Unberechtigte Verwendung von Fotos zu Werbezwecken

31. März 2009
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Eigener Leitsatz:

Werden Fotos von Prominenten unbefugt in Werbekampagnen benutzt, verletzt dies vermögensrechtliche Interessen der Betroffenen und somit deren allgemeines Persönlichkeitsrecht. Der Schadensersatz bemisst sich nach der fiktiven Lizenzgebühr, die sich an der Werbewirkung des Abgebildeten, insbesondere an dessen Marktwert und Bekanntheitsgrad, orientiert. 

Landgericht Frankfurt am Main

Urteil vom 12.03.2009

Az.: 2/3 O 363/08 

Urteil

In dem Rechtsstreit … hat das Landgericht Frankfurt am Main – 3. Zivilkammer – durch die Richter … aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 05.02.2009 für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Lizenzgebühr in Höhe von € 30.000,- nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 07.08.2008 für die unerlaubte Nutzung seines Bildnisses zu Werbezwecken zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 2.356,68 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 07.08.2008 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 42% und die Beklagte zu 58%. 5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für beide Parteien jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

Tatbestand

Der Kläger ist ein bekannter XYZ, der auch für die xxxmannschaft spielte. Die Beklagte ist ein Unternehmen, das in Deutschland Fitnessgeräte vertreibt, zu denen das Laufbandgerät „P. P.“ gehört. Sie war Ausrüster der deutschen Fußballnationalmannschaft bei der Fußball-Weltmeisterschaft im Jahr 2006.

Anfang November 2007 erfuhr der Kläger, der damals noch in der XXXmannschaft spielte, dass in dem Kaufhaus B. in S. für „P. P.“-Geräte mit einem Banner geworben wurde, auf dem unter anderem die Titelseite der Zeitschrift „ZZ“ mit einem Bildnis von ihm gezeigt wurde. Eine Zustimmung hierzu hatte der Kläger nicht erteilt. Es handelte sich um Banner in der Größe von 2 qm, die mind. 150 Mal gedruckt und mind. 32 Mal in Umlauf gebracht wurden. Die Werbekampagne lief mindestens über einen Zeitraum vom 19. Juni 2007 bis zum 15. November 2007. Überschrieben war das Banner mit dem Namen „P. P.“. Darunter hieß es „Unsere Fans“. Darunter war eine Collage abgebildet, die aus mehreren Zeitungsausschnitten bestand, auf denen zum Teil Prominente abgebildet und Auszüge aus Artikeln über das „P. P.“-Gerät abgedruckt waren. Das Bild des Klägers befand sich in der oberen Hälfte des Banners. Unter dem Foto stand die Schlagzeile „Die neue Nummer 1 / X: Ich wäre gerne Bundestrainer“. Unten abgeschlossen wurde das Banner mit der Adressangabe der Beklagten und dem Hinweis auf die Internetadresse www.p. p.de. Es wird Bezug genommen auf die streitgegenständliche Werbung unter Anlage K1 (Bl. 17 d. A.).

Mit Schreiben vom 19.11.2007 nahm der Kläger die Beklagte auf Unterlassung und Auskunft über die streitgegenständliche Nutzung in Anspruch. Die Beklagte gab die Unterlassungserklärung mit Schreiben vom 20.11.2007 ab und erklärte, dass am selben Tag eine Rückrufaktion gestartet worden sei. Da aber nicht gewährleistet werden könne, dass die Kunden die Banner unverzüglich entfernen würden, gehe sie davon aus, dass der Kläger eine Schonfrist bis zum 07.12.2007 gewähre. Sie teilte ferner mit, dass von den 150 gedruckten Bannern nur 30 bis 40 Banner an Kunden ausgeliefert worden seien. Mit Schreiben vom 21.11.2007 nahm der Kläger die Unterlassungserklärung an und forderte die Beklagte auf, dem Grunde nach zu erklären, dass sie zur Zahlung einer Lizenz bereit sei. Es schlossen sich Vergleichsverhandlungen an. Mit Schreiben vom 21.02.2008 und 28.08.2008 wurden dem Kläger die anwaltlichen Kosten seiner Prozessbevollmächtigten in Höhe von insgesamt € 4.840,20 in Rechnung gestellt. Auf den Schreiben ist jeweils handschriftlich das Wort „bezahlt“ vermerkt. Es wird Bezug genommen auf Rechnungen unter den Anlagen K 10 und K 11 (Bl. 134, 135 d. A.).

Der Kläger trägt vor, dass er sein Bildnis und seinen Namen zur Bewerbung des streitgegenständlichen Produkts nicht unter einem Lizenzbetrag in Höhe von € 50.000,- zur Verfügung gestellt hätte. Auf den Umfang der Werbekampagne komme es nur begrenzt an, da sich der Kläger unter einer Mindestlizenzsumme im sechsstelligen Bereich nicht verpflichte, um einen „Verwässerungsverlust“ zu vermeiden. Einer Werbung in kleinen Physiotherapie – Praxen hätte er unter diesem Aspekt nicht zugestimmt.

Es habe sich um eine deutschlandweite Werbekampagne in den größten Kaufhäusern und in Fitnessstudios gehandelt. Da die Artikel auf dem Banner zum größten Teil aus dem Jahr 2006 stammten, habe die Werbeaktion auch schon in diesem Jahr begonnen und bis Dezember 2007 angehalten. Das Bildnis des Klägers bedecke 8 – 10 % der Fläche des Banners.

Der Kläger sei nicht Partner für die Vermarktung der streitgegenständlichen Geräte gewesen; er habe das Gerät nur einmal ausprobiert. Der Kläger habe einen hohen Werbewert, da er „einer der populärsten, wenn nicht gar DER populärste und beliebteste XYZspieler Deutschlands“ sei. Für seine exklusiven Werbeverträge erhalte der Kläger € 350.000,- bis € 500.000,-. Er habe Verträge mit der Gesellschaft C. D. und dem Hersteller N.. Er habe unter Deutschlands Sportlern derzeit den höchsten Werbewert und sei deutlich bekannter als B., dem bereits erstinstanzlich vom Landgericht München I (ZUM-RD 2006, 465) Schadensersatz in Höhe von € 1,2 Mio. zugesprochen worden sei. Die Werbung habe einen hohen Verbreitungsgrad erfahren, da die Abbildungsfläche sehr groß sei und die Banner in den größten Kaufhäusern in Deutschlands und in Fitnessstudios knapp ein Jahr gezeigt worden seien. Der Kläger nimmt ferner Bezug auf eine vom Oberlandesgericht Köln bestätige Entscheidung des Landgerichts Köln vom 15.06.2005 (Az.: 28 O 40/05), in der J. ein Schadensersatzanspruch in Höhe von € 20.000,- für eine daumennagelgroße Abbildung in einer Anzeige, die einmal in dem nur in NordrheinWestfalen erscheinenden Teil der Zeitschrift „T S“ erschienen ist, zugesprochen wurde. Er nimmt ferner Bezug auf die Entscheidung bezüglich F. des Landgerichts Hamburg (AfP 2006, 585), in der dem dortigen Kläger wegen einer Werbung mit einem verfremdeten Bildnis eine Lizenzgebühr in Höhe von € 250.000,- zugesprochen wurde. Der hiesige Kläger habe einen mindestens ebenso hohen Bekanntheits- wie Sympathiegrad wie F.. Die umfangreichere Verwendung des F.-Bildnisses werde durch die großformatigere und dauerhaftere Nutzung des Bildes des hiesigen Klägers aufgewogen. Schließlich sei die Entscheidung des Landgerichts München I (ZUM 2002, 565) einschlägig, in der B., der auf der unteren Hälfte eines Werbeprospekts abgebildet war, der einmalig in einer Auflage von 236.000 Stück in der Süddeutschen Zeitung beigelegt war, eine Lizenzgebühr in Höhe von € 80.784, 12 (DM 158.000,-) zugesprochen wurde. Bekanntheits- und Beliebtheitsgrad der beiden Kläger entsprächen einander; die hiesige Auflage sei aber höher gewesen.

Der Anspruch zu 2) in Höhe von € 4.840,20 errechne sich wie folgt: Die Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung sei aus einem Streitwert von € 250.000,- wegen des hohen konkreten Verletzungsinteresses des Klägers in Höhe von € 50.000,- und der deutschlandweit angelegten Werbekampagne gerechtfertigt gewesen, was zu Kosten in Höhe von € 3.198,24 geführt habe. Die außergerichtliche Geltendmachung des Schadensersatzes sei aus einem Streitwert von € 50.000,- mit einer 1,3-Gebühr anzusetzen und führe zu Kosten in Höhe von € 1.641,97. Es handele sich im gebührenrechtlichen Sinn um zwei unterschiedliche Angelegenheiten. Der Kläger verweist hierzu auf ein Urteil des BGH (22.01.2008, Az.: VIII ZB 57/97) und des Oberlandesgerichts Hamburg (MDR 2007, 1224).

Der Anspruch auf eidesstattliche Versicherung der Aussagen über die Ausmaße der Werbekampagne ergebe sich aus den §§ 259, 260 BGB analog, da die Beklagte andere Angabe mache als in der vorprozessualen Korrespondenz.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger eine angemessene Lizenzgebühr für die unerlaubte Nutzung seines Bildnisses zu Werbezwecken zu zahlen, die in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch nicht unter einen Betrag von € 50.000,- nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit (07.08.2008) liegen sollte,

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 4.840,20 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit (07.08.2008) zu zahlen.

3. die Beklagte zu verurteilen, die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben hinsichtlich des Umfangs der Werbekampagne „U. F.“ gemäß Anlage K1 (32 Banner in der Gesamtgröße von 2 qm verbreitet; davon lediglich ein Banner in einem Kaufhaus, der Rest in Fitnessstudios; Gesamtzeitraum Oktober und November 2007; Keine anderweitige werbliche Nutzung) an Eides statt zu versichern.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, die streitgegenständliche Werbung bestehe nicht aus Fotos von Prominenten, sondern Titelseiten von Zeitschriften, in denen jeweils Artikel über die P.P.-Geräte erschienen seien. Ein Großteil der abgebildeten Titelblätter zeige unbekannte Models. Da auf den Titelseiten auf die entsprechenden Artikel hingewiesen sei und die Artikel in Auszügen auf dem Plakat abgedruckt seien, mache dies deutlich, dass mit den abgebildeten Zeitschriftentiteln und der Berichterstattung über das Gerät und nicht mit den abgebildeten Personen geworben werde. Der Kläger habe selbst mit dem Gerät trainiert.

Das Kaufhaus „B.“ in S. sei das einzige Kaufhaus gewesen, in dem die Werbung ausgehängt worden sei. Dort sei es am Rande der Sportabteilung im Sinne eines Shopin-Shop-Systems vor den entsprechenden Geräten platziert gewesen. Die übrigen 32 Banner seien in kleinen Physiotherapie-Praxen oder Wellness-Studios im süddeutschen Raum zum Einsatz gekommen. Das Bildnis des Klägers bedecke nur 900 qcm und damit 5% des Banners. Es wird Bezug genommen auf eine von der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung eingereichten Auflistung von Kunden der Beklagten, die das Werbebanner erhielten (Bl. 149 d. A.).

Der Kläger erscheine in keiner Werbung. Einen Werbevertrag mit N. habe jeder Sportler ab einer gewissen Bekanntheit. Die Existenz der angeblichen Werbeverträge sei nicht substantiiert vorgetragen. Er habe zum Zeitpunkt der Kampagne im Oktober/November 2007 keinen besonderen Bekanntheits- und Beliebtheitsgrad, da die Erfolge aus ………… bereits anderthalb Jahre zurückgelegen hätten; auf seinen Werbewert im Jahr 2008 komme es nicht an. Der Bekanntheits- und Beliebtheitsgrad des Klägers sei weder mit B. noch mit F. oder J. vergleichbar. Zudem seien die zitierten Werbungen in einer Vielzahl unterschiedlicher Werbeträger zu sehen gewesen.

Der Kläger habe die eingeklagten Anwaltsgebühren nicht beglichen. Wenn man einen Anspruch annehmen würde, sei aber keinesfalls eine doppelte Geschäftsgebühr anzusetzen, da es sich um eine Angelegenheit bzw. einen Auftrag gehandelt habe. Schließlich sei nur eine Vollmacht erteilt worden und bereits im ersten Schreiben sei die Beklagte zur Auskunft über die Werbung aufgefordert worden, was eine vorbereitende Maßnahme für den Schadensersatzanspruch gewesen sei. Der Streitwert von 250.000,- sei unangemessen.

Ein Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung bestehe nicht, da die Beklagte keine falschen Angaben gemacht habe.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist teilweise begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung einer Lizenzgebühr in Höhe von € 30.000 und Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von € 2.356,68.

Der Anspruch auf Zahlung einer Lizenzgebühr ergibt sich aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Befugnis des Klägers, über die werbemäßige Verwertung seines Bildes selbst zu entscheiden, ist nach ständiger Rechtsprechung ein vermögenswertes Ausschließlichkeitsrecht (BGH NJW 1992, 2084 – J. F. m. w. N.). Die Beklagte ist bereichert, da sie das Honorar erspart hat, das der Kläger für die Erlaubniserteilung ansonsten erhalten hätte. Die Beklagte erlangte es in sonstiger Weise auf Kosten des Klägers, da der Kläger das Bild nicht zur Verfügung gestellt hat und sie keine Lizenz erhielt. Die Beklagte erlangte etwas ohne rechtlichen Grund, da zwischen den Parteien kein Lizenzvertrag zustande gekommen ist. Ein anderer rechtlicher Grund ist nicht ersichtlich. Diesen rechtsgrundlosen Vermögenszuwachs hat die Beklagte durch Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr an den Kläger auszugleichen (BGH a.a.O.).

Subsidiär und verschuldensabhängig ergibt sich auch ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 1 und 2 Abs. 1 GG (BGH NJW 2000, 2195 – M. D.) oder § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 22 ff KUG, da das allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht nur dem Schutz ideeller Interessen, sondern auch den vermögensrechtlichen Interessen dient. Besondere Erscheinungsform des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist das Recht am Bild (§§ 22 ff KUG). Zwar unterliegen Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte gemäß § 23 Abs. 1 Ziffer 1 KUG grundsätzlich nicht dem Einwilligungsvorbehalt, nach § 23 Abs. 2 KUG erstreckt sich die Befugnis jedoch nicht auf eine Verbreitung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt wird. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich der Werbende den Werbewert der abgebildeten Person zunutze macht. Die Persönlichkeitsrechte schützen danach die allein dem Berechtigten zustehende freie Entscheidung darüber, ob und unter welchen Voraussetzungen sein Bildnis dem Geschäftsinteresse Dritter dienstbar gemacht wird (BGH a.a.O.). Wird ein Foto ohne Einwilligung des Abgebildeten und ohne vorherige Rückfrage zu Werbezwecken veröffentlicht, so kann die darin liegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts nur unter ganz besonderen Umständen unverschuldet sein (BGH NJW 1992, 2084 – J. F.), so dass hier mangels gegenteiliger Anhaltspunkte von schuldhaftem Handeln auszugehen ist.

Die Beklagte hat das Bild des Klägers ohne seine Zustimmung für eine Werbung für das von ihr vertriebene P.P.-Gerät benutzt. Die Beklagte kann nicht mit dem Argument durchdringen, die Werbung sei nicht mit den abgebildeten Personen, sondern mit den Zeitschriften und der dort erfolgten Berichterstattung über das Laufbandgerät erfolgt, da es sonst ausreichend gewesen wäre, nur die Titel der Zeitschriften sowie die entsprechenden Artikel abzubilden. Der von der Werbung angesprochene Verbraucher bringt mit den Überschriften „P. P.“ und „Unsere Fans“ die abgebildeten Personen in Verbindung. Ein anderer Sinn, den die Abbildung der Personen haben könnte, erschließt sich dem Verbraucher nicht. Die Bilder sind der Blickfang des Banners; die über das Gerät berichtenden Artikel werden vom Verbraucher erst auf den zweiten Blick zur Kenntnis genommen.

Die Höhe der Lizenzgebühr wird von der Kammer gemäß § 287 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 ZPO unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung auf € 30.000,- geschätzt.

Hinsichtlich der Höhe der Lizenzgebühr ist darauf abzustellen, welches Entgelt vernünftige Vertragspartner in der Lage der Parteien als angemessenes Honorar für die werbemäßige Verwertung des Fotos des Klägers ausgehandelt hätten. Dabei sind alle Umstände des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen, also u.a. die Auflagenstärke und Verbreitung der Banner, die Art und Gestaltung der Anzeige sowie die Werbewirkung der Bildveröffentlichung (BGH NJW 1992, 2084 – J. F.). Maßgebend für die Werbewirkung ist auch der Marktwert und Bekanntheitsgrad des Abgebildeten.

Zwischen den Parteien ist streitig, in welchem Umfang die Werbekampagne stattgefunden hat. Die Beklagte hat durch ihren Vortrag und die im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgelegte Auflistung aller Kunden, die das Plakat erhalten haben (Bl. 149 d. A.), substantiiert vorgetragen, welche und wie viele Kunden das Banner wann erhalten haben. Die Kammer hat bei der Bemessung der Höhe der Lizenzgebühr zugrunde gelegt, dass das streitgegenständliche Plakat nur in dem Kaufhaus B. in S. und ansonsten im Wesentlichen in Fitness Studios, Beauty Studios und Praxen für Physiotherapie, insgesamt 33 Mal zu sehen war. Die Angaben des Klägers über die Verteilungsorte des Banners in sämtlichen großen Kaufhäusern deutschlandweit ist reine Spekulation und durch keinen Vortrag dargelegt oder gar nachgewiesen. Eine andere werbliche Nutzung als auf den Bannern ist nicht ersichtlich. Bei der Dauer der Werbekampagne geht die Kammer von einem Zeitraum zwischen dem 19. Juni 2007 – ersten Buchungsdatum für ein Banner – und dem 20. November 2007 – dem Tag der Rückrufaktion – aus, also einem Zeitraum von fünf – unter Berücksichtigung der ausbedungenen Auslauffrist bis zum 07.12.2007 – fünfeinhalb Monaten. Der Vortrag des Klägers, die Werbekampagne habe bereits im Jahr 2006 begonnen, ist nicht substantiiert dargelegt. Der Verweis auf die Daten der auf dem Plakat verwendeten Artikel führt nicht weiter, da aus diesen Daten nicht auf den Zeitraum der streitgegenständlichen Kampagne geschlossen werden kann.

Der Vergleich mit den zitierten Entscheidungen des LG München (ZUM-RD 2006, 465, B.), LG Köln (15.06.2005, Az.: 28 O 40/05, J.) und LG Hamburg (AfP 2006, 585, F.) führt nicht zu einem höheren Betrag einer fiktiven Lizenzgebühr im vorliegenden Fall. In allen drei Fällen war der Verbreitungsgrad exorbitant höher und mit dem vorliegenden Fall schon aus diesem Grund nicht vergleichbar. Die Abbildung von B. in einem Zeitungsdummy, die zu Schadensersatz in Höhe von € 1,2 Mio. führte, hatte Millionenauflagen und wurde für verschiedene Werbeträger genutzt. Seine Abbildung in einer Beilage der Süddeutschen Zeitung, die zu einer Forderung von ca. € 80.000,- (LG München ZUM 2002, 565) führte, hatte eine Auflage von 236.000. Die Abbildung von J. erfolgte in einer erfolgreichen Fernsehzeitschrift „T S“ in einer Auflage von 530.000. Die F. zugesprochene Summe in Höhe von € 200.000,- erfolgte nach einer Abbildung in mehreren Zeitschriften mit einer Auflage von insgesamt ca. 1,5 Mio., außerdem auf Postern, Postkarten und Anzeigetafeln.

Darüber hinaus ist der Marktwert des Klägers, der sicher ein sehr bekannter und bei vielen Fans beliebter XYspieler ist, nach Ansicht der Kammer dennoch nicht mit dem Marktwert von B., der beispielsweise nach einer Umfrage des ZDF unter den Top Ten der besten deutschen XYZ des Jahrhunderts auf Platz X rangiert und damit als xxxbekanntester deutscher XYZ des Jahrhunderts wahrgenommen wird (so auch LG München, ZUM-RD 2006, 465), oder J., der „………..“ leitet, oder F., der bis ……………… gewesen ist, zu vergleichen.

Nach Ansicht der Kammer ist eine Lizenzgebühr in Höhe von € 30.000,- gerechtfertigt (vgl. auch allgemein zu von der Rechtsprechung ausgesprochenen Zahlungen für Fotos zu Werbezwecken: Damm/Rehbock, Widerruf, Unterlassung und Schadensersatz in den Medien, 3. Auflage, 2008, Rdn. 276 ff; von Strobl-Albeg in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflage, 2003, Kap. 9 Rdn. 14 ff;Schertz in Götting/Schertz/Seitz, Handbuch des Persönlichkeitsrechts, 2008, § 12 Rdn, 34 ff und § 44 Rdn. 4 ff; Wegner in Götting/Schertz/Seitz, a.a.O. , § 32 Rdn. 169). Zwar ist die Auflage von 33 Bannern eher als minimal einzustufen. Die fünfeinhalbmonatige Dauer der Werbekampagne ist dafür vergleichsweise lang, wenn auch zu berücksichtigen, dass im Juni und Juli jeweils nur ein und im August nur zwei Buchungsdaten bezüglich des Banners existieren. Im Kaufhaus B. – sicher dem werbewirksamsten Platz des Banners – wurde das Banner nach den vorgelegten Unterlagen ca. einen Monat veröffentlicht. Es ist außerdem zu berücksichtigen, dass die Verbreitung gerade an Orten mit einem besonders an einem solchen Fitnessgerät interessierten Publikum erfolgte, nämlich in Fitnessstudios, Praxen für Physiotherapie und der Sportabteilung des Kaufhauses B. etc. Darüber hinaus ist zu beachten, dass der Kläger, der zwar nicht allein auf dem Banner abgebildet war, aber an prominenter Stelle mittig und als eine der größten Abbildungen gut sichtbar abgebildet wurde. Durch die Überschrift „Unsere Fans“ über dem Plakat suggeriert die Werbung, dass der Kläger als XYZ das Gerät positiv bewertet, was die Werbewirkung steigert. Es ist nachvollziehbar, dass der Kläger bei der Vermarktung seiner Person nicht für jedes Produkt werben kann, um einen „Verwässerungseffekt“ zu vermeiden. Aus diesen Gründen hält die Kammer im vorliegenden Fall eine Lizenzgebühr in Höhe von € 30.000,- für angemessen.

Die Werbeverträge, die der Kläger nach seinen Angaben bisher abgeschlossen hat, können kein Indiz für die Höhe einer fiktiven Lizenz im hiesigen Verfahren sein. Die Verträge wurden nicht durch den Kläger vorgelegt und deren Existenz durch die Beklagte bestritten. Es wurde lediglich dargelegt, dass es sich um Summen zwischen € 350.000,- und € 500.000,- handele, was die Beklagte ebenfalls bestreitet. Zum Beweis für die Existenz der Werbeverträge wurde die Vernehmung des Prozessbevollmächtigten bzw. eines Notars angeboten; zum Beweis für eine Mindestlizenzsumme, die der Kläger regelmäßig verlangt und die sich im Bereich zwischen € 350.000 und € 500.000,- bewegen soll, bietet der Kläger sein Management an. Eine Beweisaufnahme, die ergibt, dass der Kläger Werbeverträge hat und eine Mindestlizenzsumme in Höhe einer sechsstelligen Zahl verlangt, führt aber nicht weiter. Erstens ist nicht ersichtlich, warum der Kläger dann hier „nur“ einen fünfstelligen Betrag verlangt, zweitens kommt es maßgeblich darauf an, wofür die Lizenzsummen gezahlt werden, welche Werbeträger, welche Verbreitung etc.

Hierzu ist nicht substantiiert vorgetragen und kein Beweis angetreten worden. Eine Ausforschung der Zeugen wäre unzulässig.
Ein Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung hinsichtlich der Angaben über den Umfang der Werbekampagne gemäß §§ 259, 261 BGB analog ist nicht gegeben, da kein Grund zu der Annahme besteht, dass die Angaben nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht wurden. Kleinere Ungenauigkeiten im vorprozessualen Schriftverkehr reichen hierzu nach Ansicht der Kammer nicht aus. Die Beklagte hat außerdem im Termin zur mündlichen Verhandlung eine detaillierte Liste der Kunden, die das streitgegenständliche Banner erhalten haben (Bl. 149. d. A.), vorgelegt, die Namen, Ort der Lieferadresse und Kurzbeschreibung der Kunden sowie Buchungsdatum, Belegnummer, Menge und fakturierte Menge der Banner enthält.

Der Kläger hat einen Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von € 2.356,68 aus § 823 BGB. Der Kläger, der einen Betrag von € 4.840,20 beansprucht, macht hierfür zwei Gebühren für außergerichtliche anwaltliche Tätigkeit geltend, indem er zwischen Unterlassung und Schadensersatz unterscheidet und zwei Angelegenheiten im gebührenrechtlichen Sinne annimmt.

In der vom Kläger zitierten Entscheidung des Landgerichts Hamburg (AfP 2006, 585) wurde in einem ähnlich gelagerten Fall eine Abrechnung von zwei Abmahnschreiben zugelassen. Das Gericht war nicht von einem einheitlichen Auftrag ausgegangen, da die Beklagte die Berechnung nicht gerügt hatte. Vorliegend hat die Beklagte die Abrechnung gerügt und hierzu vorgetragen.

Das RVG definiert den Begriff Angelegenheit nicht. Überwiegend wird eine Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 RVG angenommen, wenn ein Auftrag vorliegt, ein Rahmen der Tätigkeit und ein innerer Zusammenhang gegeben ist (Gerold/Schmidt/Madert, RVG, 18. Auflage, § 15 Rn 6). Es ist von einem einheitlichen Auftrag auszugehen, da nur eine Bevollmächtigung vorliegt und im ersten Schreiben bereits Unterlassung und Auskunftsansprüche angesprochen wurden. Gegenteiliges hat der Kläger nicht vorgetragen. Es handelt sich auch um den gleichen Rahmen der Tätigkeit. Der Rahmen ist gewahrt, wenn der Anwalt verschiedene Ansprüche in einem Schreiben behandelt. Zwar hat der Kläger insgesamt zwei Schreiben an die Beklagte geschrieben, es ist aber kein Grund ersichtlich, warum er die Schreiben nicht verbunden hat. Im ersten Schreiben wurde die Beklagte zur Unterlassung und zur Auskunft über die Werbung aufgefordert. Im zweiten Schreiben fordert der Kläger die Beklagte zur Anerkennung einer Schadensersatzpflicht dem Grunde nach auf. Diese Ansprüche hätten verbunden werden können. Schließlich muss ein innerer Zusammenhang bestehen, der hier zu bejahen ist, da die Ansprüche in einem Verfahren hätten verfolgt werden können und auch üblicherweise verfolgt werden.

Die Höhe des Gegenstandswerts von € 250.000,- für die Abmahnung hinsichtlich der Unterlassung der streitgegenständlichen Werbung ist unangemessen und ein Streitwert von € 100.000,- ausreichend. Dieser Streitwert lag auch den Abmahnungen im Verfahren vor dem LG Köln (15.06.2005, Az.: 28 O 40/05, J.) und dem LG Hamburg (AfP 2006, 585, F.) zugrunde. Bei einem Streitwert von € 100.000,- für den Unterlassungsanspruch und € 30.000,- für die Lizenzgebühr errechnet sich ein Betrag in Höhe von € 2.356,68 unter Zugrundelegung einer 1,3-Gebühr gemäß § 13 i. V. m. Nr. 2300 VV RVG zuzüglich € 20,- Post- und Telekommunikationspauschale nach Nr. 7002 VV RVG zuzüglich 19 % Umsatzsteuer gemäß Nr. 7008 VV RVG.

Der Anspruch auf Zahlung von Zinsen ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die getroffene Kostenquote orientierte sich am gegenseitigen Obsiegen und Unterliegen, wobei die Kammer bei der Quotelung einen fiktiven Streitwert in Höhe von € 55.340,20 angenommen hat.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.

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