Stadtpläne nicht weiterverlinken

27. April 2009
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Eigener Leitsatz:

Geographische Karten, die im Internet abrufbar sind, dürfen nicht auf der eigenen Homepage eingestellt werden. Daran ändert sich auch nichts, wenn die Nutzung der Karten entgeltlich oder unenetgeltlich ist.
Allein die Möglichkeit, den Stadtplanausschnitt auf der Internetseite des urheberrechtlich Berechtigten aufzurufen und ausdrucken zu können, begründet keine konkludente Einwilligung darin, die Stadtkarte auch auf der eigenen Internetseite bereitzuhalten. Wird dennoch die Stadtkarte so auf der eigenen Webseite genutzt, liegt eine Urheberrechtsverletzung vor.
Kommt es zu einer derartigen Rechtsverletzung, steht dem Berechtigten sowohl ein Unterlassungsanspruch zu und ggf. sogar ein Schadensersatzanspruch zu.

Amtsgericht München

Urteil vom 11.07.2008

Az.: 142 C 116/08

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL

Prozessbevollmächtigte(r):
AUSFERTIGUNG

AMTSGERICHT MÜNCHEN

Verkündet am 11.7.2008

Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Das Amtsgericht München erläßt durch Richter am Amtsgericht Födisch

in dem Rechtsstreit

– Klägerin –

gegen

Oranienburg

– Beklagter –

Prozessbevollmächti te(r): 01324 Dresden,
Gz.: 52547/07

wegen Forderung

im schriftlichen verfahren (Zeitpunkt gem. § 128 ZPO: 30.6.2008)

am 11.7.2006 folgendes Endurteil:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Et7R 2.477,40 nebst zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz ab 11.8.2007 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagtenpartei.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird auf EUR 2.477,40 festgesetzt.

Tatbestand:

Die Klägerin fordert von der Beklagten wegen der unerlaubten Nutzung von eigenen Kartographien Erstattung ihrer Abmahnkosten und Schadensersatz in Wege der Lizenzanalogie.

Die Klägerin veröffentlicht im Internet Kartographien diverser Städte. Benutzer der klägerischen Internetseite xxx können diese Kartographien aufrufen und im Rahmen dieser URL kostenlos nutzen. Außerdem bietet die Klägerin den Erwerb von Nutzungsrechten an den einzelnen Kartographiekacheln an. Die Erwerber können die Kartenausschnitte sodann nach Zahlung einer Lizenz auf den eigenen Homepages nutzen. Die entsprechenden Nutzungsverträge und AGB sind auf der Seite xxx im Internet
abrufbar. Für die Nutzung einer Kartenfläche zur gewerblichen Nutzung größer DIN A4 bis DIN A3 verlangt die Klägerin eine
Lizenzgebühr von 1.220,00 Euro zzgl. MwSt. Die Lizenz wird zeitlich unbeschränkt erteilt und beinhaltet das Recht den
Kartenausschnitt bei einer Aktualisierung gegen einen aktuellen Kartenausschnitt auszutauschen. Im Übrigen wird auf Anlage K2 vollumfänglich verwiesen.

Auf der Internetseite des Beklagten xxx befand sich unter der Überschrift xxx ein mit „xxx Neubau xxx Oranienburg“ bezeichneter Link, welcher auf eine Unterseite mit der Beschreibung des Bauprojektes führte. Auf der Unterseite war wiederum ein Link gesetzt, der zu einem Stadtplan des Ortes xxx (Anlage K3) führte. Auf die Anlagen K13 und K14 wird verwiesen. Die ausschließlichen Nutzungsrechte an der Karte hat die Klägerin.

Auf der Karte sind acht Straßen, welche bereits 2005 umbenannt wurden, mit dem alten Namen bezeichnet. Die xxx-Straße ist überhaupt nicht eingezeichnet.

Mit Schreiben vom 30.07.2007 wurde der Beklagte von den Prozessbevollmächtigten der Klägerin auf Unterlassung und
Schadensersatz wegen der Nutzung dieser Kartenkachel in Anspruch genommen. Nach mehreren gegenseitigen Schreiben beider Prozessbevollmächtigter übersandte die Prozessbevollmächtigte des Beklagten schließlich eine von ihr namens des Beklagten unterschriebene, strafbewehrte Unterlassungserklärung an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin. Insoweit wird auf die Anlagen K4 bis K8 Bezug genommen.

Der Klägerin behauptet, die Nutzung der Kartekachel sei als gewerblich einzuordnen. Der verwendete Kartenausschnitt weise
mit einer Pixelgröße von 1.000 x 887 eine Größe entsprechend DIN A3 auf. Die geltend gemachte Lizenzgebühr von 2.020,–
Euro sei daher die übliche und angemessene Lizenz, wie es sich aus dem als Anlage K18 vorgelegten Gutachten des Sachverständigen ergebe.

Der Klägerin ist der Auffassung, dass sich die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts München aus § 32 ZPO ergebe, nachdem die Internetseite sich als Teil des Internetauftritts der xxx gestalte. Weiterhin ist die Klägerin der Auffassung, dass sich das Vorliegen von Fehlern in der Karte auf die Höhe der Lizenz nicht auswirke.

Hinsichtlich der Berechnung der Größe der Kartenkachel wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 10.04.2008 nebst Anlagen
verwiesen.

Die Klägerin beantragt:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.477,40 Euro nebst Zinsen in Möhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 11. August 2007 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt:

Die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, dass die Internetseite mit der Kartenkachel nur privaten Zwecken gedient habe. Sie habe in den Zeiten des Baus seines Eigenheims als Anfahrtsbeschreibung für Lieferanten von Baumaterialien gedient.

Der Schaden der. Klägerin belaufe sich auf nicht mehr als 100 Euro.

Der Beklagte ist der Auffassung, dass sich auch nach § 32 ZPO ein Gerichtsstand nur in Oranienburg ergebe, da an diesem Ort
die Homepage erstellt und das Kartenmaterial verwendet worden sei. Die Möglichkeit des unentgeltlichen Aufrufs der Kartenkachel auf der Internetseite der Klägerin und des anschließenden unentgeltlichen Ausdrucks hätte einen Hinweis auf die Entgeltlichkeit der Nutzung auf der eigenen Internetseite erfordert, da sich die Nutzung ansonsten als unentgeltliche Leistung für den Endverbraucher darstelle.

Mit Zustimmung beider Parteien wurde die Entscheidung in schriftlichen Verfahren angeordnet und als Zeitpunkt, der dem
Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht und bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, der 27.06.2008
bestimmt. Nach Ablauf der Frist gingen die Schriftsätze der Klägerin von 30.06.2008 und 04.07.2008 ein.

Ergänzend wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und das Sitzungsprotokoll vom 09.04.2008 Bezug genommen. Weiterhin wird vollumfänglich auf das Privatgutachten des xxx in Anlage K18 verwiesen, dessen Ausführungen von dem Beklagten mit Ausnahme des Ergebnisses, dass die Lizenzgebehr von 2.020,– Euro netto die angemessene Lizenz für eine Karte von über DIN A4 bilde, nicht bestritten wurden.

Entscheidungsgründe:

Eine Wiedereröffnung der Verhandlung nach § 156 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO, um der Klägerin Gelegenheit zu geben, auf den anscheinend ohne Anlagen übersandten Schriftsatz des Beklagten zu antworten, ist bereits deshalb nicht geboten, da der Klage vollumfänglich stattgegeben wird.

Die Klage ist zulässig, insbesondere ist die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts München nach § 32 ZPO gegeben.

Maßgeblich für einen Begehungsort auch in München ist, ob die streitgegenständliche Internetseite auch bestimmungsgemäß in
München abrufbar war. Die Internetseite bewirbt Ingenieursleistungen auch für größere Projekte (vgl. Anlage X13). Nach Auffassung des Gerichts ist die Angabe „xxx“ auf der Unterseite „Referenzen“ nicht so zu verstehen, dass nur in diesen Städten Leistungen angeboten werden, sondern dass in diesen Städten die Planung von Mobilfunkanlagen bereits vorgenommen wurde. Dies ergibt sich auch daraus, dass sich die Leistungen nicht auf die Planung von Mobilfunkleistungen beschränken, wie es sich bereits aus dem Auswahlmenü der Internetseite und den angeführten Bauprojekten in Anlage K13 ergibt. Vielmehr zeigt die Angabe der Referenzen, dass die Leistungen überregional erbracht werden.

Selbst wenn die Unterseite nur für Lieferanten des privaten Bauprojekts gedacht gewesen sein mag, ergibt sich für den Betrachter, dass das Projekt als Teil der gewerblichen Leistungen der xxx dargestellt wird.

Die Klage ist auch begründet. Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch steht der Klägerin nach § 97 Abs. 1 S. 1 UrhG zu.
Durch die Abgabe der unbedingten, strafbewehrten Unterlassungserklärung hat der Beklagte den Unterlassungsanspruch anerkannt. Ob damit auch die zugrundeliegende Rechtsverletzung anerkannt wird, kann vorliegend offen bleiben.

Denn unstreitig wurde der Stadtplanausschnirt, an dem die Klägerin die ausschließlichen Nutzungsrechte innehat, auf der
Internetseite von dem Beklagten bereitgestellt. Die Schöpferqualität i. S. v. § 2 .Abs. I Ziff. 7, Abs. 2 UrhG hat der Beklagte nicht bestritten und ist auch im Hinblick auf die streitgegenständliche Kartenkachel zu bejahen (vgl. auch BGH
GRUR 2005, 854ff.) . Ausweislich der Darlegungen des Klägervertreters in der mündlichen Verhandlung am 09.09.2005 und der Darlegungen im Schriftsatz vom 10.04.2008 war die Karte im Internet jedermann zugänglich, so dass der Beklagte in das Recht der Klägerin nach § 19 a UrhG eingegriffen hat. Eine Einwilligung lag nicht vor. Allein die Möglichkeit den Stadtplanausschnitt auf der Internetseite der Klägerin aufzurufen und auszudrucken begründet keine (konkludente) Einwilligung darin, die Stadtkarte auch auf der eigenen Internetseite bereitzuhalten. Vielmehr beschränkt sich eine Einwilligung auf die erlaubte Nutzungsart, § 31 Abs. 2 UrhG. Im Zweifel werden keine weiteren Rechte übertragen, als es der Zweck der Verfügung erfordert (sog. Zweckübertragungslehre, vgl. Dreier/Schulze, UrhG, 2. a., §31 Rdnr. 110). Dass der Beklagte annehmen durfte, weil er den Plan bei der Klägerin abrufen und ausdrucken durfte, dürfe er diesen auch auf der eigenen Internetseite benutzen, lässt sich mit diesen Grundsätzen nicht nur nicht in Übereinstimmung bringen, eine derartige Vorstellung eines Nutzers hält das Gericht auch für fernliegend.

Der Beklagte handelte auch mindestens fahrlässig, §276 Abs. 2 BGB. Die Rechtsprechung stellt an das Maß der Sorgfalt desjenigen, welcher fremde Werke für sich nutzen will, strenge Anforderungen. Er ist verpflichtet die Umstände und Rechtslage
sorgfältig zu prüfen und sich ggfs. rechtlichen Rat einzuholen (Dreier/Schulze, UrhG, 2. A., S97 Rdnr. 56) . Dass dies vorliegend der Fall ist, wurde weder vorgetragen noch ist dies ersichtlich.

Gemäß §97 Abs. 1 S. 1 UrhG kann die Klägerin daher Schadensersatz fordern. Die Berechnung des Schadens im Wege der Lizenzanalogie entspricht ständiger Rechtsprechung (Dreier/Schnulze, UrhG, 2. A., §97 Rnr. 58). Bei der Berechnung der angemessenen Lizenzgebühr ist rein objektiv darauf abzustellen, was bei vertraglicher Einräumung ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätte, wenn beide die im Zeitpunkt der Entscheidung gegebene Sachlage gekannt hätten. Damit läuft eine Schadensberechnung nach der Lizenzanalogie auf eine Fiktion eines Lizenzvertrags der im Verkehr üblichen Art hinaus (BGH NJW-RR 1990, 1377).

Die zu zahlende Lizenz ist vom Gericht gem. § 287 ZPO unter Berücksichtigung aller Umstände in freier Beweiswürdigung zu
bemessen (BGH GROR 1962, 509, 313). An die Anforderungen der vom Geschädigten dazulegenden Schätzungsgrundlagen sind keine
allzu hohen Anforderungen zu stellen (Dreier/Schulze, UrhG, 2. A. §97 Rdnr. 64). Durch die Vorlage des im wesentlichen
unstreitig gebliebenen Gutachtens eines vorangegangenen gerichtlichen Verfahrens in – Anlage K1B – wurde dem Gericht
nunmehr ein ausreichende Grundlage geliefert, um eine Schätzung der angemessenen Lizenz zu ermöglichen, auch wenn das Gericht nicht übersieht, dass es diese nur als Parteivortrag bzw. als Urkunde verwerten darf. Die Erholung eines gerichtlichen Gutachtens mit Kosten, welche den Streitwert voraussichtlich nicht erheblich unterschreiten werden, erscheint unter diesen Voraussetzungen für nicht angemessen und wurde von dem Beklagten für die Unangemessenheit des Tarifs auch nicht angeboten.
Vorliegend ergibt sich bereits aus den Tarifen der Klägerin, dass die Größe der Karte ein maßgebliches Kriterium ist. Die
Klägerin hat substantiiert und nachvollziehbar vorgetragen, wie sie die Größe der streitgegenständlichen Kartenkachel bestimmt hat und wie sie deshalb eine Größe von knapp DIN A3 berechnet hat. Trotz Hinweis des Gerichts in der mündlichen
Verhandlung vom 05.04.2005 hat der Beklagte sein pauschales Bestreiten nicht weiter konkretisiert. Es ist bereits nicht
ersichtlich, ob der Beklagte die Anknüpfungstatsachen (Pixelanzahl) oder die Berechnungsmethode bezweifelt.

Weiterhin setzt er der substantiierten Darstellung der Klägerin keine eigene Darstellung entgegen, welche Pixelanzahl
nach seiner Auffassung gegeben war bzw. inwieweit die Berechnungsmethode falsch sein soll. Vorliegend ist es dem Beklagten auch zumutbar, auf die Darstellung der Klägerin „substantiiert“ (d.h. mit näheren positiven Angaben) zu erwidern hat, wenn er meint, die Behauptung sei falsch. Insoweit ist sein Bestreiten unbeachtlich, §138 Abs. 2 ZPO (vgl BGHZ 100, 190, 196). Vorliegend ist daher von einer Kartergröße von knapp DIN A3 auszugehen.

Ein weiteres Kriterium für die Höhe der Lizenzgebühr ist die Frage, ob die Kartenkachel gewerblich oder privat genutzt wurde. Vorliegend mag es sein, dass der Beklagte in erster Linie die Karte als Anfahrtsbeschreibung für sein privates Bauprojekt benützt hat. Unstreitig war das Bauvorhaben jedoch als Projekt der „xxx“ auf der Internetseite vorgestellt und die Baubeschreibung und der Stadtplan mit dem gewerblichen Internetauftritt verlinkt (vgl. Anlagen K13 und K14). Dass auf der Internetseite mit dem Bauprojekt geworben wurde, ist somit durch die unstreitigen Ausdrucke in Anlagen K13 und K14 nachgewiesen. Die Verwendung ist daher zumindest auch gewerblich.

Dass die Beklagte von der Kartenkachel nur „kurze“ Zeit Gebrauch machen konnte aufgrund der Durchsetzung des Unterlassungsanspruches der Klägerin, kann sie nicht mit Erfolg gegen die Höhe der Lizenz einwenden, zumal sich aus Privatgutachten in Anlage K18 ergibt sich, dass die führenden gewerblichen Anbiete, lediglich unbefristete Lizenzen zu
Pauschalpreisen vergeben (BGH GRUB 1990, 353).

Die Darstellungsqualität und Qualität der Informationsvermittlung des streitgegenständlichen Stadtplanes (Anlage K3) ist mit dem vorgelegten Gutachten in Anlage K18 zu Grunde liegendem Stadtplan vergleichbar. Unter Heranziehung der dort im Einzelnen aufgeführten, von dem Beklagten nicht bestrittenen Darlegungen zum Erstellungsaufwand (dort Punkt 3.) und des Konkurrenzangebotes (dort Punkt 2. und auch 4.) hält auch das Gericht grundsätzlich eine Lizenzgebühr für einen Stadtplan in der Größe DIN A3 in Höhe von 2.020,– Euro für gerechtfertigt.

Das angeführte Angebot der Landesvermessung und Geobasisinformation Brandenburg ist nicht vergleichbar mit dem Angebot der Klägerin. Bei dem Anbieter handelt es sich um einen Landesbetrieb, welcher die Erstellung der Kartenwerke, wie sich aus Ziffer 9. des vorgelegten Vertrages ergibt, zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben betreibt und nicht vordergründig mit Gewinnerzielungsabsicht. Anders als das Angebot der Klägerin ist das Angebot auf eine Nutzung von 2 Jahren beschränkt. Ein Recht zum Bezug der jeweils aktualisierten Fassung sieht der Lizenzvertrag nicht vor.

Dass Verlage Faltpläne in Papierform anbieten, welche nur 10 bis 20 Euro Kosten ist unerheblich, da es sich um eine völlig
andere Nutzungsart handelt, welche mit der vorliegenden nicht vergleichbar ist.

Dem Beklagten ist Recht zu geben, dass das Gutachten auch die Aktualisierung für ein wesentlichen wertbildenden Faktor ansieht. Das Gutachten stellt jedoch nicht auf die konkrete Karte zur Bestimmung der Angemessenheit des Tarifwerks der
Klägerin ab, sondern auf den Kartenbestand.

Der Schadensersatz berechnet sich in Höhe der üblichen Lizenz (so.). Die Klägerin und auch andere vergleichbare Anbieter
berechnen ihre Lizenzen nach festen Tarifen (vgl. Anla ge K2 und K18 Ziff. 2.3.3.1). Die Tarife sehen gerade keine Abstufung nach der jeweiligen Stand der Kartenaktualisierung vor. Dass der Beklagte mit der Klägerin keinen Tarifvertrag über diese Karte geschlossen hätte, weil diese nicht aktuell ist, kann er gerade nicht einwenden (Dreier/Schurze, UrhR, 2. §97 Rdnr. 61). Er hat die Kartenkachel der Klägerin benutzt und muss sich zur Berechnung so behandeln lassen, als hatte er einen Vertrag zu den üblichen Bedingungen geschlossen. Diese berechnen sich nach den üblichen Tarif, der bei allen im Gutachten genannten Anbietern auf das gesamte Kartenwerk abstellt und keine Abschläge für ältere Karten vorsieht.

Das Landgericht München I hat in dem vorgelegten Urteil vom 19.O6.2O08, Az. 7 0 14276/C7, darüber hinaus ausgeführt:

„Die vom Beklagten vorgetragenen Mängel in der verwendeten Kachel sind hierbei ohne Bedeutung, denn aufgrund des lebenslangen Nutzungsrechts hätte der Beklagte im Falle Abschlusses eines Lizenzvertrages auch das Recht der Aktualisierung gehabt, …“

Auch die AGB der Klägerin sehen in 4.1.1.1.1 Ziff. 7 ein Recht auf Benutzung der jeweils neusten Fassung vor (Anlage K2).
In dem der Beklagte ohne Einwilligung und Kenntnis der Klägerin die Kartenkachel nutzte, hat er ihr auch die Möglichkeit genommen, etwaige Mängel der Karte zu beheben und ihm eine aktualisierte und korrigierte Karte anzubieten.

Der Beklagte übersieht weiterhin, dass auch der Sachverständige bei seiner Beurteilung von einer Aktualisierung frühestens nach einem Jahr Laufzeit je nach Georaum ausgeht (Gutachten S. 24 oben). Der Beklagte benutzte im Internetauftritt für seinen privaten Wohnsitz selbst noch den alten Namen xxx. Die Karte soll als Anfahrtsbeschreibung „in den Zeiten des Baus“ gedient haben, welcher nach der nicht bestrittenen Anlage K14 von August 2005 bis Mai 2006 stattgefunden haben soll. In ihrem Schreiben vom 07.08.2007 erklärt die Beklagtenvertreterin unter Bezugnahme auf die Schließung des Ingenieurbüros im Jahre 2009 auch, dass die Verwendung des seinerzeit genutzten Kartenmaterials ab sofort unterlassen wird. Zwar spricht die Beklagtenvertreterin von einem Nutzungszeitraum ab dem 30.07.2007 (dem Datum des Abmahnschreibens). Die Nutzung muss aber bereits länger gedauert haben. Allein die Screenshots der Verletzungshandlung weisen ein früheres Datum auf.

Selbst wenn man von einer ersten Verletzungshandlung im Juli 2007 ausginge, lag die Umbenennung der Straßen längstens 2
Jahre zurück. Unter Zugrundelegung obiger Erwägung wahrscheinlich weitaus kürzer.

Berücksichtigt man auch, dass die Kartengröße sich am oberen Rand der Tarifsture bewegt, hält das Gericht aus den Genannten
Gründen einen Abschlag allein wegen der fehlenden Aktualisierung und der fehlenden Straße für nicht veranlasst.
Zuletzt hat die Beklagte pauschal „ins Blaue hinein“ behauptet, die Klägerin verkaufe ihre Kartenkacheln nicht regulär zu ihren Tarifen, sondern erziele ihre Umsätze aus Abmahnverfahren. Es ist aber für den Schadensersatzanspruch unerheblich, ob der Verletzte -überhaupt zur Lizenzerteilung bereit gewesen wäre (Dreier/Schulze aa0;). Dass die verlangte Lizenz die übliche Lizenz ist, ergibt sich nicht daraus, dass die Klägerin eine Vielzahl von Kartenkacheln zu ihren Tarifen verkauft hat, was auch eine Möglichkeit wäre, den üblichen Tarif nachzuweisen, sondern aus den eben gerannten Kriterien.

Die Klägerin kann daher einen Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie in Höhe von 2.020,00 Eura netto verlangen.
Weiterhin kann die Klägerin auch die Erstattung ihrer Abmahnkosten verlangen, welche sich aus VV2300 und 7002 des
R’IG ergeben. Der Ansatz eines Gebührensatzes von 0,9 und eines Geschaftswertes von 10.000 Euro ist nicht zu beanstanden ist.

Die Zinsforderung gründet sich auf §§286 Abs. 1, 288 BGB.

Der Klage war somit vollumfänglich stattzugeben.

Die Kostenentscheidung folgt aus §91 Abs. 1 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §7O9 ZPO, wobei sich die Möglichkeit zur Erbringung der Sicherheit durch Bankbürgschaft bereits aus §108 Abs. 1 S. 2 ZPO ergibt. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 3 ZPO, 48 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG.

Födisch
Richter am Amtsgericht
Für den Gleichlaut der Ausfertigung mit der Unterschrift
Richter am Amtsgericht

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