Sport ist Mord

28. April 2009
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Eigener Leitsatz:

Wegen der hohen Verletzungsgefahr seiner Mitglieder treffen den Studiobetreiber eines professionellen Fitnessstudios hohe Kontrollanforderungen. Sofern es durch mangelhafte und / oder nicht fachkundige Gerätekontrollen zu Personenschäden kommt, muss das Fitnessstudio dem Geschädigten Schmerzensgeld und die künftigen Folgekosten erstatten. Die Mitglieder dürfen sich auf einen ordnungsgemäßen Zustand der Trainingsgeräte verlassen.

Landgericht Coburg

Pressemitteilung vom 20.03.2009

Az.: 23 O 249/06

P r e s s e i n f o r m a t i o n
Rechtsprechung des Landgerichts Coburg in Zivilsachen

 
Laufende Nummer: 409 vom 20.03.2009

S c h a d e n s e r s a t z r e c h t

Wo rohe Kräfte sinnvoll walten

Zu den Anforderungen, die an den Betreiber eines Fitnessstudios für die Kontrolle der Trainingsgeräte zu stellen sind

Kurzfassung

Wer sich zum Training in ein professionelles Fitnessstudio begibt, darf sich darauf verlassen, dass die Trainingsgeräte in einem ordnungsgemäßen Zustand sind. Den Studiobetreiber treffen daher hohe Kontrollanforderungen. Wird er diesen nicht gerecht, so haftet er seinen Kunden für Schäden.

Das verdeutlicht eine Entscheidung des Landgerichts Coburg, mit der der Betreiber eines Sportstudios zur Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld an einen seiner Kunden verurteilt wurde. Der war nämlich erheblich verletzt worden, als ein Stahlseil riss und er von einer Metallstange am Kopf getroffen wurde. Bei ausreichender Kontrolle hätte der Beklagte erkennen können, dass das Seil schadhaft war.

Sachverhalt

Der Kläger besuchte regelmäßig das Fitnessstudio des Beklagten. Eines Tages tat er aber zu viel des Guten und legte 90 kg zum Ziehen auf einem Rückenzuggerät auf. Dem hielt das Stahlseil, an dem die Gewichte hingen, nicht stand: Es riss, die Gewichte krachten herunter und der Kläger wurde von der metallenen Querstange am Kopf getroffen. Er erlitt eine klaffende Kopfplatzwunde und eine Schädelprellung, die Hörfähigkeit ist auf Dauer eingeschränkt und er leidet unter Tinnitus und Schwindel. Daher begehrte er vom Beklagten Schmerzensgeld und Schadensersatz.

Gerichtsentscheidung

Mit Erfolg: Das Landgericht Coburg befand, dass den Beklagten wegen des hohen Verletzungsrisikos seiner Kunden auch hohe Sorgfaltsanforderungen treffen. Von ihm ist zu verlangen, dass er mit geschultem Blick in kurzen Intervallen seine Sportgeräte einer fachkundigen Überprüfung unterzieht oder, wenn er nicht selbst über die erforderlichen Kenntnisse verfügt, sich dazu fachkundiger Hilfe bedient. An dem Stahlseil hätte er rechtzeitig mit bloßem Auge braunen Rost und den Bruch einzelner Drähte erkennen können und das Seil auswechseln müssen. Deshalb wurde er zu einer Schmerzensgeldzahlung von 4000 € verurteilt und dazu, dem Kläger auch die künftigen Schäden zu ersetzen.

Fazit

Zur „Muckibude“ gilt: Sollen rohe Kräfte sinnvoll walten, müssen die Trainingsgeräte halten.

 (Landgericht Coburg, Urteil vom 3. Februar 2009, Az: 23 O 249/06; rechtskräftig)

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