Namensnennung eines Mörders

11. November 2008
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Eigener Leitsatz:

Wird der Name eines verurteilten Straftäters in den Medien genannt, überwiegt das Informationsinteresse der Öffentlichkeit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Täters jedenfalls dann, wenn durch die identifizierende Berichterstattung über die Verhandlung jedenfalls keine neue oder zusätzliche Beeinträchtigung hervorgerufen wird und der Täter sich zu dieser Zeit nicht in Freiheit aufhält.<br/><br/>

Landgericht Hamburg

Beschluss vom 11.06.2008
 
Az.: 324 0 1069/07

Beschluss
 
In der Rechtssache …
 
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für eine Klage, die darauf gerichtet ist, dem Antragsgegner zu untersagen, über den Kläger unter voller Namensnennung im Zusammenhang mit dem Mord an J. F. zu berichten. Der Antragsteller wurde wegen Mordes an J. F. zu lebenslanger Haft mit anschließender Sicherungsverwahrung verurteilt. Aufgrund dieser Verurteilung befindet er sich seither in Strafhaft.

Der Antragsgegner verantwortet den Internetauftritt „www. <leer>.de" auf der er unter anderem über die Verhandlungen der Pressekammer des Landgerichts Hamburg berichtet. Im Rahmen der Berichterstattung über Verfahren, in denen es um die Anonymisierung von Berichterstattungen über den Kläger ging, erwähnte der Antragsgegner wiederholt den Nachnamen des Antragstellers „ K." (Anlage K 1).

Auf eine E-Mail des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers vom 30. 3. 2007 (Anlage K 3 letzte Seite), in der es hieß: „Ich möchte Sie bitten, bei Ihrer – völlig legitimen – Berichterstattung und Kritik der Verfahren nicht mehr den vollen Namen es Klägers zu nennen. Sie könnten ihn abkürzen (R.K.), und damit wäre doch sicher der Informations- und Diskussionswert Ihrer Beiträge nicht geschmälert." hatte der Antragsgegner mit E-Mail vom 28. 4. 2007 (Anlage K 3 erste Seite) geantwortet: ,,…gestern hatte ich noch einmal die Richter gefragt, und diese meinten, die Namensnennung von R. K. auch auf einer Terminrolle im Internet im Zusammenhang mit Mörder und der Berichterstattung könnte zum Streit führen, dessen Ausgang ungewiss ist. Somit bleibe ich bei dem vereinbarten R. K."
 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II.

Der zulässige Antrag ist unbegründet. Die beabsichtigte Klage bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Hinsichtlich des konkreten Antrages ist bereits nicht ersichtlich, dass eine volle Namensnennung erfolgt ist, aus Anlage KV 1 ergibt sich — soweit ersichtlich — lediglich die Nennung des Nachnamens des Antragstellers.

Dem Antragsteller steht ein Anspruch auf Unterlassung einer ihn als Mörder identifizierenden Berichterstattung unter keinem rechtlichen Aspekt zu. Insbesondere ergibt sich ein derartiger Anspruch nicht aus einer entsprechenden Anwendung der §§ 823 Abs. 1 und 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB in Verbindung mit dem sich aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG ergebenden allgemeinen Persönlichkeitsrecht (1) oder aus vertraglicher Vereinbarung (2).

1) Bei der gebotenen Abwägung der widerstreitenden Interessen ist dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit an einer den Antragsteller identifizierenden Berichterstattung über die von ihm begangene Straftat der Vorrang einzuräumen.

Hierzu hat das Hanseatische Oberlandesgericht in einem vergleichbaren, ebenfalls den Antragsteller betreffenden Fall (7 U 77/07 – Urteil vom 18.12.2007) folgendes ausgeführt:

»Für den Kläger streitet das allgemeine Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. I in Verbindung mit Art. I Abs. I GG. Wie das Bundesverfassungsgericht in der Lebach-Entscheidung (BVerfGE 35, 202, 226 — Lebach I) ausgeführt hat, wird eine öffentliche Berichterstattung über eine Straftat unter Namensnennung, Abbildung oder Darstellung des Täters stets dessen Persönlichkeitsbereich erheblich beeinträchtigen, weil sie sein Fehlverhalten öffentlich bekannt macht und seine Person in den Augen der Adressaten von vornherein negativ qualifiziert. Auf der anderen Seite sprechen, wie das Bundesverfassungsgericht ebenfalls betont, erhebliche Erwägungen für eine auch die Person des Täters einbeziehende vollständige Information der Öffentlichkeit über vorgefallene Straftaten und die zu ihrer Entstehung führenden Vorgänge. Gerade bei schweren Gewaltverbrechen gibt es neben allgemeiner Neugier und Sensationslust ernstzunehmende Gründe für das Interesse an Informationen auch darüber, wer die Täter waren. Wer den Rechtsfrieden bricht, durch diese Tat und ihre Folgen Mitmenschen oder Rechtsgüter der Gemeinschaft angreift oder verletzt, muss sich nicht nur den hierfür in der Rechtsordnung verhängten strafrechtlichen Sanktionen beugen. Er muss grundsätzlich auch dulden, dass das von ihm selbst durch seine Tat erregte Informationsinteresse der Öffentlichkeit in einer nach dem Prinzip freier Kommunikation lebenden Gemeinschaft auf den dafür üblichen Wegen befriedigt wird (BVerfGE 35, 202, 230f — Lebach I).

Nach Befriedigung des aktuellen Informationsinteresses gewinnt allerdings das Recht des Straftäters, »allein gelassen zu werden", zunehmende Bedeutung und setzt dem Wunsch der Massenmedien und dem Bedürfnis des Publikums, seinen individuellen Lebensbereich zum Gegenstand der Erörterung oder gar der Unterhaltung zu machen, Grenzen. Die zeitliche Grenze zwischen der grundsätzlich zulässigen aktuellen Berichterstattung und einer unzulässigen späteren Darstellung lässt sich nicht mit einer fest umrissenen Frist fixieren. Das entscheidende Kriterium liegt darin, ob die betreffende Berichterstattung gegenüber der aktuellen Information eine erhebliche neue oder zusätzliche Beeinträchtigung des Täters zu bewirken geeignet ist. Als maßgeblicher Orientierungspunkt für die nähere Bestimmung der zeitlichen Grenze kommt das Interesse an der Wiedereingliederung des Straftäters in die Gesellschaft, an seiner Resozialisierung, in Betracht. Eine Gefährdung der Resozialisierung ist regelmäßig anzunehmen, wenn ein den Täter identifizierender Beitrag nach seiner Haftentlassung oder in zeitlicher Nähe zu der bevorstehenden Entlassung veröffentlicht werden soll (BVerfGE 35, 202, 234f. — Lebach I). Das allgemeine Persönlichkeitsrecht vermittelt Straftätern aber keinen Anspruch darauf, in der Öffentlichkeit überhaupt nicht mehr mit der Tat konfrontiert zu werden. Entscheidend ist vielmehr stets, in welchem Maß eine Berichterstattung die Persönlichkeitsentfaltung beeinträchtigen kann. Selbst die Verbüßung der Strafhaft führt nicht dazu, dass ein Täter den Anspruch erwirbt, mit der Tat „allein gelassen zu werden"; vielmehr ist weiterhin die Güterabwägung erforderlich (BVerfG, NJW 2000, 1859, 1860 — Lebach 11; HansOLG Hamburg, AfP 2007, 228).

Nach diesen Grundsätzen überwiegt im vorliegenden Fall das Interesse der Beklagten an der Berichterstattung über die Straftat. Eine erhebliche neue oder zusätzliche Beeinträchtigung des Klägers, die sein Schutzbedürfnis gegenüber der Informationsfreiheit überwiegen lässt, ist weder dargetan noch ansonsten ersichtlich. Die vom Kläger begangene Straftat erregte wegen ihrer Schwere besonderes öffentliches Interesse. Besonderes Aufsehen erregte darüber hinaus der Strafprozess, in dem schließlich der Sohn des Klägers hinsichtlich der gemeinsam mit seinem Vater begangenen Entführung und Ermordung des Geschäftsmanns J. F. ein Geständnis ablegte. Zwar befriedigt die diese Vorgänge in Erinnerung rufende Berichterstattung der Beklagten aus dem Jahr 2006 kein aktuelles Informationsinteresse über die im Oktober 1996 begangene Straftat, den bis zum Jahr 1998 verhandelten Strafprozess und die im Jahr 2000 getroffene Revisionsentscheidung. Andererseits ist das öffentliche Interesse an den damaligen Vorgängen und der Person der Täter angesichts der Schwere der Straftat nicht erloschen. Um ein Verbot der Berichterstattung zu rechtfertigen, wäre eine erhebliche neue oder zusätzliche Beeinträchtigung auf Seiten des Klägers erforderlich, an der es fehlt.

Eine Gefährdung der Resozialisierung des Klägers ist entgegen der Auffassung des Landgerichts derzeit als außerordentlich gering einzuschätzen. Der Kläger wurde im Jahr 1997 festgenommen und unter Feststellung der besonderen Schwere seiner Schuld zu lebenslanger Freiheitsstrafe mit anschließender Sicherungsverwahrung verurteilt. Seine Haftentlassung war zum Zeitpunkt der Berichterstattung der Beklagten und ist derzeit — etwa zehn Jahre nach seiner Festnahme — nicht absehbar, die Mindestverbüßungszeit seiner Freiheitsstrafe läuft erst in etwa fünf Jahren ab und eine Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung ist zu diesem Zeitpunkt angesichts der im Urteil getroffenen Feststellung der besonderen Schwere der Schuld des Klägers nicht zu erwarten. Hinzukommt die in Anschluss an die Haft zu vollziehende Sicherungsverwahrung.

Zutreffend verweist das Landgericht zwar darauf, dass das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 25.11.1999 (NJW 2000, 1859, 1860 – Lebach II) ausgeführt habe, dass auch ohne zeitliche Nähe zur Haftentlassung die möglichen Folgen eines Berichts über die Straftat eines Verurteilten für sein Grundrecht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit gravierend sein könnten. Diese Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts betreffen allerdings nicht den in Haft befindlichen Straftäter, sondern, wie die Bezugnahme auf die Entscheidung BVerfGE 97, 391 (404) deutlich macht, den Täter, der sich in Freiheit befindet und bei dem ein Bericht über die Tat zu erheblichen Beeinträchtigungen, nämlich Stigmatisierung, soziale Isolierung und zu einer darauf beruhenden grundlegenden Verunsicherung des Betroffenen, führen kann.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts müssen, um im Rahmen der Güterabwägung das öffentliche Informationsinteresse zurücktreten zu lassen, von der Berichterstattung über die Straftat negative Auswirkungen für den Täter ausgehen. Derartige Folgen hat der Kläger weder dargetan noch sind diese ansonsten ersichtlich. In seinem persönlichen Umfeld, also in der Strafanstalt, dürfte die Berichterstattung der Beklagten keine Folgen haben. Die Bediensteten im Strafvollzug sind ohnehin über die Tat des Klägers unterrichtet. Gleiches dürfte angesichts der in einem kleinen Personenkreis wie demjenigen der Insassen einer Strafanstalt üblichen Kommunikation zumindest für einen Großteil der Mitgefangenen des Klägers gelten. Die Gefahr, dass Insassen der Strafanstalt, in der der Kläger einsitzt, nähere Informationen über seine Straftat erhalten könnten, reicht nicht aus, um ein Verbot der Berichterstattung zu rechtfertigen. Da sämtlichen Mitgefangenen ohnehin zumindest bekannt ist, dass der Kläger sich in erheblicher Weise strafbar gemacht hat, ist kaum zu erwarten, dass eventuelle zusätzliche Informationen bei diesen eine bisher nicht vorhandene Ablehnung gegenüber dem Täter hervorrufen könnten. Dass Personen möglicherweise in ihren (Vor-)Urteilen gegen den Täter bestärkt werden, stellt nach Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (NJW 2000, 1859, 1861 – Lebach II) keine das Resozialisierungsinteresse erheblich beeinträchtigende Verletzung dar.

Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich auch aus der sonstigen Rechtsprechung nicht, dass allein der bloße Zeitablauf dazu führt, dass über eine Straftat nicht unter Bekanntgabe des Täters berichtet werden darf. Der Entscheidung des HansOLG Hamburg vom 22.11.1990 (NJW-RR 1991, 990) zugrundeliegende Fall war insofern anders gelagert, als der Täter zum Zeitpunkt der Presseberichterstattung bereits 13 1/2 Jahre seiner 15jährigen Haftstrafe verbüßt hatte und in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht war. Dort rechtfertigte die psychisch destabile Situation des Täters und seine im Rahmen der Unterbringung im Hinblick auf einen möglichst ungestörten Heilungsprozess gegebene besondere Schutzbedürftigkeit das Verbot der Berichterstattung. Die in NJW-RR 1994, 1439 veröffentlichte Entscheidung des HansOLG Hamburg betraf denselben Täter, der sich zum Zeitpunkt der Presseveröffentlichung inzwischen über 17 Jahre in Haft bzw. psychiatrischer Unterbringung befand. Der vom Kläger genannten Entscheidung des OLG Hamm (AfP 1988, 258) lag ein Fall zugrunde, der sich von dem vorliegenden insoweit unterscheidet, als der Täter nach Jugendstrafrecht zu einer Bewährungsstrafe verurteilt worden war und sich zum Zeitpunkt der Presseberichterstattung in Freiheit aufhielt. Dort war dem Recht auf ungestörte Resozialisierung der Vorrang einzuräumen. Auch die in AfP 1986, 347 veröffentlichte Entscheidung des OLG Köln betraf eine andere Fallgestaltung. Dort hatte der Täter zum Zeitpunkt des Zeitschriftenartikels bereits einen erheblichen Teil seiner dreijährigen Freiheitsstrafe verbüßt, so dass seine Haftentlassung abzusehen war.

Hinzukommt vorliegend, dass der Kläger – wie dem Senat aus einer Parallelsache bekannt geworden ist, worauf in der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden ist – selbst durch eigenes Verhalten dazu beigetragen hat, dass er in der Öffentlichkeit als verurteilter Straftäter bekannt bleibt. Auch dieser Gesichtspunkt wirkt sich im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung zu Lasten des Klägers aus. In der ,, T. Z. ‚ vom 18. Dezember 2006 erschien ein Beitrag, der auch im Internet auf der Seite www. <leer>.com veröffentlich wurde, in dem unter der Überschrift »Erfolg mit Lyrik hinter Gittern« unter Nennung des Namens und Abbildung des Klägers darüber berichtet wurde, dass der Kläger und ein anderer Gefangener als erstplatzierte Preisträger aus dem Literaturwettbewerb in der JVA T. hervorgegangen seien. Angesichts dessen, dass das abgedruckte Foto den Kläger dabei zeigt, wie er in die Kamera blickend zusammen mit dem weiteren Preisträger seinen Gewinn präsentiert, ist davon auszugehen, dass die Fotoaufnahme im Einverständnis mit dem Kläger angefertigt wurde."

So liegt der Fall auch hier. Gründe, die im vorliegenden Fall zu einer abweichenden Beurteilung führen könnten, sind nicht ersichtlich. Eine erhebliche neue oder zusätzliche Beeinträchtigung des Antragstellers durch die streitgegenständliche Veröffentlichung, die sein Schutzbedürfnis gegenüber der  lnformationsfreiheit überwiegen lässt, ist weder dargetan noch ansonsten ersichtlich.

2) Auch kann der Antragsteller einen Unterlassungsanspruch nicht aus einer vertraglichen Vereinbarung herleiten. Aus dem e-mail-Verkehr (Anlage K 3) ergibt sich kein entsprechender Vertragsschluss. Bereits die e-mail des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom 30. 3. 2007 (Anlage K 3 letzte Seite) enthält ausdrücklich lediglich eine „Bitte" und kein Angebot zum Abschluss eines – wie auch immer gearteten – Vertrages.

Der Antwort des Antragsgegners mit e-mail vom 28. 4. 2007 (Anlage K 3 erste Seite) lässt sich ebenfalls kein Vertragsschluss entnehmen. Zum einen bestand kein Angebot (§ 145 BGB), dass hätte angenommen werden können (§§ 146 ff. BGB). Insbesondere aber mangelt es diesem Antwortschreiben an dem für eine vertragliche Vereinbarung erforderlichen Rechtsbindungswillen. Dass die Formulierung »vereinbarten" verwendet wird, ist insoweit nicht von ausschlaggebender Bedeutung; der Antragsgegner ist kein Jurist. Die Formulierung ,,…gestern hatte ich noch einmal die Richter gefragt, und diese meinten, die Namensnennung von R. K. auch auf einer Terminrolle im Internet im Zusammenhang mit Mörder und der Berichterstattung könnte zum Streit führen, dessen Ausgang ungewiss ist. Somit bleibe ich bei dem vereinbarten R. K." lässt vielmehr darauf schließen, dass der Antragsgegner lediglich eine allgemeine unverbindliche Absichtserklärung abgeben wollte.

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