverletzung vorliegt. Liegen aber konkrete Anhaltspunkte für eine Pflichtverletzung vor, trägt der Verpflichtete die sekundäre Darlegungs- und Beweislast, dass er seine Pflichten erfüllt hat. Dies gilt insbesondere dort, wo der Geschädigte keinen Einblick in die Pflichterfüllung hat, da sie alleine in dem Organisationsbereich des Verpflichteten erfolgt (vgl. hierzu allgemein Palandt, 70. Aufl., § 280 Rn 35 f.) Die Klägerin als Auftraggeberin einer Vermittlungsleistung genügt ihrer Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich einer Pflichtverletzung der Beklagten daher schon dadurch, dass unstreitig ist, dass ihr trotz Buchungsbestätigung der Beklagten bei Ankunft in London keine Zimmer von dem Hotel X. zur Verfügung gestellt wurden, weil sie nicht verfügbar waren. In dieser Situation ist es nunmehr Sache der Beklagten darzulegen und zu beweisen, dass sie ihre Pflicht auf Weiterleitung erfüllt und somit eine Nichtweiterleitung als Ursache der fehlenden Verfügbarkeit der Zimmer ausscheidet.

Diesen Nachweis hat die Beklagte nicht zu führen vermocht. Es ist ihr nicht gelungen nachzuweisen, dass das von der Klägerin abgegebene Angebot in den Empfangsbereich des Hotels X. gelangte.

Die bei der Beklagten beschäftigte Zeugin A. hat bekundet, dass das System der Beklagten bei Kundenbuchungen dergestalt funktioniert, dass im Zeitpunkt der Buchung von den Hotels eingestellte freie Zimmer im System der Beklagten als buchbar angezeigt werden. Weiter hat sie ausgesagt, dass die Hoteliers ihre Verfügbarkeiten über eine spezielle ihnen zur Verfügung gestellte Anwendersoftware in das System der Beklagten einstellen. Die Zeugin hat erläutert, dass das System automatisch schließe und weitere Buchungen bei dem entsprechenden Hotel nicht mehr zulasse, sobald die eingestellten Verfügbarkeiten beziehungsweise deren Grenzen erreicht sind. In diesem Fall ist das Hotel auch nicht mehr sichtbar. Eine Buchung über das System der Beklagten ist nur möglich, wenn die vom Hotel als frei angezeigten Kapazitäten noch nicht ausgeschöpft sind. Hinsichtlich der Buchungsbestätigungen hat die Zeugin ausgeführt, dass bei einer Buchung eine Bestätigung für den Kunden erstellt wird und eine für das Hotel, wobei das Hotel vorher festlegt, wie es die Bestätigung erhalten möchte per Fax oder E-Mail. Eine Bestätigung des Empfanges der Buchungsbestätigung durch das Hotel gegenüber der Beklagten ist nicht vorgesehen. Sollte es bei der Übersendung an das Hotel zu einem Fehler kommen, wird dies den Mitarbeitern der Beklagten nicht automatisch zur Kenntnis gebracht sondern ist erst bei einer Nachschau erkennbar. Schliesslich hat die Zeugin angegeben, dass diese Procedere auch bei der Buchung der Klägerin am 14.04.2010 Anwendung fand.

Die Aussage der Zeugin war sachlich-nüchtern und für das Gericht nachvollziehbar, mithin glaubhaft. Danach muss systembedingt auch bei der Buchung der Klägerin am 14.04.2010 eine Weiterleitung der Buchungsbestätigung an das Hotel X. erfolgt sein. Ob diese Weiterleitung tatsächlich am 14.04.2010 den Empfangsbereich des Hotels erreichte konnte die Zeugin nicht angeben; Insoweit berief sie sich auf ein nachzureichendes Protokoll über den E-Mail Verkehr.

Das dem Gericht mit nachgelassenem Schriftsatz vom 15.09.2011 vorgelegte Protokoll – sog. Logfile aus dem System der Beklagten – ist indes nicht ausreichend, um einen Zugang der E-Mail beim Hotel zu belegen.

Willenserklärungen an einen Empfänger, der im Rechtsverkehr mit seiner E-Mail-Adresse auftritt, gehen zu, wenn sie in seiner Mailbox oder bei seinem Provider abrufbar gespeichert sind (Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 2.Aufl; § 130 BGB Rn 6 ff.) Die wirksame Absendung der E-Mail begründet dabei nicht den ersten Anschein für den Zugang in der Mailbox des Empfängers. Auch wenn E-Mail Protokolle ausführlicher sind, verbleibt die Gefahr von Manipulationen und die Gefahr, dass Zustellungsfehler nicht protokolliert werden (vgl. Spindler/Schuster, a.a.O, Rn 24). Auch die Beklagte geht in ihren AGB in Ziffer 4 lit b) von derartigen technischen Unsicherheiten beim Zugang in Hinblick auf an den Kunden versandte E-Mails aus. Etwas anderes kann dann angenommen werden, wenn auf dem absendenden Server seitens des empfangenden Servers automatisch versendete Eingangs- oder Lesebestätigungen eingehen.

Die Beklagte hat nur eine Log File (Bl. 95 d.GA) über die Versendung aus ihrem System vorgelegt, was nach dem o.g. Gesagten nicht ausreicht, um einen Zugang im Empfangsbereich des Hotels annehmen zu können. Eine Log File des die E-Mail empfangenden Servers liegt nicht vor. Auch liegt keine Empfangs- oder Lesebestätigung vor. Aber selbst wenn man die Log File aus dem System der Beklagten einer näheren Betrachtung unterzieht, ist ihr nicht mit der erforderlichen Sicherheit zu entnehmen, dass Gegenstand dieser Protokollierung gerade die streitgegenständliche E-Mail der Buchungsbestätigung der Klägerin an das Hotel X. betrifft. Der Inhalt der versendeten E-Mail ist auf dem Protokoll selbst nicht abgedruckt. Sie ist von der Beklagten lediglich als weitere getrennte Anlage (Bl. 93 f d.GA) vorgelegt worden. Zwar liegen die abgedruckten Uhrzeiten mit 13:52 und 13:56 nahe beieinander, eine zur Überzeugung des Gerichtes gereichende Identität lässt sich daraus aber nicht herleiten, da angesichts der hohe Anzahl bei der Beklagten per E-Mail durchgeführten Buchungsvorgängen seitens des Gerichtes nicht ausgeschlossen werden kann, dass es sich bei dem protokollierten Versand auch um eine andere im gleichen Zeitraum versandte E-Mail handelte. Auch aus dem Fehlen einer Fehlermeldung lässt sich ohne eine Vorlage des einen grösseren Zeitraumes umfassenden E-Mail Verlaufes nicht erkennen, dass es eine solche mit der erforderlichen Sicherheit nicht gab. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass nach Ziffer 11 der AGB des Kooperationsvertrages zwischen der Beklagten und dem Hotel der Nachweis der Versendung als Nachweis des Zuganges bei dem Hotel gilt. Diese Regelung betrifft nur das Innenverhältnis zwischen Beklagter und Hotel, während sich das rechtliche Verhältnis zwischen den Parteien alleine aus dem Vermittlungsvertrag ableitet.

Steht damit nicht fest, dass die Beklagte die Buchungsbestätigung weitergeleitet hat, liegt eine Pflichtverletzung vor, zumal die Beklagte auch nichts dazu vorgetragen hat aus welchen nicht in ihren Verantwortungsbereich fallenden Gründen es zu der fehlenden Verfügbarkeit der Zimmer bei Anreise der Klägerin kam.

Aber selbst wenn man vorliegend annehmen wollte, dass die Buchungsbestätigung in den Machtbereich des Hotels gelangte, ist der Beklagte eine Pflichtverletzung dergestalt anzulasten, dass sie sich nicht im Interesse der Klägerin rückversichert hat, dass die Buchung von dem Hotel zur Kenntnis genommen und akzeptiert wurde.

Im vorliegenden Fall erschöpft sich die Verpflichtung der Beklagten nicht nur in dem Weiterleiten der Buchungsbestätigung nach Massgabe ihrer AGB sondern aufgrund der besonderen Umstände des hier geschlossenen Vermittlungsvertrages war sie auch dazu verpflichtet zu klären, ob das Hotel die Buchung zur Kenntnis genommen und die Zimmer für die Klägerin reserviert hat.

Ausweislich des einleitenden Satzes der an die Klägerin gerichteten Buchungsbestätigung sind die von der Klägerin gebuchten Zimmer verbindlich gebucht worden und hat das Hotel die Buchungsmitteilung erhalten. Die Beklagte erklärt weiter, dass es sich um eine "garantierte Buchung" handelt. Diese Aussagen sind nach dem objektiven Empfängerhorizont gemäß §§ 133, 157 BGB so auszulegen, dass die Beklagte sich nicht nur um eine Vermittlung durch Weiterleitung des Angebotes bemüht, vielmehr selbst dafür einsteht, dass der Beherbergungsvertrag zwischen dem Kunden und dem über die Internetplattform gebuchten Hotel zustande gekommen ist. Die Buchungsbestätigung erfolgt auf einem Briefbogen der Beklagten. Soweit in ihr daher erklärt wird, dass die Buchung verbindlich bzw. garantiert ist kann dies nur so verstanden werden, dass die Beklagte diese Zusicherung in eigenem Namen und nicht etwa im Namen des Hotels abgibt. Auch insoweit ist es unerheblich, dass nach den Kooperationsverträgen die Beklagte gemäss Ziffer 7 nur Erklärungsbote des Hotels ist und das Hotel die Buchung nach Ziffer 14 dieser Verträge garantiert. Dies ist dem Kunden nicht bekannt; denn eine Einschränkung, dass das Hotel eine solche Garantie erklärt hat enthält, der Buchungstext wie er der Klägerin zugegangen ist gerade nicht. Zudem berührt der Kooperationsvertrag auch nicht das Vertragsverhältnis zu der Beklagten.

Hat der Kunde aber die Zusicherung, dass das Hotel das Angebot angenommen hat und ein Beherbergungsvertrag geschlossen wurde, genügt es zum Nachweis der Erfüllung dieser Pflicht nicht mehr nur den Zugang des Angebotes bei dem Hotel zu beweisen, vielmehr bedarf es des Nachweises der tatsächlichen Kenntniserlangung durch das Hotel und einer Annahmeerklärung. Vorliegend liegt weder eine Lesebestätigung des Hotels vor, noch eine Annahmeerklärung. Derartige Erklärungen werden nach der Aussage der Zeugin A. auch von der Beklagten grundsätzlich nicht eingeholt. Die Nichterweislichkeit des Abschlusses eines Beherbergungsvertrages zwischen der Klägerin und dem Hotel geht zu Lasten der Beklagten.

Die Haftung der Beklagten ist auch sachgerecht in Hinblick auf die Risikoverteilung zwischen den Parteien wie sie ihren Niederschlag auch in Ziffer 4 der AGB der Beklagten gefunden hat. Danach bestehen sämtliche sich aus dem Beherbergungsvertrag ergebenden Pflichten ausschliesslich zwischen Kunde und Hotel. Somit kann der Kunde frühestens dann auf eine Inanspruchnahme des Hotels verwiesen werden, wenn ein Beherbergungsvertrag sicher zustande gekommen ist; Die Durchsetzbarkeit derartige Ansprüche setzt aber voraus, dass der Vertragsschluss mit dem Hotel auch für den Kunden nachweisbar ist. Da diese Nachweise aber nur im Verantwortungsbereich der Beklagten geschaffen werden, ist diese auch aus diesem Grunde verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass eine Erklärung des Hotels vorliegt, mit der der Kunde den Nachweis führen kann.

Die Pflichtverletzung der Beklagten ist für die Mehrkosten der Unterbringung im Ersatzhotel sowie für die Kosten der Taxifahrt zum Ersatzhotel ursächlich.

Dass die Beklagte die Pflichtverletzung zu vertreten hat, wird nach § 280 I 2 BGB vermutet.

Die Beklagte ist der Klägerin daher zur Erstattung des Schadens in Höhe von 798, 59 Euro verpflichtet.

Ob die Beklagte der Klägerin darüber hinaus eine Kostenübernahme zugesagt hat, muss nach den oben getroffenen Feststellungen nicht geklärt werden.

II.
Der Zinsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte rechtfertigt sich aus Verzug.

Ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten besteht nicht. Ausweislich des Anwaltsschreibens vom 10.08.2010 waren die Bevollmächtigten der Klägerin bereits vor dem Verzugseintritt zum 26.08.2010 beauftragt, so dass ein Anspruch aus § 286 BGB ausscheidet. Ein Anspruch aus §§ 280, 281 BGB scheitert daran, dass jedenfalls bis zum Verzugseintritt die Vertretung durch einen Anwalt noch nicht erforderlich war, vielmehr die Klägerin diese Ansprüche noch unter Fristsetzung selbst hätte geltend machen müssen. Die Beauftragung eines Anwaltes vor Verzugseintritt stellt sich damit vorliegend als Verstoss gegen die Schadensminderungspflicht dar.

III.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr.11, 711 ZPO.

Streitwert: 798,35 Euro

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